Gestaltungsplan Eien / Innerdorf
Plan d'affectation spécial · Böttstein
Document
- Numéro
- 2002-000287
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Böttstein
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 27 févr. 2002
- En vigueur depuis
- 27 févr. 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4303-2002-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Böttstein
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Eien-Innerdorf gern. § 21 BauG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Mitwirkungsbericht vom
:
31. 12. 1999
Vorprüfungsbericht vom
:
31. 01. 2000
Öffentliche Auflage vom
:
21. 03. 2000
Beschlossen vom Gemeinderat am
:
08. 10. 2001
Der Gi9
Der Gemeindeammann : 7t7--)27-77C263
T. Minikus
A. Canonica
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
2 -4. 7tekltuco
2.002.
Der Staatsschreiber:
bis : 19. 04. 2000
deschreiber :
1 SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Gestaltungsplan Eien-Innerdorf festgelegten Perimeter. Bezüglich Bebauung wird das Gebiet unterteilt in einen Baubereich A und B.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan soll eine sinnvolle Erschliessung und Bebauung festlegen, mit Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild.
Bestandteile des Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: Gestaltungsplan "Situation" 1:500 Sondernutzungsvorschriften Planungsbericht (wegweisend)
Art. 3 Arealüberbauungen
Arealüberbauungen gemäss § 36 BNO sind nicht zugelassen.
II. Spezielle Bestimmungen
Baubereich A Bauweise
Art. 4 Der Baubereich A umfasst die vorhandene Bebauung. Bezüglich
Baugestaltung gelten die Absätze 3 bis 6 von § 10 (Dorfzone) der Bau- und Nutzungsordnung.
Baubereich B Bebauung
Art. 5
1 Zulässig sind freistehende Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser. 2
Die Gebäude sollen einen rechteckigen Grundriss (auch Winkelbauten zulässig), eine einfache, zurückhaltende Architektur und eine sparsame Materialisierung aufweisen.
2
Art. 6 Bereich Hochspannungsfreileitung
Im Bereich der Hochspannungsfreileitung (im Gestaltungsplan mit Quadratraster dargestellt), dürfen ausser der landwirtschaftlichen Nutzung Garagen, Kleinbauten für Lagerzwecke, Abstellplätze und Gartenanlagen erstellt werden, dies soweit es Dienstbarkeitsverträge und das übergeordnete Recht (Elektrizitätsgesetz, Leitungsverordnung, Vorschriften des Eidg. Starkstrominspektorats, Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit) oder entsprechende Ausnahmen dazu es zulassen. Dieser Bereich darf für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden.
Art. 7 Gebäude- und
Firsthöhen
Gegenüber § 6 der Bau- und Nutzungsordnung werden die Gebäude- und Firsthöhen reduziert. max. 6.50 m max. 9.50 m
Gebäudehöhe : Firsthöhe
Art. 8 Fassadengestaltung
1
Für Fassadenflächen kann Verputz im Farbton "gebrochen weiss" und Holzverschalung "natur" oder mit zurückhaltenden Lasurfarben verwendet werden. 2
Fenster-, Fassaden- und Sitzplatzverglasungen sowie Wintergärten sind weiss, in "Holz natur" oder in zurückhaltenden Lasurfarben zu halten. Haustüren sind auch bunt zugelassen. Rolladen- und Storenstürze dürfen nicht in Erscheinung treten. Garagen- und Schopftore sind in "Holz natur" oder in zurückhaltenden Lasurfarben zu gestalten.
Art. 9 Dachgestaltung
1
Die Hauptgebäude haben gleichmässig geneigte Satteldächer zwischen 25° und 40° Dachneigung aufzuweisen. Der Firstverlauf hat parallel zur längeren Gebäudeseite und weitgehend parallel oder rechtwinklig zur neuen Erschliessungsstrasse zu verlaufen. Räume im Dachgeschoss sind vor allem über die Giebelseiten zu belichten. Dacheinschnitte, Lukarnen und Schleppgauben sind nicht erlaubt. Kleine Dachflächenfenster bis 0.50 m2 Glasfläche oder kleine Halbrundgauben sind soweit notwendig zugelassen. Sonnenkollektoren sind in die Dachfläche einzupassen.
3 2
Dachkonstruktionen und weitere Holzteile sind, soweit aussen sichtbar, in "Holz natur" oder in zurückhaltenden Lasurfarben zu halten. 3
Die Dacheindeckung ist in Ton- oder Betonziegeln in den Farbtönen rot oder braun zu halten. Ort- und Traufabschluss sind schlank auszubilden. Den Dachvorsprüngen ist besondere Beachtung zu schenken. Der Gemeinderat kann Detailpläne verlangen. 4
Art. 10 Nebenbauten
Für An- und Nebenbauten wie Garagen, Holzschöpfe und dgl. sind auch flachgeneigte Pult- und Satteldächer mit mind. 16° Dachneigung erlaubt. Im übrigen gelten §§ 8 und 9 bezüglich Fassaden- und Dachgestaltung.
Art. 11 Umgebung
1
Der Haustyp, die Höhenlage der Baute (inkl. Garage) ist so zu wählen, dass der vorhandene Terrainverlauf weitgehend beibehalten bzw. wieder hergestellt werden kann. Das neugestaltete Terrain darf max. 40 cm vom Strassenniveau abweichen. Kleinere Stützmauern sind soweit notwendig im Fassadenbereich zugelassen. Sie sollen als gestalteter Teil der Baute wirken. Zugelassen sind Mauern in Beton oder Kalkstein. Böschungen sind natürlich anzulegen.
2
Die ganze Gartengestaltung hat durch Zurückhaltung die wertvolle, natürliche, ländliche Umgebung zu respektieren und ihren Charakter durch eine entsprechende Bepflanzung mit heimischen Sträuchern und Bäumen aufzunehmen.
Art. 12 Grenz- und
Gebäudeabstände
1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. 2
4 III. Schlussbestimmungen
2 autres articles
Art. 13 Verhältnis zur
Bau- und Nutzungsordnung
Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung.
Art. 14 Inkrafttreten
Die Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
27. Februar 2002
Art. Nr. 2002-000287
Gemeinde Böttstein; Gestaltungsplan, "Eien – Innerdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
31. Dezember 1999 31. Januar 2000 21. März – 19. April 2000 8. Oktober 2001 10. Dezember 2001 12. November 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. September 1995 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan dient als rechtliche Grundlage für die Realisierung der Erschliessung im Gebiet Eien – Innerdorf. Festgelegt werden Baubereiche unter Wahrung der bestehenden Bausubstanz. Die Bestimmungen in den Sondernutzungsvorschriften regeln die wichtigsten Elemente der äusseren Gestaltung von Bauten. Für das Gebiet Eien – Innerdorf besteht Gestaltungsplanpflicht mit Richtfestlegungen in § 7 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan "Eien – Innerdorf" 1:500 Sondernutzungsvorschriften
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan "Eien – Innerdorf" vorgenommenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Die Anordnung der Erschliessung und der Baufelder erlauben eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Entwicklung. Die ausgeschiedenen Baulinien nehmen Rücksicht auf die bestehende Bebauung. Mit den gewählten Festlegungen wird die Altbebauung - mit in dieser Gegend noch häufig anzutreffenden Kleinbauernhäusern - ausreichend geschützt. Es wird eine Zäsur zum Baubereich B erreicht. Durch das Planungsgebiet führt eine Hochspannungsleitung. Der korrekt augeschiedene Freihaltebereich und die Bestimmungen § 6 SNV sind mit dem Leitungseigentümer abgesprochen. Die Erschliessung erfolgt mit einer Stichstrasse und schliesst an den Aarmattweg an. Der Gestaltungsplan regelt vorbildlich die strassenmässige Erschliessung bis zum nächst höheren Verkehrsträger (Kantonsstrasse K 447) auf. Die Erschliessung dieser Bauzonenfläche erfolgt - was bei diesem abgelegenen Dorfteil nicht anders möglich ist - ausschliesslich über bestehende Strassen im Kulturland. Die Erschliessungsstrasse quert die kantonale Radroute von Böttstein nach Kleindöttingen (Parzellen Nrn. 1621/458). Die Abteilung Tiefbau, Verkehrstechnik, stimmt dem Erschliessungskonzept dieses Gestaltungsplans zu. Die vorgesehenen Signalisationsmassnahmen an diesem Kreuzungspunkt sind mit der Realisierung der Strassenerschliessung in einem separaten Verfahren auszuscheiden. Im Bereich der Strasseneinmündungen werden zur Gewährleistung der Verkehrsicherheit ausreichende Sichtzonen ausgeschieden. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Eien – Innerdorf" der Gemeinde Böttstein vom 8. Oktober 2001 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5315 Böttstein Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: