Bau- und Nutzungsordnung

Hägglingen

Document

Numéro
4068
Commune
Hägglingen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
18 sept. 2013
En vigueur depuis
18 sept. 2013

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Hägglingen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

NUPLA-4068-2013-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

BNO Hägglingen

Kanton Aargau

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umweit: Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Telefon

KOHLI-1—PARTNER KOMMUNALPLAN AG Gewerbering 12

Telefax E-Mail

5610 Wahlen

Internet

056 621 93 91 056 621 05 20 [email protected] www.kohli-partner.ch

Mitwirkungsbericht vom: 3. September 2012 Vorprüfungsbericht vom 23. Januar 2013 Öffentliche Auflage vom 18. Februar 2013 bis 19. März 2013 Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom: 5. Juni 2013 Der Gemeincleammann:

Die Gemein eschr iberin:

Urs Bostsia

Fabien e

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den .rte ,

10.A.3 Der Staatsschreiber

BNO Hägglingen

Seite 2

Inhaltsverzeichnis 1

Geltungsbereich

5

1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel

5

1.2

Übergeordnetes Recht

5

2

Raumplanung

6

2.1

Planungsgrundsätze

6

2.2

Sondernutzungsplanung und Verpflichtung zur Überbauung

7

2.3

Weitere Planungsinstrumente

7

3

Zonenvorschriften 3.1

3.2

3.3

3.4

Bauzonen

3.6

9

3.1.1

Zonenübersicht

9

3.1.2

Dorfkernzone

10

3.1.3

Wohnzonen

10

3.1.4

Wohn- und Gewerbezone

11

3.1.5

Gewerbezone

11

3.1.6

Grünzone

11

3.1.7

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

12

3.1.8

Hochwassergefahrenzone

12

3.1.9

Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)

Landwirtschaftszonen

13 13

3.2.1

Landwirtschaftszone

13

3.2.2

Bauten in der Landwirtschaftszone

14

3.2.3

Speziallandwirtschaftszone

Schutzzonen

14 15

3.3.1

Naturschutzzonen im Kulturland

15

3.3.2

Naturschutzzonen im Wald

16

Überlagerte Schutzzonen 3.4.1

3.5

9

Schützenswerter Dorfkern

Schutzobjekte

17 17 19

3.5.1

Naturobjekte

19

3.5.2

Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

21

3.5.3

Weitere Kulturobjekte

21

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1

Weilerzonen lgelweid und Rüti

22 22

BNO Hägglingen

4 4.1 4.2

Definitionen

23

Ausnützung

23

Abstände

23 24

4.2.1

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

4.2.2

Grenzabstand für Erdregister, Erdwärmesonden und Schwimmbäder

24

4.2.3

Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken

24

4.2.4

Strassenabstand

24

4.3

Arealüberbauung

25

4.4

Gewerbe

25

5 5.1

5.2

Bauvorschriften

26

Erschliessung

26

5.1.1

Benennung von Strassen

5.1.2

Benützung von Privateigentum

5.3

5.4

6.1

7

26 26

Allgemeine Anforderungen

26

Wohnhygiene

27

5.3.1

Ausrichtung der Wohnungen

27

5.3.2

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

27

5.3.3

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Ausstattung

28 28

5.4.1

Abstellplätze

5.4.2

Velos, Kinderwagen

28

5.4.3

Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern

28

5.4.4

Sicherheit im öffentlichen Raum

29

Schutzvorschriften

6

26

Technische Bauvorschriften 5.2.1

8

Seite 3

Ortsbild- und Denkmalschutz

28

29 29

6.1.1

Allgemeine Anforderungen

6.1.2

Dachgestaltung

30

6.1.3

Aussenraumgestaltung

30

6.1.4

Gestaltungsvorschriften Sandacker- und Panoramastrasse

31

6.1.5

Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung

31

Vollzug und Verfahren

29

31

7.1

Zuständigkeit

31

7.2

Gebühren

32

7.3

Vollzugsrichtlinien

32

Schluss- und Übergangsbestimmung

32

BNO Hägglingen

Seite 4

Anhang 1 Abstände

Anhang 2 Liste der geschützten Gebäude

II

2.1 Substanzschutz

II

2.2 Volumenschutz

III

Anhang 3 Liste der Naturschutzzonen im Kulturland Trockenstandorte (Magerwiesen )

Anhang 4

IV IV IV

V

Liste der Natur- und Kulturobjekte

V

4.1 Kulturobjekte /Wegkreuze

V

4.2 Kulturobjekte / Brunnen

V

Im Kulturland 4.3 Naturobjekte

V V

Seite 5

BNO Hägglingen

Bau- und Nutzungsordnung

1

Geltungsbereich

1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel

Art. 1 Inhalt

'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

Geltungsbereich

2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2

Übergeordnetes Recht

Art. 2 Eidgenössisches und

kantonales Recht

'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.

Handbuch BNR

2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

BNO Hägglingen

Seite 6

2

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3

Planungsgrundsätze 'Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten. Ziele

2

Die wesentlichen Ziele der BNO sind: • die Erreichung eines attraktiven Dorfzentrums mit gemischten Nutzungen • die Erhaltung der Standortvorteile mit den attraktiven Wohnlagen • die Erreichung einer guten räumlichen und architektonischen Qualität mit einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet • die massvolle Verdichtung unter Wahrung angemessener Grün- und Freiräume • der optimierte Langsamverkehr mit attraktiven und durchgehenden Fuss- und Radwegverbindungen sowie mit hoher Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer • die Erhaltung und Weiterentwicklung der prägenden wertvollen Natur- und Landschaftselemente im Siedlungsgebiet und im Kulturland • die Erhaltung des Kulturlandes vorab für eine landwirtschaftliche Produktion, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet und der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit dient.

Seite 7

BNO Hägglingen

2.2

Sondernutzungsplanung und Verpflichtung zur Überbauung

Art. 4 Sondemutzungsplanung

'Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt und, sofern erforderlich, eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt wurde.

Gestaltungsplan Eggental

2Der Gestaltungsplan Eggental bezweckt eine verdichtete Wohnüberbauung mit vielfältigen Wohnangeboten von guter architektonischer Qualität. Die Überbauung verlangt eine sorgfältige Gestaltung des Überganges zur offenen Landschaft und zum offen zu legenden Bach. Die Zu- und Wegfahrt von der Eggentalstrasse hat von Nordwesten und die Erschliessung mit Fusswegen von Südosten zu erfolgen.

Erschliessungsplanpflichtige Areale Büel und Hirtengarten

3Die erschliessungsplanpflichtigen Areale Büel und Hirtengarten sind verkehrstechnisch korrekt an die bestehenden Strassen anzuschliessen und allfällige Stichstrassen mit Wendeplätzen zu versehen. Die Durchgängigkeit des Areals für Fussgänger ist zu gewährleisten.

überbauungsverpflichtung

4Mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der Gebiete Eichgasse (Parzelle 542), Eggental (Parzellen 282, 283, 284), Büel (Parzelle 406), Hirtengarten (Parzellen 99, 100, 681) und Friedhofstrasse (Parzelle 860) schliesst der Gemeinderat entsprechende Vereinbarungen z.B. bezüglich Verfahren, Termine, Erschliessung, Verdichtung der Überbauung und Aussenraumgestaltung ab.

2.3

Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Kommunale

Richtpläne

'Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. 2Die Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat.

Der Gemeinderat erstellt ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.

BNO Hägglingen

Seite 8

Art. 6 Inventare

Grundlagenpläne

'Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, generelles Wasserversorgungsprojekt GWP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 2Die Inventare und die Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung

von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.

Seite 9

BNO Hägglingen

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

3.1.1

Zonenübersicht

Art. 7 Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

1

Bauzonen

Vollgemax. AusGesamthöhe schosse Gebäude- nutzung länge

traufseitige Fassadenhöhe (talseitig)

Grenzabstand klein gross

EmZonenpfindvorlichkeit schrifsstufe ten

0.80

12.50 m 15.00 m

8.00 m 10.00 m

o

o

III

Art. 8 30.00 m

0.60

13.50 m

10.00 m

5.00 m

10.00m

II

Art. 9 2

25.00 m

0.50

9.00 m

7.50 m

400n,

8.00 m

II

Art. 9 WH

gelb

2

20.00 m

0.40

9.00 m

7.50 m

4.00 m

8.00 m

II

Art. 9

Wohn- u. Gewerbezone 2

WG2 orange schraff.

2

30.00 m

0.60

11.00 m

8.00 m

4.00 m

8.00 m

III

Art. 10 Gewerbezone

G violett

15.00 m

12.00 m

5.0w 3)

III

54 autres articles

Art. 11 Grünzone

GZ Dunkel grün

o

o

o

o

II

Art. 12 Zone für

öffentl. B+A

Oe grau

o

o

o

o

II

Art. 13 Dorfkernzone

DK braun

2 ev. 3 1)

W3 rot

3

VV2 orange

Wohnzone Hang 2)

Wohnzone 3 Wohnzone 2

o

3 Geschosse bei guter Einpassung ins Ortsbild gemäss Kriterien in § 47 Abs. 1 2)Betr. Sandacker- und Panoramastrasse vgl. § 50 3)Am Zonenrand gegenüber Wohnzonen 2/3 der traufseitigen Fassadenhöhe 2 Die mit „o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Lärmvorbelastete Flächen

3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen DK und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

BNO Hägglingen

3.1.2

Seite 10

Dorfkernzone

Art. 8 Dorfkernzone DK

'Die Dorfkernzone dient dem Erhalt und der zeitgemässen Weiterentwicklung der noch ablesbaren traditionellen Dorfteile.

Nutzung

2Die Dorfkernzone DK ist bestimmt für Wohnungen, Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe, Läden, Gaststätten, Büros und andere geeignete, mässig störende Betriebe. Innerhalb der Dorfkernzone DK sind Nettoladenflächen bis 500 m2 zugelassen, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen.

Einpassung

'Bauwerke und deren Umgebung sind besonders sorgfältig zu gestalten und harmonisch in das Gesamtbild einzufügen. Für die Beurteilungskriterien ist § 46 Abs.1 massgebend.

Volumenschutz

4Unter Vorbehalt von § 22 dürfen bestehende, dorftypische Bauten unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus erneuert, aus- und umgebaut, abgebrochen und ersetzt werden.

Dachgestaltung

5Bei Neubauten sind nur Sattel- oder Walmdächer mit einer symmetrischen Dachneigung zwischen 30° und 45° gestattet. Die Dächer müssen sich bezüglich Gestaltung und Materialien der bestehenden Bebauung anpassen. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind in der Regel mit Ziegeln einzudecken. Für Wintergärten, Klein- und Anbauten sind andere, den Hauptgebäuden angepasste Dachformen und —neigungen gestattet. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 48.

3.1.3

Wohnzonen

Art. 9 Nutzung

'Die Wohnzonen W3, W2 und WH dienen dem Wohnen Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen.

Wohnzone 3

2Die W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von Einund Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Die Dachneigung beträgt 0° bis 30°.

Wohnzone 2

'Die Wohnzone W2 ist für freistehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Die Dachneigung beträgt 00 bis 45 0 .

Seite 11

BNO Hägglingen

Wohnzone Hang

Dachformen Panorama- und Sandackerstrasse

3.1.4

4Die Wohnzone WH ist für frei stehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser mit maximal 3 Einheiten bestimmt. Der Einbau je einer Kleinwohnung (1 - 2 Zimmer) ist gestattet.

Die Dachneigung beträgt 0° bis 45°. 5Die spezielle Bestimmung von § 50 BNO betreffend Panoramaund Sandackerstrasse geht den allgemeinen Zonenvorschriften vor.

Wohn- und Gewerbezone

Art. 10 Nutzung

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen und Landwirtschaft bestimmt.

Dachformen

Die Dachneigung beträgt 0° bis 45°.

3.1.5

Gewerbezone

Art. 11 Nutzung

'Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Dachformen

Die maximale Dachneigung und die Dachform legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die Fassadenhöhe entlang dem Zonenrand muss auf die angrenzenden Zonen Rücksicht nehmen.

Umgebung, Materialien

2Die Umgebung ist nach Möglichkeit zu begrünen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.

Zinsmatten

3Bauten und Anlagen in der Gewerbezone Zinsmatten haben auf das Dorfbild besonders Rücksicht zu nehmen.

3.1.6

Grünzone

Art. 12 Nutzung

'Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung und Erholung.

Bauten

2Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. In der Grünzone

sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Einrichtungen für Feste, Gartenbänke, Kinderspielplätze, usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen.

BNO Hägglingen

Seite 12

Bewirtschaftung

301e Nutzung und Pflege hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen mit einer überwiegend extensiven Bewirtschaftung.

3.1.7

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 13 Nutzung

'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Baumasse, Abstände

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

Einpassung

3Die Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und die naturgemässe Umgebungsgestaltung ist bei öffentlichen Bauten und Anlagen besonders zu beachten.

3.1.8

Hochwassergefahrenzone

Art. 14

Hochwassergefahren- 'Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überzone lagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten usw.

In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potentiell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

Schadensmilderung

3Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadensmilderung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ 100 auszurichten.

Schutzdefizit (Restgefährdung)

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

Gefahrenkarte, Ereigniskataster

5 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

2

4

Seite 13

BNO Hägglingen

Begutachtung

3.1.9

6Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)

Art. 15 Oberflächenabfluss

'In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen.

Gebäudeöffnungen

2Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

Fachbegutachtung

3Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

3.2

Landwirtschaftszonen

3.2.1

Landwirtschaftszone

Art. 16 Nutzung

'Die Landwirtschaftszone ist für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1 bis und 2 RPG bestimmt.

Weitere Produktionsmethoden

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.

Ökologischer Ausgleich

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen,

BNO Hägglingen

3.2.2

Seite 14

Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 17 Grundsätze

'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich, unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse, in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.

Baumasse, Abstände

2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, gegenüber Wohnzonen mindestens aber 4 m.

Empfindlichkeitsstufe

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.2.3

Speziallandwirtschaftszone

Art. 18 Speziallandwirtschaftszone

'Die Speziallandwirtschaftszone (SPZ) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

Moos, Bünte

2In den SPZ Moos und Bunte sind Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. Darunter fallen namentlich Treibhäuser und betriebsbedingte Kühl-, Lager-, Arbeits- und Sozialräume sowie Garagen.

Schmemoos

30ie SPZ Schinemoos dient der Produktion gartenbaulicher Erzeugnisse. Hochbauten sind nicht zulässig.

Bauvorschriften

4Die Bauvorschriften richten sich nach § 17.

Empfindlichkeitsstufe

5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

Seite 15

BNO Hägglingen

3.3

Schutzzonen

3.3.1

Naturschutzzonen im Kulturland

Art. 19 Schutzziel

'Die Naturschutzzonen im Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Untersagte Tätigkeiten

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Baumschulen, VVeihnachtsbaumkulturen, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet. 3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen sowie das Laufenlassen von Hunden.

Förderung der Naturwerte

4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

Ausnahmen

5 Naturschutzzonen dürfen betreten werden

a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. Vereinbarungen

6Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

Pflegemassnahmen

'Die auf das Schutzziel ausgerichteten Pflegemassnahmen werden im kommunalen Naturschutzreglement gemäss § 54 bzw. den privatrechtlichen Bewirtschaftungsvereinbarungen gemäss NLD zwischen Departement Bau, Verkehr und Umwelt und Bewirtschafter festgelegt.

BNO Hägglingen

Seite 16

8Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Trockenstandorte (Magerwiesen)

Braun umrahmt

Erhalten von seltenen und gefährdeten Pflanzen und Insektenarten

Pflege gemäss § 10 Naturschutzreglement

grün

Erhalten und Fördern von seltenen und geschützten Pflanzen- und Tierarten

kein Schwimmen, Befahren, Fischen, Einfangen und Aussetzen von Tieren

(vergl. Auflistung im Anhang 4) Feuchtgebiete

Birchweiher mit angrenzendem Hochstaudenried (am Hägglingerbach)

3.3.2

Naturschutzzonen im Wald

Art. 20 Schutzziel

'Die Naturschutzzonen im Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Pflegemassnahmen

2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen.

Privatwald

3Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 4Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

Nr. auf KLP 1

2

Schutzzone

Schutzziele

Altholzinsel „Obermöösli"

Verzicht auf forstliche Nutzung

Altholzinsel

„Untermödsli" 3

4

Hangried Eichstel

Biotop Rothübel/Wolfshübel (Kernzone des Amphibienlaichgebiets von nationaler

Verzicht auf forstliche Nutzung Renaturierung des Feuchtstandorts Naturgemässer, lichter Laubmischwald mit offenen Riedflächen, Erhaltung des Weihers Erhaltung und Aufwertung des Amphibienlaichgebiets

Bedeutung) 5

Orchideenstandort Riglisberg / Weihermatten

6

Biotop Birch (am Birchgrabe) Kapfhau

7

Naturgemässer Laubmischwald mit lückiger Bestandesstruktur, keine Veränderung des Wasserhaushaltes, kein Nadelholz Naturgemässer, lichter Laubwischwald naturgemässer Laubmischwald mit Alt- und Totholz

Pflegemassnahmen und Nutzungseinschränkungen

gemäss Vereinbarung vom 1. Dezember 2002 im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald gemäss Vereinbarung vom 1. Dezember 2002 im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald Weiher und Riedflächen jährlich unterhalten, Schnittgut sofort entfernen Weiher- und Tümpelpflege, Asthaufen aufschichten, wuchernde Wasserpflanzen entfernen, Baumbestand auslichten Periodische Entfernung des aufkornmenden Jungwuchses und der Krautschicht (ca. alle 2 Jahre). Der Wassergraben entlang des Waldrandes ist weiterhin offen zu halten. Gemäss § 20 Abs. 2 BNO Gemäss § 20 Abs. 2 BNO. Wenn möglich Schonung des Altbestandes und Freistellen von bedrängten Eichen

Seite 17

BNO Hägglingen

naturgemässer Laubmischwald mit Alt- und Totholz Naturgemässer, lichter Laubmischwald mit Altholz Aufwertung und Erhaltung von Amphibienlaichgewässern

8

Mellingerhau

9

Kapfmöösli / Holtel

10

Biotop Chapfhau

3.3.3

Uferschutzzone im Baugebiet

Gemäss § 20 Abs. 2 BNO. Wenn möglich Schonung des Altbestandes Gemäss § 20 Abs. 2 BNO Schaffung von Amphibiengewässern. Unterhalt durch periodisches Entfernen der Vegetation in der nahen Umgebung der Weiher und Feuchtstellen (ca. alle 5 Jahre), Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen, ev. Anlegen eines grösseren Weihers

Art. 21 Schutzziel

'Die Uferschutzzone bezweckt das Erhalten, Fördern und Schaffen naturnaher Ufer mit standortgerechter Ufervegetation. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone richtet sich nach dem übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Recht, d.h. es dürfen nur standortgebundene und zonenkonforme, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden.

Unterhalt

2Der Unterhalt obliegt den Eigentümern (§ 121 BauG). Unterhaltsmassnahmen wie das Mähen der Böschung und das Durchforsten des Ufergehölzes sind zulässig. Eingriffe an der Ufervegetation sind mit dem zuständigen Gewässerbeauftragten abzusprechen. Ebenfalls zulässig ist das Einrichten von Asthaufen (ausserhalb des Hochwasserprofils) als Lebensraum für Kleintiere.

Untersagte Tätigkeiten

3In der Uferschutzzone sind Umbruch, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., Beweidung, jegliche Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen untersagt, soweit sie nicht der Renaturierung, der Revitalisierung oder dem Gewässerunterhalt dienen. Nicht zulässig sind insbesondere: Das Lagern von Material, Silageballen, Kompost und Abfällen aller Art, das Errichten von Holzlagern, das Errichten von Zäunen, Gartenanlagen und Erholungseinrichtungen.

3.4

Überlagerte Schutzzonen

3.4.1

Schützenswerter Dorfkern

Art. 22 Schutzziel

SDK umfasst die historischen und ästhetisch bedeutsamen Teile der Dorfkernzone. Die den Charakter des schützenswerten Dorfkernes prägenden Elemente der traditionellen Bauweise, die Fassaden- und Dachgestaltung, der Strassenraum und die Vorplätze sind zu erhalten. Baumaterialien und Farbgestaltung sind der Umgebung anzupassen. 1Der schützenswerte Dorfkern

BNO Hägglingen

Umgebung

Seite 18

2Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärten und differenzierter Vorplatzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt. Zudem müssen die Baugesuchspläne auch die Nachbargebäude enthalten (Situation, Fassaden).

Bestehende Gebäude 3Bestehende Gebäude sind womöglich zu erhalten. Eine Abbruchbewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein Ersatzbau gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Im übrigen gilt der Volumenschutz gemäss § 8 Abs. 4. Dachgestaltung

4Der Dachvorsprung hat an der Traufe mindestens 80 cm zu betragen. Die Lichtfläche von Dachflächenfenstern ist auf 0.70 m2 pro Fenster beschränkt.

Fachberatung, Richtlinien

5Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit notwendig kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. Der Gemeinderat kann Richtlinien über die Gestaltung der Bauten und ihrer Umgebung aufstellen.

Beiträge

6Sind erhebliche Mehraufwendungen im öffentlichen Interesse notwendig, kann der Gemeinderat im Rahmen der kantonalen Richtlinien Beiträge an die Renovations- und Umbaukosten bewilligen.

3.4.2 Landschaftsschutzzone

Art. 23 Schutzziel

'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

Nutzung

2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 16 Abs. 1,

Bauliche Massnahmen

3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, der Bewirtschaftung dienende Fahrnisbauten sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind.

Seite 19

BNO Hägglingen

3.5

Schutzobjekte

3.5.1

Naturobjekte

Art. 24 Schutzziel

'Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

Pufferstreifen

2Entlang der Hecken und Waldränder gilt ein Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sowie Erstellung von Hochbauten sind nicht gestattet.

BNO Heggilt-Igen

Seite 20

'Folgende Naturobjekte sind geschützt. Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Hecken

grün

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen -

-

Brut- und Nahrungsbiotop für Tiere -

Wertvoller Waldrand

violett umrahmt

-

gilt i. Rahmen der waldbaulichen Planung auch für die übrigen Waldränder, soweit biologisch sinnvoll

Pufferstreifen

3 m breit, generell entlang Hecken und Waldrändern: Extensive Bewirtschaftung

Hochstammbaumbestand horizontal schraffierte (Obstbäume, Nussbäume, Fläche Linden)

Gliederung der Landschaft

Vernetzungselement

-

Windschutz

-

Artenreichtum

-

Lebensraum für Tiere

-

Waldrand stufig strukturieft anlegen und erhalten (periodisch verjüngen)

-

extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Pufferstreifen Breite 3m) vorlagem kein Mulchen

-

-

keine Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig

-

der Bestand mit Hochstammobstbäumen ist nach Möglichkeit zu erhalten Neupflanzungen erwünscht die Gemeinde unterstützt Ersatz- und Neupflanzungen

-

Einzelbäume

Uferschutzstreifen

Weiher

Findlinge, Erratiker

hellgrüner Punkt

-

vielfältiger Übergangsbereich Wald — Kulturland

-

siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

-

Kulturrelikt

generell - Uferschutzstreifen je 3 m ab Uferlinie (mittl. Sommenvasserstand) beidseits der Bäche -

Rotes Kreuz im Quadrat -

Struktur erhalten periodisch zurückschneiden! verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Pufferstreifen von 3 m Breite teilweise Artenzusammensetzung verbessern

-

Pflege auf lange Lebensdauer

-

bei natürlichem Abgang ersetzen

Nährstoffeinschwemmung in Gewässer! Schutzobjekt verhindern

Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzrnitteln, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig kein Mulchen

Laichgebiet für Amphibien, Brutbiotop für Vögel

-

Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren

geologisches Objekt

-

Erhaltung

BNO Hägglingen

3.5.2

Seite 21

Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

Art. 25 Gebäude mit

Substanzschutz

'Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude (vgl. Anhang 3.1) sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tankund Schutzräume usw.) zulässig.

Gebäude mit Volumenschutz

2Die im Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude (vgl. Anhang 2.2) sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

Zustimmung Departement Bau, Verkehr und Umwelt

3Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Departement Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.

Nutzung

4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschrif-

ten. Beratung

6 Der Gemeinderat gewährleistet eine unentgeltliche fachliche Beratung. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

Beitrage

6Es gelten die Bestimmungen von § 22 Abs. 6.

3.5.3

Weitere Kulturobjekte

Art. 26 Schutzziel

Die im Bauzonen- bzw. Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (vgl. Anhang 4) sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Sie sind fachgerecht zu unterhalten.

BNO Hägglingen

Seite 22

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6.1

Weilerzonen lgelweid und Rüti

Art. 27 Erhaltungs- und

Entwicklungsziel

Lärm, Geruch

Nutzung

Bauvorschriften

1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung der Weiler Igelweid und Rüti unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters dieser Kleinsiedlungen. Soweit nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2 Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch). 3Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe, mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden: a) Substanzschutz (violett bezeichnete Bauten): Es gilt § 25 BNO b) Volumenschutz (blau bezeichnete Bauten): Es gilt § 25 BNO

4In den farbig bezeichneten Bauten dürfen bis zu 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.

Bauliche 5Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie Massnahmen die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Nutzungs-änderungen Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminäes, kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze usw. sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen im Aussenraum (wie zum Beispiel Schwimmbassins, usw.) richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

BNO Hägglingen

Seite 23

Gestaltungsplan

6Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 3 oder Absatz 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: - Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, - Gebäude- und Umgebungsgestaltung, - zulässige Nutzung, - Erschliessung.

4

Definitionen

4.1

Ausnützung

Art. 28 Wintergärten

4.2

Für Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) kann ein Ausnützungszuschlag von 20 %, jedoch höchstens 30 m2 anrechenbare Geschossfläche (aGF), jeweils pro Wohneinheit, gewährt werden.

Abstände

Art. 29 Abstand gegenüber

dem Kulturland

I Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

BNO Hägglingen

4.2.1

Seite 24

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 30 Reduktion des

Gebäudeabstandes

4.2.2

Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten.

Grenzabstand für Erdregister, Erdwärmesonden und Schwimmbäder

Art. 31

Erdregister etc.

4.2.3

Erdregister, Erdwärmesonden und Schwimmbäder müssen einen Grenzabstand von 2.00 m einhalten.

Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken

Art. 32 Einfriedigungen

'Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen. der Baugebietsgrenzen müssen Einfriedigungen einen Grenzabstand von mindestens 60 cm einhalten.

2Entlang

3Ausserhalb des Baugebietes gelten hinsichtlich der Einfriedigungen die Vorschriften von § 89 EG ZGB.

Art. 33 Stützmauem

Absturzsicherungen

'Stützmauern bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen im Baugebiet an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie über 80 cm hohe Mauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen. (Vgl. Anhang 1) 2Auf Stützmauern

sind transparente Absturzsicherungen bis 1 m

Höhe zulässig.

4.2.4

Strassenabstand

Art. 34 Stützmauem

'Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1.80 m zugelassen; sie haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt. (Vgl. Anhang 1)

Seite 25

BNO Hägglingen

Böschungen

4.3

2Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 28 Abs. 3 BauV sinngemäss.

Arealüberbau ung

Art. 36 Zonenzulässigkeit

l Arealüberbauungen sind in der Dorfkernzone, in der Wohn- und Gewerbezone und in den Wohnzonen zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: Zone

Zonencharakter, Geschosszahl

4.4

Minimale NBF (Richtwert)

DK 2000 m2

W3 3000 m2

W2, WH, VVG2 3000 m2

Zuschlag zur zonengemässen Ausnützung gemäss § 6

0.10

0.20

0.10

2Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist nicht gestattet.

Gewerbe

Art. 36 Nicht störende

Gewerbe

'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Mässig störende Gewerbe

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

BNO Hägglingen

Seite 26

5

Bauvorschriften

5.1

Erschliessung

5.1.1

Benennung von Strassen

Art. 37 Zuständigkeit

5.1.2

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

Art. 38 Grenzbaurecht

'Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

Rücksichtnahme

2Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

5.2.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 39 Regeln der Baukunst

'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.

Begutachtung

2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Seite 27

BNO Hägglingen

5.3

Wohnhygiene

5.3.1

Ausrichtung der Wohnungen

Art. 40 Kriterien

5.3.2

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 41

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Raummasse

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume •

Fenstergrüssen

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

• Fensterfläche

•

Dachflächenfenster

•

Fensterlose Räume

• Abstellraum - pro Wohnung •

Garten-, Terrassenoder Balkonflachen

Lichte Höhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss

Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer

mind. 2.30 m mind. 2.20 m auf mind. 50 % der gemäss § 32 Abs. 2 BauV anrechenbaren Geschossfläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster werden mit 150 % angerechnet Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belichtet und belüftet werden mindestens 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mindestens 4 m2 1 m2 zusätzlich

2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-

Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Balkone

Mindesttiefe von Balkonen hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. Die Mindestfläche für 3- und 4Zimmerwohnungen beträgt 4.5 m2, für grössere Wohnungen 6.0 m2.

Gänge, Treppen

4Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.00 m.

3Die

BNO Hägglingen

Seite 28

Schützensweder Dorfkern

51m schützenswerten Dorfkern kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Geländer, Brüstungen, Handläufe

6

5.3.3

Die Empfehlungen der SIA-Norm 358 sind einzuhalten.

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 42 Voraussetzungen für

den Bezug

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4

Ausstattung

5.4.1

Abstellplätze

Art. 43 Anordnung

'Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Garagenvorplatz

2Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.00 m aufweisen. In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. Es darf kein Wasser auf die Strasse fliessen.

5.4.2

Velos, Kinderwagen

Art. 44 Abstellräume

'In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Abstellplätze

2Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dgl.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.

5.4.3

Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern

Art. 45 Spielplätze

Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.

Seite 29

BNO Hägglingen

5.4.4

Sicherheit im öffentlichen Raum

Art. 46 Sicherheit im öffentlichen Raum

'Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

6

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

6.1.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 47 Kriterien

'Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen

Baubewilligungsverfahren

Bauten am Rand des Baugebietes

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

BNO Hägglingen

6.1.2

Seite 30

Dachgestaltung

Art. 48 Sorgfaltspflicht

'Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und -farbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

Dachdurchbrüche

21m schützenswerten Dorfkern und in der VVeilerzone gelten folgende Bestimmungen (vgl. Anhang 1): Dachdurchbrüche dürfen nicht näher als 1.00 m an eine First- oder Trauflinie heranreichen (in der Dachneigung gemessen), ausgenommen sind Firstoberlichter. Der seitliche Gratabstand (Giebelfassade) muss mindestens 1.50 m betragen. Lukarnen - zugelassen sind Giebel- und VValmlukarnen - dürfen nicht breiter als 1.80 m sein; zwischen den einzelnen Lukarnen ist ein Abstand von mindestens 1.00 m einzuhalten. Die Dachneigung von Schleppgauben darf höchstens 20° geringer sein als die Neigung des Hauptdaches.

Solareinrichtungen

3Innerhalb der Dorfkern- und Weilerzone ist für alle Solareinrichtungen ein Baugesuch einzureichen. Bei der Beurteilung des Baugesuchs stützt sich der Gemeinderat auf das aktuell gültige kantonale Merkblatt „Solaranlagen im Baugebiet".

6.1.3

Aussenraumgestaltung

Art. 49 Grundsätze

'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Aufschüttungen über das gewachsene Terrain von mehr als 1.50 m sind nicht gestattet.

Terrainsicherung

2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 5Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden.

Baubewilligung

4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Für Bauten am Rand des Baugebietes vergl. § 47 Abs. 3. Fertigstellung

5Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind innert 2 Jahren nach Bauvollendung fertigzustellen.

BNO Hägglingen

6.1.4

Seite 31

Gestaltungsvorschriften Sandacker- und Panoramastrasse

Art. 50 Landschaftsschutz

'Im Gebiet entlang der Sandacker- und der Panoramastrasse sind aus Gründen des Landschaftsschutzes in einem 30 m breiten Streifen parallel zum nordwestlichen Strassenrand nur eingeschossige Einfamilienhäuser mit max. 20° - 25° Dachneigung gestattet. Farbe der Dacheindeckung: Braun bis dunkelrot. Entlang der Panoramastrasse ist die Firstrichtung parallel zum Hang anzuordnen. Auf der Westseite sind Giebelkonstruktionen, Dachaufbauten und Dacheinschnitte nicht erlaubt.

Strassenabstand

2Gegenüber der Sandackerstrasse gilt ein Strassenabstand von 10 m, gegenüber der Panoramastrasse ein solcher von 5 m. Ausgenommen sind Klein- und Anbauten.

6.1.5

Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung

Art. 51 Antennen

Im schützenswerten Dorfkern und in der Weilerzone sind alle Aussenantennen und Parabolspiegel bewilligungspflichtig.

Art. 52 Ruinen, Baulücken

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

7

Vollzug und Verfahren

7.1

Zuständigkeit

Art. 53 Gemeinderat

1Der Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung ist Sache des Gemeinderates.

Kommissionen, Fach- 2Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion leute bestellen und Fachleute beiziehen.

Seite 32

BNO Hägglingen

7.2

Gebühren

Art. 54 Gebührenreglement

7.3

Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.

Vollzugsrichtlinien

Art. 55 Reglement

8

Der Gemeinderat erlässt ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und -objekte.

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 56

Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) der Bauzonenplan vom 27.10.2000 sowie die Änderungen vom 13.10.2004 b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 27.10.2000 c) die Erschliessungspläne Breiten, Dottikermatte und Riglisberg

BNO Hagengen /Anhang

Anhang 1

Abstände Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen an Gemeinde- und Privatstrassen (§ 33 und 34 BNO) Strasse ohne Gehweg

Strasse mit Gehweg

I Grenze

Grenze

max 2:3

max. 2:3 1801 11

1801

/

/

60

Abstände zwischen privaten Grundstücken Stützmauern Einfriedungen und Böschungen

Art. 33 BNO

Art. 28 BauV

Grenze

Grenze max 2:3

AHT

7

max.180 80 cmi

cmI

4—e

AH

Min. 60 cm

60 cm

7

II

BNO Hägglingen / Anhang

Anhang 2

Liste der geschützten Gebäude 2.1 Substanzschutz im Baugebiet

Obj. Nr.

Geb. Nr.

•

Schulhaus, Oberdorfstrasse 4

901

258

•

Vielzweckbau, Oberdorfstrasse 3

902

187

•

Vielzweckbau, Oberdorfstrasse 5

903

191

•

Wohnhaus, Oberdorfstrasse 8

904

201

•

Vielzweckbau, an der Vorstadt 7

905

213

•

Wohnhaus (altes Schulhaus), Sandbühlstrasse 2

907

110

•

Gasthof "Zum Kreuz", Sandbühlstrasse 1

908

111

•

Gasthof "Zum Wilden Mann", Mitteldorfstrasse 6

909

105

•

Ehemaliger Kornspeicher, Wagenrain 2

910

174 B

•

Vielzweckbau, Friedhofstrasse 14

911

176

•

Wohnhaus (ehemalige Bäckerei), Poststrasse 1

912

142

•

Wohnhaus, Schmitteweg 2

913

143

•

Westl. Wohnteil des ehem. Bauernhauses, Poststrasse 7

914

144

•

Wohnhaus "Börihaus" (ehem. Schulhaus), Eggental 2

915

71

•

Wohnhaus, Dottikerstrasse 3

916

95

im Kulturland

Obj. Nr.

Geb. Nr.

•

Vielzweckbau, Hochstrasse 2

918

2

•

Muttergottes-Kapelle, Rüti

919

245

Bruder-Klausen Gedenkstätte, Saalhau

920

369

•

III

BNO Hagglingen / Anhang

2.2 Volumenschutz

im Baugebiet Genereller Volumenschutz in der Dorfkernzone

im Kulturland

Geb. Nr.

•

Doppelwohnhaus, lgelweid 13 / 15

16

•

Wohn- / Stallgebäude, lgelweid 2 /4

21, 22

•

Wohnhaus, lgelweid 1

25

•

Wohnhaus, Rüti 5

244

•

Wohnhaus und Scheune (inkl. Brunnen), Rüti 7

237, 243

•

Wohnhaus und Scheune, Rüti 8

241

•

Wohnhaus, Rüti 10

238

•

Rest. Berghüsli, Rüti 16

252

Wohnhaus und Scheune, Rüti 12

239

•

(Scheune nordseitig nur in Verlängerung der WH-Fassade bis westliche alte Stallabschlussmauer)

IV

BNO Hägglingen / Anhang

Anhang 3

Liste der Naturschutzzonen im Kulturland Trockenstandorte (Magerwiesen ) Objekt Nr.

Standort

Art des Standortes

3.1.1

Bruderklausenstrasse

Reservoirhügel

3.1.2

Sandbüel

Halbtrockenrasen

3.1.3

Lätten

Magerwiese

3.1.4

Brand

Halbtrockenrasen

3.1.5

Riglisberg

Trockenstandort

3.1.6

Hinteregg

Reservoirhügel

3.1.7

Sandackerstrasse

Halbtrockenrasen

3.1.8

Sandackerstrasse

Halbtrockenrasen / Halbfettwiese

3.1.9

Sandackerstrasse

Reservoirhügel

3.1.10

Maiengrün

Halbfettwiese / Halbtrockenrasen

3.1.11

Sandackerstrasse

Trockenstandort / Molasseaufschluss

3.1.12

Heuerweg

Halbtrockenrasen / Halbfettwiese

3.1.13

Müseli

Halbfettwiese / Fettwiese / Obstbäume

Detaillierte Informationen über die Standorte sind im Landschaftsinventar enthalten, welches auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden kann.

BNO Hapeingen / Anhang

Anhang 4

Liste der Natur- und Kulturobjekte 4.1 Kulturobjekte / Wegkreuze Im Baugebiet

Obj. Nr.

•

Kreuz bei der Kirche (Eingang Sakristei)

921 A

•

Kreuz auf dem Friedhof bei der Kirche

921 B

•

Kreuz an der Oberdorfstrasse (b/Schulhaus, Abzweigung Birchstrasse)

921 D

•

Missionskreuz auf dem Friedhof Zinsmatten

921 E

•

Kreuz bei der Kreuzung Unterdorf- / Mitteldorfstrasse / Eggental

921 F

•

Kreuz bei der Weggabelung Dottiker- / Zentrumstrasse

921 G

•

Kreuz beim Parkplatz Wildenmann

921 M

•

Kreuz im Eggental

921 N

Im Kulturland

Obj. Nr.

•

Kreuz auf dem Emmetfeld, Weggabelung Emmet / Chapfhau

921 C

•

Kreuz an der Friedhofstrasse

921 H

•

Kreuz im Mellingerhau / Mellingerstrasse

921 I

•

Kreuz an der Igelweidstrasse

921 J

•

Kreuz Weiler Rüti, Weggabelung Niederwiler- / Wohlerstrasse

921 K

•

Kreuz auf dem Junker, Weggabelung Heuerweg / Sandackerstrasse

921 L

•

Kreuz in der Bruder-Klausen-Gedenkstätte

4.2 Kulturobjekte / Brunnen Im Baugebiet

Obj. Nr.

Oberdorfstrasse / Chilerai

922 A

•

Oberdorfstrasse 9

922 C

•

Mitteldorfstrasse 5

922 D

•

Im Kulturland •

Rüti 7

4.3 Naturobjekte •

Lorenstein, Erratiker aus der Risseiszeit (im Lorenwald)

•

Wolfshüslistein, Erratikergruppe, evtl. prähistorische Kultstätte (Birch/Rothübel)

•

Diverse Hecken gemäss Kulturlandplan

•

Diverse Einzelbäume gemäss Kulturlandplan