Bauzonenplan Reformationsweg

Plan d'affectation · Erlinsbach (AG)

Document

Numéro
2015-000150
Type
Plan d'affectation
Commune
Erlinsbach (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
18 févr. 2015
En vigueur depuis
18 févr. 2015

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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 18. Februar 2015

Versand: 24. Februar 2015

Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-000150 Gemeinde Erlinsbach; Nutzungsplanung Siedlung, Bauzonenplan-Änderung "Reformationsweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Die Vorlage ist gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 als unwesentliche Änderung ohne vorgängige öffentliche Auflage vom Gemeinderat beschlossen worden. Vorprüfungsbericht Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. September 2012 3. November 2014 10. November 2014 15. Dezember 2014

Das rechtliche Gehör ist gewährt. Die Betroffenen sind über den bevorstehenden Beschluss des Gemeinderats informiert und der Beschluss ist publiziert worden. Die betroffene Fläche ist kleiner als 200 m2 (§ 11 Bauverordnung, BauV). Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 BauG durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegt die Bauzonenplanänderung "Reformationsweg", Situation 1:500, vor. Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 3. September 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Ausgangslage und Planungsziele Im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan "Reformationsweg" ist festgestellt worden, dass die Abgrenzung der Uferschutzzone entlang des Erzbachs bei zwei Parzellen wenig zweckmässig ist. Die Uferschutzzone wird geringfügig angepasst. Die Umzonung betrifft insgesamt 45 m2. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die Vorprüfung wurde mit Bericht vom 18. September 2012 ohne Vorbehalte abgeschlossen. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Uferschutzzone Im Südosten der Parzelle 3349 ist der Erzbach eingedeckt. In diesem Bereich wird die Uferschutzzone auf 4 m verkleinert, gemessen ab Innerkante des Eindolungsbauwerks, und der Kernzone zugewiesen. Im Bereich, wo der Erzbach offen liegt, bleibt die Uferschutzzone unverändert bestehen. Auf der Parzelle 780 steht ein Gebäude mit Volumenschutz teilweise in der Uferschutzzone. Diese im Rahmen der letzten Zonenplanrevision getroffene Detailfestlegung ist offensichtlich unzweckmässig und planerisch nicht sinnvoll. Um rechtlich klare Verhältnisse für einen allfälligen Ersatzbau zu schaffen, wird die Uferschutzzone in diesem Bereich bis an die Fassade des Gebäudes reduziert und die Fläche des Gebäudes der Kernzone zugewiesen. 3.1.4 Hochwasserschutz Die Parzellen 685 und 3349 sind ab einem 100-jährlichen Hochwasser hochwassergefährdet. Die Umzonung auf der Parzelle 3349 betrifft eine Fläche, über die ein Gestaltungsplan erstellt wird, der den Hochwasserschutz regelt. Im Bauzonenplan sind daher keine weiteren Massnahmen notwendig. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung Bauzonenplan-Änderung "Reformationsweg" der Gemeinde Erlinsbach, vom 3. November 2014, wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Zentrum Rössli, Postfach, 5018 Erlinsbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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