RPW 2024/3 S. 816
Lonza/Genentech
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG1
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 24. Juli 2024
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU2 vom 25. Juli 2024
Erwägungen
1. Am 1. Juli 2024 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft den Erwerb der alleinigen Kontrolle der Lonza Group AG (nachfolgend: Lonza) über einen Unternehmensteil der Genentech, Inc. (nachfolgend: Genentech).
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- Die Lonza mit Sitz in Basel ist insbesondere in der Auftragsentwicklung und -herstellung von Biopharmazeutika, Feinchemikalien und pharmazeutischen Wirkstoffen tätig. Die Lonza ist auch Herstellerin von Kapseln für pharmazeutische und nutrazeutische Anwendungen und bietet umfassende Lösungen an, welche die Entwicklung, die Herstellung und die Kommerzialisierung von Zell- und Gentherapien unterstützen.
- Das Zielunternehmen ist ein Unternehmensteil von Genentech in Vacaville im Bundesstaat Kalifornien in den USA und besteht im Wesentlichen aus einer Produktionsanlage für biopharmazeutische Wirkstoffe und mit dieser verbundene Vermögenswerte. Die Genentech ist eine Tochtergesellschaft der Roche Holding AG und in der Entdeckung, der Entwicklung, der Herstellung und der Vermarktung von Biopharmazeutika tätig.
3. Die vorläufige Prüfung hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
2 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).