Lärmempfindlichkeitsstufen

Degrés de sensibilité au bruit · Gansingen

Document

Numéro
2019-000215
Type
Degrés de sensibilité au bruit
Commune
Gansingen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
14 oct. 2009
En vigueur depuis
6 mars 2019

Carte

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Texte

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 6. März 2019

Versand: 12. März 2019

Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000215 Gemeinde Gansingen; Teiländerungen der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

20. März 2018 8. Juni 2018 bis 7. Juli 2018 10. August 2018 bis 10. September 2018 16. November 2018 1. Februar 2019 17. Februar 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Gansingen am 16. November 2018 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan Gewässerraum/Hochwassergefahren • Teiländerung Kulturlandplan Gewässerraum/Altholzinsel/Naturwaldreservat • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 11. Januar 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Nutzungsplanung der Gemeinde Gansingen wurde am 14. Oktober 2009 vom Regierungsrat genehmigt. Seither haben die übergeordneten Rechtsgrundlagen insbesondere hinsichtlich Gewässerraum, Hochwassergefahr, Altholzinsel/Naturreservat, Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), Dachdurchbrüche und innere Siedlungsentwicklung geändert. Dem entsprechenden Anpassungsbedarf soll mit der vorliegenden Vorlage nachgekommen werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 20. März 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Der Gewässerraum und die Hochwassergefahrenzonen werden im Bauzonenplan festgelegt. 2.4 Nutzungsplan Kulturland Im Kulturlandplan werden der Gewässerraum und die Naturschutzzonen im Wald festgelegt. 2.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Mit ersetzenden und ergänzenden Bestimmungen werden Vorgaben zum Gewässerraum, zu den Hochwassergefahren, zu den Waldnaturschutzzonen, zur Harmonisierung der Baubegriffe und zu den Dachdurchbrüchen in die BNO aufgenommen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt, soweit inhaltliche Änderungen erfolgen, mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Im Planungsbericht wird festgehalten, dass die vorliegende Teilrevision keine regionalen Auswirkungen habe. Jurapark Aargau Da es sich um den Nachvollzug übergeordneter Rechtsänderungen handelt, hat die vorliegende Planung keine Auswirkungen auf die strategischen Ziele des Naturparks. Die Abstimmung als solches ist gegeben.

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3.4 Gewässerraum Die Kantone sind gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. In Art. 41a Gewässerschutzverordnung (GSchV) sind die Bemessung und in Art. 41c GSchV die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung der Gewässerräume festgelegt. Zur Umsetzung der Gewässerräume ist das kantonale Baugesetz (§ 127 BauG) revidiert und die behördenverbindliche Fachkarte Gewässerraum verabschiedet worden. Beide Vorgaben dienen der Umsetzung in der Nutzungsplanung. Sie zeigen für jedes Gewässer, welche Anforderungen zu berücksichtigen sind. Der Bürerbach verfügt unterhalb des Gebiets "Mülimatt/Spirracher" über eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 3–4 m, was zu einer Gewässerraumbreite von 14,5–17 m führt. Eine Hochwassergefährdung geht vom Bürerbach innerhalb Baugebiet nicht aus. Zudem sind innerhalb Baugebiet keine Revitalisierungsmassnahmen am Bürerbach geplant, die eine Vergrösserung des Gewässerraums erfordern. Mit einer innerhalb Bauzone durchgehend festgelegten Uferstreifenbreite von 6 m ab der jeweiligen Uferlinie resultiert eine Gewässerraumbreite von ca. 15–16 m, je nach aktueller Gerinnebreite. Dies ist insgesamt sachgerecht. Ausserhalb Baugebiet werden die Gewässerraumbreiten am Bürerbach und am Galterbach sowie am Talholzbächli gemäss Fachkarte Gewässerraum ebenfalls in ausreichender Breite symmetrisch umgesetzt. Bei allen übrigen Bächen (offen und eingedolt) innerhalb und ausserhalb Baugebiet wird eine symbolhafte Darstellung des Gewässerraums als überlagernde Zone verwendet und in § 24a Abs. 3 und 4 BNO präzisiert. Diese Umsetzung ist fachlich korrekt und entspricht den rechtlichen Vorgaben. 3.5 Hochwassergefahren Hochwassergefahrenzonen Neu wird das Vorschriftenmodell mit der Festlegung von Hochwassergefahrenzonen (HWZ) umgesetzt. Die Abgrenzung der HWZ (Genehmigungsinhalt) und Restgefährdungsflächen (Orientierungsinhalt) sind nachvollziehbar und situationsgerecht. Die Vorschriften in § 32b BNO entsprechen der Muster-BNO und sind sachgerecht. Der Oberflächenwasserschutz wurde ebenfalls gestützt auf die Muster-BNO in § 32c BNO übernommen. Dies ist begründet. Freihaltegebiet Hochwasser Das Freihaltegebiet Hochwasser wird in § 32a BNO mit der neuen Bestimmung für "Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland" sachgerecht umgesetzt. 3.6 Wald Naturschutzzonen im Wald Als Kompensationsmassnahme für den "Cheisacherturm" wurden im Januar 2011 die seit dem Jahr 2002 bestehenden Altholzinseln "Gugli" und "Grosshalde" (total 10,9 ha) sowie die Altholzinsel "Grosshalde" der Ortsbürgergemeinde Laufenburg (1,1 ha) um 8,3 ha erweitert (2,5 ha in der Gemeinde Laufenburg und 5,8 ha in der Gemeinde Gansingen) und zu einem 20 ha grossen, zusammenhängenden Naturwaldreservat zusammengefügt (Naturwaldreservat "Gugli-Grosshalde"). Auf Antrag der Gemeinde Gansingen wurde gleichzeitig die Altholzinsel "Duhalde-Isegrabe" (4,44 ha) aufgehoben. In der entsprechenden Vereinbarung vom 23. November 2010 zwischen der Einwohnergemeinde Gansingen und dem Kanton Aargau wird unter anderem festgehalten, dass die Waldeigentümerin (Einwohnergemeinde Gansingen) dafür zu sorgen hat, dass das neue, vertraglich gesicherte Naturwaldreservat "Gugli-Grosshalde" in der kommunalen Nutzungsplanung bald möglichst 3 von 5

öffentlich-rechtlich zu schützen und im Gegenzug die aufgehobene Altholzinsel "Duhalde-Isegrabe" der Naturschutzzone "Naturwaldgemässe Bestockungen" zuzuführen sei. Mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung wird dies umgesetzt. Gleichzeitig werden die "Altholzinseln" auf Parzelle 545 aufgehoben, welche nie vertraglich gesichert waren. Die Teiländerung zu den Nutzungsverzichtsflächen (Altholzinseln und Naturwaldreservat) entspricht der Vereinbarung vom 23. November 2010. Bei den aufgehobenen Altholzinseln auf Parzelle 545 handelt es sich nicht um ein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW). Entsprechend liegt es im Ermessen der Gemeinde, diese künftig nicht mehr als Naturschutzzonen im Wald zu schützen. 3.7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Änderungen der BNO-Bestimmungen sind sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerungen der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, beschlossen von der Gemeindeversammlung Gansingen am 16. November 2018, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Hinterdorfstrasse 1, 5272 Gansingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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