Standesregeln
Sch ‚cher Treuhänderverband
TREUHANDJSUISSE Schweizerischer Treuhänderverband
Standesregeln
vom 26. November 2022
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für alle Geschlechter.
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1 Ziel
Mit dem Ziel,
a) das Ansehen des Berufsstandes zu bewahren und zu verbessern,
b) einheitliche Grundsätze für die Berufsausübung anzuwenden,
c) die Vertrauensbeziehungen zwischen Klienten, Behörden und Dritten zu pflegen,
d) Loyalität zwischen den Sektionsmitgliedern zu entwickeln,
unterstellen sich die Mitglieder der Sektionen TREUHAND|SUISSE im Sinne des Reglements für die Genehmigung der Sektionsstatuten und für die Mitgliedschaft in den Sektionen TREUHAND|SUISSE (in der Folge Aktivmitglieder von TREUHAND|SUISSE genannt) den vorliegenden Standesregeln.
2 Anwendungsbereich
1 Jedes Aktivmitglied von TREUHANDI|SUISSE ist gehalten, die vorliegenden Regeln selbst anzuwenden. Es verpflichtet sich, für deren Beachtung durch seine Mitarbeitenden und Beauftragten zu sorgen.
2 Die Standesregeln dürfen nicht durch Einschaltung Dritter umgangen werden.
3 Integrität und Vertrauenswürdigkeit
1 Das Aktivmitglied von TREUHAND|SUISSE verpflichtet sich, seinen Beruf gewissenhaft und sorgfältig auszuüben, und dabei die Gesetze und den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Durch sein verantwortungsbewusstes Handeln erweist es sich des Vertrauens würdig, welches ihm als Mitglied von TREUHANDISUISSE entgegengebracht wird.
2 Nebst den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sich das Aktivmitglied von TREU-HAND|SUISSE, die anerkannten Prinzipien des eigenen Berufsstands zu beachten.
3 Das Aktivmitglied von TREUHAND|SUISSE verweigert die Annahme von Mandaten, die es mit den Standespflichten und dem Gewissen nicht vereinbaren kann.
4 Es verzichtet auf alle Tätigkeiten, die den guten Ruf des Berufstandes beeinträchtigen oder das Vertrauen seiner Mandanten, der Behörden oder von Dritten vermindern könnten.
4 Unabhängigkeit
Das Aktivmitglied von TREUHANDISUISSE übt seinen Beruf in voller Unabhängigkeit aus. Es enthält sich allfälliger Interessenskonflikte. Es vermeidet alle Verbindungen und Tätigkeiten, welche seine Entscheidungsfreiheit oder seine Objektivität beeinträchtigen könnten.
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5 Berufsgeheimnis
1 Das Aktivmitglied von TREUHAND|SUISSE beachtet das Berufsgeheimnis. Es verpflichtet sich, die während seiner Berufsausübung gemachten Feststellungen sowie ihm anvertraute Geheimnisse nicht weiterzugeben.
2 Das Aktivmitglied von TREUHAND|SUISSE verzichtet darauf, Informationen aus Mandaten für eigene Zwecke oder zu Zwecken von Dritten zu verwenden.
3 Die Verpflichtung zur Bewahrung des Berufsgeheimnisses beginnt in dem Augenblick, in welchem das Aktivmitglied von TREUHAND|SUISSE oder sein Personal die ersten Informationen für die Ausübung eines Mandates erhalten hat. Diese Verpflichtung wird durch den Abschluss des Mandates nicht aufgehoben.
4 Die Verpflichtung zur Bewahrung des Berufsgeheimnisses erlischt aber:
a. im Falle der ausdrücklichen Zustimmung der beauftragenden Person oder, falls mehrere betroffen sind, im Falle der Entbindung durch alle Betroffenen,
b. falls dies durch gesetzliche Bestimmungen verlangt wird,
c. im Augenblick, da die geheimhaltungsfähigen Verpflichtungen allgemein bekannt werden, für den Fall der Wahrung der eigenen Interessen oder zur eigenen Verteidigung, dies unter Vorbehalt gegenläufiger gesetzlicher Bestimmungen.
6 Verantwortlichkeit
1 Das Aktivmitglied von TREUHAND|SUISSE führt seine Tätigkeit unter eigener, voller Verantwortlichkeit aus. Es handelt grundsätzlich gemäss den Instruktionen seines Mandanten, ausser bei Verstössen gegen das Gesetz oder den Standesregeln oder dann, wenn es die Ausführung nicht mehr mit seinem Gewissen vereinbaren kann.
2 Das Aktivmitglied von TREUHANDISUISSE hat für eigenes sowie für das Verschulden seiner Mitarbeitenden einzustehen.
3 Das Aktivmitglied von TREUHANDISUISSE bewahrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte getrennt von seinem eigenen Vermögen auf.
4 Firmenmitglieder schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Die Haftung richtet sich nach Auftragsrecht (Art. 394ff OR).
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7 Rechenschaftspflicht
1 Das Aktivmitglied von TREUHANDISUISSE orientiert seinen Mandanten soweit es der Auftrag erfordert. Auf Begehren des Mandanten erstattet das Mitglied von TREUHAND|SUISSE ohne Verzug Rechenschaft über die Behandlung der Geschäfte, mit denen es beauftragt wurde.
2 Auf jeden Fall informiert das Aktivmitglied von TREUHANDISUISSE ohne Verzug seinen Auftraggeber über Vorkommnisse, welche für diesen nachteilige Folgen haben könnten.
3 Das Aktivmitglied von TREUHANDISUISSE rechnet innert angemessener Frist ab und leitet die im Auftrage seines Kunden einkassierten Beträge weiter. Vorbehalten bleibt Verrechnung der einkassierten Summe mit Honoraransprüchen.
4 Auf Begehren des Auftraggebers leitet das Aktivmitglied von TREUHANDISUISSE alle seine Dokumente an die berechtigte Person weiter. Nach Abschluss des Auftrages sind die Akten dem Kunden auf erstes Begehren hin kostenlos und umgehend auszuhändigen. Vorbehalten bleibt das nochmalige Erstellen von Akten.
8 Honorar
1 Das Aktivmitglied von TREUHAND|SUISSE legt seinen Honorartarif in Absprache mit dem Kunden fest. 2 Im Allgemeinen werden die Honorare auf der Basis der Schwierigkeit des Auftrages und der aufgewendeten Zeitdauer festgelegt. Ausnahmsweise kann bei Aufträgen, die dies rechtfertigen, ein Pauschalhonorar vereinbart werden.
3 Auf Begehren des Auftraggebers erstellt das Aktivmitglied von TREUHAND|SUISSE unentgeltlich eine detaillierte Honorarabrechnung.
9 Beziehungen zwischen den Verbandsmitgliedern
1 Das Aktivmitglied von TREUHAND|SUISSE verhält sich loyal gegenüber anderen Verbandsmitgliedern. 2 Das Aktivmitglied von TREUHANDISUISSE übt seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der freien und lauteren Konkurrenz aus. Unlauteres Abwerben von Mandaten oder Personal eines Verbandsmitglieds ist nicht zulässig.
3 Grundsätzlich orientiert das Aktivmitglied von TREUHAND|SUISSE das Verbandsmitglied, wenn es feststellt, dass es eines seiner Mandate übernimmt.
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10 Pflichten des Finanzintermediärs
1 Das Aktivmitglied von TREUHAND|SUISSE, welches eine Tätigkeit als Finanzintermediär im Sinne des GWG ausübt, muss sich einer Selbstregulierungsorganisation oder direkt der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA anschliessen. Es muss die Sorgfaltspflichten, die Meldepflicht und die Vermögenssperre im Sinne des GwG achten.
2 Vorbehalten bleiben Sanktionen gemäss diesem Reglement. Das Prinzip des Verbots doppelter Bestrafung (ne bis in idem) ist zu beachten.
11 Sanktionen
1 Die Sanktionsmassnahmen umfassen folgende Ahndungen:
a) Verweis
b) Busse bis zu Fr. 20'000.—
c) Ausschluss
2 Folgende Sanktionen können ausgesprochen werden:
a) bei Fahrlässigkeit
- Verweis
- Busse bis Fr. 2°000
b) bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
- Busse bis zu Fr. 20'000.—
- Ausschluss
3 Ein fehlbares Verhalten seitens des Aktivmitglieds von TREUHAND|SUISSE wird durch die Standeskommission wie folgt geahndet:
a) Es wird das betreffende Firmenmitglied sanktioniert, wenn die Verfehlung einem Mitarbeitenden zuzurechnen ist.
b) Das Einzelmitglied wird persönlich sanktioniert, ausser wenn die Voraussetzungen gemäss lit. a) zutreffen.
4 Busse und Ausschluss aus der Sektion können miteinander verbunden werden. 5 Wenn gegenüber dem Aktivmitglied von TREUHANDISUISSE schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden, kann die Standeskommission das Mitglied von TREUHAND|SUISSE während der Dauer des Verfahrens für die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte, wie auch in den Funktionen, welche das Aktivmitglied in der Sektion oder im Zentralverband ausübt, suspendieren.
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12 Verfahren
Das Verfahren vor der Standeskommission wird durch das Verfahrensreglement geregelt.
13 Ubergangsbestimmung
Diese Bestimmungen sind durch die ordentliche Mitgliederversammlung der TREUHAND|SUISSE vom 26. November 2022 genehmigt worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Reglemente. Verstösse, die vor diesem Zeitpunkt begangen werden, werden aufgrund der früheren Reglemente, spätere Verstösse auf Grund der neuen Bestimmungen behandelt. Vorbehalten bleibt der Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior).
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Daniela Schneeberger Marco Derungs
Zentralpräsidentin Leiter Ressort BQS