101-03 Atriumbauten
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG
Atriumbauten Brandschutz-Erläuterung 1006 "Brandschutzmassnahmen für Atrium-Gebäude" Ausgabe 2002
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Hinweis:
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzerläuterung finden Sie im Internet unter http://bsvonline.vkf.ch
Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail [email protected] Internet www.vkf.ch
2 Weitere Bestimmungen 9
3 Gültigkeit 9
1 Brandschutzkonzepte
1.1 Allgemeines
Die nachstehend aufgeführten Lösungsvorschläge, welche auch mit Vertretern des Schweizerischen Feuerwehrverbandes (SFV) abgesprochen und von diesen als in Ordnung befunden wurden, beinhalten die zusätzlich erforderlichen Brandschutzmassnahmen für das jeweilige Atrium-Gebäude in Verbindung mit der vorgesehenen Nutzung. Es wird vorausgesetzt, dass für die jeweilige Nutzung und Geschossigkeit vorgesehenen Massnahmen gemäss den Brandschutzvorschriften, ebenfalls vollumfänglich zu realisieren sind.
1.2 Besondere Anforderungen
1.2.1 Konstruktion der Atriumfassaden
Die äusserste Schicht der Atriumfassaden ist aus nicht brennbaren Baustoffen zu erstellen. Brennbare Fensterrahmen sind jedoch zulässig.
1.2.2 Tragkonstruktion und transparente Elemente der Überdachung des Atriums
Die Tragkonstruktion ist nicht brennbar oder R 30 zu konstruieren. Die transparenten Elemente sind nicht brennbar auszuführen.
1.2.3 Bodenbeläge in Atrien
Die Bodenbeläge müssen mit BKZ 5.2 ausgeführt werden.
1.2.4 Sonnenschutz
Beschattungseinrichtungen innerhalb von Atrien müssen BKZ 5.2 aufweisen (kein brennendes Abtropfen). Die Funktion der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen darf durch die Beschattungseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
1.2.5 Mobile Brandbelastung im Atrium
In Atrien ist die mobile Brandbelastung auf ein Minimum zu beschränken (≤ 250 MJ/m2).
1.2.6 RWA Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sind derart zu konzipieren, dass Zuluftöffnungen in mindestens gleich grosser Fläche in Bodennähe vorhanden sind. Die Auslösung erfolgt manuell. Beim Vorhandensein einer Sprinkler- oder Brandmeldeanlage ist die RWA auch durch diese anzusteuern. Bei mechanischer Entrauchung ist der Nachweis korrekter Dimensionierung zu erbringen. Bei Konzepten mit mechanischer Entrauchung sind Abzugsöffnungen im Dachbereich für den Einsatz von Überdruck- Brandlüftern der Feuerwehr vorzusehen. Die Öffnungsfläche (geometrische Öffnungsfläche) beträgt für Atrium-Gebäude des Typs A 1 % der grössten offen an das Atrium anschliessenden Grundrissfläche (jedoch min. 5 % der Grundrissfläche des Atriums), für Atrium-Gebäude des Typs B 5 % der Grundrissfläche des Atriums (von Fassade zu Fassade gemessen).
1.2.7 Fluchtwege
Fluchtwege dürfen nicht über Atrien führen.
1.2.8 Verglasungen von Treppenhäusern
Verglasungen von Treppenhäusern im Bereich von Atrien müssen EI 30 (nbb) fest ausgeführt werden.
1.2.9 Atrium-Gebäude mit Doppelfassaden
Für Atrium-Gebäude mit Doppelfassaden sind nebst den nachstehend aufgeführten Brandschutzmassnahmen zusätzlich auch diejenigen für Doppelfassaden entsprechend der Brandschutzerläuterung „Bauten mit Doppelfassaden“ zu realisieren.
1.2.10 Zugänglichkeit für die Feuerwehr
Atrien müssen insbesondere auf dem Niveau des Atriumbodens möglichst direkt vom Freien oder über Korridore für den Feuerwehreinsatz zugänglich sein. Die Dimensionierung der Zugänge muss den Einsatz von Überdruck-Brandlüftern ermöglichen.
1.3 Atrium Typ A
In Bürogebäuden Atrium überdacht ohne Brandabschnittsbildung gegen angrenzende Bereiche
Bauliche Mass- Büronutzung zwei und mehr Geschosse nahmen Technische Massnahmen bis zur Hochhausgrenze Brandabschnitt Atrium
Schnellansprechende Sprinkleranlage als Vollschutz (befreite Räume mit Brandmelder, Brandabschnitts- keine Brandab- Handfeuermelder, Alarmierung akustisch; grösse ≤ 19 200 m2 [1] schnittsbildung Durchsage über Lautsprecher), RWA min. 1 % oder mech. Entrauchung
Schnellansprechende Sprinkleranlage als Vollschutz und Brandmeldeanlage als Brandabschnitts- keine Brandab- Vollüberwachung (Alarmierung akustisch; Durchsage über Lautsprecher), RWA min. 1 % oder mech. Entrauchung
[1] Die Brandabschnittsgrösse errechnet sich aus der Addition aller durch das Atrium verbundenen Geschossflächen Die vorstehend beschriebenen Schutzkonzepte für Atrium-Gebäude Typ A dürfen nur für die aufgeführte Nutzung und unter Beachtung der Geschossgrenzen angewendet werden. Für Beherbergungsbetriebe (Heime, Anstalten, Krankenhäuser, Hotels etc.) und für Hochhäuser sind sie keinesfalls anwendbar!
1.4 Atrium Typ B
In Bauten und Anlagen mit beliebiger Nutzung bis zur Hochhausgrenze Atrium überdacht
Atriumhöhe Atriumfassaden Atriumbreite
Bauliche Massnahmen Atriumbreite/ Atriumhöhe Umfassungswände Übereck-Brandab- Technische Massnahmen des Atriums schnittsbildung [1]
Wände EI 60 (nbb) keine zusätzlichen RWA [3] Breite < 0,4 der - Verglasungen fest EI 30 (nbb) Anforderungen Atriumhöhe - Wände EI 30 (nbb) keine zusätzlichen RWA [3], Schnellansprechende
Verglasungen fest E 30 (nbb) Anforderungen Sprinkleranlage als Vollschutz
Variante a) keine zusätzlichen
Wände EI 30 (nbb) Anforderungen
Verglasungen fest EI 30 (nbb)
Variante b) RWA [3] Breite ≥ 0,4 der - Brüstung oder Kragplatte EI 60 Atriumhöhe (nbb) ≥ 0.9 m hoch bzw. breit 2.0 m fest EI 30 (nbb)
Verglasungen fest E 30 (nbb) [2]
Wände EI 30 (nbb) [2]
nicht brennbar, RWA [3], Schnellansprechende 2.0 m fest E 30 (nbb) Fenster öffenbar Sprinkleranlage als Vollschutz
Variante a)
Wände EI 30 (nbb)
Verglasungen fest E 30 (nbb) Variante b) RWA [3] Breite ≥ 0,8 der - Brüstung oder Kragplatte EI 60 2.0 m fest EI 30 (nbb) Atriumhöhe, je- (nbb) ≥ 0.9 m hoch bzw. breit doch min. 5.0 m
Wände und Verglasungen nicht brennbar [2], Fenster öffenbar
nicht brennbar, keine zusätzlichen RWA [3], Schnellansprechende Fenster öffenbar Anforderungen Sprinkleranlage als Vollschutz [1] Sofern in den an das Atrium anstossenden Bereichen eine Brandabschnittsbildung vorzusehen ist [2] Zwischen Brüstungen oder Kragplatten [3] RWA min. 5 % oder mech. Entrauchung
1.5 Atrium Typ C
In Bauten und Anlagen mit beliebiger Nutzung bis zur Hochhausgrenze Atrium oben offen Bei einer Überdachung mit permanenten Öffnungen ins Freie kann das Atrium dann als oben offen eingestuft werden, wenn die gesamte Öffnungsfläche der Grundrissfläche des Atriums entspricht. Beim Vorhandensein einer permanent offenen Nachströmöffnung auf dem Niveau des Atriumbodens mit einer Querschnittsfläche von mindestens 5 % der Grundrissfläche des Atriums kann die obere Öffnungsfläche um max. 50 % reduziert werden.
Bauliche Massnahmen Atriumbreite/ Umfassungswände Übereck-Brandab- Technische Massnahmen Atriumhöhe des Atriums schnittsbildung [1]
Wände EI 60 (nbb) keine zusätzlichen Breite < 0,3 der - Verglasungen fest EI 30 (nbb) Anforderungen Atriumhöhe - Wände EI 30 (nbb) keine zusätzlichen Schnellansprechende
Verglasungen fest E 30 (nbb) Anforderungen Sprinkleranlage als Vollschutz
Variante a)
Wände EI 30 (nbb)
Verglasungen fest EI 30 (nbb) Variante b) keine zusätzlichen Breite ≥ 0,3 der - Brüstung oder Kragplatte EI 60 Anforderungen Atriumhöhe (nbb) ≥ 0.9 m hoch bzw. breit
Verglasungen fest E 30 (nbb) [2]
Wände EI 30 (nbb) [2]
nicht brennbar, Schnellansprechende 2.0 m fest E 30 (nbb) Fenster öffenbar Sprinkleranlage als Vollschutz Variante a)
Wände EI 30 (nbb)
Verglasungen fest E 30 (nbb) Variante b) Breite ≥ 0,6 der - Brüstung oder Kragplatte EI 60 2.0 m fest E 30 (nbb) Atriumhöhe, je- (nbb) ≥ 0.9 m hoch bzw. breit doch min. 5.0 m - Wände und Verglasungen nicht brennbar [2], Fenster öffenbar nicht brennbar, keine zusätzlichen Schnellansprechende Fenster öffenbar Anforderungen Sprinkleranlage als Vollschutz
[1] Sofern in den an das Atrium anstossenden Bereichen eine Brandabschnittsbildung vorzusehen ist [2] Zwischen Brüstungen oder Kragplatten
2 Weitere Bestimmungen
Erlasse und Publikationen, die ergänzend zu dieser Brandschutzerläuterung zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
3 Gültigkeit
Diese Brandschutz-Erläuterung gilt seit 1. Mai 2002. Genehmigt durch die Technische Kommission VKF am 12. Februar 2002. Anpassungen an die VKF-Brandschutzvorschriften 2003, erfolgten am 6. August 2003.
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