Textile Luftauslasssysteme
FAQ - Brandschutzvorschriften VKF
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Titel / Artikel / Ziffer / Absatz: 26-03 / Ziffer 4.7.1
Thema: Textile Luftauslasssysteme
Datum: 08.07.2008 Nr. 26-009d
Publikation an: Kommissionen VKF Kantonale Brandschutzbehörden X Öffentlichkeit
Frage: Öfters werden in Bauten und Anlagen zur Luftverteilung sogenannte „Textile Luftauslasssysteme“ verwendet. Die verwendeten Textilien sind brennbar. Das widerspricht dem Grundsatz, dass Luft führende Kanäle aus nicht brennbarem Material bestehen müssen.
Antwort: Gemäss Ziffer 4.7.1 sind brennbare Lüftungskanäle (bis max. 40°C Lufttemperatur) in Wohnungen und EFH (1 Brandabschnitt) möglich. In Anlehnung an diese Anforderungen können "Textile Auslasssysteme" unter folgenden Bedingungen angewendet werden: Ortsfeste Anlagen
Für die Luftverteilung sind Textile Auslasssysteme aus schwerbrennbarem Material zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Eigenschaften des zur Anwendung kommenden Produkts und dessen Eigenschaften (z.B. Flächengewicht, Dicke, Brandverhalten) müssen bekannt sein.
Das textile Auslasssystem muss Bestandteil einer Einraumlüftung sein.
Das Material des textilen Auslasssystems muss die Brandkennziffer 5.2 aufweisen und darf nicht brennend abtropfen. Für die Aufhängung des textilen Auslasssystems ist nicht brennbares Material zu verwenden.
Textile Auslasssysteme dürfen nicht eingesetzt werden in Bauten und Anlagen mit grosser Personenbelegung, in Beherbergungsbetrieben sowie Betrieben, in denen mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen wird.
Der Nachweis von Brennbarkeit und Qualmbildung hat nach Ziffer 2.5 (Schwerbrennbarkeitsnachweis für Textilien nach SN 198 898) und nach Ziffer 2.6 (Rauchdichtheitstest) der Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften "Baustoffe und Bauteile - Teil B Prüfbestimmungen " der VKF zu erfolgen (EMPA St. Gallen). Der Prüfbericht ist der Brandschutzbehörde einzureichen. Die VKF erteilt für solche Produkte Schweizerische Brandschutz-Zulassungen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinien "Lufttechnische Anlagen". Temporäre Anlagen:
Die Festlegung der Anforderungen und Bewilligung von Anlagen für temporäre Veranstaltungen liegen in der Kompetenz der Kantonalen Brandschutzbehörden.