Anästhesiologie Weiterbildungsprogramm als
Fachärztin oder Facharzt für Anästhesiologie
Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2013 (letzte Revision: 26. Juni 2025)
Akkreditiert durch das Eidgenössische Departement des Innern: 22. August 2025
SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung | ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue Postfach | 3000 Bern 16 | Telefon +41 31 503 06 00 | [email protected] | www.siwf.ch
Weiterbildungsprogramm
1 Allgemeines
Mit der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Anästhesiologie werden fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensgrundsätze erworben, die befähigen, im gesamten Gebiet der Anästhesiologie eigenverantwortlich tätig zu sein. Die Weiterbildung erfolgt auf der Basis der von der Schweizer Gesellschaft für Anästhesiologie und Perioperative Medizin (SSAPM) herausgegebenen Richtlinien und Empfehlungen.
Als Spezialfach der Medizin befasst sich die Anästhesiologie vor allem mit folgenden Aufgaben:
Planung und Durchführung von Anästhesie- und Sedationsverfahren für diagnostische und therapeutische Interventionen.
Perioperative Optimierung und Management von kranken Patientinnen und Patienten.
Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen bei Patientinnen und Patienten jeden Alters.
Notfallmedizinische Tätigkeiten im präklinischen und klinischen Bereich.
Behandlung von akuten und chronischen Schmerzen.
Die Weiterbildung in Anästhesiologie fördert gezielt Funktionen, die für die anästhesiologische Betreuung von Patientinnen und Patienten von besonderer Bedeutung sind. Von den CanMEDS Rollen leiten sich in der Weiterbildung die folgenden Rollen ab:
Medical Expert (Ärztliche Expertin / Ärztlicher Experte) / (Experte Médicale / Expert Médical)
Communicator (Kommunikatorin / Kommunikator) / (Communicatrice / Communicateur)
Collaborator (Mitarbeiterin / Mitarbeiter) / (Collaboratrice / Collaborateur)
Leader Health Advocate (Gesundheitsförderin / Gesundheitsförderer) / (Promotrice / Promoteur de la santé)
Scholar (Gelehrte / Gelehrter) / (Erudit)
Professional (Berufsrepräsentantin / Berufsrepräsentant) / (Professionelle / Professionnel)
2 Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen
2.1 Dauer und Gliederung der Weiterbildung
2.1.1 Die Weiterbildung dauert 5 Jahre und gliedert sich wie folgt:
3 bis 4 1/2 Jahre Anästhesiologie (fachspezifisch)
Mindestens 6 bis maximal 24 Monate Intensivmedizin (nicht fachspezifisch)
6 bis maximal12 Monate pro Fachgebiet können in den Fachgebieten gemäss Ziffer 2.1.3 oder Forschung angerechnet werden.
2.1.2 Fachspezifische Weiterbildung
Mindestens 2 Jahre müssen an anerkannten Weiterbildungsstätten für klinische Anästhesiologie der Kategorie A zu erfolgen (davon mindestens 1 Jahr Kategorie A1).
Mindestens 1 Jahr muss an einer zweiten Weiterbildungsstätte klinische Anästhesiologie absolviert werden (sogenannter Klinikwechsel).
2.1.3 Nicht-fachspezifische Weiterbildung
6 bis 24 Monate der Weiterbildung müssen an einer für Intensivmedizin anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert werden.
Optional: 6 bis12 Monate pro Fachgebiet können in folgenden Fachgebieten (an dafür anerkannten Weiterbildungsstätten) absolviert werden:
Allgemeine Innere Medizin
Kinder- und Jugendmedizin
Schmerzmedizin (SSIPM anerkannte Weiterbildungsstätte; der Nachweis der Weiterbildungszeit muss von der SSIPM ausgestellt werden)
Notfallmedizin (SGNOR anerkannte Weiterbildungsstätte; der Nachweis der Weiterbildungszeit muss von der SGNOR ausgestellt werden)
Alternativ, können mindestens 6, maximal 12 Monate Forschung absolviert werden. Dabei muss die Tätigkeit nicht auf dem Gebiet des angestrebten Facharzttitels sein. Eine abgeschlossene MD-PhD-Ausbildung (spezifischer Schweizer Studiengang; vgl. Auslegung) kann ebenfalls für maximal 12 Monate angerechnet werden.
2.2 Weitere Bestimmungen
2.2.1 Erfüllung der Lernziele bzw. Lerninhalte / Logbuch
Erfüllung der Lernziele gemäss Ziffer 3. Jede Kandidatin und jeder Kandidat führt regelmässig ein Logbuch, welches die Lernziele der Weiterbildung enthält und in welchem die geforderten Lernschritte dokumentiert werden.
2.2.2 Kurse
Der Besuch eines mindestens 2-tägigen Kurses in Notfallmedizin muss nachgewiesen werden.
2.2.3 Publikationen
Die Kandidatin oder der Kandidat ist Erst-, Co- oder Letztautorin / -autor einer wissenschaftlichen Publikation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift (mit Peer-Review; vgl. Auslegung) in Papierform und/oder Fulltext-Online, publiziert oder zur Publikation angenommen. Auch eine Dissertation an einer universitären Fakultät gilt als Publikation. Akzeptiert werden Originalarbeiten einschliesslich Meta-Analysen und Übersichtsarbeiten sowie ausführliche, sorgfältig referenzierte Fallbeschreibungen (Case Reports). Der Text, ohne Referenzen, hat einen Umfang von mindestens 1'000 Wörtern. Das Thema der Publikation wie auch einer Dissertation muss nicht im Fachgebiet des angestrebten Titels liegen.
2.2.4 Anrechnung ausländischer Weiterbildung
Ausländische Weiterbildung ist im Rahmen von Art. 33 WBO anrechenbar. Mindestens 2 Jahre der fachspezifischen klinischen Weiterbildung müssen an für Anästhesiologie anerkannten Weiterbildungsstätten in der Schweiz absolviert werden. Für die Anrechnung ausländischer Weiterbildung empfiehlt es sich, vorgängig die Zustimmung der Titelkommission (TK; Anfrage an die Geschäftsstelle des SIWF) einzuholen.
2.2.5 Kurzperioden und Teilzeit (vgl. Art. 30 und 32 WBO)
Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit absolviert werden (vgl. Auslegung).
3 Inhalt der Weiterbildung
Die Vermittlung der wichtigsten Lernziele wird im Logbuch festgehalten.
Der allgemeine Lernzielkatalog, der einen Anhang zur WBO darstellt, ist für alle Fachgebiete verbindlich und dient als Grundlage für die Weiterbildungskonzepte der einzelnen Weiterbildungsstätten. Dazu gehören insbesondere auch Ethik, Gesundheitsökonomie, Pharmakotherapie, Patientensicherheit und Qualitätssicherung (Art. 16 WBO).
Der fachspezifische Weiterbildungsinhalt orientiert sich am Swiss Catalogue of Objectives in Anaesthesiology and Reanimation SCOAR (siehe Anhang). Um die unter Ziffer 1 genannten Funktionen einer Fachärztin oder eines Facharztes für Anästhesiologie erfüllen zu können, müssen Kenntnisse in den nachfolgend aufgelisteten Kompetenzbereichen erworben werden. Diese Bereiche lassen sich allgemeinen und spezifischen Kompetenzen zuordnen. Während der beiden Phasen der Weiterbildung sollen die Weiterzubildenden das jeweils definierte Kompetenzniveau in jedem dieser Bereiche erreichen.
3.1 Allgemeine Kompetenzen
Die 9 Bereiche der allgemeinen Kompetenzen (SCOAR Part 1: General Core Competencies, Domains 1.1 bis 1.9) sind: 1. Kenntnisse über Krankheiten und deren Behandlung, Beurteilung von Patientinnen und Patienten und präoperative Massnahmen (SCOAR Ref. 1.1.1 -1.1.8) 2. Intraoperative Behandlung von Patientinnen und Patienten (SCOAR Ref. 1.2.1 – 1.2.10) 3. Postoperative Versorgung von Patientinnen und Patienten und Schmerzbehandlung (SCOAR Ref. 1.3.1 – 1.3.5) 4. Kenntnisse der Wiederbelebung und Management von Notfallsituationen (SCOAR Ref. 1.4.1 – 1.4.4) 5. Kenntnisse und Fertigkeiten in der Anästhesiedurchführung (SCOAR Ref. 1.5.1 – 1.5.8)
6 Qualitätsmanagement – Gesundheitsökonomie (SCOAR Ref. 1.6.1 – 1.6.7)
7. Nicht-technische Fähigkeiten und Kenntnisse im anästhesiologischen Setting (SCOAR Ref. 1.7.1 – 1.7.4)
8 Professionalität, Ethik (SCOAR Ref. 1.8.1 – 1.8.7)
9 Weiterbildung, Wissenschaft & Forschung (SCOAR Ref. 1.9.1 – 1.9.5)
3.2 Spezifische Kompetenzen
Die 8 Bereiche der spezifischen Kompetenzen (SCOAR Part 2: Specific Core Competencies, Domains 2.1 bis 2.8) sind:
1 Anästhesie in der Geburtshilfe (SCOAR Ref. 2.1.1 – 2.1.8)
2. Atemwegsmanagement und Anästhesie für ORL- und Kieferchirurgie (SCOAR Ref. 2.2.1 – 2.2.4)
3 Anästhesie für Thorax- und Herzgefässchirurgie (SCOAR Ref. 2.3.1 – 2.3.8)
4 Neuroanästhesie (SCOAR Ref. 2.4.1 – 2.4.6)
5 Kinderanästhesie (SCOAR Ref. 2.5.1 - 2.5.5)
6. Perioperative Behandlung von kritisch kranken Patientinnen und Patienten (SCOAR Ref. 2.6.1 – 2.6.6)
7 Anästhesie ausserhalb des OP-Bereichs (Ref. 2.7.1 – 2.7.2)
8. Behandlung von Patientinnen und Patienten mit chronischen Schmerzen auch in palliativen Situationen (SCOAR Ref. 2.8.1 – 2.8.10)
4 Prüfungsreglement
4.1 Prüfungsziele
Es wird geprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat die unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms aufgeführten Lernziele erfüllt und somit befähigt ist, Patientinnen und Patienten im Fachgebiet Anästhesiologie kompetent zu betreuen.
4.2 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff umfasst den ganzen Lernzielkatalog unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms.
4.3 Prüfungskommission
4.3.1 Wahl
Die Prüfungskommission wird vom Vorstand der SSAPM gewählt.
4.3.2 Zusammensetzung
Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus Trägerinnen und Trägern des Facharzttitels Anästhesiologie. Es ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung zwischen universitären und ausseruniversitären Vertretern zu achten. Der Vorstand der SSAPM ist mit einer Vertreterin oder einem Vertreter repräsentiert.
4.3.3 Aufgaben der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben.
Organisation und Durchführung der Prüfungen;
Vorbereitung der mündlichen Prüfung;
Bezeichnung von Expertinnen und Experten für die mündliche Prüfung;
Prüfungsbewertung und Mitteilung des Prüfungsresultates;
Festlegung der Prüfungsgebühren;
Periodische Überprüfung bzw. Überarbeitung des Prüfungsreglements;
Kooperation und Koordination mit der European Society of Anaesthesiology and Intensive Care;
Gewährung der Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen;
Stellungnahmen und Auskunftserteilung im Einspracheverfahren.
4.4 Prüfungsart
4.4.1 Der erste, schriftliche Teil der Prüfung besteht in der schriftlichen Prüfung der European Society of Anaesthesiology and Intensive Care (ESAIC). Die Prüfung findet an einem der offiziellen Prüfungsorte der ESAIC statt und gliedert sich in 2 Abschnitte mit Multiple-Choice- Fragen (MCQ). Jeder dieser Abschnitte beinhaltet 60 MCQ und dauert zwei Stunden. Abschnitt 1 konzentriert sich auf die Grundlagenwissenschaften, Abschnitt 2 enthält Fragen aus der Inneren Medizin, Notfallmedizin, der klinischen Anästhesie und der Intensivmedizin.
4.4.2 Der zweite, mündliche Teil der Prüfung besteht aus der Besprechung von anästhesiologischen Fällen aus dem Themengebiet des Lernzielkatalogs (Ziffer 3). Die Prüfung findet in der Schweiz statt und dauert 2 x 30 Minuten. Die Modalitäten werden von der Prüfungskommission festgelegt.
4.5 Prüfungsmodalitäten
4.5.1 Zeitpunkt der Facharztprüfung
Es wird empfohlen, die schriftliche Facharztprüfung frühestens im 3. Weiterbildungsjahr und die mündliche Prüfung frühestens im 5. Weiterbildungsjahr zu absolvieren.
4.5.2 Zulassung
Zur Facharztprüfung wird nur zugelassen, wer über ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Arztdiplom verfügt. Das Bestehen der schriftlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
4.5.3 Zeit und Ort der Prüfung
Die Facharztprüfung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
Datum, Ort und Anmeldeschluss werden mindestens 6 Monate im Voraus auf der Website des SIWF und der Fachgesellschaft publiziert.
4.5.4 Protokoll
Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll oder eine Tonaufnahme erstellt.
4.5.5 Prüfungssprache
Die schriftliche Prüfung wird entsprechend den ESAIC-Vorgaben auf Englisch mit einer von der Kandidatin oder vom Kandidaten gewünschten und angebotenen Übersetzung durchgeführt. Der englische Text ist massgebend.
Der mündliche Teil der Facharztprüfung kann auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abgelegt werden.
4.5.6 Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühr für die schriftliche Prüfung wird durch die SSAPM festgelegt und erhoben. Nach Anmeldeschluss können aufgrund einer ESAIC-Regelung die Gebühren nicht mehr rückerstattet werden.
Die SSAPM erhebt eine Prüfungsgebühr für die mündliche Prüfung, welche durch die Prüfungskommission festgelegt und zusammen mit der Ankündigung auf der Website des SIWF publiziert wird. Die Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur mündlichen Facharztprüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung wird sie nur zurückerstattet, wenn die Anmeldung mindestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin zurückgezogen worden ist. Bei Rückzug zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt die Gebührenrückerstattung nur aus wichtigen Gründen.
4.6 Bewertungskriterien
Beide Teile der Prüfung werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Facharztprüfung gilt als bestanden, wenn beide Teile der Prüfung erfolgreich abgelegt werden. Die Schlussbeurteilung lautet «bestanden» oder «nicht bestanden».
4.7 Eröffnung des Prüfungsresultates, Wiederholung der Prüfung und Einsprache
4.7.1 Eröffnung
Das Ergebnis der schriftlichen und dasjenige der mündlichen Prüfung bzw. des Gesamtergebnisses ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Angabe einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen.
4.7.2 Wiederholung
Die Facharztprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, wobei nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden muss.
4.7.3 Einsprache
Der Entscheid über die Nichtzulassung zur Facharztprüfung kann innerhalb von 30 Tagen, derjenige über das Nichtbestehen der Prüfung resp. der Prüfungsteile kann innerhalb von 60 Tagen ab schriftlicher Eröffnung bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) angefochten werden (Art. 23 und Art. 27 WBO).
5 Kriterien für die Anerkennung und Einteilung der Weiterbildungsstätten
Die für alle Weiterbildungsstätten geltenden Anforderungen sind in Art. 39ff der Weiterbildungsordnung (WBO) aufgeführt. Die spezifischen Anforderungen sind im nachstehenden Kriterienraster abgebildet.
5.1 Kategorien der Weiterbildungsstätten
Die Weiterbildungsstätten werden in 4 Kategorien eingeteilt, wobei maximal folgende fachspezifische Weiterbildungszeit angerechnet wird:
Kategorie A1 (3½ Jahre)
Kategorie A2 (3 Jahre)
Kategorie B (2 Jahre)
Kategorie C (1 Jahr)
5.1.1 Kriterien für die 9 allgemeinen Kompetenzen gemäss Ziffer 3.1:
Kategorie A1: Alle 9 Bereiche müssen vorhanden sein
Kategorie A2: 8 Bereiche müssen vorhanden sein
Kategorie B: 7 Bereiche müssen vorhanden sein
Kategorie C: 6 Bereiche müssen vorhanden sein
5.1.2 Kriterien für die 8 spezifischen Kompetenzen gemäss Ziffer 3.2:
Für jede dieser 8 spezifischen Kompetenzen werden die folgenden 4 Kriterien angewendet: 1. Die Strukturen für die Weiterbildung sind vorhanden, insbesondere geeignetes technisches Material, eine geeignete Umgebung und genügend personelle und zeitliche Ressourcen. 2. Die Teacher sind speziell für die spezifischen Kompetenzen ausgebildet und offiziell damit beauftragt. 3. Ein angemessener Case Load ist vorhanden. 4. Eine spezifische Weiterbildung wird angeboten (theoretisch und praktisch), und spezifische Richtlinien / Weisungen sind vorhanden.
Für jede der 8 spezifischen Kompetenzen ergibt die Erfüllung von allen 4 Kriterien 3 Punkte, von 3 Kriterien 2 Punkte, von 2 Kriterien 1 Punkt, und von 1 Kriterium 0 Punkte. Damit ist ein Maximum von 24 Punkten möglich. Für die einzelnen Kategorien gelten die folgenden Anforderungen:
Kategorie B > 6 Punkte
Kategorie C > 3 Punkte
5.1.3 Anzahl Anästhesien
Gefordert wird eine Mindestzahl von jährlichen Anästhesien:
Kategorie A2 7500 – 12499
Kategorie B 3500 – 7499
Kategorie C > 1000
5.2 Kriterienraster
Anforderungen und Eigenschaften der Weiterbildungs- A1 A2 B C stätte (3½ J.) (3 J.) (2 J.) (1 J.) Es handelt sich um eine anästhesiologische Abteilung / Klinik + + + + Von SGI anerkannte Intensivstation im Hause + + - - Minimale Anzahl Anästhesien* pro Jahr gemäss Jahresstatis- 12’500 7’500 3’500 1’000 tik Leiterin / Leiter nimmt an Programm A-QUA der Fachgesellschaft SSAPM teil und liefert jährlich Strukturdaten (Teil 1) und + + + + Leistungs-, Prozess- und Qualitätsdaten (Teil 2) Mindestens 3 der folgenden Fachzeitschriften stehen den Weiterzubildenden jederzeit zur Verfügung (online oder in Papierform): Anesthesia & Analgesia, Anesthesiology, British Journal + + + + of Anaesthesiology, Der Anästhesist, Regional Anesthesia & Pain Medicine, Current Opinion of Anaesthesiology, European Journal of Anaesthesiology
Anforderungen ärztliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter (3½ J.) (3 J.) (2 J.) (1 J.) Leiterin / Leiter und Stellvertreterin / Stellvertreter tragen + + + + Facharzttitel für Anästhesiologie Die hauptverantwortliche Leiterin / der hauptverantwortliche Leiter verfügt über den Titel einer Universitäts-Professorin / eines Universitäts-Professors einer medizinischen Fakultät + - - - oder über eine Habilitation mit dem akademischen Titel Privatdozentin / Privatdozent (PD) Leiterin / Leiter der Weiterbildungsstätte vollamtlich (mind. 80%) an der Institution in Anästhesiologie tätig (kann im Job- Sharing von 2 Co-Leiterinnen / Co-Leitern wahrgenommen + + + - werden, zusammen mindestens 100% Anstellung) Stv. Leiterin / Leiter vollamtlich zu mind. 60% in Anästhesiologie tätig Maximale Anzahl Weiterzubildende pro Weiterbildnerin / Wei- 2 2 2 2 terbildner mit Facharzttitel Weiterbildungsstellen, mindestens (Stellen-%): 1'400 400 200 100
Anforderungen theoretische und praktische Weiterbil- A1 A2 B C dung (3½ J.) (3 J.) (2 J.) (1 J.) Allgemeine Kompetenzen (9) gemäss Ziffer 3.1, Mindestan- 9 8 7 6 zahl Spezifische Kompetenzen (8) gemäss Ziffer 3.2, Punkte > 18 > 12 >6 >3 Strukturierte Weiterbildung in Anästhesiologie (Std./Woche) Auslegung gemäss «Was ist unter strukturierter Weiterbildung zu verstehen?» In der Anästhesiologie gelten, neben den exemplarisch aufgeführten Bespielen im oben erwähnten Dokument, u.a. folgende Tätigkeiten / Veranstaltungen auch als strukturierte Weiterbildung: 4 4 4 4
Strukturiertes Anleiten mit anschliessendem Feedback im Rahmen einer beobachteten Anästhesieeinleitung, Anästhesieführung und Anästhesieausleitung durch eine Kaderärztin, einen Kaderarzt
Strukturiertes Anleiten mit anschliessendem Feedback einer anästhesiologischen Tätigkeit durch eine Kaderärztin, einen Kaderarzt
präoperative Besprechungen mit Patientinnen und Patienten unter Supervision durch einen Kaderarzt / eine Kaderärztin mit anschliessendem Feedback
* Der Begriff «Anästhesie» ist hier definiert als die anästhesiologische Betreuung einer Patientin oder eines Patienten während eines operativen oder interventionellen Eingriffs. Dabei ist das Einhalten der minimalen Sicherheitsstandards gemäss den Vorgaben der SSAPM (Standards und Empfehlungen 2020) eingeschlossen.
6 Übergangsbestimmungen
Das SIWF hat das vorliegende Weiterbildungsprogramm am 15. März 2012 genehmigt und per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
Wer sämtliche Bedingungen (exkl. Facharztprüfung) gemäss altem Programm bis am 31. Dezember 2017 abgeschlossen hat, kann die Erteilung des Titels nach den alten Bestimmungen vom 1. Januar 2001 (letzte Revision 10. Juli 2008) verlangen.
Revisionen gemäss Art. 17 der Weiterbildungsordnung (WBO):
24. September 2015 (Ziffern 2 bis 5 (Anpassung an Muster-Weiterbildungsprogramm; genehmigt durch Geschäftsleitung SIWF)
17. September 2020 (Ziffern 2, 4, 5 und SCOAR-Katalog; genehmigt durch Vorstand SIWF)
26. Juni 2025 (Ziffern 1, 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.2.2, 4.4.1, 4.5.5, 4.5.6 und 4.6; genehmigt durch Vorstand SIWF)
Bern, 27.08.2025/pb