Bau- und Nutzungsordnung
Böttstein
Document
- Numéro
- 4303
- Commune
- Böttstein
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 10 sept. 2014
- En vigueur depuis
- 12 août 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4303-2020-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
sa_partners O Entwicklungszone Grossacher
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung
Mitwirkung:
von 01. März 2018 bis 03. April 2018
Abschliessender Vorprüfungsbericht:
vom 26. November 2018
AENDERUNG
Publikation im Amtsblatt:
vom 11. Januar 2019
zu Bno/Bo/No vom
Öffentliche Auflage:
von 12. Januar bis 11. Februar 2019
Beschluss Gemeindeversammlung:
am 13.11.2019
Der Gemeindeammann:
Die Gemeindeschreiberin:
Ad •
8. 20,(q
Genehmigung:
und Nutzungsordnung Teiländerung Bauuenehmigung
durch den Regierungsrat
13. November 2019
mit RRB Nr. 9.asz- cocA`e vom: Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den <2 • cze_42;cce
e.
2.1394:3
Abteilung Raumentwicklung BVU
A
9.ceo
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Böttstein, genehmigt durch den Regierungsrat am 10. September 2014 Schwarz: Rot.
unveränderte Bestimmung geänderte bzw. neue Bestimmung
Rechtskräftige BNO (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO (Genehmigungsinhalt)
Art. 3 Zweck der 2 Der Gestaltungsplan Grossacher bezweckt eine situationsge- Zweck der
gestaltungs- rechte Zuordnung der in § 13 BNO festgelegten Nutzungs-, gestalplanpflichti- Freiflächen- und Erschliessungsanteile, wobei folgendes zu tungsplangen Areale berücksichtigen ist: pflichtigen - angemessene Trennung der Wohn- und Arbeitsbereiche Areale unter Einbezug der Immissionen, - sorgfältig gestalteter Übergang zur Stauseelandschaft hin, - zusammenhängende Grün- und Freiräume, - durchgehende, direkte Fuss- und Radwegverbindungen. Eine Aufteilung in sinnvoll abgegrenzte Teil-Gestaltungspläne ist möglich, sofern vorgängig über das gesamte Gebiet ein Richtplan gemäss § 4 BNO erstellt wird. Dieser hat die wesentlichen Strukturelemente der Überbauung, der Erschliessung und Freiraumgestaltung zu enthalten.
Art. 3 2
Der Gestaltungsplan Grossacher bezweckt eine situationsgerechte Zuordnung der in § 13 BNO festgelegten Nutzungs-, Freiflächen- und Erschliessungsanteile, wobei folgendes zu berücksichtigen ist: - angemessene Trennung der Wohn- und Arbeitsbereiche inkl. deren Erschliessung unter Einbezug der Immissionen, - sorgfältig gestalteter Übergang zur Stauseelandschaft hin, - zusammenhängende Grün- und Freiräume, - durchgehende, direkte Fuss- und Radwegverbindungen. Eine Aufteilung in sinnvoll abgegrenzte Teil-Gestaltungspläne ist möglich, sofern vorgängig über das gesamte Gebiet ein R Entwicklungsrichtplan gemäss § 4 BNO erstellt wird. Dieser hat die wesentlichen Strukturelemente der Überbauung, der Erschliessung und Freiraumgestaltung zu enthalten. Mit dem Entwicklungsrichtplan „Entwicklungszone Grossacher" (sapartners, 06.10.2017) wird dieser Forderung nachgekommen.
2
Rechtskräftige BNO (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO (Genehmigungsinhalt)
Art. 4
Art. 4 Kommunale ' Kommunale Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Kommunale
Richtpläne Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebie- Richtpläne ten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. 2
Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für deren Festsetzung ist der Gemeinderat.
1 Kommunale Richtpläne Entwicklungsnchtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. 2
R Entwicklungsrichtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für deren Festsetzung ist der Gemeinderat.
Art. 7
Art. 7
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzo- Ausnen nützung max.
Bauzonen
Entwick0.8 lungs§13 zone Grossa Abs. 4 cher
Fassa- Geden- samthöhe höhe * max. max.
12 m
___
GeGrenzabstand Emp- Weifind- tere bäuklein gross 'ich_ zo_ delänge min. min. keits- nenmax. stufe vorschriften
III
EntwickEntwick2 Die Entwicklungszone Grossacher EZ ist für mässig störenlungszone des Gewerbe, Dienstleistungen sowie für Wohnen bestimmt. lungszone Grossacher Verkaufsflächen sind bis max. 300 m2 Nettoladenfläche zu- Grossacher EZ EZ lässig.
Fassa- Geden- samthöhe höhe * max. max.
Entwick0.8 12 m lungs§13 zone
Art. 13 Grossa_ Abs. 4 Abs.7
cher
Art. 13
Art. 13 Ausnützung
max.
---
GeGrenzabstand Empbäufindklein gross lichdelänge min. min. keitsmax. stufe
III
Weitere Zonenvorschriften
Art. 13
Art. 13 2
Die Entwicklungszone Grossacher EZ ist für mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen sowie für Wohnen bestimmt. Tankstellen und Tankstellenshops sind nicht zulässig. Es wird ein ausgeglichenes und flexibles Wohnraumangebot angestrebt. Verkaufsflächen sind bis max. 300 m2 Nettoladenfläche zulässig. Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640 281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche".
Rechtskräftige BNO (Orientierungsinhalt) 3
Nicht zulässig sind Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandort in der Gemeinde Böttstein. Ebenso nicht zugelassen sind reine Grosslagerbauten und -plätze sowie reine Logistikbetriebe ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze. gilt in der Zone EZ eine Ausnützungsziffer von 0.8. Von der Zonenfläche sind mindestens je 10% für öffentliche Erschliessungs- und Freiflächen unentgeltlich abzutreten. Der Wohnanteil, berechnet aus der anrechenbaren Geschossfläche, beträgt minimal 30% und maximal 80%. Die Verteilung der Ausnutzung und der Wohnanteile sowie die Anordnung der Erschliessungs- und Freiflächen erfolgt im Gestaltungsplan.
4 Gesamthaft
Geänderte BNO (Genehmigungsinhalt) 3
Nicht zulässig sind Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandort in der Gemeinde Böttstein sowie offene Lagerplätze. Ebenso nicht zugelassen sind reine Grosslagerbauten und -plätze sowie reine Logistikbetriebe ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze.
° Gesamthaft gilt in der Zone EZ eine Ausnützungsziffer von 0.8. Mit einem qualitätssichernden Verfahren darf die Ausnützungsziffer bis max.1.1 erhöht werden. Der zulässige Rahmen in Abhängigkeit der Teilgebiete wird im Entwicklungsrichtplan „Entwicklungszone Grossacher" geregelt. Von der Zonenfläche sind mindestenstele 8% für öffentliche Erschliessungsflächen und Freiflächen unentgeltlich abzutreten. Der Wohnanteil, berechnet aus der anrechenbaren Geschossfläche, beträgt minimal 30 40% und maximal 70 80%. Die Verteilung der Ausnutzung und der Wohnanteile sowie die Anordnung der Erschliessungs- und Freiflächen erfolgt im Gestaltungsplan. Spätestens mit dem ersten (Teil-)Gestaltungsplan ist durch eine ausgewiesene Fachperson unter Federführung der Gemeinde und zusammen mit den Grundeigentümern ein übergeordnetes Freiraumkonzept auszuarbeiten. Dieses bezweckt insbesondere: - die flächige Festlegung bzw. Raumsicherung des übergeordneten Freiraumgerüsts (gemäss Entwicklungsrichtplan „Entwicklungszone Grossacher"); - eine abgestimmte Gestaltung sowie etappierte und koordinierte Umsetzung der massgebenden übergeordneten Freiräume (u.a. zentraler Grün- und Freiraum, «grüne Finger», Plätze, strassenbegleitende Aussenräume und Besucherparkplätze, Schnittstellen Dekretsgebiet, ökologische Ausgleichsflächen, Regenwassermanagement, Terrain);
5 (neu)
Spätestens mit dem ersten (Teil-)Gestaltungsplan sind unter Federführung der Gemeinde die Strassen, die Fuss- und Radverbindungen mit Anschluss ans übergeordnete Strassen- und
6 (neu)
4
Rechtskräftige BNO (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO (Genehmigungsinhalt) Wegnetz in einem übergeordneten Erschliessungskonzept aufzuzeigen und verbindlich festzulegen. Zudem ist durch eine ausgewiesene Fachperson unter Federführung der Gemeinde und zusammen mit den Grundeigentümern ein übergeordnetes Mobilitätskonzept zu erarbeiten. Dieses bezweckt insbesondere: - aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist; - die Formulierung übergeordneter Zielsetzungen und Massnahmen für ein nachhaltiges Mobilitätsangebot unter Berücksichtigung des motorisierten Individualverkehrs, des ruhenden Verkehrs, des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Radverkehrs; die Einführung eines Monitorings. Die Fassadenhöhe wird ab der Richtkote des Teilgestaltungsplangebiets (Abs. 9) gemessen. In der ersten Bautiefe ab dem Dekretsgebiet ist die maximale Fassadenhöhe auf 7.5 m beschränkt. Mit qualitätssicherndem Verfahren darf die Fassadenhöhe basierend auf den im Bauzonenplan bezeichneten Bereichen abschnittsweise bis max. 16 m und punktuell bis max. 25 m bzw. 28 m erhöht werden. Im Rahmen des Gestaltungsplans sind in der gesamten Entwicklungszone keine zusätzlichen Attika- oder Vollgeschosse mehr zulässig.
7 (neu)
8
Für Teilgebiete (gemäss Entwicklungsrichtplan „Entwicklungszone Grossacher") mit Anstoss ans Dekretsgebiet sind in jedem Fall qualitätssichernde Verfahren in Etappen durchzuführen. Die Gemeinde und (bei Bedarf) der Kanton sind angemessen in den Prozess miteinzubeziehen.
(neu)
Als massgebendes Terrain werden gemäss Bauzonenplan drei Richtkoten auf 319.25m ü.M., 320.75 m ü.M. und 322 m ü.M festgelegt. In begründeten Fällen ist eine Abweichungstoleranz von +/- 0.75m zulässig. Die Differenzierung der Richtkote für Teilgestaltungsplangebiete hat im Gestaltungsplanverfahren zu
9 (neu)
5
Rechtskräftige BNO (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO (Genehmigungsinhalt) erfolgen. Geländeabsätze sind naturnah und sorgfältig zu gestalten und freiräumlich und gestalterisch zu integrieren. Gegenüber dem umliegenden Siedlungs- und Landschaftsgebiet sind Geländeabsätze möglichst zu vermeiden und die Terraingestaltung hat sorgfältig zu erfolgen. Mindestens 10010 der Zonenfläche sind als Grünfläche für den ökologischen Ausgleich auszuscheiden. Bezüglich den ökologischen Ausgleichsflächen und dem Wasserhaushalt gelten erhöhte Anforderungen.
10 (neu)
"
(neu)
Die in der Entwicklungszone liegende geschützte Hecke darf bei gleichwertigen Ausgleichs- bzw. Ersatzmassnahmen auf dem Areal umgelagert werden. Wo die Vorgaben des Entwicklungsrichtplans von Ausnützungsziffer und Wohnanteil gemäss der Bau- und Nutzungsordnung abweichen, sind Nutzungs- und Ausnutzungstransfers zwischen den betroffenen Parzellen notwendig. Diese sind von den Grundeigentümern spätestens zum Zeitpunkt der Baubewilligung privatrechtlich zu regeln.
12 (neu)
Die Erarbeitung von (Teil-)Gestaltungsplänen hat unter Einbezug der Gemeinde und deren Beurteilung unter Berücksichtigung des Entwicklungsrichtplans „Entwicklungszone Grossacher" zu erfolgen.
13 (neu)
Für die Gebietsentwicklung und Beurteilung von Bauprojekten setzt der Gemeinderat zur Sicherstellung einer koordinierten und qualitativen Entwicklung bedarfsgerecht eine Fachbegleitung ein. 15 (neu) Das Gebiet ist in für die Gemeinde Böttstein verträglichen Etappen und Zeiträumen mit einer zweckmässigen Erschliessung vom bestehenden Siedlungsgebiet aus zu entwickeln. Für die Teilgebiete mit überwiegender Wohnnutzung sind mindestens drei Etappen sicherzustellen.
14 (neu)
6
Rechtskräftige BNO (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO (Genehmigungsinhalt)
Art. 13a (neu)
Anforderungen 1 Der Entwicklungsrichtplan „Entwicklungszone Grossacher" an (Teil-)Gestal(sapartners, 06.10.2017) dient als Grundlage für die Erarbeitung, tungspläne Beurteilung und Abgrenzung von (Teil-)Gestaltungsplänen. 2
Die (Teil-)Gestaltungspläne bezwecken und beinhalten insbesondere: - die Raumsicherung für die Erschliessungsanlagen sowie die Grün- und Freiräume; - die Sicherstellung einer in den lokalen ortsbaulichen und landschaftlichen Kontext integrierten rationellen, verdichteten, hochwertigen und vielfältigen Bebauung; - die Regelung der Nutzungsanteile; - die grundeigentümerverbindliche Festsetzung der Ergebnisse der qualitätssichernden Verfahren; - die Konkretisierung und Qualitätssicherung der Grün- und Freiräume (basierend auf dem übergeordneten Freiraumkonzept); - beim Anstoss an das Dekretsgebiet die Gewährleistung eines sorgfältigen Übergangs zwischen dem Siedlungs- und Landschaftsraum sowie einer angemessenen Durchlässigkeit der Bebauung; - die Umsetzung eines attraktiven, koordinierten und nachhaltigen Mobilitätsangebots (basierend auf dem übergeordneten Mobilitätskonzept); - bei überwiegender Wohnnutzung die Gewährleistung einer überwiegend unterirdischen Organisation der Autoabstellplätze und bedarfsorientierten Anzahl der Parkfelder; - die Schaffung öffentlicher, attraktiver und an das übergeordnete Netz angebundene Verbindungen für den Fuss- und Radverkehr.
7
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwett Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Böttstein
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
VGE WBE.2014.359 vom 14. September 2017
82 autres articles
Art. 19 Abs. 2 BNO wird von der
Genehmigung durch den Regierungsrat (RRB Nr. 2014-001020) ausgenommen und aufgehoben.
Vorprüfungsbericht vom:
24. September 2012
Mitwirkung vom:
10. Okt. 2012 bis 8. Nov. 2012
Öffentliche Auflage vom:
11. Juni 2013 bis 10. Juli 2013
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
20. November 2013
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den _Ao beJ Der Staatr_;chr 'her:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
2.
3.
4.
5.
6.
TEIL
TEIL
TEIL
TEIL
TEIL
TEIL
GELTUNGSBEREICH 1.1 Geltungsbereich 1.2 Übergeordnetes Recht
1 1
RAUMPLANUNG 2.1 Sondernutzungsplanung 2.2 Weitere Planungsinstrumente
2 3
ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.4 Schutzzonen 3.5 Überlagerte Schutzzonen 3.6 Schutzobjekte
4 10 11 14 16 18
DEFINITIONEN 4.1 Ausnützung 4.2 Gewerbe 4.3 Abstände 4.4 Abgrabungen 4.5 Arealüberbauung
20 20 20 21 22
BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung von Mehrfamilienhäusern / grösseren Wohnbauten
23 23 24 25
SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild, Natur und Landschaft 6.2 Umweltschutz
27 29
7.
TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
30
8.
TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
30
ANHANG
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH
1.1 Geltungsbereich
§1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Ubergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 1
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2
BNO Böttstein
1
2. TEIL
RAUMPLANUNG
2.1
Sondernutzungsplanung
Art. 3 Sondernutzungsplanung
1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
Zweck der gestaltungspla npflichtigen Areale
Der Gestaltungsplan Grossacher bezweckt eine situationsgerechte Zuordnung der in § 13 BNO festgelegten Nutzungs-, Freiflächen- und Erschliessungsanteile, wobei folgendes zu berücksichtigen ist: - angemessene Trennung der Wohn- und Arbeitsbereiche unter Einbezug der Immissionen, - sorgfältig gestalteter Übergang zur Stauseelandschaft hin, - zusammenhängende Grün- und Freiräume, - durchgehende, direkte Fuss- und Radwegverbindungen. Eine Aufteilung in sinnvoll abgegrenzte Teil-Gestaltungspläne ist möglich, sofern vorgängig über das gesamte Gebiet ein Richtplan gemäss § 4 BNO erstellt wird. Dieser hat die wesentlichen Strukturelemente der Überbauung, der Erschliessung und Freiraumgestaltung zu enthalten. 2
3 Der Gestaltungsplan Stauseestrasse dient zur Sicherstellung einer rationellen Erschliessung von der Stauseestrasse sowie einer gesamtheitlich geplanten, auf die Lärmsituation abgestimmten Anordnung der Bauten.
Mit dem Gestaltungsplan Chänebüel ist eine gute Einpassung der Bauten und Anlagen ins Landschaftsbild sicherzustellen. Das bauliche Konzept muss den natürlichen Hangverlauf weiterhin erkennbar lassen und in angemessener Weise auf die Immissionen der Hauptstrasse reagieren. Die Erschliessung von der Hauptstrasse ist auf einen Anschluss zu konzentrieren.
4
BNO Böttstein
2
2.2 Weitere Planungsinstrumente
Art. 4 Kommunale
Richtpläne
Kommunale Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. 1
2 Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für deren Festsetzung ist der Gemeinderat.
Art. 5 Inventare
Grundlagenpläne
Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Landschaftsentwicklungskonzept LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 1
2 Inventare und Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.
Art. 6 Vereinbarungen
bzgl. Verfügbarkeit von Bauland
BNO Böttstein
Um die Verfügbarkeit eingezonten Landes sicherzustellen, kann der Gemeinderat mit Grundeigentümern Vereinbarungen mit einer Baupflicht abschliessen und dabei der Gemeinde bestimmte Rechte (z.B. Kaufrecht) einräumen lassen für den Fall, dass dieses Land nicht zeitgerecht überbaut oder nicht mit einer Baupflicht weiterverkauft wird.
3
3. TEIL
Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Art. 7
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Ausnützung max.
Bauzonen
Fassaden- Gesamthöhe höhe * max. max.
Gebäudelänge max.
Grenzabstand klein gross min. min.
Empfindlichkeitsstufe
Weitere Zonenvorschriften
Wohnzone 2
W2
0,45
7,5 m
10,5 m
30 m
4m
8m
II
Art. 8 Wohnzone 3
W3
0,6
10 m
13 m
45m
5m
10 m
II
Art. 8 Kernzone
K
1,0
10m/11m
Art. 7 Abs. 5
13 m
---
5m
---
III
Art. 9 Dorfzone
Böttstein
DB
(0,6)
(7 m)
(13 m)
---
(4 m)
III
Art. 10 Dorfzone
Eien
DE
---
(7 m)
(13 m)
---
(4 m)
---
III
Art. 11 Wohn- und
Arbeitszone 2
WA2
0 45/0 55 "
Art. 7 Abs. 7
8m
11 m
30m
4m
8m
III
Art. 12 Wohn- und
Arbeitszone 3
WA3
0,60/0.70
Art. 7 Abs. 7
10,5m
13m
45m
5m
10 m
III
Art. 12 Entwicklungszone Grossacher
EZ
0.8
Art. 13 Abs. 4
12 m
---
---
5m
---
III
Art. 13 Arbeitszone
A
---
Art. 7 Abs. 6
---
---
5m
---
III
Art. 14 Schlosszone
s
ii
Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen
OeBA
II
Art. 16 ---
* Ermittlung Fassadenhöhe: . für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe . für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrain steiler als 10% ist . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist.
Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt wird und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 2
BNO Böttstein
4
3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
4
In der Kernzone darf der höhere Wert der Fassadenhöhe nur bei gewerblich genutzten Erdgeschossen beansprucht werden. 5
In der Arbeitszone ist die Fassadenhöhe im Bauzonenplan festgelegt.
6
Der höhere Wert der Ausnützungsziffer gegenüber der W2 und der W3 kann nur beansprucht werden, wenn mindestens 25% der BGF Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzungen dienen und im Erdgeschoss angeordnet sind. 7
Art. 8 Wohnzone
W2, W3
Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungen sind in untergeordnetem Masse zugelassen. 1
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser und verdichtete Einfamilienhausformen bestimmt. Wenn diese Bauformen bei Baulücken oder Restgrundstücken nicht möglich sind, ist der Neubau freistehender Einfamilienhäuser ausnahmsweise gestattet. 2
Im Gebiet Bol sind Bauten und Aussenanlagen besonders gut in die Umgebung der Schlossanlage sowie in die Topographie einzupassen. Die Gesamthöhe darf die Kote 385 m ü.M. nicht überschreiten und der im Bauzonenplan schraffierte Bereich ist von jeglichen Bauten freizuhalten. Bauvorhaben in diesen Gebieten sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden. 3
Für die Überbauung "Fahr Nord" gilt die von der Gemeindeversammlung genehmigte öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäss Situation Mst. 1:500, Nr. 377 1A vom 23. Februar 1981.
4
Im Bereich der Hochspannungsleitungen (im Bauzonenplan mit Quadratraster bezeichnet) dürfen keine Räume für den dauernden Aufenthalt von Personen (Wohnen und Arbeiten) erstellt bzw. genutzt werden. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Eidg. Rechts. 5
BNO Böttstein
5
Art. 9 Kernzone
In der Kernzone soll das bestehende Dorfzentrum erhalten und weiter entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen. 1
Zulässig sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Läden, Restaurants und Wohnungen. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. An zwei Standorten sind mittelgrosse Verkaufsnutzungen bis 3'000 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten in der Kernzone nicht als stark störend. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht gestattet. 2
3 Neu- und Ergänzungsbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns beitragen und bezüglich Stellung und kubischer Gestaltung den Strassenraum der Hauptstrasse räumlich fassen. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden. Anlagen für Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.
Die Gemeinde bietet eine frühzeitige Beratung durch Fachleute an, um die angestrebten qualitativen Ziele gemäss Abs. 1 erreichen zu können. Zu diesem Zweck sollen Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden.
4
Art. 10 Dorfzone
Böttstein DB
1 Die Dorfzone dient der Erhaltung und der zeitgemässen Entwicklung der traditionellen Dorfteile mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorgärten, Einzelbäumen und dgl. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe. Verkaufsgeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. 2 Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung.
BNO Böttstein
6
3 Die Dächer von Hauptbauten sind als Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat mind. 300 bis max. 45° zu betragen. Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachflächenfenster bis 0.7 m2 und Anlagen zur Energiegewinnung können zugelassen werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert sind. Dacheinschnitte sind untersagt. 4 Alle Empfangs- und Sendeanlagen wie Antennen, Parabolspiegel u.
dgl. sowie Solaranlagen sind baubewilligungspflichtig. Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. Bestehende, für das Ortsbild wichtige Bauten können im Rahmen der vorhandenen Gesamt- und Traufhöhen, unter Einhaltung des alten Volumens, um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Baupolizei erfüllt werden. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen, oder wenn dies für ausreichende Geschosshöhen erforderlich ist. 5
Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes durch eine frühzeitige Beratung durch Fachleute. Zu diesem Zweck sollen Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden.
6
Im Bereich der Hochspannungsleitungen (im Bauzonenplan mit Quadratraster bezeichnet) dürfen keine Räume für den dauernden Aufenthalt von Personen (Wohnen und Arbeiten) erstellt bzw. genutzt werden. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Eidg. Rechts. 7
Art. 11 Dorfzone Eien
DE
1 Die Dorfzone Eien bezweckt die Erhaltung und massvolle Erneuerung bestehender Hausgruppen mit ihrer ländlichen Umgebung.
Die Hauptbauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Gewerbebetriebe sind zugelassen. 2
Die bestehenden Hauptgebäude dürfen innerhalb des bestehenden Bauvolumens um- und ausgebaut, umgenutzt sowie ersetzt werden soweit es sich um eine Rekonstruktion von für das Ortsbild prägenden traditionellen Vielzweckbauten oder um die Erneuerung von älteren, nicht störenden Wohnbauten handelt. Freistehende Schöpfe und Nebenbauten dürfen nicht zu Wohnzwecken umgebaut werden. 3
BNO Böttstein
7
Bezüglich der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild gelten die Anforderungen von § 10 Abs. 2 und 3 BNO sinngemäss. Der Bedarf an Abstellräumen und Garagen kann in neuen Nebenbauten gedeckt werden, soweit sich diese den Hauptbauten in angemessener Weise unterordnen. 4
Art. 12 Wohn- und Arbeitszonen
WA2, WA3
Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für bestehende landwirtschaftliche Betriebe bestimmt. Dienstleistungsbetriebe und mässig störende Gewerbebetriebe sind nur in Verbindung mit Wohnungen zulässig.
Art. 13 Entwicklungszone
Grossacher EZ
Mit der Entwicklungszone Grossacher EZ soll eine intensivere Arbeits- und Wohnnutzung entsprechend der Eignung im ortsbaulichen und landschaftlichen Kontext herbei geführt werden. Sie soll eine etappenweise Entwicklung und eine ausreichende Flexibilität für Nutzungsumlagerungen ermöglichen. 1
Die Entwicklungszone Grossacher EZ ist für mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen sowie für Wohnen bestimmt. Verkaufsflächen sind bis max. 300 m2 Nettoladenfläche zulässig. 2
3 Nicht zulässig sind Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandort in der Gemeinde Böttstein. Ebenso nicht zugelassen sind reine Grosslagerbauten und -plätze sowie reine Logistikbetriebe ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze.
Gesamthaft gilt in der Zone EZ eine Ausnützungsziffer von 0.8. Von der Zonenfläche sind mindestens je 10% für öffentliche Erschliessungs- und Freiflächen unentgeltlich abzutreten. Der Wohnanteil, berechnet aus der anrechenbaren Geschossfläche, beträgt minimal 30% und maximal 70%. Die Verteilung der Ausnutzung und der Wohnanteile sowie die Anordnung der Erschliessungs- und Freiflächen erfolgt im Gestaltungsplan.
4
Art. 14 Arbeitszone
A
BNO Böttstein
1 In der Arbeitszone sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungen zulässig. Verkaufsflächen sind nur als Nebennutzungen von ortsansässigen Betrieben oder als Quartierläden mit keinem übermässigen Verkehrsaufkommen bis max. 300 m2 zulässig. In der Zone A/9 sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
8
Nicht zulässig sind Lagerbauten und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandort in der Gemeinde Böttstein. Ebenso nicht zugelassen sind reine Grosslagerbauten und -plätze sowie reine Logistikbetriebe ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze. In der Zone A/12 sind Wohnungen nur für Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. In der Zone A/15 sind keine Wohnungen zugelassen. 2
3 Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.
Zur optischen Gliederung des Siedlungsraumes und als Trennung zu Wohngebieten und zur offenen Landschaft, sind entlang von Parzellen- und Bauzonengrenzen mit Laubbäumen und Gehölzen bepflanzte Grünflächen zu erstellen und zu erhalten.
4
5 Das Oberflächenwasser ist, soweit gesetzlich zulässig, zu versickern.
In Arbeitszone A/16 kann punktuell im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine Fassadenhöhe bis maximal 20 m zugelassen werden. Dieses Höhenmass ist auf maximal 600 m2 pro Gebäude beschränkt. Dabei muss eine sorgfältige Einpassung ins Landschaftsbild erzielt werden.
6
Art. 15 Schlosszone
Die Schlosszone S umfasst das zum Schutz des Schlosses Böttstein und seiner Umgebung mit Altbausubstanz erforderliche Gebiet. Sie bezweckt die Erhaltung und Nutzung der vorhandenen Bauten und die Freihaltung deren Umgeländes. 1
Umnutzungen in kleinerem Rahmen sind möglich, soweit sie mit den Schutzzielen verträglich sind.
2
3 Empfangs- und Sendeanlagen wie Antennen, Parabolspiegel u. dgl. sind nicht zugelassen. Solaranlagen für die Wärme- und Stromgewinnung sind bewilligungspflichtig.
Art. 16 Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
BNO Böttstein
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1
Die Bauweise wird vom Gemeinderat, unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall bestimmt. Auf das Ortsbild ist Rücksicht zu nehmen. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
2
9
Art. 17 Grünzone
GR
1 Die Grünzone GR dient der Gestaltung des Siedlungsraumes sowie dem Schutz des Gewässerraumes und wichtigen Landschaftsstrukturen (z.B. Waldabstand). Entlang der Bäche richtet sich die zulässige Nutzung nach der Gewässerschutzgebung. In den übrigen Bereichen sind in der Grünzone die Nutzung als Privatgarten sowie Erholungseinrichtungen wie Fusswege, Sitzbänke und dgl. zulässig. Nutzung und Pflege sollen nach ökologischen Grundsätzen erfolgen. 2
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 18 Landwirtschaftszone
LWZ
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und
Art. 16a
Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
2
Art. 19 Bauten in der Landwirtschaftszone
ct4c3/4-0^04em enn VGE A 1. vetm /14-. 9 2.o
BNO Böttstein
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2-111er Neubau und die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen für dig--lamlwirtschaftliche Intensivtierhaltung setzen einen- Gestaltungsplan voraus. Im Rahmen eines Gestaltungsplanes sind Bauten und Anlagen für die Intensivtierhaltung nur zulässig, wenn die Immissionsentwicklung der geplanten Anlagen zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Siedlungsgebietes führt, die angestrebte Siedlungsentwicklung nicht eingeschränkt wird, die landschaftlichen Aspekte nicht gegen die Errichtung derartiger Anlagen sprechen und die Funktionen der Landwirtschaftszone, des Erholungsraumes und ökol9g4schen Ausgleichs nicht beeinträchtigt werden. Landwirtschaftfehe Intensivtierhaltung liegt vor, wenn Tiere bestimmter Arten in sol-,
10
cher-Anzahl gehalten werden, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und die räumliche Oritnipg das bei Landwirtschaftsbetrieben übliche es Mass sprengen. Im Rahme s1tiigspianes werden insbesondere Stellung und usmass der gep änten Bauten und Anlagen sowie tröge technische Vorkehrungen festgesetzt. Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
4
Art. 20 Rebzone
1 Die Rebzone ist für den möglichst umweltverträglich bewirtschafteten Rebbau sowie die dazu notwendigen Bauten und Anlagen bestimmt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 2 Notwendige Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen und dergleichen müssen sich gut in die landschaftliche Umgebung einpassen. 3 Für nicht mit Reben bestockte Flächen in der Rebzone gelten die Vorschriften von § 25 BNO (artenreiche Weiden).
3.3
Weitere Zonen gemäss Art.18 RPG
Art. 21 Abbauzone
Die Abbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterialien (Kies, Sand, Ton, Kalkstein u.a.m.) bestimmt sind. In der Abbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 1
Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Kantons, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. 2
BNO Böttstein
11
3 Gebiete und Anlagen, die noch nicht abgebaut werden oder für die
landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaues regelt
Art. 24
RPG. 4
Das abgebaute Gebiet ist für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. 5
Art. 22 Spezialzone Rodig
SR
1 Die Spezialzone Rodig ist für den Betrieb eines Kies- und Betonwerkes sowie für die Belagsaufbereitung, Zwischenlagerung und Verarbeitung von Baustoff-Recycling-Materialien bestimmt. Wohnungen sind nicht zugelassen. In der Spezialzone Rodig gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. Dabei gilt: a. Neben den bestehenden Nutzungen ist die Spezialzone Rodig ausschliesslich für die Aussiedlung des Betriebes der Kalt Kiesund Betonwerk AG bzw. ihrer Rechtsnachfolger im Gebiet Grossacher/Unterfeld bestimmt. Die entsprechende Teilfläche wird als Spezialzone Rodig "Teilfläche Holcim" bezeichnet. b. Sofern die Aussiedlung der Kalt Kies- und Betonwerk AG in die Spezialzone Rodig innert 7 Jahren ab Rechtskraft der Zonierung der Spezialzone Rodig nicht realisiert wird, fällt die "Teilfläche Holcim" der Spezialzone Rodig entschädigungslos dahin.
Hochbauten sind lediglich im schraffierten Bereich zulässig, wobei nur dem Zweck der Zone dienende Neubauten und Umbauten der bestehenden Anlage gestattet sind. Innerhalb des Bereiches für Hochbauten ist die Gebäudegrundfläche auf maximal 7000 m2 beschränkt. Die Hochbauten haben eine Höhe von maximal 362 m ü.M. einzuhalten. Davon abweichend dürfen sie auf einer Gebäudegrundfläche von maximal 1'000 m2 bis auf 372 m ü.M. angehoben werden. 2
3 Die notwendigen Aussenanlagen dürfen als Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz genutzt werden. Mit Ausnahme von Boxen oder Trennmauern zur Lagerung von Sand, Kies und aussortierten Materialkomponenten aus der Aufbereitungsanlage sind keine weiteren Bauten gestattet.
Die Bauten und Anlagen müssen sich gut in die örtliche Situation einfügen. Sie sind mittels standortheimischen Hecken oder Bäumen in die Landschaft einzugliedern. Die Terraingestaltung ist mittels Böschungen vorzunehmen. Für die Umgebungsgestaltung ist ein Umgebungsplan mit Angaben über die Art der Bepflanzung, der Beläge, der Grünflächen und der Höhenverhältnisse einzureichen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.
4
BNO Böttstein
12
5 Die Spezialzone Rodig dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist nach dessen Beendigung aufzuheben. Nach Beendigung oder bei Nichtrealisierung gemäss Abs. 1 gelten automatisch die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
Art. 23 Spezialzone
Aarelandschaft SA
In der Spezialzone Aarelandschaft SA soll durch Lenkung verschiedener Nutzungsansprüche eine landschaftsgestalterische, ökologische und funktionale Optimierung erzielt werden. Diese soll insgesamt zu einem attraktiven Raum zwischen der Aare und dem Siedlungsgebiet führen, von dem die Benutzer wie auch die Natur profitieren. 1
2 Die Spezialzone Aarelandschaft SA dient der Freizeit und Erholung sowie der Landwirtschaft und dem Naturschutz. Die verschiedenen Interessen sind aufeinander abzustimmen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II, mit Ausnahme für das in Abs. 5 bezeichnete Gebiet, wo die Empfindlichkeitsstufe III festgelegt wird. 3 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.
Der Gemeinderat erlässt mit Zustimmung des Kantons ein Nutzungskonzept / -reglement, in dem die Nutzungsschwerpunkte zugeordnet und die verschiedenen Interessen und übergeordneten Vorgaben aufeinander abgestimmt sind. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Grundeigentümer und der Pächter. Bauten und Anlagen, die als Begegnungsorte einen wesentlichen Beitrag zum Verständnis Mensch / Natur leisten, z.B. Beobachtungstürme, Begegnungsinformationspavillon etc., können gestützt auf das Nutzungskonzept bewilligt werden. 4
5 Das Gebiet Chessel-Aarebrücke dient vorrangig der Freizeitnutzung. Die Erstellung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen sowie dazugehörige Infrastrukturbauten und Abstellplätze ist zulässig. Eine gute Einpassung der Anlagen in die Aarelandschaft ist erforderlich.
Art. 24 Zone
Windhundrennareal
BNO Böttstein
Die Zone umfasst das bestehende Windhundrennareal. Bauten und Anlagen sind soweit zulässig, als sie für den Windhundrennsport notwendig sind. Sie haben sich bezüglich Ausmass, Gestaltung und Material gut in die Landschaft einzuordnen. Hochbauten wie Clubhaus, Zielgerichthaus, Materialdepot und dergleichen sind nur entlang des nordöstlich gelegenen Weges (im Kulturlandplan schraffiert dargestellt) erlaubt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 1
13
Die Zone VVindhundrennareal dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck und ist nach dessen Beendigung aufzuheben und in die Landwirtschaftszone zu überführen. Die formelle Umzonung in die Landwirtschaftszone ist mit der nächstfolgenden Nutzungsplanungsrevision vorzunehmen. 2
3.4 Schutzzonen
Art. 25 Naturschutzzonen
Kulturland
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie von typischen Einzelobjekten. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Aufforstung nicht gestattet. 3 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern und der Gemeinde bzw. dem Kanton. 4 Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen
aus: Schutzzone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Feuchtgebiete / -standorte
- Riedwiese - Laichgebiet, Brutbiotop
- Streuschnitt im Herbst! Winter - Verjüngung der Geholze - Kein Befahren - in Pufferbereich von 6 m keine Düngung und Beweidung, Schnitt ab 15. Juni
Trockenstandorte
- Erhaltung und Weiterentwicklung der Arten- und Strukturvielfalt auf trockenem Untergrund
- Nutzung als extensive Heuwiese, Beweidung abschnittweise und von geringer Zeitdauer zugelassen - extensive Bewirtschaftung - Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss vertraglicher Vereinbarung
Artenreiche Weide
- Erhaltung der wertvollen Pflanzen- - Nutzung als schonend genutztes Wiesund Weideland (keine Dauerweide) bestände auf trockenem Unter- Schnitt frühestens ab 15. Juni oder gegrund mäss vertraglicher Vereinbarung
BNO Böttstein
14
Schutzzone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Fischergrien inkl. Weiher Werd
- Erhaltung und Weiterentwicklung der Arten- und Strukturvielfalt, hauptsächlich auf feuchten und nassen Standorten
- extensiv genutzte Heu- oder Streuwiese - lediglich kleine Ackerfläche für Ackerwildkräuter erhalten - Verwendung organischer Festdünger nur gemäss vertraglicher Vereinbarung - Benutzung, Unterhalt und Pflege des Weihers gemäss Verordnung zum Vollzug Naturschutz der Gemeinde
Der Trockenstandort Chänebüel / Flue darf vom August bis im Oktober für eine extensive Beweidung mit Rindern genutzt werden. Zusatzfütterungen sind nicht gestattet; Trittschäden sind zu vermeiden. 5
Im Weiher Werd sind Baden und Fischen lediglich in bestimmten Abschnitten des nördlichen Weihers gestattet. Diese sind in der Verordnung zum Vollzug Naturschutz bezeichnet. Das Befahren der Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art ist nicht gestattet, für Unterhaltsarbeiten ausgenommen. 6
Das Betreten der Schutzzone Fischergrien / Weiher Werd ist in der Zeit vom 1. März bis 1. Oktober untersagt. Gestattet ist während dieser Zeit das Betreten auf markierten Wegen sowie das Betreten für Bewirtschaftungs- und Unterhaltsarbeiten. Zelten ist nicht gestattet. Das Anfachen von Feuer und das Lagern beschränkt sich auf die dafür vorgesehenen Plätze. 7
Art. 26 Naturschutzzonen
Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung sel-
tener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
2
3 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Schutzzone
Schutzziele
Bim Chrüz (WNI 1)
- lockerer, totholzreicher Laubmischwald mit Eichen im Oberhang und mit grosskronigen Buchen
Oberhalde (WNI 2)
- lockerer, totholzreicher Laubmischwald mit grosskronigen Buchen und Eichen
Wannesteig (WNI 3)
- naturgemäss bestockter, totholzreicher Laubmischwald mit Eichen
Fluerippe (WNI 4)
- lockerer, naturgemäss bestockter, Laubmischwald mit alten Eichen und Buchen
BNO Böttstein
15
Schutzzone
Schutzziele
Chänebüel (WNI 5)
- lockerer Laubmischwald mit grosskronigen alten Eichen
Bachmatt, Nünbrünne (WNI 6)
- lichter, naturgemässer, reiner Laubmischwald, Feuchtwald
ltenacher (WNI 7)
- lockerer, naturgemässer, reiner Laubmischwald mit Schwarzerlen
Cholplatz (WNI 8)
- Altholzinsel (keine forstliche Nutzung)
Hagehau (WNI 9)
- lockerer, naturgemässer, reiner Laubmischwald mit Eichen
Buech-Buechhalde (WNI 10)
- lockerer, totholzreicher Laubmischwald mit grosskronigen Eichen
Auenwald Au (WNI 11)
- Naturgemäss bestockter Auenwald
Schlosshalde (WNI 12)
- sehr extensive Nutzung
Auenwald Fischergrien-Werd (WNI 13)
- Tot- und altholzreicher Wald, naturgemäss bestockter Auenwald mit Pionier- und Weich hölzern - Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schützenswerter Tiere, Pflanzenund Tiergemeinschaften 4 In der Schutzzone Auenwald Fischergrien-Werd gelten die Nutzungsbeschränkungen gemäss § 25 Abs. 7 BNO.
3.5 Überlagerte Schutzzonen
Art. 27 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone (und den Naturschutzzonen) überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 1
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 18 BNO (Landwirtschaftszone) und § 25 BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.
BNO Böttstein
16
3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 28
Hochwasserschutz / 1 Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungen überlagert. Hochwassergefähr- Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor detes Gebiet
Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
Wer in der Hochwassergefahrenzone, in hochwassergefährdetem Gebiet oder wo Gefährdungen durch Oberflächenwasser auftreten können, baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. Als massgebend gelten namentlich der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 2
In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosser Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3
In Gebieten mit einer Restgefährdung (Gebiete einer Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit) oder ausserhalb der Untersuchungsgebiete der Gefahrenkarten Hochwasser kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.
4
5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
BNO Böttstein
17
Art. 29 Gewässerraumzone
Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen (Art. 41c GSchV).
Art. 30 Hochstammentwicklungsgebiete
Die im Kulturlandplan als Hochstammentwicklungsgebiete bezeichneten Zone ist der Grundnutzungszone überlagert. Sie dient der Förderung eines vielfältigen Orts- und Landschaftsbildes sowie der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 1
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Pflegemassnahmen und Nutzungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzungszone. 2
3 Folgende Flächen und Gebiete werden als überlagerte Schutzzonen festgelegt: Schutzzone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Hochstammentwicklungsgebiete
- Erhaltung und Förderung eines vielfältigen und strukturreichen Landschaftsbildes - sanfter Übergang von Baugruppen ausserhalb der Bauzonen in die offene Landschaft
- abgehende Bäume wieder mit Hochstammbäumen ersetzen - Ergänzungspflanzungen erwünscht - bei neuen Bauten angemessene Anpflanzung erforderlich
3.6
Schutzobjekte
Art. 31 Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im
Anhang aufgelisteten Objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 1
2 Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden: Schutzzone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Einzelbäume / Baumreihen
- siedlungsgestalterische und landschaftsprägende Elemente
- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen - lnitiierung zur Anpflanzung geplanter Baumreihen durch Gemeinde
geplante Baumreihen
BNO Böttstein
18
Schutzzone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Hecken, Feld- und Ufergehölze
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum
- artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite anlegen und extensiv nutzen - markante Bäume nicht entfernen
Geologische Objekte - Erhaltung der natürlichen Gelände(Findlinge) und Landschaftsstruktur
- Findling in seiner natürlichen Umgebung erhalten
Art. 32 Gebäude mit
Substanzschutz
1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Gebäude von kommunaler Bedeutung dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich bei Gebäuden die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder in begründeten Fällen ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden. 2 Sämtliche baulichen Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau, der Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. Für Renovationen und Umbauten bietet der Gemeinderat eine kostenlose Erstberatung an. Beiträge für besondere Aufwendungen der Eigentümer zur Erhaltung der Kulturobjekte sind in begründeten Fällen im Rahmen des Budgets möglich.
Art. 33 Kulturobjekte
BNO Böttstein
Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine, Wegkreuze, Brunnen und dgl.) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten.
19
4. TEIL
Definitionen
4.1
Ausnützung
Art. 34 Ausnützungsziffer
Bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer werden Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht angerechnet.
Art. 35 Ausnützungszuschlag
Für Bauten im Minergie-Standard wird ein Ausnützungszuschlag von 5% und für Bauten im Minergie-P-Standard von 10%. gewährt.
4.2
Gewerbe
Art. 36 Gewerbe
Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten mit Ausnahme von
Art. 9
Abs. 2 BNO, als stark störend. 2
4.3
Abstände
Art. 37 Abstand gegenüber
dem Kulturland
BNO Böttstein
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. 1
20
Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
2
Art. 38 Ungleichverteilung
der Grenz- und Gebäudeabstände
Die Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, sofern keine ortsbaulichen, wohnhygienischen oder feuerpolizeilichen Gründe entgegen stehen. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 1
Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die Ungleichverteilung der Grenzabstände zulässig.
2
Art. 39 Unterniveau- und
unterirdische Bauten
Unterniveau- und unterirdische Bauten dürfen an die Grenze gestellt werden.
Art. 40 Strassenabstand
1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.
Stützmauern und Einfriedigungen, die höher als 1.8 m sind, müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. 2
3 Die Sichtzonen sind in ausreichendem Masse zu gewährleisten.
4.4 Abgrabungen
Art. 41 Abgrabungen
Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade maximal 6 m, nur jedoch für Garagen oder nicht dem Wohnen dienende Räume und dgl. betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.
BNO Böttstein
21
1
2 Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die Gebäude- und Firsthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.
4.5 Arealüberbauung
Art. 42 Zulässigkeit /
Minimale Flächen
1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, W3, WA2, WA3, K zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche minimal 2500 m2 beträgt und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind.
Erhöhung Fassadenhöhe
2 Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Fassadenhöhe ge-
BNO Böttstein
genüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden.
22
5. TEIL
Bauvorschriften
5. 1 Erschliessung
Art. 43 Benützung von
Privateigentum
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. 2 Die Gemeinde ist befugt, öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs-, Haltestellen- und Werkleitungstafeln, Beleuchtungskörper, Uhren, Leitungsmasten, Hydranten, Vermessungszeichen und dergleichen entschädigungslos auf und an Privateigentum anbringen zu lassen. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Allfällig notwendige Durchleitungsrechte für das TV-Antennenkabel sind kostenlos einzuräumen.
4
5. 2 Technische Bauvorschriften
Art. 44 Allgemeine
Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 2
Art. 45 Bauruinen
BNO Böttstein
1 Durch Brand, andere Elementarereignisse oder Verwahrlosung beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wiederhergestellt werden.
23
Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert werden.
2
Art. 46 Energiesparmassnahmen
Für einen sparsamen Energiehaushalt sind bereits bei der Planung geeignete Massnahmen vorzusehen. Die Gemeinde fördert die Erreichung der energetischen Ziele durch eine kostenlose Erstberatung durch Fachleute. 1
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
2
5.3
Wohnhygiene
Art. 47 Ausrichtung
der Wohnung
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet.
Art. 48 Raummasse
Fenstergrössen, Nebenräume für Neubauten
1
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume • Raumgrösse mind. 10 m2 • Raumhöhe -Vollgeschoss mind. 2.40 m -Dachgeschoss mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 • Fenster Bewohnte Räume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen oder in eine gut belüftbare Vorzone führen und geöffnet werden können. 2
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:
• Abstellraum / Schrankfläche innerhalb Wohnung mind. 4 m2 • Ausserhalb der Wohnung zusätzlich mind. 6 m2 (UG, Estrich)
BNO Böttstein
24
3 Die Wohnungen haben ausreichende, gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).
Balkone müssen bei Mehrfamilienhäusern eine Mindesttiefe von 2 m aufweisen.
4
5 In den Dorfzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 49 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung von Mehrfamilienhäusern / grösseren Wohnbauten
Art. 50 Anordnung der Garagen und Abstellplätze
Parkplätze sind nach Möglichkeit zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren. 1
Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen. Die Abstellflächen sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten.
2
Aus Gründen des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung kann der Gemeinderat verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch anzuordnen sind. 3
Art. 51 Velos,
Kinderwagen
Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
BNO Böttstein
25
Art. 52 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spielund Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mind. 15 c1/0 der Bruttogeschossflächen zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spielplätze sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. 1
2 Die gemeinschaftlichen Freiflächen gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind.
BNO Böttstein
26
6. TEIL
Schutzvorschriften
6.1 Ortsbild, Natur und Landschaft
Art. 53 Ortsbildgestaltung
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen
in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigung. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 54 Dachgestaltung
Die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials inklusive Farbgebung sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen und von Anlagen zur Energiegewinnung bedarf besonderer Sorgfalt. Dabei ist das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
BNO Böttstein
27
Art. 55 Aussenraumgestaltung
1 Bauten und Anlagen haben dem natürlichen Terrainverlauf und der
charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain an keinem Punkt in der Ebene höher als 1.0 m und am Hang höher als 1.5 m sein. Terrassierte Stufen müssen mindestens 3 m zurückgesetzt sein. Ausnahmen zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit sind möglich. 2
3 Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 4 Bei der Planung und Gestaltung allgemein zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung.
Art. 56 Materialablagerungen
1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Arbeitszone bewilligt werden.
Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 2
Art. 57 Freileitungen
Der Gemeinderat kann bei Freileitungen verlangen, dass die verschiedenen Werke koordiniert und gebündelt werden. Er kann eine unterirdische Verlegung anordnen, soweit das übergeordnete Recht dies zulässt.
BNO Böttstein
28
6.2 Umweltschutz
Art. 58 Einwirkungen
1 Bei der Ausübung von Eigentumsrechten, insbesondere beim Be-
trieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, sind alle übermässigen Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke und die weitere Umgebung zu vermeiden. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch usw. 2
3 Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen.
Art. 59 Lärmschutz
BNO Böttstein
Soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, kann der Gemeinderat die Anforderungen an die Stellung und Gestaltung der Bauten, die Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw. im Sinne der Vorsorge erhöhen, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
29
7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
Art. 60 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen auf Kosten der Gesuchsteller externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen.
Art. 61 Gebührenreglement
Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bauwesen sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 62 Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte.
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 63 Aufhebung
bisherigen Rechts
BNO Böttstein
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die Bauzonenpläne Böttstein und Kleindöttingen-Burlen-Eien vom 8. Juni 1994 - der Kulturlandplan vom 30. November 1990 - die Kulturlandplanänderung „Chessel" vom 8. Juni 1994 - die Kulturlandplanänderung „Auenacher" vom 27. November 1996 - die Bauzonen- / Kulturlandplanänderung „Dorfeingang Nord" vom 27. November 1996 - die Bauzonen- / Kulturlandplanänderung „Rodig, Steig, Flueacher, Riedmatt, Breiti, Chäppeli, Boge, Fahr" vom 9. Juni 1999 - die Bau- und Nutzungsordnung vom 27. November 1996 - die Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung vom 9. Juni 1999.
30
Anhang Geschützte Bauten Bauten unter Denkmalschutz Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8
Gebäudebeschrieb Schlosskapelle Kaplaneigebäude Schloss Oelmühle Mühlerad in der Mühle Grabmal Toranlage, Nebengebäude Kappelle
Flurname Schloss / Chilematt Schloss / Chilematt Schloss / Chilematt Säge Säge Schloss / Chilematt Schloss / Chilematt Usserdorf (Böttstein)
Parzelle Nr. 703
Flurname Säge Säge Säge Juch / Neumatt Chilematt (Böttstein) Chilematt (Böttstein) Usserdorf (Böttstein) Schmidberg Rai Vordere Bode Innerdorf
Parzelle Nr. 709 709 709 726 688 696 666 976 95 99 157, 158
Flurname Solegässli Heuweg Burlen Untere Bode Chessel Innerdorf Innerdorf Usserdorf (Eien) Usserdorf (Eien) Usserdorf (Eien)
Parzelle Nr. 1355 401 385 284 192 165 501 469 469 1110
703 702 708, 712 709 703 702 651
Bauten mit Substanzschutz Nr. 902 903 904 905 906 907 908 909 910 911 912
Gebäudebeschrieb Mühle Mühlescheune ehem. Bäckerei Bauernhaus Bauernhaus Bauernhaus Dorfschulhaus "Schlössli" Altes Schulhaus Antoniuskapelle, Pfarrhaus Mehrfamilienhaus
Kulturobjekte Nr. Typ K.01 - / Grenzstein K.02 -/ Wegkreuz K.03 - / Grenzstein K.04 // Brunnen K.05 - / Brunnen K.06 Wegkreuz K.08 Brunnen K.09 - / Brunnen K.10 - Sodbrunnen K.12 -"Brunnen
Anhang BNO Böttstein
Kulturobjekte (Fortsetzung) Flurname
Parzelle Nr.
Usserdorf (Eien)
467
K.14
/ Brunnen / Brunnen
Usserdorf (Eien)
459
K.15
/Wegkreuz
Schuelmatt
566
K.17 /7 Sodbrunnen
Burlen
315
K.18 - / Hohlweg
Chänebüel / Bluemeholz
1629
K.19 - /Grenzstein
Chänebüel
635
K.20
Grenzstein
Güllenächer
641, 643
K.21
/ Grenzstein
Gäntermatt
1456
Auhalde
1468
K.24 -( Grenzstein
Auenacher
1632
K.25 / / Brunnen
Chilematt (Böttstein)
686
K.28 z/
Bildstock
Juch / Neumatt
727
K.29 //
Brunnen
Chilematt (Böttstein)
693
K.30 -
Grenzstein
Hagematt / Nassbergegg
1529
Hochrüti
1536
Hochrüti
1536, 1544
K.33 - / Brunnen K.35 -/ Grenzstein
Berggass
906
Summerau
1569
K.36 - / Grenzstein
Tändliacher / Fischete
270, 291
K.37 //
Burlen
309
K.38 - 'Grenzstein
Ushalde
362, 1351
K.39 - / Grenzstein Grenzstein K.40 -
Hard
1419
Oberhalde
1420, 1435
K.41- /
Grenzstein
Oberhalde
1420
K.42 - 7 Grenzstein
Oberhalde
1421
Grenzstein
Schlattrai
1421
K.44 - / Grenzstein
Schlattrai
1432
Grenzstein
Güllenächer
641
K.46 - / Grenzstein
Chänebüel
649, 1197
K.47 - ( Grenzstein
Bluemeholz
1455, 1458
Grenzstein
Bluemeholz
1455
K.49 - / Grenzstein
Gäntermatt
1455, 1456
K.50 - / Grenzstein
Heiligstöckli
1469, 1474
K.51 - / Grenzstein
Oberholz
1470
K.52 - ( Grenzstein
Auenacher
795
K.53 - 7 Grenzstein K.54 - / Grenzstein
Mülital
807, 808
Mülital
808, 809
Nr.
Typ
K.13
K.22 -/
Hohlweg
K.31 - / Grenzstein Hohlweg
K.32 -
K.43 K.45 -/
K.48 -
Grenzstein
K.55
/ Grenzstein
Chrummuerich
1544
K.56
/ Grenzstein
Chrummuerich
1544, 1545, 1548
Anhang BNO Böttstein
II
Kulturobjekte (Fortsetzung) Typ Nr. K.57 — / Grenzstein K.58 — /Grenzstein K.59 — 'Grenzstein K.60 ‚,/ Grenzstein K.61 — Grenzstein
Flurname Summerau Summerau Duswli / Rossweid Usserdorf (Böttstein) Steiacher
Parzelle Nr. 1566, 1568 1569 941 1307 1452
Geschützte Naturobjekte Geologische Objekte Nr. G.01
Flurname Schmidberg
Parzelle Nr. 902
Trockenstandorte Nr. T.02 T.04 T.05 T.06 T.07 T.08 T.11 T.12 T.14 T.16 T.17 T.19 T.23
Flurname Chnebelsteig Rütihalde Rütihalde Rebmatt Aarhalde Chänebüel Schürmatt Auenacher Vogelhüsli Bol Berg Eichhalde Eichhalde
Parzelle Nr. 1416 599, 600, 601, 1619 554, 568, 1621 569 582, 594 635, 635, 640 791 795 758 730, 734 855, 856, 867, 956, 962, 1518, 1640, 1646 815, 816, 818, 819, 1514, 1516 818, 822
Feuchtstandorte Nr. F.01 F.02 F.03 F.04
Flurname Riedmatt Winkle Mülital Mülital
Anhang BNO Böttstein
Parzelle Nr. 361, 365 390 808 1527
III
Naturschutz im Wald Nr. W.01 W.02 W.03
Flurname Bim Chrüz (WNI 1) Oberhalde (WNI 2) Wannesteig (WNI 3)
W.04 W.05 W.06 W.07 W.08 W.09 W.10
Fluerippe (WNI 4) Chänebüel (WNI 5) Bachmatt, Nünbrünne (WNI 6) ltenacher (WNI 7) Cholplatz (WNI 8) Hagehau (WNI 9) Buech-Buechhalde (WNI 10)
W.11 W.12
Auenwald (WNI 11) Schlosshalde (WNI 12)
W.13 W.14
Fischergrien-Wird (WNI 13) Unterfeld
Parzelle Nr. 1351, 1352, 1353, 1354, 1355 1420, 1421, 1433 390, 391, 1359, 1360, 1368, 1369, 1370, 1371, 1373, 1377, 1379, 1380 1446, 1448, 1451, 1452, 1611, 1612 649, 652, 653, 655, 1198, 1629 681, 767, 769, 770, 798, 1478, 1482, 1483, 1633 1489, 1495, 1497, 1499, 1628 1501, 1503, 1520, 1522 1528, 1529, 1532, 1535, 1536 918, 919, 920, 921, 927, 1540, 1543, 1544, 1545, 1546, 1547, 1548, 1550, 1551, 1552, 1553, 1554, 1555, 1556, 1557, 1566, 1567, 1569, 1638 930, 1021 509, 582, 583, 584, 663, 665, 695, 710, 711, 712, 713, 715, 716, 892, 893, 894, 895, 896, 965, 966 511, 570, 571, 1616, 1617, 1618, 1622 270, 1586
Hecken, Feld- und Ufergehölze Nr. H.01 H.02 H.03 H.05 H.06 H.07 H.08 H.10 H.12 H.13 H.14 H.15 H.18 H.19 H.20 H.21 H.22 H.24 H.25
Flurname Sole Heuweg Tändliacher Tändliacher Grabe Grabe Grabe Untere Bode Unterfeld Unterfeld Unterfeld Unterfeld Rütihalde Rütihalde Rebmatt Chänebüel Chänebüel Auenacher Wüen
Anhang BNO Böttstein
Parzelle Nr. 366 370 1341, 1651, 1652 290 371 1687 308, 291 283 279 270 273 270, 1586 599, 600 599 569 635, 636, 640 640 802, 803 737
IV
Hecken, Feld- und Ufergehölze (Fortsetzung) Nr.
Flurname
Parzelle Nr.
H.29
Löw
855
H.30
Eichhalde
819, 822
H.31
Mülital
1527
H.32
Berg
868, 871
H.34
Berggass / Chltebründli
1641
H.37
Schmidberg
1654
H.38
Schmidberg
922, 976
H.39
Au / Grossmatt
1642
H.41
Summerau
1569
Einzelbäume, Baumreihen Nr.
Baumart
Flurname
Parzelle Nr.
B.02
Nussbaum
Heuweg
401
B.03
Linde
Sole
1574
B.05
Feldahorn, Linde, Hagebuche.... Burlen
320
B.06
Spitzahorn
Tändliacher
295
B.07
Spitzahorn
Tändliacher
295
B.08
Feldahorn, Rosskastanie
Galgenacher
441
B.10
Spitzahorn
Unterfeld
280
B.11
Linde
Innerdorf
119
B.13
Linde
Chessel
1592, 1593
B.14
Linde
Innerdorf
165
B.16
Nussbaum, Eiche
Grien
515
B.17
Nussbaum
Schmelzi
516
B.18
Linde
Rai
487
B.19
Feldahorn
Rai
B.21
Pappel
Rai
486, 487 95
B.22
Linde
Rai
95
B.25
Linde
Schuelmatt
553, 566
B.26
Linde
Schmelzi
533
B.28
Nussbaum, Apfelbaum
Rebmatt
569
B.30
Platane
Schloss / Chilematt
702
B.31
Linde
Schloss / Chilematt
702
B.32
Nussbaum
Schloss/Chilematt
712
B.34
Eiche
Stubegrueb / Mülital
815
B.35
Nussbaum
Berggass
882
B.38
Linde
Schmidberg
976
B.39
Feldahorn, Eiche
Schmidberg
1654
B.41
Nussbaum
Usserdorf (Eien)
527
Anhang BNO Böttstein
V