Kulturlandplan Weid - Banacker
Plan d'affectation · Beinwil (Freiamt)
Document
- Numéro
- 2011-001583
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Beinwil (Freiamt)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 2 nov. 2011
- En vigueur depuis
- 2 nov. 2011
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4224-2011-E-3.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
02. November 2011
Nr. 2011-001583
Gemeinde Beinwil (Freiamt); Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland "Weid-Banacker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
29. März 2011 6. April 2011 bis 5. Mai 2011 22. Juni 2011 21. September 2011 18. Oktober 2011
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Kulturlandplan, Mst. 1:5'000 Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) § 24 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Region Oberes Freiamt verfügt über keine Kiesgruben, die mit sauberem Aushubmaterial aufgefüllt werden könnten. Der Regionalplanungsverband hat bereits in den 90er-Jahren eine Standortevaluation für mögliche Deponiestandorte durchgeführt. Eine erste Deponie wurde in Beinwil (Freiamt) erstellt; deren Abschluss ist für 2011 vorgesehen. Als neuen Standort hat der Regionalplanungsverband nun eine Erweiterung der bestehenden Deponie in südlicher Richtung vorgeschlagen. Zu diesem Zweck wird nun die Kulturlandplanung mittels Erweiterung der Deponiezone und gestützt auf die Richtplananpassung des Grosses Rats vom 29. März 2011 entsprechend geändert.
Versand: 10. November 2011
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2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 29. März 2011 ohne Vorbehalte. 2.3
Teiländerung Kulturlandplan
Die Erweiterung der heutigen Deponie "Feld" beträgt 16 ha. Mit der Überlagerung von Teilflächen der bisherigen Deponie umfasst die neue Deponiezone 19,6 ha. Darin eingeschlossen sind auch die Zwischendeponieflächen für Ober- und Unterboden. Das mögliche Deponievolumen für sauberes Aushubmaterial beträgt 1,21 Mio. m3. Bei einer durchschnittlichen Auffüllung von 200'000 m3 pro Jahr dauert der Deponiebetrieb sechs Jahre. Nach rund acht bis zehn Jahren dürfte auch die Rekultivierung abgeschlossen sein. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung
Im überarbeiteten § 24 BNO werden die rechtlichen Bestimmungen für die neue Deponiezone festgelegt, unter anderem werden die Zielvorgaben für das nachfolgende Gestaltungsplanverfahren definiert. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Ausscheidung der Aushubdeponie erfordert eine Standortfestsetzung im Richtplan. Der Grosse Rat beschloss die Festsetzung des regionalen Deponiestandorts für unverschmutztes Aushubmaterial am 29. März 2011. Damit sind die Voraussetzungen für die vorliegende Ausscheidung einer Deponiezone in der allgemeinen Nutzungsplanung geschaffen. Fruchtfolgeflächen FFF Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der Fruchtfolgeflächen ist bundesrechtlich gefordert. Die Gemeinden sichern das Landwirtschaftsgebiet samt FFF mit der Nutzungsplanung (Richtplan Kapitel L 1.1, Beschluss 1.2). Bei der Verminderung der FFF durch Bauten und Anlagen ist grosse Zurückhaltung geboten (Beschluss 1.3). Werden FFF um mehr als 3 ha dauernd reduziert, ist der Richtplan anzupassen (Beschluss 1.4). Gemäss vorliegendem Projekt werden die FFF um höchstens 2,3 ha reduziert; eine diesbezügliche Anpassung des Richtplans ist nicht erforderlich.
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3.2
Regionale Abstimmung
Vorliegend handelt es sich um ein Begehren, das vom Regionalplanungsverband Oberes Freiamt in die Wege geleitet wurde. Die regionale Abstimmung fand im Rahmen der Standortevaluation statt. Der Standort "Weid-Banacker" wird als geeignet beurteilt, weil er an die bestehende Deponie anschliesst, verkehrsmässig günstig liegt (direkte Erschliessung ab Kantonsstrasse, keine Beeinträchtigung von Siedlungsgebieten) sowie landschaftlich keine wesentlichen Nachteile aufweist (geringe Einsehbarkeit, keine Beeinträchtigung wertvoller morphologischer Objekte). 3.3
Änderung Kulturlandplan
3.3.1 Zonierung Die im Kulturlandplan für diesen Nutzungszweck ausgeschiedene Spezialzone nach Art. 18 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; Zone ausserhalb Baugebiet) ist sachgerecht. Es wird eine Gestaltungsplanpflicht im Bereich der vorgesehenen Zone festgelegt. Die Ziele für den Gestaltungsplan sind in § 24 BNO formuliert. Dadurch wird eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Einpassung der geplanten Deponie sichergestellt. 3.3.2 Erschliessung Aus verkehrsplanerischer Sicht bestehen keine Einwände gegen die geplante Deponieerweiterung. Bei der bisher mit gleicher Leistung betriebenen Deponie führte die Erschliessung ohne nennenswerte Probleme bereits über das Kantonsstrassennetz. Im Gestaltungsplanverfahren wird die sichere Direkterschliessung ab der verlegten Kantonsstrasse geregelt. Die Abteilung Tiefbau hat 2010 einer Verlegung der K 350 mit Auflagen zugestimmt. Vorgängig sind auf der bestehenden Deponie "Feld" umfangreiche Untersuchungen über das zu erwartende Setzungsverhalten vorzunehmen. Gleichzeitig sind verschiedene Stabilisierungsmassnahmen zu prüfen, damit die K 350 keine Setzungen erfahren wird und die Gebrauchstauglichkeit der Fahrbahn nicht eingeschränkt wird. Der genaue Zeitpunkt zur Verlegung der K 350 ist mit der zuständigen Fachstelle abzusprechen. Die verlegte K 350 gilt als Verursacheranlage. Die Kosten für die Verlegung der Kantonsstrasse werden durch den Verursacher getragen (§ 90 Abs. 2 BauG). Der Busbetrieb auf der Kantonsstrasse ist auch bei den Arbeiten zur Strassenverlegung zu gewährleisten. 3.3.3 Landschaft Die zuständige kantonale Fachstelle erachtet den neuen Deponiestandort unmittelbar angrenzend an die bestehende Deponie als vorteilhaft, weil er in eine bereits vorbelastete Landschaft zu liegen kommt. Aus landschaftlicher Sicht wird befürwortet, dass das an diesem Standort vorhandene Deponievolumen vollständig ausgeschöpft wird. 3.3.4 Fruchtfolgeflächenverlust In einem ersten Entwurf war der Verbrauch von 5 bis 7 ha Fruchtfolgeflächen (FFF) enthalten. Aufgrund kantonaler Vorgaben wurde das Projekt überarbeitet. Der Verbrauch von FFF konnte dank steilerer Böschungen merklich reduziert werden. Das vorliegende Projekt sieht noch einen FFF-Verbrauch von höchstens 2,3 ha vor (der entsprechende Nachweis ist in der UVP [Umweltverträglichkeitsprüfung]-Hauptuntersuchung zu erbringen).
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3.3.5 Wald Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Walds nicht beeinträchtigen. Dieser Nachweis ist im anschliessenden Gestaltungsplanverfahren zu erbringen. 3.3.6 Weidbach Im Waldrandbereich verlaufen der Weidbach und der Büntenbach. Es ist vorgesehen, den Weidbach aufzuwerten. Diesbezügliche Hinweise und Anforderungen sind im Bericht zur Voruntersuchung der Umweltverträglichkeit enthalten. Die abschliessende Prüfung erfolgt im Gestaltungsplan- respektive Baubewilligungsverfahren. 3.3.7 Archäologie Bei der 1. Etappe der benachbarten Deponie "Feld" gab es Hinweise auf einen Sodbrunnen in diesem Gebiet. Genauere archäologische Abklärungen im Gebiet "Weid-Banacker" werden gemäss Planungsbericht der Gemeinde richtigerweise im Rahmen der UVPHauptuntersuchung vorgenommen. 3.4
Änderung Bau- und Nutzungsordnung
Die vorgesehenen Regelungen betreffend der Deponiezone "Weid-Banacker" in § 24 BNO sind sachgerecht und mit den Anforderungen des übergeordneten Rechts vereinbar. 3.5
Gestaltungsplan
Die Detailbestimmungen zum Vorgehen, Etappierung und Terminplan, sowie zur Rekultivierung, Bodenschutz, Endgestaltung usw. sind, analog zur heutigen Deponie, im Gestaltungsplanverfahren verbindlich zu regeln. Dieses abgestufte Verfahren hat sich bewährt und kann weitergeführt werden. 3.6
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)
Die zuständige Fachstelle hat die UVB-Voruntersuchung geprüft und einen Bericht über die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Voruntersuchungsberichts erstellt. Gemäss der Zusammenfassung steht der vorliegenden Planung nichts entgegen, soweit die notwendigen Auflagen in den nachfolgenden Verfahren stufengerecht umgesetzt werden. Die Hauptuntersuchung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist gemäss dem vorgelegten Pflichtenheft und den im erwähnten Bericht aufgeführten Ergänzungsforderungen vorzunehmen. 3.7
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung Nutzungsplanung Kulturland "Weid-Banacker" der Gemeinde Beinwil (Freiamt) vom 22. Juni 2011 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Kirchfeld 5, 5637 Beinwil (Freiamt) Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: