Schirmmauer
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
FAQ-Nummer: 26-004 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 26-15 / Gefährliche Stoffe Ziffer, Absatz: 4.2, Absatz 3 Thema: Schirmmauer Beschlussdatum: 21.08.2015
Frage: In der Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“ wird in Ziffer 4.2, Abs.3 „geeignete Schirmmauer“, in Ziffer 6 Abs. 4 „standfeste Schirmmauer mit Feuerwiderstand EI 60 aus Baustoffen der RF1“, in Ziffer 8.2 Abs. 4 „standfest mit Feuerwiderstand EI 90“ und in Ziffer 11.2.6 Absatz 4 „Schirmmauer mit Feuerwiderstand EI 60“ aufgeführt. Im Anhang zu Ziffer 3.6.2 ist bei Getrenntlagerung als Möglichkeit eine Schirmmauer mind. EI 60 aufgeführt. Wie ist eine Schirmmauer bezüglich Materialisierung, Ausdehnung, Abstand zum Lagergut und Nachweis der Standfestigkeit auszuführen? In BSR „Schutzabstände Tragwerke Brandabschnitte“ Ziffer 3.3.2 und Anhang dazu wird die Standfestigkeit für brandabschnittsbildende Wände definiert, gilt diese Definition auch für Schirmmauern?
Antwort ABSV: Grundsätzlich sind die Schirmmauern so wie unter den entsprechenden Ziffern beschrieben zu materialisieren. Da Schirmmauern eine Schutzfunktion haben, sind sie selbstredend standfest zu errichten (analog BSR 15-15 Ziff. 3.3.2). Grösse resp. Höhe, Länge und Ausrichtung sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation im Einzelfall anhand einer Risikobeurteilung oder gemäss "Weiteren Bestimmungen", z.B. SVGW L1 oder SVS RG 450, festzulegen und auszuführen.
Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert
Nummer: 26-004de Seite |1