Source: samw.ch

Sterbehilfe (1981)

SCHWEIZERISCHE AKADEMIE DER MEDIZINISCHEN WISSENSCHAFTEN

ACADEMIE SUISSE DES SCIENCES MEDICALES ACCADEMIA SVIZZERA DELLE SCIENZE MEDICHE

Medizinisch-ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften

Vorwort zur Neuauflage 1989

Die grosse Nachfrage hat einen Neudruck der medizinisch-ethischen Richtlinien nötig gemacht. In die vorliegende Neuauflage wurde der Text der Ausgabe vom November 1981 übernommen mit zwei Ausnahmen:

- Die Richtlinien für die Definition und die Diagnose des Todes wurden in einer neuen Fassung im Mai 1983 vom Senat genehmigt,

- Ziff. 11173 des Kommentars zu den Richtlinien für die Sterbehilfe wurde nach Genehmigung durch den Senat im Juni 1988 ersetzt.

Prof, B. Courvoisier Präsident der Zentralen medizinisch-ethischen Kommission der Akademie

Prof. A. Pletscher Präsident der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften

März 1989

Diese Empfehlungen können bezogen werden beim:

Sekretariat der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften Petersplatz 13

4051 Basel

Einleitung

Die medizinische Ethik umfasst weitreichende Gebiete, die immer wieder neve Fragen aufwerlen. Ethische Entscheidungen verlangen in gleicher Wei» se wissenschaftliche Überlegungen wie praktische Stellungnahmen. Eine intensive Zusammenarbeit der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften und der Verbindung der Schweizer Ärzte ist deshalb notwendig und hat sich bewährt, denn der Arzt ist durch die Verbundenheit und die Verwurzelung in einer Gemeinschaft den ethischen Grundsätzen seiner Zeit und seines Landes eng verpflichtet. Er wird geleitet durch seine Haltung, sein fachliches Können und seine Bereitschaft, sich dem Patienten, dem körperlich Kranken oder seelisch Belasteten zuzuwenden und ihn als Menschen zu verstehen,

Für die Tätigkeit von Ärzten und Forschern sollen medizinische Richtlinien Wegleitungen bieten. 1969 bis 1976 hat die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften bereits drei Richtlinien herausgegeben, so 1969 für die Definition und die Diagnose des Todes, 1970 für Forschungsuntersuchungen am Menschen und 1976 für die Sterbehilfe, In dew letzten Jahren hat die Akademie sich mit weiteren medizinisch-cthischen Fragen beschäftigt, dic in verschiedenen Subkommissionen und dann als November 1979 in einer Zentralen medizinisch-cthischen Kommission eingehend beraten wurden. Die gedankliche Aussprache fand ihren Niederschlag in einem Syrposim vom 28.29. März 1980 in Basel über «Ethik und Medizin — Die Würde des Patienten und die Fortschritte der Medizine. Ethische Stellungnahmen und Leitlinien für das Vorgehen der Ärzte wurden von Vertretern der Philosophie, Theologie, Jurisprudenz und Psychologie sowie von Ärzten aus verschiedenen Fachbereichen und Vertretern der

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schweizerischen Ärzteschaft und der Krankenschwestern dargelegt und zur Diskussion gestellt. Anschliessend sind von der Zentralen meiizinischethischen Kommission der SAMW medizinische Richtlinien in den Sitzungen vom 18. November 1980) und vom 24. Februar 1981 verabschiedet und dann dem Senn der Akademie vorgelegt worden.

Die am 17. November [981 vom Senat in zweiter Lesung genehmigten und hier wiedergegebenen Richtlinien sind die folgenden:

1 Richtlinien der Zentralen medizinisch-ethischen

Kommission der SAMW (Tätigkeit und Organisation), s. $. 3.

2 Richtlinien für Forschungsuntersuchungen am

Menschen, s. S. 6.

3. Richtlinien für die Sterbehilfe, s. 5.12.

4, Medizinisch-ethische Richtlinien zur Transplantation, s. S. 19.

5 Zu 4. beigefügt: Richtlinien für die Definition

und die Diagnose des Todes, s. S. 21.

  1. Medivinisch-cthische Richtlinien für die artilizielle Insemination, s, 5, 26.

  2. Medizinisch-cthische Richtlinien zur Sterilisation, 8. §, 28,

Prof. ©. Grell Präsident der Zentralen medizinisch-erhischen Kommission der Akademie

Prof. R.-S. Mach, Prof. A, Cerletti Präsidenten der Schweizerischen Akademie der me» dizinischen Wissenschaften

17. November L981

Richtlinien für die Sterbehilfe

Zu den Pflichten des Arztes und des Pilegepersonals, welche Heilen, Helfen und Lindern von Let den als hohes Ziel umfassen, gehört auch, dem Sterbenden bis zu seinem Tode zu helfen. Diese Hilfe besteht in Behandlung, Beistand und Pflege.

a)in bezug auf die Behandlung ist der Wille des urteilsfähigen Patienten nach dessen gehöriger Aufklärung zu respektieren, auch wenn er sich nicht mit medizinischen Indikationen deckt.

b)Beim bewusstlosen oder sonst urteiluenfähigen Patienten dienen medizinische Indikationen als Beurteilungsgrundlage für das ärztliche Vorgehen im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Hinweise auf den mutmasslichen Willen des Pur tienten sind dabei zu berücksichtigen. Dem Patienten nabestchende Personen müssen angehört werden, rechtlich aber liegt die letzte Entscheidung beim Arzt. Ist der Patient unmündig oder entmündigt, so darf die Behandlung nicht gegen den Willen der Eltern oder des Vormundes eingeschränkt oder übgebrochen werden.

©) Bestehen bei einem auf den Tod Kranken oder Verletzten Aussichten auf eine Besserung, kehrt der Arzt diejenigen Massnahmen vor, welche der möglichen Heilung und Linderung des Leidens dienen.

d)Beim Sterbenden, auf den Tod Kranken oder lebensgefährlich Verletzten, — bei dem das Grundiciden mit infauster Prognose einen irreversiblen Verlauf genommen hat und

- der kein bewusstes und umweltbezogenes Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung wird führen können

lindert der Arzt die Beschwerden. Er ist aber

nicht verpflichtet, alle der Lebensverlängerung

dienenden therapeutischen Möglichkeiten einzusctzen.

It, Beistand

Der Arzt und das Pflegepersonal bemülen sich, ihrem auf den Tod kranken, Jebensgefährlich verletzten oder sterbenden Patienten, mit dem cin Kontakt möglich ist, auch menschlich beizustchen.

IN. Pflege

Der auf den Tod kranke, lebensgefährlich verletzte und «der sterbende Patient haben einen Anspruch auf die ihren Umständen entsprechende und in der gegebenen Situntion möglichen Pflege,

Kommentar zu den «Richtlinien für die Sterbehilfe»

Zu den Aufgaben des Arztes gehört auch die Sterbehilfe: sie ist das Bemühen, dem Sterbenden so beizustchen, dass er in Würde zu sterben vermag. Solche Sterbehilfe ist nicht nur cin medizinisches, sondern auch cin cthisches und juristisches Problem.

I Ärzitiche Überlegungen

Der von einer tödlichen Krankheit oder von einer lebensgeführlichen Ausseren Gewalteinwirkung be» troffene Mensch ist nicht notwendigerweise cin Sterbender. Er ist cin in Toslesgefahr Schwebender, und es versteht sich von selbst, dass stets die Le-

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benserhaltung und wenn möglich die Heilung anzustreben ist. In solchen Fällen hat der Arzt diejenigen Hilfsmittel einzusetzen, die ihm zur Verfügung stehen und geboten erscheinen. Diesen Patienten zu behandeln, ist Lebenshilfe und keine Sterbehilfe,

I. a) Die Sterbehilfe betrifft den im Sterben liegenden Menschen. Ein Sterbender ist cin Kranker oder Verletzter, bei dem der Arzt aufgrund einer Reihe klinischer Zeichen zur Überzeugung kommt, dass die Krankheit irreversibel oder die traumatische Schädigung infaust verläuft und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird. In solchen Fällen kann der Arzt auf weitere, technisch eventuell noch mögliche Massnahmen verzichten.

b) Die ärztliche Hilfe endet beim Eintritt des Todes, dessen Definition in den «Richtlinien für die Definition und die Diagnose des Todes» der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (1969)' festgelegt ist.

2.Die Sterbehilfe umfasst die aktive Sterbehilfe

(oder Sterbenachhilfe) und die passive Sterbchilfe. Allerdings ist diese Unterscheidung in einzelnen Fällen nicht leicht zu treffen.

a) Die aktive Sterbehilfe ist die gezielte Lebensverkürzung durch Tötung des Sterbenden, Sie besteht in künstlichen Eingriffen in die restlichen Lebensvorgänge, um das Eintreten des Todes zu beschleunigen’. Aktive Sterbehilfe ist nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch strafbare vorsätzliche Tötung (StGB Art, I11

* Neue Fassung Mai 1983.

’ Diese Sterbehilfe wurde auch als «aktive Cuthanasies bezeichnet, obschon «Euthanasiee eigentlich aguter Tod» heisst. Im Dritten Reich wurde die «Vernichtung lebensunwerten Lebens» missbreüuchlich mit diesem Wort bezeichnet, weshalb es hier nicht gebraucht wird.

bis 113, Adnex). Sie bleibt gemäss SıGB Art. 114 strafbar, selbst wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt,

b)Die passive Sterbehilfe ist der Verzicht auf tebensverlängernde Massnahmen beim Todkranken, Sic umfusst dic Unterlassung oder das Nichtfortsetzen von Medikationen sowie von technischen Massnahmen, zum Beispiel Beatmung, Sauerstoffzufuhr, Bluttransfusionen, Hämodialyse, künstliche Ernährung.

Aratlich ist der Verzicht auf eine Therapie bzw. die Beschränkung auf eine Linderung von Beschwerden begründet, wenn cin Hinausschieben des Todes für den Sterbenden cine nicht zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet und das Grundleiden mit infauster Prognose einen irreversiblen Verlauf angenommen hat, c) Als medizinische Sonderfälle sei das Vorgehen bei einigen zerebralen Störungen erörtert: Apallisches Syndrom (Coma vigile, akinetischer Mirtisnnes). Wenn der Patient ununterbrochen schwer bewusstscinsgestOrt bleibt und keinerlei Kommunikation mit seiner Umwelt hat, so muss der Arzt nach monatelanger Beobachtung beurteilen, ob der Prozess irreversibel ist. Es kann auf dic besonderen Iebensverlängernden Massnahmen verzichtet werden, auch wenn das Atmen und das Schlucken erhalten sind. Die Behandlung darf sich in diesen Fällen auf pflegerische Hilfe beschränken.

Schwere zerebvrale Störungen des Neugeborenen. Bei schweren Missbildungen und perinataken Schäden des Zentralnervensystems, die zu irreparablen Entwicklungsstörungen führen würden, und wenn ein Neugeborenes bzw, ein Säugling nur dank des fortdauernden Einsatzes aissergewöhnlicher technischer Hilfsmittel lc» ben kann, darf von der erstmaligen oder anhal-

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tenden Anwendung solcher Hilfsmittel abgesehen werden.

N Ethische Gesichtspunkte

1 Die Schweizerische Akademie der medizinischen

Wissenschaften war von dem Grundgedanken gcleitet, dass es die prinmire Verpflichtung des Arztes ist, dem Patienten ın jeder möglichen Weise helfend beizustchen. Während des Lebens ist die Hilfe, dic er leisten kann, ausgerichtet auf dic Erhaltung und Verlängerung des Lebens, Beim Sterbenden hängt die besinnögliche Hilfe von einer Anzahl von Gegebenheiten ab, deren angemessene Würdigung und Abwägung den Arzt vor schwere Entscheidungen stellen kann. Der Arzt hat in seine Überlegungen unter anderem — dic Persönlichkeit oder den ausgesprochenen oder mutmasslichen Willen des Patienten,

— seine Belastbarkeit durch Schmerzen und Verstimmelung,

~ dic Zumutbarkeit medizinischer Eingriffe,

— die Verfügbarkeit therapeutischer Mittel,

- die Einstellung der menschlichen und gesellschaftlichen Umgehung

einzubeziehen,

2. Der Sterbeprozess beginnt, wenn dic clementaren körperlichen Lebensfunktionen erheblich beeinträchtigt sind oder völlig ausfallen. Sind diese Lebensprundlugen derart betroffen, dass jegliche Fähigkeit entfällt, Subjekt oder Trager eigener Handlungen zu sein, das heisst, scin Leben selhst zu bestimmen, und steht der Tod wegen Ichensgefährdender Komplikationen unmittelbar bevor, so ist dem Arzt ein breiter Ermessensspielraum für sein Handeln zuzugesichen.

Diese Richtlinien können dem Arzt seine Ent-

scheidung nicht abnehmen, sollen sie ihm aber mach Möglichkeit erleichtern.

It. Rechtliche Beurteilung

Die Sterbehilfe beruht auf der Verpflichtung des Arztes, bei der Übernahme der Behandlung eines Patienten alles in seinen Kräften Stehende zu unternehmen, um Gesundheit und Leben des Kranken zu fördern und zu bewahren. Diese Pflicht wird als Garantenpflicht des Arztes bezeichnet. Der Arzı, welcher passive Sterbehilfe leistet, könnte zivil- oder strafrechtlich verantwortlich werden, wenn er dadurch seine Garantenpflicht verletzt, Deshalb muss der Arzt wissen, in welcher Weise diese Pflicht einerseits dem urteilsfähigen, bei vollem Bewusstsein befindlichen Patienten und andererseits dem bewusstlosen Patienten gegenüber bestcht,

1 Der Wille des urseilsfähigen Patienten, der über

die Erkrankung, deren Behandlung und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist, bindet den Arzt, Weil der urteilsfähige Patient darüber zu entscheiden hat, ob er behandelt werden will, kann er die Behandlung abbrechen lassen. Unter diesen Umständen entfällt die rechtliche Grundlage zur Behandlung mit denjenigen Massnahmen, welche der Patient nicht mehr wünscht. In diesem Fall darf sich der Arzt - dem Wunsch des Patienten entsprechend — darauf beschränken, nur noch keidenmildernde Mittel zu geben oder eine in anderer Weise beschränkte Behandlung durchzuführen, ohne dass er deswegen rechtlich verantwortlich wird. Es gilt der Grundsatz: «Voluntes aegroti suprema lex esto,»

2. Ist der tödlich erkrankte Patient nicht mehr wrteilsfihig und deswegen nicht in der Lage, seinen Willen zu äussern (wie z.B. der Bewusstlose), so

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3.

wird die Pflicht des Arztes zivilrechtlich nach den Regeln der «Geschäftsführung oline Auftrag» bestimmt (OR Art, 419 ff.). Die Heilbemühungen sind dann entsprechend dem mutmasslichen Willen des Patienten auszuführen. Dieser Wille ist nicht einfach als auf blosse Verlängerung von Schmerzen und Leiden zielend anzuschen. Vielmehr kann der Respekt vor der Persönlichkeit des Sterbenden die Anwendung medizinischer Massnahmen als nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann sich der Arzt strafrechtlich auf einen der «Geschäftsführung ohne Auftrag» entsprechenden Rechtfertigungsgrund berufen.

Wenn der Patient in einer früheren schriftlichen Erklärung auf jede künstliche Lebensverlängerung verzichtet hat, ist es die Aufgabe des Arztes, genau abzuklären, ob die von den geltenden Richtlinien geforderten Voraussetzungen medizinisch gegeben sind. Erst wenn diese Voraussetzungen zweifellos erfüllt sind, soll der Arzt dem in der Erklärung bekundeten Willen des Patienten folgen, es sei denn, bestimmte Umstände liessen darauf schliessen, die Erklärung entspreche nicht mehr dem wirklichen Willen des Patienten.

4,,.Dem Patienten nahestehende Personen sind anzuhören. (Nahestehende Personen sind in der Regel, doch nicht ausschliesslich, die nächsten Verwandten des Patienten.) Die letzte Entscheidung liegt rechtlich allerdings beim Arzt. Ist jedoch der Patient unmündig oder entmündigt, so darf die Behandlung nicht gegen den Willen der Eltern oder des Vormundes eingeschränkt oder abgebrochen werden,

5. November 1976

und 17. November 1981