Erschliessungsplan K497

Plan d'affectation spécial · Magden

Document

Numéro
1993-006386
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Magden
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
24 août 1993
En vigueur depuis
24 août 1993

Carte

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Fichiers

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KANTON AARGAU GEMEINDE MAGDEN

Ueberbauungsplan Wuhrenberg

Kommunaler Überbauungsplan An L

K 497

Baulinienplan 1:500

rn; 1 ra Bra |

MARTI PARTNER n nr Architekten und Planer s

Hofackerstrasse |3 ie - 8032 Zürich Ersetzt Plan Überholt durch Plan Nr.

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Öffentliche Planauflage vom 5.Mörz bis 3. April 199 Beschlossen von. der Einwoh

Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber

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Genehmigungsvermerk Genehmigung durciı den Grossen Rat

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& 7 Aarau,den 24. Auqust 1943 # 4 : i a firz des Grossen Rates a „u Be, } / Den Staatsschreiber: | | 609 u | Di a a REG . ge 2 Tag, a 2 u \ . 5 Legende zum kommunalen Überbauungsplan an Kantonsstrassen \ s R . _ R

= & 8 Ä 1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt: _ VL ——— rot Baulinien " / öl Re ni

/ \\ 2 m '* Zwangsbaulnion —/ / /77 f >, | rundgu Pi

GR Datum blau Aufzuhebende Baulinien { € € ne ı eu ne DIN een = schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und

Knotensichtweite A.

„792

3212 rue | hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe

von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

3218

Wasserraltl

» ® rot Bepflanzung: Für das Ortsbild wichtige Bäume neu best

Gebäudekategorien mit Schutzbestimmungen

Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten sind mit Rücksicht auf das Ortsbild möglich.

. 7 a Sr x $ ET — ’ 5 a | — nal Sn 4 a Re f Er i : ’ BUTTER) RT Übrige bestehende Gebäude Ye, . 5 a f 2 z i 2 ee ._ - . Bir x e m ms — Alle nach BO vorgesehenen Veränderungen sind möglich. & A ;

Für den Strassenraum wichtige Gebäude Bauten sind nach Möglichkeit zu erhalten. Umbauten und Veränderungen innerhalb des bestehenden Volumens sind möglich. Aus wichtigen Gründen sind auch Ersatzbauten mit gleichem Volumen am ursprünglichen Standort möglich.

[ Übrige für das Strassenbild mitbestimmende Gebäude

2.Orientierungsinhalt

GR Datum blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum ——— a a schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Die im Plan dargestellten Elemente des Strassenraumes dienen lediglich zur Orientierung über die Gestaltungsabsicht. Die definitive Festlegung erfolgt im Ausfüh-

ojekt in Ab: b 4 —- R | fungsprojekt in Absprache mit den betroffenen Grund- u RER REN ) oı öigentümern. / a Se jr ne In | S | a ’> u ea j 2 . = ‚ > 8 Pflasterstein - Belag u a vor ; S | \V] : tt l u. D | » “ nad / | \ | itte or \ Mergel - Belag su | 8 | . nn } $ „7 f i f ! “ ” . H t ! j ! RS} Andere Beläge u “ | x 4 A “ h { B. | = Garten E

Alter Horızonf 376.86 . lad Lebhag bestehend / geplant

2 ) Baum bestehend / geplant " EEE AED mn

Mauer oder Zaun bestehend / geplant

Differenz neu-o D6O4Km — Brunnen

—> y\ Firstrichtung, Ausfahrt

Ueberbauungsplan Hofmatt

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

24. August 1993

Me/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Villmergen, Kaiseraugst sowie Magden (2) durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme; Publikation im Amtsblatt; Auftrag an Staatskanzlei

An ihrer Sitzung vom 8. Juli 1993 hat die Bau- und Planungskommission gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (6379) Villmergen; kommunaler Ueberbauungsplan "Chrumbacher" (6384) Kaiseraugst; Bauzonenplanänderung Ortskernzone (6385) Magden; Bauzonenplanänderung und Bauordnungsänderung (Gewässerabstand) (6386) Magden; kommunaler Ueberbauungsplan "K 49714 Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (8) Baudepartement - (4) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5612 Villmergen - Gemeinderat 4303 Kaiseraugst - (2) Gemeinderat 4312 Magden - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Abt. Rauniplanung

Präsidentin:

9. Szil 1993 Chel

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OK

9-0

BZ

Staatsschreiber: i.V.

- 7, Sep. 1993

2 8 JUN 1993 Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 16. Juni 1993

6386

Gemeinde Magden Kommunaler Ueberbauunqsplan "K 497" Genehmigung

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrter Damen und Herren

Die Gemeindeversammlung von Magden hat am 7. November 1991 den kommunalen Ueberbauungsplan "K 497" beschlossen. Gemäss Art. 26 RPG und § 147 BauG unterbreiten wir Ihnen nach erfolgter Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung die Vorlage zur Genehmigung und erstatten hierzu folgenden Bericht: 1. Verfahren öffentliche Auflage: Gemeindeversammlungsbeschluss: zur Genehmigung eingereicht: Einsprachen: Rückzug im Instruktionsverfahren:

5. März - 3. April 1991 7. November 1991 10. März 1992 5 5

2. Vorlage 2.1 Ausgangslage Die Kantonsstrasse K 497 führt vom Autobahnanschluss N 3 in Rheinfelden über Magden zur basellandschaftlichen Nachbargemeinde Maisprach. Die K 497 hat Verbindungs- und Sammelfunktion und dient dem regionalen und dem von Magden selber erzeugten Verkehr. Ein erstes Projekt für den Ausbau der - teilweise sehr engen und mit keinem Fussgängerschutz versehenen - Dorfstrasse in Magden, wurde im Jahre 1975 von der Gemeindeversammlung zurückgewiesen mit dem Auftrag, das Projekt massiv zu reduzieren. Verschiedene anschliessende Studien führten zu keiner

befriedigenden Lösung, sodass die Projektierungsarbeiten damals eingestellt wurden. 2.2 Zielsetzungen für die Neuproiektierung Der Neubeginn der Projektierungsarbeiten erfolgte rund 10 Jahre später. Diesmal mit breit abgestützten Zielsetzungen. Magden ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als "Ortsbild von regionaler Bedeutung" eingestuft worden. Die alte Dorfstruktur mit den traufständigen, in Reihen zusammengebauten Fricktaler Häusern ist noch weitgehend intakt. Das Strassendorf folgt auf weiteaStrecken dem offenen Bachlauf. Es gilt, diese historisch gewachsene Ordung von Bach, Strasse und Bauten zu erhalten. In den Abschnitten Unter-, Mittel- und Oberdorf stehen diese Grundelemente in unterschiedlicher Beziehung. Der Strassenraum präsentiert sich daher in verschiedener Art und ist durch eine teilweise markante Kammerbildung geprägt. Die alte Strasse entspricht in ihrer Geometrie einem nur unwesentlich ausgebauten Karrenweg. Die alten Furten sind durch niedere Brücken ersetzt. Die neuen Wohnquartiere brachten einen erheblichen Mehrverkehr auf die Dorfstrasse, die diesen nur noch knapp aufnehmen kann. Ein Fussgängerschutz fehlt. Die sanierte Strasse soll allen Verkehrsteilnehmern, insbesondere den Fussgängern, grössere Sicherheit bieten und dabei die durch den Bach und die Bauten vorgegebene Situation berücksichtigen. Wo Abbrüche unumgänglich werden, sollen Ersatzbauten den räumlichen, ortsbaulichen Rahmen wieder herstellen. Die feingliederigen, das Strassenbild und den Massstab mitprägenden Vorplätze und Vorgärten sind zu erhalten beziehungsweise wiederherzustellen. Die Strassengestaltung und die ortsbildschützerischen Anliegen werden in der Strassenplanung und Projektierung aufeinander abgestimmt. 2.3 Ueberbauungsplan Als Rechtsgrundlage für die verschiedenen baulichen und gestalterischen Massnahmen wurde in einem separaten, mit dem Bauprojekt koordinierten Verfahren, der vorliegende kommunale Ueberbauungsplan mit Gestaltungsbaulinien und Gebäudeklassierung erarbeitet. Die für den Strassenraum wichtigen Gebäude sind nach Möglichkeit zu erhalten. Umbauten und Veränderungen innerhalb des bestehenden Volumens sind möglich. Aus wichtigen Gründen sind auch Ersatzbauten mit gleichen Volumen am bestehenden Standort möglich. In diesem Falle regeln Zwangsbaulinien den Wiederaufbau.

Bei den übrigen, für das Strassenbild mitbestimmenden Gebäuden sind Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten mit Rücksicht auf das Ortsbild möglich. Auch hier werden die für den Strassenraum mitbestimmenden Gebäudeseiten mittels Zwangsbaulinien geregelt. Auch die für das Ortsbild wichtigen bestehenden und neuen Bäume werden festgelegt. 3. Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: - Baulinien - Zwangsbaulinien - Sichtzonen -.Bepflanzung (für das Ortsbild wichtige Bäume) 4. Gesamtbeurteilung und Antrag Der kommunale Ueberbauungsplan "K 497" berücksichtigt die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG. Die Vorlage ist recht- und zweckmässig. Der Regierungsrat stellt Ihnen daher folgende Anträge:

1. Der kommunale Ueberbauungsplan "K 497" der Gemeinde Magden vom 7. November 1991 sei im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG zu genehmigen. 2. Die Staatskanzlei sei mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt zu beauftragen.

Aarau, den 16. Juni 1993

Mit vorzüglicher Hochachtung IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Der Landammann: Dr. Ulrich Siegrist Der Staatsschreiber: i.V. Urs Meier

4

UEBERSICHTSPLAN Mst. 1: 25'000