Gestaltungsplan Aushubdeponie Weid-Banacker
Plan d'affectation spécial · Beinwil (Freiamt)
Document
- Numéro
- 11.65
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Beinwil (Freiamt)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 3 mai 2012
- En vigueur depuis
- 3 mai 2012
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Beinwil (Freiamt) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4224-2012-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Beinwil (Freiamt)
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Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt At.)c.z.iiung Raumentwicklung
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Deponie Freiamt AG
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Übersicht LK: Deponiezone „Feld" (violett) und Perimeter Gestaltungsplan „Weid-Banacker" (orange), reproduziert mit Bewilligung von swisstopo (BA100326)
ilu Pr-Nr: 0005
Gestaltungsplan 'Aushubdeponie Weid — Banacker'
gemäss §21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Gemeinde Beinwil / Freiamt 15. November 2011
Deponie Freiamt AG Weiterer verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplanes:
G-1, Gestaltungsplan „Aushubdeponie Weid-Banacker", Situation, M 1:1'000, 15.11.2011 Vorprüfungsbericht vom:
29. November 2011
Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom:
09. Januar 2012 bis 07. Februar 2012 1 3. Feb. 2012
Beschlossen vom Gemeinderat
deschreiber:
Der Gemeindeammann:
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G nehmigung durch das Departemen Genehmigung Departement Bau, Verkehr und Umwelt am: Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 3. ri ct; zoAa.
aeretä ih, AG Ingenieure, Landschaftsarchitekten,
Zentralstrasse 2a CH-8610 Uster
Tel. +41 (0)44 944 55 55 Fax +41 (0)44 944 55 66
Crisigenstrasse 6 CH-6048 Horw
Tel. 41 (0)41 349 00 50 Fax +41 (0)41 349 00 51
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Deponie Weid-Banacker, Beinwil (Freiamt)
Exemplar öffentliche Auflage
Der Gemeinderat Beinwil / Freiamt erlässt, gestützt auf § 25 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Jan. 1993 (Stand 1.1.2011) und
Art. 21
BauG respektive § 3 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 (Stand 1.1.2010) die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck 'Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt die Aushubablagerung im Gebiet „Weid-Banacker" als Erweiterung der Aushubdeponie „Feld". Es handelt sich gemäss Technischer Verordnung über Abfälle (TVA) um eine Inertstoffdeponie mit eingeschränktem Abfallinventar, auf welcher ausschliesslich unverschmutzter Aushub abgelagert wird. Die Deponie dient insbesondere zur Deckung des regionalen Bedarfes.
2
Die Gestaltung des Terrains integriert sich in die Landschaft, berücksichtigt die Anliegen der landwirtschaftlichen Nutzung, sowie der betroffenen Umweltbereiche.
3
Art. 2 Bestandteile
'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes „Weid-Banacker" sind: •
Vorliegende Sondernutzungsvorschriften
.
folgender Plan: Nr. G-1
Situation:
Gestaltungsplan „Aushubdeponie Weid-Banacker"
1 : 1000
15.11.2011
0rientierende, nicht verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:
2
•
der Planungsbericht nach Art. 47 RPV (Raumplanungsverordnung)
•
als Anhang des Planungsberichtes, resp. Planbeilage: Nr. VP-1b
Nr. G-1.1
Nr. G-2
Übersicht, Zonenvorschriften (Anhang des Planungsberichtes):
1 :25'O00
15.11.2011
Profile 1 -3, Istzustand - Endgestaltung
1 : 1000
15.11.2011
Nachweis FFF, Gestaltungsplan mit Neigungsdarstellung
1 :2500
15.11.2011
Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung BNO §24 Gestaltungsplan-Profile:
Art. 3 Deponietyp
Es handelt sich gemäss TVA um eine Inertstoffdeponie mit eingeschränktem Abfallinventar, auf welcher ausschliesslich unverschmutzter Aushub abgelagert wird.
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Deponie Weid-Banacker, Beinwil (Freiamt)
Exemplar öffentliche Auflage
Art. 4 Auffüllmaterial
'Als Auffüllmaterial darf nur unverschmutztes Aushub- oder Ausbruchmaterial gemäss der „Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub, Abraum und Ausbruchmaterial" (BUWAL, 1999) verwendet werden. 2Während der Öffnungszeiten des Deponienbetriebes ist eine lückenlose Eingangskontrolle si-
cherzustellen. Ausserhalb der Öffnungszeiten ist die Deponie mit soliden Einrichtungen abzuschliessen.
Art. 5 Geltungsbereich, Perimeter
Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Gestaltungsplan-Perimeter mit:
Art. 6 •
Deponiezone „Weid-Banacker" und südlichem Teilbereich der Deponiezone „Feld",
•
Bereiche im Osten bis zum Waldrand (Bachaufwertung Weidbach) / Gemeindegrenze BeinwilAuw.
Parzellen Folgende Parzellen oder Parzellenteile liegen innerhalb des Geltungsbereiches des Gestaltungsplanes: Parzellen-Nr.
Nutzung
Eigentümer
766 767 808 809 810 813 814 815 825
K350 Feldweg Landwirtschaft Landwirtschaft Feldweg Lw. Nutzfläche (Dep Feld) Lw. Nutzfläche (Dep Feld) Feldweg (Ausfahrt Dep. Feld) Landwirtschaft
Staat Aargau Gemeinde Beinwil (Freiamt) Stöckli-Ammann, 5630 Muri Hodel-Büchler, 5637 Beinwil Gemeinde Beinwil (Freiamt) Rüttimann-Friemel, 5637 Beinwil Weber-Füglistaler, 5637 Beinwil Gemeinde Beinwil (Freiamt) Hodel-Büchler, 5637 Beinwil
Art. 7 Abstände
Es sind sowohl im Betrieb wie für die Endgestaltung folgende Mindestabstände einzuhalten: Wald:
8m
zu bestehenden Bauten:
10 m
zum Weidbach
5m
Art. 8 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit mit diesem Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Beinwil (Freiamt). Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Deponie Weid-Banacker, Beinwil (Freiamt)
2
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Endgestaltung
Art. 9 Auffüllmenge
Die Auffüllmenge wird auf maximal 1.4 Mio. m3 (fest) beschränkt.
Art. 10 Topografische Gestaltung
Das Terrain der Endgestaltung hat sich landschaftlich in die Umgebung einzufügen. Typische Landschaftselemente wie die Nord-Süd verlaufenden Moränenwälle sind in der Endgestaltung zu berücksichtigen.
Art. 11 Böschungsneigung
'Das maximale Böschungsverhältnis Höhe zu Breite beträgt 1 : 2 (50%). 2Steilere Böschungsverhältnisse können in Zusammenhang mit
dem separat zu erarbeitenden Projekt zur Verlegung der Kantonsstrasse K 350 in dessen Strassenkorridor auftreten sowie im Bereich der Trockensteinmauern. 3Die Trockensteinmauern dürfen maximal 3 m hoch sein. Höhere Mauern sind mit Zwischenbermen von mindestens 1 m Breite zu unterteilen.
Art. 12 Rekultivierung
'Die Rekultivierung hat fachgerecht gemäss dem Nutzungsziel (Bodenschutzkonzept, Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zum Projekt) und in Begleitung einer Bodenfachperson gemäss Pflichtenheft für die Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) zu erfolgen. 2Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten ist die Rekultivierung abzunehmen und ein Abnahme-
und Rückgabeprotokoll ist zu erstellen. 3
Folgeschäden sind bis 5 Jahre nach Abschluss der Rekultivierung durch den Betreiber der Deponie auf dessen Kosten zu beheben.
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Art. 13 Fruchtfolgeflächen
'Die Terrain-Neugestaltung hat durch entsprechende Neigungen und fachgerechte Rekultivierung ein hohes Mass an Fruchtfolgeflächen anzubieten. Höchstens 2.3 ha der rekultivierten Flächen dürfen ein Gefälle von über 18 % aufweisen und zählen deshalb nicht mehr zu den (potenziellen) Fruchtfolgeflächen (Richtplanbeschluss Grossrat 11.33 vom 29.03.2011). 2Die Bewirtschaftung der rekultivierten Flächen hat in den ersten 5 Jahren bodenschonend nach
Angaben der Bodenbaubegleitung zu erfolgen. Der Pächter / Eigentümer ist entsprechend zu informieren und zu schulen. Die BBB ist als fachliche Unterstützung beizuziehen.
Art. 14 Ökologische Ausgleichsflächen
1
15 '2/0 des Deponieperimeters sind nach Abschluss als dauerhafte ökologische Ausgleichsflächen auszuweisen. 2Die ökologischen Ausgleichsflächen sind primär auf magerem Boden im Steilhang zu erstellen,
wo keine landwirtschaftlich intensive Nutzung möglich ist. Auf die Humusierung ist zu verzichten. Die Bewirtschaftung nach Abschluss der Rekultivierung hat extensiv zu erfolgen. 3Die ökologischen Ausgleichsflächen sind entsprechend dem Deponiefortschritt kontinuierlich zu
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Deponie Weid-Banacker, Beinwil (Freiamt)
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gestalten und vom Deponiebetreiber bis zur Übergabe an den Eigentümer / Pächter zu unterhalten. 40berha1b der Trockensteinmauern sind maschinell gut bewirtschaftbare Extensivwiesen mit ei-
ner Neigung von ca. 25 % zu erstellen. 6Das Absetzbecken am tiefsten Punkt (SE des Perimeters) wird vom Deponiebetreiber bis zur
Übergabe an den Eigentümer / Pächter unterhalten. 6Die Gestaltung der ökologischen Ausgleichsflächen haben gemäss Angaben im UVB (Fachbe-
richt Lebensraum, Flora, Fauna) und mittels Begleitung einer ökologisch versierten Fachperson zu erfolgen. Die Flachen sind anzusäen, um Problempflanzen vorzubeugen und eine hohe Artenvielfalt zu erreichen. Die Gehölzpflanzung erfolgt mit regional vielfältigen Arten gemäss Ökoqualitätsverordnung (ÖQV).
Art. 15 Aufwertung Weidbach
'Die Uferböschungen des Weidbaches werden in Absprache mit Eigentümer, Gemeinde und Kanton aufgewertet. 2Die Aufwertung ist den ökologischen Ausgleichsflächen anzurechnen.
Art. 16 Ersatz bestehender Naturwerte
Bestehende Bäume und Naturobjekte sind mittels Neupflanzung zu ersetzen. Sie sind nicht zu den 15 % ökologischen Ausgleichsflächen zu rechnen.
Art. 17 Zukünftiges Wegnetz und Unterhalt
'Die heutigen Feld- / Bewirtschaftungswege sind gleichwertig in Absprache mit den Eigentümern zu ersetzen (ungefähre Lage im Gestaltungsplan). 2Die Bewirtschaftung der steilen Extensivböschung muss an deren Böschungsfuss gewährleistet sein. 3Haupt-Drainagen, Gräben, stehende Gewässer und der Weidbach sind für den Unterhalt dauer-
haft zugänglich zu halten.
Art. 18 Entwässerung
'Es ist sicherzustellen, dass die rekultivierten Flächen ausreichend entwässert werden. Das bewährte System mit Sickerstreifen wie in der Deponie „Feld" ist fort zu führen. 2Gesammeltes Sickerwasser wird durch Hauptdrainageleitungen oder Gräben am Böschungsfuss des Deponiekörpers zum Vorfluter geleitet.
Art. 19 Verlegung Kantonsstrasse K 350
'Die Verlegung der Kantonsstrasse ist im definierten Korridor in einem separaten Projekt ab 2012 zu planen. 2Planung und Verlegung der Kantonsstrasse K350 haben in Absprache mit dem Kreisingenieur,
Departement BVU, zu erfolgen. 3Planung und Kostenverteilung sind mittels separater Vereinbarung der Deponie Freiamt AG mit dem BVU, Kanton Aargau, zu regeln.
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Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Deponie Weid-Banacker, Beinwil (Freiamt)
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4Die erforderlichen Vorarbeiten, wie fachgerechter Aufbau des Untergrundes, sind gemäss De-
tailprojekt respektive Anweisungen des BVU auszuführen. 5Der Belag der bestehenden Kantonsstrasse ist auszubauen und fachgerecht zu entsorgen.
3
Deponiebetrieb und temporäre Einrichtungen
Art. 20 Auffüllvorgang
i
Das Auffüllvorgehen mit zeitlichem Ablauf ist im Projekt mit UVB zu definieren.
2
Es darf jeweils nur so viel landwirtschaftliche Nutzfläche beansprucht werden, wie für einen reibungslosen Deponiebetrieb notwendig ist. 3
Der Oberflächenaufbau mit Rekultivierung hat dem Deponiefortschritt von Süden nach Nordenkontinuierlich so rasch als möglich zu folgen.
Art. 21 Jährliche Auffüllmenge
Die jährliche Auffüllmenge umfasst durchschnittlich rund 200'000 m3 (fest) unverschmutzten Aushub. Je nach Bautätigkeit in der Region ist mit Volumenschwankungen zu rechnen.
Art. 22 Infrastruktur
i
lnnerhalb des Deponieperimeters sind lediglich Bauten und Anlagen zulässig, welche für einen ordnungsgemässen Betrieb der Deponie erforderlich sind, wie Pneuwaschanlage und mobile Container für Büro und Arbeitsmaterial. Diese Anlagen sind innerhalb des bezeichneten Bereichs für temporäre Anlagen zu erstellen. 2
Bauten und Anlagen haben den Waldabstand von 8 Metern einzuhalten.
3Auf der internen Erschliessung wird eine Barriere installiert, welche zu schliessen ist, wenn die
Deponie nicht bewartet ist. 4Es ist eine Pneuwaschanlage zu errichten oder anderweitig sicher zu stellen, dass die Kantons-
strasse durch ausfahrende Fahrzeuge nicht verschmutzt wird. 5Es dürfen nur die notwendigen Deponiebereiche - aus Sicherheitsgründen und zum Schutz vor
unerlaubter Ablagerung - umzäunt werden. Der Wildwechsel muss gewährt sein. Naturschutzfachliche Hinweise sind zu berücksichtigen. 6Die zulässigen temporären Bauten sind mit Deponieabschluss fachgerecht zurückzubauen.
Art. 23 Erschliessung
'Die Kantonsstrasse K 350 muss ständig uneingeschränkt befahrbar sein. 2Die Ein- und Ausfahrt zum Deponieareal ist in einer Breite zu erstellen, die das Kreuzen von Lastwagen ermöglicht. Sie ist mindestens bis zur Radreinigung zu asphaltieren. 3Die Sichtzone entlang der bestehenden K350 ist während der gesamten Betriebszeit zu gewähr-
leisten. Die VSS-Normen und die Sichtzone gemäss genehmigtem Gestaltungsplan Deponie „Feld" sind zu berücksichtigen (SN 640 273 «Knoten; Sichtverhältnisse» vom November 1992).
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Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Deponie Weid-Banacker, Beinwil (Freiamt)
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Art. 24 Bestehende Wege
Die Zufahrt zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen ist während der gesamten Deponiezeit zu gewähren. Falls notwendig sind temporär nutzbare Wege zu erstellen.
Art. 25 Bodenarbeiten
'Die Bodenarbeiten sind von einer Bodenfachperson gemäss Pflichtenheft BBB (Bodenkundliche Baubegleitung) zu begleiten. Der Boden ist nach Möglichkeit direkt umzulagern.
2
3Ist keine direkte Rekultivierung möglich, werden Ober- und Unterboden getrennt auf definierte Bereiche an Depot gelegt, angesät und gepflegt.
Die Depothöhen richten sich nach Angaben des Bodengutachtens zum UVB respektive der BBB.
4
Art. 26 Entwässerung, Absetzbecken
Das Wasser aus dem Betriebsareal (offene Flächen) ist kontrolliert zu sammeln und vor der Einleitung in den Vorfluter durch ein ausreichend grosses Absetzbecken zu führen. Trübungen des Vorfluters sind zu vermeiden.
Art. 27 Staubentwicklung
Zur Staubverminderung ist die Zufahrtstrasse periodisch zu reinigen und wenn nötig zu wässern. Vor Verlassen des Deponieareals durchfahren die Lastwagen die Pneuwaschanlage / Radreinigung.
Art. 28 Emissionsschutz
'Es sind möglichst emissionsarme Fahrzeuge und Baumaschinen mit Partikelfiltern einzusetzen. Bei Neuanschaffungen sind emissionsarme Modelle zu bevorzugen. 2
Weiteren sind die Vorgaben gemäss UVB (Fachgutachten Verkehr-Lärm-Lufthygiene) zu berücksichtigen. 1m
Art. 29 Archäologie
Für allfällige archäologische Untersuchungen ist die Kantonsarchäologie frühzeitig vor einem Bodenabtrag zu informieren. Der Deponiebetrieb ist im Falle notwendiger Sondierungen oder Grabungen flexibel zu organisieren.
4
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkrafttreten
Dieser kommunale Gestaltungsplan tritt nach Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. Eine Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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