Gestaltungsplan Brühl

Plan d'affectation spécial · Erlinsbach (AG)

Document

Numéro
07.165
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Erlinsbach (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
2 avr. 2015
En vigueur depuis
2 avr. 2015

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4005-2015-E-1.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Erlinsbach

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Brühl gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Längenprofil 1:500/50 _IJ

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Datum

Entwurf

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27.03.2008 18.06.2008 20.11.2008 05.03.2009 15.04.2009 08.03.2012

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Mitwirkungsbericht vom:

12. Dezember 2005

Vorprüfungsbericht vom:

30. April 2009

Öffentliche Auflage vom:

18. Januar 2010 bis 16. Februar 2010 Februar 2014

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der

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Genehmigungsvermerk:

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Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 2. April

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Art. 1 Grundlage / Zweck

Der Gestaltungsplan stellt die rechtliche Grundlage für die arealinterne Erschliessung des Baugebiets „Brühl" dar und soll eine geordnete bauliche Entwicklung mit hoher Siedlungsqualität sicherstellen.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus: • dem Situationsplan 1:500 • dem Längenprofil 1:500 / 50 • den Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Planungsbericht und die Schnitte 1 — 6 sind nicht rechtsverbindlich, dienen jedoch der Erläuterung.

Art. 3 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan Brühl ist verbindlich für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Gestaltungsplanperimeter.

Art. 4 Verhältnis zur Bau- und

Nutzungsordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften und der Genehmigungsinhalt des Situationsplanes nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Erlinsbach.

Art. 5 Übergeordnetes Recht

Vorbehalten bleiben die kantonale und eidgenössische Bau- und Raumplanungs- sowie die UmweltschutzGesetzgebung.

Art. 6 Baufelder A, B und C für

Terrassenhäuser

1 Die Baufelder A, B und C sind für Terrassenhäuser mit Flachdächern bestimmt. Die Realisation kann in Etappen erfolgen. 2 Die Lage und Stellung der Terrassenhäuser innerhalb der Baufelder A, B und C ist grundsätzlich freigestellt.

Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf für das Baufeld A höchstens 2090 m2, für das Baufeld B höchstens 1720 m2 und für das Baufeld C höchstens 1110 m2 betragen. 3

4 In den Baufeldern dürfen Liftaufbauten und dergleichen das Flachdach des angrenzenden Vollgeschosses um max. 1.5 m überragen.

5

Die Bauten haben den • MINERGIE-Standart zu erreichen oder gleichwertiges • oder nur erneuerbare Energien oder Abwärme zu nutzen.

6

Der Zugang zu den Terrassenhäusern ist behindertengerecht zu erstellen. Gebäudeabstand

7 Der Gebäudeabstand in den Baufeldern A, B und C beträgt mindestens 4 m.

Grenzabstandsbereich

8 Im Grenzabstandsbereich zum benachbarten Baufeld oder Parzelle sind Haupt-, Klein- und Anbauten nicht erlaubt, desgleichen Stützmauern über 120 cm Höhe. Unterirdische Bauten wie Unterniveaugaragen, Retentionsbecken usw. sind zulässig.

Unterniveaugaragen

9 Die Abstellplätze für Bewohner und Beschäftigte von Bauten der Baufelder A, B und C sind in Unterniveaugaragen unterzubringen. Unter den Unterniveaugaragen sind Retentionsbecken zulässig.

Bereiche für Besucherparkplätze

10 Für die Baufelder A und B sind höchstens je 6 und das Baufeld C 3 normgerechte Besucherparkplätze senkrecht zur Erschliessungsstrasse zu erstellen. Diese sind mit versickerungsfähigen Belägen auszugestalten.

Entsorgung

11 In den jeweiligen Baugesuchen sind die Entsorgungsplätze nachzuweisen.

Art. 7 Baubereiche im übrigen

Gestaltungsplanperimeter

1 Auf den übrigen Parzellen Nr. 316, 317, 322, 326, 327, 476, 493 Ost, und 495 Nord im Gestaltungsplanperimeter können hangparallele Einzelbauten erstellt werden. Eine gute Gesamtwirkung muss in jedem Fall gewährleistet bleiben. Bei Einzelbauweise auf den Parzellen Nr. 322, 326 und 327 sind nur Flachdächer und bei guter Gestaltung leicht geneigte Dächer (max. 6°) zulässig. Auf den Parzellen 316, 317, 476 und 493 sind die Dachformen frei. 2

3 Liftaufbauten und dergleichen dürfen das Flachdach des angrenzenden Vollgeschosses um max. 1.5 m überragen. 4 Die Abstellplätze für die Bewohner und Besucher von Bauten in den übrigen Baubereichen sind in der Regel auf der jeweiligen Hausparzelle zu realisieren.

Art. 8 Begrünung

1

Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

2

20% der Terrassenflächen sind zu begrünen.

Art. 9 Fusswegnetz

Die im Gestaltungsplan eingezeichneten Fusswege samt Beleuchtung sind mit der Erschliessung zu erstellen.

Art. 10 Entsorgungsplatz

Mit der Erschliessung ist der Entsorgungsplatz beim Wendeplatz auf Kosten der Parzellen Nr. 322, 326, 327, 2806, 317 und 316 Ost zu erstellen.

Art. 11 Entwässerung

1 Das Dachwasser ist über Rückhaltemassnahmen soweit möglich den Sauberwasserleitungen, respektive dem Gehrenbach zuzuleiten. 2 Die Schmutzwasserleitungen sind an die Kanalisation anzuschliessen.

Art. 12 Hochstammbäume

Die im Gestaltungsplan festgeschriebenen Hochstammbäume sind sukzessive mit der Überbauung des Planungsgebiets mit standortsheimischen Sorten zu bestücken. Die jeweiligen Baumstandorte sind den örtlichen Verhältnissen anzupassen.

7 autres articles

Art. 13 Aussenraumgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Die Umgebungsflächen zwischen den Überbauungen sind naturnah mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten.

Art. 14 Freihaltefläche

Die im Waldabstandsbereich liegende, standortsgemässe Vegetation ist zu schützen und zu unterhalten.

Art. 15 Hochhecke

Die Hochhecken am Baugebietsrand auf den Baufeldern A, B und C sind mit standortheimischen Sorten zu pflanzen und haben freien Blick ins Erzbachtal zu garantieren.

Art. 16 Vorprüfung

Begutachtung

Die künftige Bebauung soll in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten entstehen. Die Projekte müssen im Vorprojektstadium dem Gemeinderat zur Vorprüfung eingereicht werden. Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: • Einpassung in die Landschaft (Ortsbild) • Qualität der Architektur • Gestaltung durch Staffelung der Fassaden • offene Terrassen (keine Betonbrüstungen) • Durchgrünung und Aussenraumgestaltung Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung anordnen.

Art. 17 Abweichungen

Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 BauG gestattet werden.

Art. 18 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Art. 19 Abänderung und Aufhebung

Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

AG UN/St

Datum Genehmigung: 02.04.2015

Versand:

Q 7, April 2015

Geschäfts-Nr. BVURO.07.165-1 Gemeinde Erlinsbach; Gestaltungsplan "Brühl ; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

30. April 2009

Öffentliche Auflage

18. Januar 2010 bis 16. Februar 2010

Beschluss Gemeinderat

24. Februar 2014

Eingereicht zur Genehmigung

1. Juli 2014

Ablauf der Beschwerdefrist

13. April 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. Der Gemeinderat Erlinsbach wird bei seinen Zusicherungen gemäss Schreiben vom 12. Dezember 2014 behaftet.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 16. März 2010 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal Brühl liegt an einem steilen Westhang am Bauzonenrand in der Wohnzone W2 mit Gestal­ tungsplan- und Landumlegungspflicht (§ 4 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung, BNO). Ziel des Ge­ staltungsplans ist es, eine geordnete bauliche Entwicklung mit hoher Siedlungsqualität sicherzustel­ len (Art. 1 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Gleichzeitig wird mit einer Baulandumlegung die Überbaubarkeit verbessert. Der Gestaltungsplan sieht im zentralen Bereich eine Terrassenhaussiedlung vor. In den Randflächen sind Überbauungen gemäss Regelbauweise vorgesehen. Die Er-

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Schliessung erfolgt über eine Stichstrasse mit Wendeplatz. Im Bereich der Hochspannungsleitung wird ein Streifen von der Überbauung freigehalten. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsinstrumente: • Gestaltungsplan Brühl bestehend aus: • Situation 1:500, datiert vom 8. März 2012 • Längenprofil 1:500/50, datiert vom 26. Juni 2008 • Sondernutzungsvorschriften (SNV), datiert vom 8. März 2012 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 8. März 2012 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord­ nung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Areal des Gestaltungsplans bildet den Übergang vom bebauten Einfamilienhausbereich zum angrenzenden Kulturland. Der Gestaltungsplan regelt die arealinterne Erschliessung und will eine geordnete bauliche Entwicklung mit hoher Siedlungsqualität sicherstellen (Art. 1 SNV). Da in der Wohnzone W2 keine maximale Ausnützung vorgegeben ist (§ 5 Bau- und Nutzungsordnung) werden für die Baufelder A, B und C, in denen Terrassensiedlungen vorgesehen sind, maximale Bruttogeschossflächen festgelegt (Art. 6 SNV). Auf den übrigen Flächen sind hangparallele Einzelbauten vorgesehen (Art. 7 SNV). Die künftigen Terrassenhäuser werden von der gegenüberliegen Talseite gut sichtbar sein und als Hintergrund in der Dorfsilhouette wirken. Durch optimale Einpassung in die Landschaft, gute Qualität der Architektur, Staffelung der Baukörper, offene Terrassen und die Durchgrünung kann eine gute Gesamtwirkung erzielt werden. Die Bauprojekte müssen im Vorprojekt dem Gemeinderat zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Beurteilungskriterien sind in Art. 16 SNV fest­ gehalten. Da der Gestaltungsplan nicht von der Grundordnung abweicht, ist richtigerweise keine Stellungnahme im Sinne von § 8 Abs. 3 BauV erstellt worden. Die parallel zum Gestaltungsplan vorgesehene Landumlegung ermöglicht eine Land sparende Über­ bauung. Das vorgesehene Verfahren ist sachgerecht. 4.3 Erschliessung Die Erschliessung ist grundsätzlich bereits in bestehenden Erschliessungsplänen festgelegt. Das Areal wird durch eine Stichstrasse mit Wendeplatz erschlossen. Der Gestaltungsplan sieht darauf abgestimmt lediglich marginale Anpassungen vor. Zudem wird das Längenprofil der Erschliessungs­ strasse in Abstimmung auf die Gestaltungsplanvorhaben neu festgelegt. Zur Brühlstrasse sind zwei Fusswege vorgesehen.

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Das Baufeld A weist einen Abstand von 8,5 m zur 132 kV-SBB-Leitung auf. Damit ist der erforderli­ che Abstand gemäss Art. 38 der Leitungsverordnung (LeV) gewährleistet. 4.4 Grünflächen, Bäume An der exponierten Hanglage ist eine gute Umgebungsgestaltung wichtig. Sie wird gewährleistet mit folgenden Bestimmungen: Entlang der Erschliessungsstrasse und zwischen den Terrassenhäusern sind im Gestaltungsplan Hochstammbäume festgelegt (Art. 12 SNV), das Terrain soll nicht unnötig verändert werden (Art. 13 SNV) und entlang des Baugebietsrands ist eine Hochhecke zu pflanzen (Art 15 SNV). 4.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan Brühl der Gemeinde Erlinsbach, beschlossen vom Gemeinderat am 24. Februar 2014, wird genehmigt. 2.

Verteiler • Gemeinderat, Zentrum Rössli, Postfach, 5018 Erlinsbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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