RPW 2024/3 S. 821

PAI Partners/HFO-Gruppe

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 29. Juli 2024

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 30. Juli 2024

1. Am 11. Juli 2024 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Erwerb der alleinigen Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VKU über die HFO-Gruppe durch PAI Partners MMF, einen von PAI Partners verwalteten und beratenen Fonds.

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

- PAI Partners ist eine Private Equity-Gesellschaft mit Hauptsitz in Paris, Frankreich. Sie verwaltet eine Reihe von Fonds, die in den Sektoren Unternehmensdienstleistungen, Lebensmittel und Konsumgüter, allgemeine Industrie und Gesundheitswesen investieren. Über die von ihr kontrollierten Portfoliogesellschaften erzielt PAI Partners Umsätze in vielen Ländern weltweit, darunter auch in allen EU-Mitgliedstaaten und in der Schweiz.

- Die HFO-Gruppe ist eine Ausgliederung des Geschäftsbereichs Gesundheitseinrichtungen der VAMED, welcher 67 Gesundheitseinrichtungen in Europa (Österreich, Tschechische Republik, Deutschland, Schweiz, Grossbritannien) umfasst, die sowohl stationäre und ambulante Rehabilitationsleistungen als auch andere Gesundheitsdienstleistungen wie Präventivmedizin und Pflegedienste anbieten. Die in der Schweiz ansässigen Gesundheitseinrichtungen sind unten aufgeführt:

1. Rehaklinik Zihlschlacht in 8588 Zihlschlacht;

2. Rehaklinik Dussnang in 8374 Dussnang;

3. Rehaklinik Seewis in 7212 Seewis;

4. VAMED Rehazentrum Zürich Seefeld in 8008 Zürich.

3. Die vorläufige Prüfung hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.