Reklameanlage an Gebäudefassade
Demande de permis de construire · Gächlingerstrasse 3, 8213 Neunkirch
Projet
- Projet
- Reklameanlage an Gebäudefassade
- Lieu
- Gächlingerstrasse 3, 8213 Neunkirch
- Commune
- Neunkirch
- Canton
- Schaffhouse
- Parcelles
- 2014
- EGRID
- CH615480087953
Procédure
- Publiée
- 16 août 2024
- Dossier déposé auprès de
- Gemeinde Neunkirch - Baureferat Bahnhofstrasse 1 8213 Neunkirch
Opposition
Wahrung von Ansprüchen: Gegen die ausgeschriebenen Bauvorhaben kann jedermann innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat (Stadtrat) Einwendungen erheben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangen (Art. 62 BauG). Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Recht, beim Regierungsrat mit öffentlich-rechtlicher Begründung Rekurs zu erheben (Art. 63 BauG). Ein allfälliger Rekurs kann erst nach dem Erlass des baurechtlichen Entscheides durch die zuständige Behörde (Gemeinderat oder Baudepartement) erhoben werden.