Quellwasserfassung Steinbruchboden
Zones de protection des eaux souterraines · Zofingen
Document
- Numéro
- 030.246
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Zofingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Abteilung für Umwelt
- Approuvé par
- AFU
- Adopté
- 7 nov. 2012
- En vigueur depuis
- 7 nov. 2012
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
GWSZ-030.246-E.pdf
ifflOw offlow *
MIM
Standortgemeinde: Zofingen
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Quellfassungen
Steinbruchboden Eigentümer: StWZ Wasser AG, Zofingen
Überblick über die sanierten Fassungsanlagen: Einstiegsschacht SB 1.1 (vorne), Einstiegschacht SB 1.2 (hinten links), Sammelbninnstube (hinten rechts)
Vorgeprüft durch die Abteilung für Umwelt
am(
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter: _
(1
..
Verfügt durch den St dtrat Zofingen
am:
- 7. NOV. 2012
Stadtschreiber:
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
4
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
5
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
6
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
7
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
8
Art. 7 Schlussbestimmungen
9
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen.. 10
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.
1.3
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986, insbesondere Anhang 4.3 (Pflanzenschutzmittel), 4.4 (Holzschutzmittel) und 4.5 (Dünger).
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992. Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.6
Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) vom 11. Januar 1977
1.7
Verordnung zum EGGschG vom 16. Januar 1978
1.8
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.9
Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL 2004.
1.10
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt
1.11
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUWAL 2002
1.12
SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.13
Regelwerke des SVGW
1.14
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BUWAL 1999
1.15
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BUWAL 1997
1.16
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
4
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellfassungen Steinbruchboden (SB 1.1 und SB 1.2) der StVVZ Energie AG Zofingen in Zofingen ausgeschiedenen Schutzzonen. Das Quellwasser wird via das Quellwasserpumpwerk Kirchmoos mit einer vorsorglichen UVEntkeimung ins Hochzonennetz der Stadt Zofingen eingeleitet.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bildet der geologisch-hydrologische Bericht des geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG vom 23. August 2004: «Quellfassungen Kirchmoos und Steinbruchboden, Zofingen; Bestandesaufnahme». Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1000 vom 16. Juni 2005 massgebend.
2.3
Sämtliche für die Quellfassungen Steinbruchboden relevanten Konfliktpunkte innerhalb der Schutzzonen und deren baulichen Schutzmassnahmen (z.B. Strassenentwässerung) sind auf dem Ausführungsplan «Sanierung der Quellanlage Steibruchbode Quellen SB 1.1 und SB 1.2», Nr. 4800.10.02 (31.05.2005) des Ingenieurbüros VValdburger + Partner AG dargestellt.
5
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Baustellen 3.1
Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten Bestimmungen Strassen / Wege
3.2
Die bestehenden Waldstrassen sind erlaubt. Die Erstellung neuer Waldstrassen hat im Einvernehmen mit der zuständigen Kantonalen Gewässerschutz-Fachstelle zu erfolgen. Forstwirtschaft
3.3
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.4
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 4.3 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Die Zulässigkeit der verwendeten Mittel richtet sich nach den «Weisungen betreffend den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln und Düngern im Wald» der Abteilung Wald. In der Zone S3 gilt wie auch für Wald ausserhalb von Grundwasserschutzzonen: Pflanzenschutzmittel nach Anhang 4.3 der StoV dürfen im Wald und am Waldrand nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden:
3.5
-
für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
-
für die Behandlung von geschlagenem Holz auf dazu geeigneten Plätzen, sofern es nicht rechtzeitig abgeführt werden kann;
-
in forstlichen Pflanzgärten;
-
zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
Für die Verwendung von Holzschutzmitteln oder für die Lagerung von damit behandeltem Holz müssen bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Materialausbeutung, Deponien
3.6
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen wie z.B. Sandstein ist verboten.
3.7
Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BUWAL.
3.8
Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.
6
Art. 4 Grundwasserschutzzone S2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 die nachfolgenden Nutzungsbeschränkungen. Bauten und Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
4.3
Abwasser- und Meteorwasserleitungen und die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.
4.4
Nicht als Doppelrohrsystem erstellte Meteor-, Bach- und Drainageleitungen sind erstmals nach drei Jahren, später periodisch alle 5 Jahre auf Dichtheit hin zu überprüfen.
4.5
Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.
4.6
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege
4.7
Die Waldwege sind mit einem allgemeinen Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Forstwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert. Diese Wege sind mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen. Falls erforderlich, ist hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
4.8
Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang 1. Forstwirtschaft
4.9
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sind nicht zulässig.
4.10
Jede Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.11
Temporäre Hackschnitzeldepots sollten ausserhalb der S2 angelegt werden.
7
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen.
5.2
Insbesondere sind verboten: jegliche Verletzung des Waldbodens -
jede Lagerung von Holz Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln
5.3
Die Abgrenzung der Zone S 1 ist zu markieren.
8
2 autres articles
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
6.1
Die einwandfreie Entwässerung der Waldstrasse im Bereich der Schutzzonen Si und S2 muss jederzeit durch entsprechenden Unterhalt sichergestellt sein.
6.2
Der bestehende Picknick-Platz im Randbereich der Zone Si bei der oberen Stein bruchboden-Quelle (SB 1.1) darf ohne Wasseranschluss auf Zusehen hin benutzt werden.
6.3
Die Wasserqualität ist durch periodische Kontrollanalysen zu überwachen. Das Überwachungsintervall und die zu analysierenden Parameter sind in Absprache mit dem kantonalen Trinkwasserinspektor festzulegen.
9
Art. 7 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug 7.1
Der Stadtrat Zofingen ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den Kultur- oder Nutzungsplan der Gemeinde aufzunehmen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
7.2
In begründeten Ausnahmefällen kann der Stadtrat Zofingen, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom Stadtrat Zofingen verfügt.
7.3
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Stadtrat Zofingen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Stadtrates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
7.4
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der Stadtrat Zofingen Anzeige beim Bezirksamt, das ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
7.5
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung des Stadtrates von Zofingen in Kraft. Grundbuchanmerkung
7.6
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
030208 Schutzzonenreglement Quellen Steinbruchboden Zofingen.doc K/ah, 22.06.2005 Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich
10
Anhang 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -
Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.
-
Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BUVVAL. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BUWAL massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.
-
Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.
-
Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
-
Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.
-
Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.
-
Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Kantonalen Laboratorium und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Genehmigung
VERSENDET AM - 5. :2'2 2011 KANTON AARGAU
Sektion Boden und Wasser Kaarina Riesen, Sachbearbeiterin Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 03 Fax 062 835 33 69 [email protected] E-Mail Internet www.ag.ch/umwelt
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt
StVVZ Wasser AG z.H. Herr Markus Häner Mühlegasse 7 4800 Zofingen
Aarau, 4. Juli 2011
Zofingen; Quellfassungen Steinbruchboden und Brunngraben Genehmigung der Schutzzonenreglemente
Sehr geehrter Herr Häner Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonenreglement für Ihre Quellfassungen "Steinbruchboden" und "Brunngraben" geprüft. Gestützt auf unseren Bericht haben Sie das Reglement bereinigt und uns in je 5-facher Ausführung zur Genehmigung eingereicht. In der Beilage senden wir Ihnen je 4 Exemplare der unterzeichneten Schutzzonenreglemente retour. Bezüglich des weiteren Vorgehens verweisen wir auf unseren Prüfbericht. Die genehmigten Schutzzonenreglemente sind innert Jahresfrist vom Stadtrat zu verfügen. Wir bitten Sie, uns bis zum 4. Juli 2012 eine Kopie der Verfügung und eine Kopie des vom Stadtrat unterzeichneten Reglement-Titelblattes zuzustellen. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen unter Tel. 062 835 34 03, oder E-Mail [email protected] zur Verfügung. Freundliche Grüsse
Kaarina Riesen Sachbearbeiterin Beilagen: - 2 x 4 unterzeichnete Reglemente - Musterverfügung
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LJAFU\620.10.0002_Grundwasser\Nutzungen\Zofingen\StWZ_Quellen\Genehmigung_SZ.doc
Bases légales
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Canton
SAR 781.211 · V EG UWR · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
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