SN EN 12101-2

FAQ-Nummer – 21-008 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Vorschrift: 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Ziffer, Absatz: 3.3.1, Absatz 3 Thema: SN EN 12101-2 Beschlussdatum: 28.05.2015 Frage: Wir werden immer wieder gefragt, wie nun die Situation an Oblichter (RWA) genau ist. Gemäss neuer Brandschutzvorschrift z.B. in Treppenhäuser genügen nun NEU 0.50 m2 geom. freier Lüftungsquerschnitt. Dieser ist nun mit einem Oblicht LD 1.0 x 1.0 m / KLM 0.8 x 0.8 m wie folgt berechnet:

2 Mit 24V-Motor, 140°-Oeffnung (gemäss SN EN 12101-2) = geom. Lüftungsq. 0.64m2

Wenn das Kriterium SN EN 12101-2 weiterhin Gültigkeit hat, ist doch ein Hub-Motor 0.5 m nicht zulässig, weil dann die Oeffnung nicht komplett frei ist und je nach Windrichtung der Rauch NICHT entweichen kann! Zudem wäre die Berechnung nach SN EN 12101-2 nach dem aerodynamischen Lüftungsquerschnitt berechnet! Z.B. LD 1.0 x 1.0 m = 1.0 m2 x Faktor 0.4 = aerodynamischer Lüftungsquerschnitt 0.40 m2. Was ist nun zulässig?

Antwort ABSV: Die von Ihnen zitierte SN EN 12101-2 „Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 2: Bestimmungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte“ behandelt Anlagenteile einer NRWA. Die in Ziffer 3.3.1, Absatz 3, erwähnte Abströmöffnung dient der Entrauchung mit Lüfter der Feuerwehr (LRWA) und muss in dieser Konstellation die Anforderungen der SN EN 12101-2 auf Grund der BSV 2015 nicht erfüllen.

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