Erschliessungsplan Ausschnitt Nr. 7
Plan d'affectation spécial · Erlinsbach (AG)
Document
- Numéro
- 2011-000122
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Erlinsbach (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 26 janv. 2011
- En vigueur depuis
- 26 janv. 2011
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Erlinsbach (AG) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
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Erschliessungsplan =: @umer
Situation 1 : 500 Ausschnitt Nr. 7
Mitwirkungsbericht vom Vorprüfungsbericht vom Öffentliche Planauflage vom Beschlossen vom Gemeinderat
Genehmigung Genehmigung c Aarau, den 26. Jarwan Zom
Rothpletz,
Projektierende Bauingenieure SIA 60/147
Kanton Aargau Gemeinde Erlinsbach
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Kanton Aargau
Suugerebe
Abteilung Raumentwicklung
u. BASE
PIZEEIIE 5 RT
2
Suugerebe
ri
: 25.04.2007
: 13.08.2007 bis 11.09.2007 : 27.10.2009
'en Regierungsrat
Der Staatsschreiber:
Lienhard + Cie AG
5001 Aarau
Schiffländestrasse 35 Telefon 062 836 91 66 Fax 062 836 91 60
3000 Bern 4600 Olten Bojeketer Schaub)
Gezeichnet Be 29.06.2007 Blumenbergstrasse 50 Aarauerstrasse 50 - Telefon 031 330 84 84 Telefon 062287 13 11 Geprüft Sch 29.06.2007 Fax 0813308485 Fax 062.287 1310 Freigabe 13.07.2007
Änderungen 30.07.2009
Planänderungen :
Datum Gez.
A: 30.07.2009 Be
c:
1. Genehmi
Geprüft Freigabe Aenderung Sch Sch Anpassungen nach Auflage
gungsinhalt
2. Orientierungsinhalt
zu genehmigende Strassenlinie ( $ 132 BauG)
zu genehmigende Baulinien ( $ 111 Abs. 1a BauG) Waldbaulinie ( $ 48 Abs. 1a BauG)
Bereich für Fussweg- / Radwegverbindung
Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.
WG3
BRRZLELTZR LZZLLLLLL VIFLLLLLLE
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen
Erschliessungsplan mit Landumlegung und mit Sondernutzungsvorschriften (E) / Gestaltungsplan (G)
N - oo. Scesoo...
Bestehende Gemeindestrassen / Wege
Bestehende Kantonsstrasse
Bestehende Privatstrassen / Wege mit / ohne öffentlichem Wegrecht Projektierte Sammelstrassen SS / Verbindungsstrassen VS Projektierte Erschliessungstrassen ES
Projektierte Gehwege / Fusswege / Radwege (Gemeinde)
Überstand der bestehenden zur projektierten Strasse Sichtzone (Freihaltezone) (V=30km/h) Sichtzone (Freihaltezone) (V=50km/h)
Wanderwege
Gebäude unter Denkmalschutz Gebäude mit Substanzschutz (Abbruchverbot)
—— 6)
Trottenhof (G)
Trottehof
Gebäude mit Volumenschutz Geschützte Hecken und Gehölze Wald
Waldgrenze
1
SZ mmmmamann: | men |
Gewässer
Gewässer eingedolt
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
26. Januar 2011
Nr. 2011-000122
Gemeinde Erlinsbach; Erschliessungspläne Ausschnitte Nrn. 1-7, Liste der aufzuhebenden Erschliessungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. April 2007 13. August 2007 bis 11. September 2007 27. Oktober 2009 15. Februar 2010 9. Dezember 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach bisherigem Recht. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind Beschwerden eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich folgende Änderungen der Vorlage: Ausschnitt Nr. 5, Bau- und Strassenlinien auf den Parzellen Nrn. 359, 3483, 4122; Verzicht auf die Verbreiterung des Buchwegs; Ausschnitt Nr. 5, Bereich für Fuss- und Radwegverbindung; Verzicht auf die Verbindung zwischen den Strassenparzellen Nrn. 3322, 4093 und 4240. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 16. März 2010 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die rechtskräftigen Erschliessungspläne basieren zum Teil auf veralteten Katasterplänen und alten Bauzonenplänen. Sie werden daher überarbeitet beziehungsweise aufgehoben und soweit notwendig ersetzt. Grundsätzlich gelten die Abstände gemäss Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG [SAR 713.100]). Sichtzonen werden nur zur Orientierung dargestellt. Die Erschliessungspläne, die aufgehoben werden, sind in einer Liste aufgeführt.
Versand: 7. Februar 2011
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der Erschliessungspläne (Ausschnitte Nrn. 1–7) und die Aufhebung der Erschliessungspläne gemäss Liste. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Gesamtrevision der Erschliessungspläne ist in verschiedener Hinsicht sinnvoll. Durch den Ersatz der alten, zum Teil mehrfach geänderten und auf alten Grundlagen beruhenden Pläne kann Rechtssicherheit geschaffen werden. Zudem werden die Erschliessungspläne auf die neue Nutzungsplanung abgestimmt. Die Reduktion der zum Teil grossen Baulinienabstände ermöglicht einen haushälterischeren Umgang mit den Bauzonen. 4.3
Erschliessung
Im Bauzonenplanentwurf sind verschiedene Areale mit Sondernutzungsplanpflicht belegt. Die Ziele der Sondernutzungspläne sind in § 4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umschrieben. In den vorliegenden Erschliessungsplänen sind die Areale zur Information dargestellt. Die erforderlichen Sondernutzungspläne sind Gegenstand von separaten Verfahren. 4.4
Baulinien
Im Bauzonenplan sind verschiedene Gebäude als Substanz- und Volumenschutzobjekte bezeichnet. Die Bauten dürfen nicht abgebrochen werden (Substanzschutz) beziehungsweise müssen an gleicher Stelle wieder aufgebaut werden, wenn sie abgebrochen werden (Volumenschutz). Im Bereich dieser Bauten in den vorliegenden Plänen werden daher richtigerweise keine Baulinien festgelegt. 4.5
Sichtzonen
In den Erschliessungsplänen werden die Sichtzonen nicht rechtsverbindlich festgelegt sondern nur zur Orientierung dargestellt. Die Gemeinde will die Sichtzonen in einem späteren Verfahren festlegen. Dieses Vorgehen ist rechtlich möglich. Sichtzonen können in Sondernutzungsplänen, bei Bauprojekten oder mit Verfügungen durch den Strasseneigentümer, bei Gemeindestrassen durch den Gemeinderat, erlassen werden. Nur bei Knoten von Kantonsstrassen unter sich ist der Kanton zuständig (§ 45 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz [ABauV]; SAR 713.111). Für die Beurteilung der nötigen Sichtfelder gilt die Norm SN 640 273 als Richtlinie (§ 44 a Abs. 3 ABauV).
-3-
4.6
Gewässer
Verschiedene Gebiete von Erlinsbach sind von Hochwasser gefährdet. Zur Zeit der Erarbeitung der Erschliessungspläne lag die Gefahrenkarte noch nicht vor und die konkreten Schutzmassnahmen waren noch nicht bekannt. Ziel der vorliegenden Revision ist es, die alten Erschliessungspläne aufzuheben und wo nötig zu aktualisieren. Es war daher unverhältnismässig, mit der vorliegenden Revision zu warten, bis die Gefahrenkarte dieses Jahr erstellt war. Nachdem nun die Gefahrenkarte vorliegt, sind die erforderlichen Massnahmen zu prüfen und die Erschliessungspläne soweit als erforderlich in einem separaten Verfahren anzupassen. Unabhängig davon ist die Hochwassersicherheit im Baubewilligungsverfahren objektweise zu prüfen und sicherzustellen (§ 32 Abs. 1 BauG und behördenverbindlicher Auftrag gemäss Richtplan L 5.1). 4.7
Wald
Die Waldbaulinien werden grundsätzlich unverändert von den rechtskräftigen Waldbaulinienplänen übernommen, lediglich die bisherigen Abstände von 20 m werden auf 18 m reduziert, gemäss § 48 Abs. 1 lit. a BauG. Die Waldbaulinien sind sachgerecht. 4.8
Beschluss des Grossen Rats vom 16. März 2010
Der Grosse Rat hat am 16. März 2010 im Gebiet Neuberg die geplanten Einzonungen nicht genehmigt und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen (Parzellen Nrn. 845, 4251, 876, 2880 und 2878). Im Erschliessungsplan, Ausschnitt Nr. 1, sind auf diesen Parzellen Bau- und Strassenlinien sowie Fuss- und Radwegverbindungen festgelegt. Es wird festgestellt, dass diese Festlegungen nicht angewandt werden können bis die neuen Bauzonen rechtskräftig festgelegt sind. 4.9
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Erschliessungspläne Ausschnitte Nrn. 1–7 und die Liste der aufzuhebenden Erschliessungspläne der Gemeinde Erlinsbach vom 27. Oktober 2010 werden, bereinigt durch die Beschwerdeentscheide des Regierungsrats, genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Raumentwicklung) vorgängig anzufordernden Änderungen aus dem Rechtsschutzverfahren.
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 der Schweizerischen Zivilprozessordnung i.V.m. § 28 VRPG). 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Küttigerstrasse 23, 5018 Erlinsbach (gegen Rückschein) Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: