Entscheidpublikation
Autres avis · Bâle-Ville · 12 févr. 2025
Publication
- Type
- Autres avis
- Sous-type
- Autre avis
- Canton
- Bâle-Ville
- Publié par
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
- Publié
- 12 févr. 2025
- Numéro de publication
- RS-BS90-0000000356
Texte
In der Rekurssache Antonius Van Asseldonk, geb. 27. April 1957, Niederlande, zurzeit unbekannten Aufenthalts, gegen die Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt (SH) vom 4. März 2024 hat der Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt am 27. Januar 2025 Folgendes entschieden:
– Der Rekurs wird abgewiesen.
– Es werden keine Kosten erhoben.
– Dieser Entscheid wird Antonius Van Asseldonk zufolge unbekannten Aufenthalts durch Publikation im Kantonsblatt eröffnet und der Sozialhilfe mitgeteilt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Eröffnung schriftlich anzumelden.
Spätestens innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten / der Rekurrentin und deren Begründung samt Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
Bei völliger oder teilweiser Abweisung eines Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr und den Auslagen für Gutachten, Augenschein, Beweiserhebung und anderen Vorkehren ganz oder teilweise dem Rekurrenten auferlegt werden (§§ 6 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren i.V. mit §§ 11 und 12 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren).