Erschliessungsplan Grabenacherweg

Plan d'affectation spécial · Auenstein · Abrogé le 31 janv. 2025

Document

Numéro
1988-000156
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Auenstein
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
19 janv. 1988
En vigueur depuis
19 janv. 1988
Abrogé
31 janv. 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

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KANTON AARGAU GEMEINDE AUENSTE

KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN GRABENACHERWEG

Übersichtsskizze

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BAUINGENIEUR SIA Überholt durch Plan st

Im 5000 AARAU vom { Nr | yom Nr Offentliche Planauflage vom 12 IM. 17 bis: 48, FEB. 1997 Beschlossen von der Einwohnergemeindeversa mmlung am 38. JUN 1987

Der Gemeindeammann Der Gemejndeschreiber

F. er,

Genslimigengsuarmerk: Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den ZI.Jae- nr #7ff RRB-Nr. 756 vom E87. EP |

Im Auftrage des Grossen Rates

Der Staatsschreiber; ia Vertretung

ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN VEBERBAUUNGSPLAN

orange

‘schwarz

hellblau

kormın zınnober orange gelb heilgeib

dunkelgrau heliviolett

dunkelviotett

ko heilgrou

feldgrau

grun

1_Das_ Genehmigungsverfohren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sıch nur auf die farbıg

angelegten Baulimen, Strasseniinen und Sıchtzonen

Bauhnıen und _Strassenhnien

Vom Grossen Rot oder Regerungsrat genehmigte Baulınıen Aufzunebende Baulnıen

Aufzuhebende Strasseninien

Zu genehmigende Baulinıen

Zu genehmigende Strossenlinen

Proyektierte Boulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Projektierte Strossenlinien, dıe noch nıcht genehmigt werden sollen

Zu genehmigende Baulinie (Art !IO der Verordnung uber Er - stellung, Betrieb und‘ Unterhult won elektrischen Starkstrom-

anlagen vom 7 Juli 1933)

Sıchtzonen

Sıchtime als Begrenzung der Sıchtzonen

Sıchtzone

Die hellblau angelegten Fiachen sınd standıg ols Sıchtzonen freizuhalten Es durfen keme sıchtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen Das Sıchtfeid

der Fahrer muss von 0 60m - 300m uber Boden freı bleiben

2 _Zur _Orientierung,

Hochleistungsstrasse Hauptverkehrsstrasse

Sammelstrasse

Erschliessungsstrosse

Er schhessungsstrasse

Bestehende Wege

Gehweg

Gehweg mıt beschranktem Fahrverkehr Rodweg

Seitenfreiheit und Verkehrsteiler Refugıen , Bushaltestellen, Verzogerungs - und Beschleunigungsspur Porkplatz

Bepflonzte Flächen, Grunstreifen

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemass Zonenpian

STEIGT 8.05% FÄLLT 2536 %

FÄLLT 250% (N LT

a

Fritz Frei - Frei

Erbengemeinschaft Frey

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

19. Januar 1988

Sa/hu

Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Lenzburg,Aarau Baden, Küttigen, Rudolfstetten, Auenstein, Benzenschwil, Leuggern, Oberbözberg, Rietheim, Rupperswil, Teufenthal sowie Schafisheim durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 8. Januar 1988 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Lenzburg, Gestaltungsplan "Zelgli" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 4617 vom 16. November 1987) - Aarau, kommunaler Ueberbauungsplan "Auf dem Rain" (Botschaft Nr. 4625 vom 23. November 1987) - Baden, kommunaler Gestaltungsplan "Badstrasse/Theaterplatz" (Botschaft Nr. 4626 vom 30. November 1987) - Küttigen, kommunaler Ueberbauungsplan "Rain Aenderung" (Botschaft Nr. 4627 vom 30. November 1987) - Rudolfstetten, kommunaler Ueberbauungsplan "Kilchmatt-MaiackerZelgrank"; Abänderung Obermättlistrasse (Botschaft Nr. 4628 vom 30. November 1987) - Auenstein, kommunaler Ueberbauungsplan "Grabenacherweg" (Botschaft Nr. 4633 vom 7. Dezember 1987) - Benzenschwil, Aenderungen der Bauordnung (Botschaft Nr. 4634 vom 7. Dezember 1987) - Leuggern, kommunaler Ueberbauungsplan "Binz-Gippingen", Aenderung (Botschaft Nr. 4635 vom 7. Dezember 1987) - Oberbözberg, kommunaler Ueberbauungsplan "Wagnermatt" (Botschaft Nr. 4636 vom 7. Dezember 1987) Rietheim, kommunaler Ueberbauungsplan "Badstrasse" (Botschaft Nr. 4637 vom 7. Dezember 1987) - Rupperswil, kommunaler Ueberbauungsplan "Steinmatten" (Botschaft Nr. 4638 vom 7. Dezember 1987) - Teufenthal, kommunaler Ueberbauungsplan "Dorfkern" (Botschaft Nr. 4639 vom 7. Dezember 1987) - Schafisheim, kommunaler Ueberbauungsplan "Matten" (Botschaft Nr. 4641 vom 14. Dezember 1987) - Schafisheim, kommunaler Ueberbauungsplan "Untere SchoreAegerte-Dutschmis", Aenderung (Botschaft Nr. 4642 vom 14. Dezember 1987) Martin Christen, Spreitenbach, beantragt, es sei gemäss § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes das Geschäft Nr. 4638 Rupperswil, kommunaler Ueberbauungsplan "Steinmatten", durch den Grossen Rat zu behandeln.

Ulrich Fischer, Seengen, Präsident der Bau- und Planungskommission, beantragt, den Beschluss der Kommission zu sanktionieren und das Geschäft nicht durch den Grossen Rat zu behandeln. In der Abstimmung wird der Antrag Christen mit 59 gegen 22 Stimmen abgelehnt. Somit werden alle durch die Kommission erledigten Geschäfte durch den Grossen Rat zur Kenntnis genommen.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

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Staatsschreiber:

Aufhebung

I

aas*,* SSS5 -k KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 31. Januar 2025

HJAI/CBD4

Versand:

0 4. Feb. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.434 Gemeinde Auenstein; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15 März 2022 17. August 2020 bis 15. September 2020 14. November 2022 bis 13. Dezember 2022 14. Oktober 2024 8. Januar 2025 19. November 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Sechs Beschwerden konnten aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Zweckmässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung festgestellt. Die Gesamtrevision Nutzungsplanung wurde am 21. August 2024 genehmigt.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde Auenstein auch die bestehen­ den Sondernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, deren Inhalte inzwischen umgesetzt und

https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM_d133d7a0f53Md580a7a09165Bb2228G.6jgj614fnr17nr55skpsi2dmc5/(i133d7a0f53b4d580a7a0916S8b2228e/igBko.modules.(iok, IDok/2331025/20250110_bdv_20.434.docx

realisiert worden oder bei denen die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände etc.) durch allgemein geltendes Recht abgedeckt sind, werden aufgehoben. Raumplanerisch bedeutsam ist insbesondere die Aufhebung der beiden Überbauungspläne "Panora­ mastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher", die Baulinien zur Unterschreitung der gesetzlichen Waldabstände enthalten. Diese Vorgaben wurden in die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überführt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024 beschlossene Aufhebung folgender Vorlagen: • Gestaltungsplan (Überbauungsplan) "Guggebüel" vom 1. September 1987 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Grabenacherweg" vom 19. Januar 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Heerenweg" vom 8. November 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Panoramastrasse" vom 12. September 1989 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Chileacherweg Panoramastrasse" vom 19. Dezember 1989 • Waldbaulinienplan "Chilenacher" vom 11. November 1998

Die verbindiichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Oktober 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. März 2022 ohne Vorbehaite abgeschiossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen {§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination

Die vorliegende Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Guggebüel", "Grabenacherweg", "Heerenweg", "Panoramastrasse", "Chileachenweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi­ niert zu genehmigen.

4.3 Raumpianerische Beurteiiung Die Inhalte der aufzuhebenden Sondernutzungspläne wurden weitgehend umgesetzt und realisiert. Wie im Planungsbericht erläutert, regelt § 111 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Bau­ gesetz, BauG) die vom Strassenmark gemessenen Abstände. Kantonale verkehrsplanerische Inte­ ressen sind nicht betroffen.

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« 4.3.1 Waldabstand

Die Überbauungspläne "Panoramastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" beinhalten Bauli­ nien, die gestützt auf § 48 Abs. 3 BauG grössere oder kleinere Abstände vorsehen. Diese Baulinien wurden im Jahr 1998 in den Waldbaulinienplan "Chilenacher" übernommen und teilweise angepasst beziehungsweise ergänzt. Die reduzierten Waldabstände wurden im Rahmen der Nutzungspla­ nungsrevision in den Bauzonenplan sowie in die BNO integriert. Somit kann der Aufhebung der bei­ den Überbauungspläne sowie des Waldbaulinienplans aus waldrechtlicher Sicht zugestimmt werden.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Die Aufhebung Sondernutzungspläne, beschlossen vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024, wird genehmigt. 2.

Dip Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

fepharT^igé legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthaiten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soii, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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