Kirchgemeindeversammlung, Baar

Autres avis · Baar · 2 juil. 2026

Publication

Type
Autres avis
Sous-type
Autre avis
Canton
Zoug
Commune
Baar
Publié par
Katholische Kirchgemeinde Baar
Publié
2 juil. 2026
Numéro de publication
RS-ZG60-0000000255

Texte

Titre
Kirchgemeindeversammlung

Ergebnisse der Kirchgemeindeversammlung vom 29. Juni 2026

1. Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 1. Dezember 2025

Das Protokoll wurde genehmigt.

2. Verwaltungsbericht und Jahresrechnung 2025

Die Versammlung genehmigte die Rechnung sowie die Verwendung des Ertragsüberschusses und erteilte dem Kirchenrat die Entlastung.

Jahresbericht und Rechnung 2025 der Stiftung St. Wendelin

Der Jahresbericht und die Rechnung wurden zur Kenntnis genommen.

3. Innenrenovation Pfarrkirche St. Wendelin, Allenwinden, Bauabrechnung

Die Versammlung genehmigte die Bauabrechnung.

Allgemeine Verwaltungsbeschwerde

Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Kirchgemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Stimmrechtsbeschwerde

Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (sogenannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz).

Actes mentionnés