Bau- und Nutzungsordnung
Böztal
Document
- Numéro
- 4185_Elfingen
- Commune
- Böztal
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 17 juin 1997
- En vigueur depuis
- 26 mars 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
•
Gemeinde Elfingen
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Teiländerung
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 15. November 2002 DerGemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
•
F. Wülser
H. Heuberger
Genehmigt am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 26, 11.;oe 2eo3 Der Staatsschreiber:
AENDERUNG Nr.
A
zu Bno/Bo/No vom 43.4.233
,Z;
PORTA IPA RT\ER Projekt Nr. 097P001.50
Brugg, den 13. Januar 2003 R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP
Gemeinde Elfingen / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung
1
Bau- und Nutzungsordnung
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
3.1.1
Zonenübersicht, Tabelle
Art. 4 bestehend
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnutzung
Gebäude- Firsthöhe höhe
Grenzabstand gross klein
Empfind- Zonenlichkeits- vorschriften stufe
Dorfzone
D braun
2
0.60 1 ) 0.80 2 )
7.50 m
12.50 m
4.00 m
8.00 m x
III
Art. 5 Wohnzone
2
E2 gelb
2
0.40
7.50 m
9.50 m
4.00 m
8.00 m
II
Art. 6 1) Ausnutzungsziffer für Neubauten
2) Ausnutzungsziffer für bestehende Bauten
Art. 4 neu
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnutzung
Gebäude- Firsthöhe höhe
Grenzabstand gross klein
Empfind- Zonenlichkeits- vorschriften stufe
Dorfzone
D braun
2
-
7.50 m
12.50 m
4.00 m
-
III
Art. 5 Wohnzone
2
E2 gelb
2
0.45
7.50 m
9.50 m
4.00 m
8.00 m
II
Art. 6 Brugg, den 13. Januar 2003 Porta+Partner / R. Gipser
g:\akt_allg\097elfin\projekte\p001.50-bno\el-bno01.doc
Gemeinde Elfingen / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung
3.1.2
2
Dorfzone
Art. 5 bestehend
Dachgestaltung
5Dachaufbauten sind in § 38 geregelt, Dacheinschnitte sind nur über-
deckt erlaubt. Dachaufbauten - zugelassen sind einzelne Schleppgauben oder Giebellukarnen - sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.00 m vom Traufabschluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss - senkrecht gemessen - mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang). Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.70 m2 (Rohlichtmass) sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. Fassaden
6Zugelassen ist verputztes Mauerwerk und Holz. Es sind nur hochformatige, durch Sprossen oder Kreuzstock unterteilte Fenster gestattet. Frei auskragende Balkone sind nicht erlaubt. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.
Art. 5 neu
Dachgestaltung
5Dachaufbauten sind in § 38 geregelt, Dacheinschnitte sind nur über-
deckt erlaubt. Dachaufbauten - zugelassen sind einzelne Schleppgauben oder Giebellukarnen - sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.00 m vom Traufabschluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss - senkrecht gemessen - mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang). Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.80 m2 (Einbaugrösse) sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. Fassaden
6In der Regel sind nur hochformatige, durch Sprossen oder Kreuzstock unterteilte Fenster gestattet. Frei auskragende Balkone sind nicht erlaubt. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.
3.2
Landwirtschaftszonen
3.2.1
Landwirtschaftszone
Art. 8 bestehend
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Pro-
duktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
Brugg, den 13. Januar 2003 Porta+Partner / R. Gipser
g:\akt_allg\097e1fin\projekte\p001.50-bno\el-bno01.doc
Gemeinde Elfingen / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung
3
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 8a neu
Landwirtschaftszone (Landwirtschaftszone 1)
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.
2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 8b neu (ehemaliger § 16)
Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau (Landwirtschaftszone 2)
1Die Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus / der Tierhaltung bestimmt. 2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.6.1
Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau
Art. 16 bestehend
Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau
1Die Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus / der Tierhaltung bestimmt. 2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Brugg, den 13. Januar 2003 Porta+Partner / R. Gipser
g:\akt_allg\097elfin\projekte\p001.50-bno\el-bno01. doc
Gemeinde Elfingen / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung
4
56 autres articles
Art. 16 wird neu als § 8b bezeichnet (siehe Kap. 3.2.1)
Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau (Landwirtschaftszone 2)
4
Definitionen
4.2
Abstände
4.2.5
Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
Art. 22 bestehend
Einfriedigungen
lEinfriedigungen dürfen nicht höher als 1.50 m sein und keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen.
Art. 22 neu
Einfriedigungen
lEinfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen.
Art. 23 bestehend
Stützmauern
Stützmauern sind auf eine Höhe von 1.50 m zu beschränken; sie dürfen an die Grenze gestellt werden.
Art. 23 neu
Stützmauern
aufgehoben (es gilt § 19 AbauV)
Brugg, den 13. Januar 2003 Porta+Partner / R. Gipser
glakt_allg\097e1fin\projektelp001.50-bno\el-bno01.doc
Gemeinde Elfingen / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung
5
Bauvorschriften
5.3
Wohnhygiene
5.3.2
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
5
Art. 32 bestehend
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Fenstergrössen
•
Fensterfläche
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belüftet werden.
Balkone
3Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. Balkonbrüstungen müssen eine Höhe von min. 1.00 m aufweisen. Brüstungsdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen. Bei min. 60 cm breiten Brüstungen (Pflanztrog und dergl.) kann die Höhe auf min. 70 cm reduziert werden, wobei ein Handlauf auf 1.00 m Höhe anzubringen ist.
Gänge, Treppen
4Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern 0.90 m). Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen.
Art. 32 neu
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Fenstergrössen
•
Balkone
3Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.
Gänge, Treppen
4Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern 0.90 m).
Geländer, Brüstungen, Handläufe
5Die Empfehlungen der SIA-Norm 358 sind einzuhalten.
Fensterfläche
Brugg, den 13. Januar 2003 Porta+Partner / R. Gipser
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster werden mit 150% angerechnet Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belüftet werden.
gAakt_allg\097elfin\projekte\p001.50-bnolel-bno01.doc
•
Gemeinde Elfingen
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Auflageverfahren Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. Nov. 1996 Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann: 4 -2 ?
Genehmigt am
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den
AENDERUNG Nr.
A
.
inr-1*% A ctci
Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschrelber:
vom
IMIIMMUIMM
PORTA +PARTNER Brugg, im Juni 1996 R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP
Bau- und Nutzungsordnung
1
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel §1
Inhalt, Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Handbuch BNR
2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2
Raumplanung
2.1
Weitere Planungsinstrumente
Art. 3 Weitere Planungsinstrumente
2Weitere Planungsinstrumente wie Inventare, Richtpläne, Konzepte u. dergl. sind grundsätzlich nur behördenverbindlich und haben gegenüber den Grundeigentümern keine Rechtswirkung.
-2-
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
3.1.1
Zonenübersicht, Tabelle
Art. 4 Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Volfgeschosse
Grenzabstand Empfind- ZonenAusnut- Gebäude- Firsthöhe gross lichkeits- vorschrifzung höhe klein stufe ten
Dorfzone
D braun
2
060t) 0.80 2)
750m
1250m
4.00 m
8.00 m x
III
Wohnzone 2
E2 gelb
2
0.40
750m
950m
4.00 rn
800m
II
Zone für Öffentl. B+A
Oe grau
o_
o
o
II
o
Art. 5
Art. 7 1) Ausnutzungsziffer für Neubauten
2) Ausnutzungsziffer für bestehende Bauten
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Dorfzone D dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
3.1.2
Dorfzone
Art. 5 Dorfzone
1Die Dorfzone D bezweckt die Erhaltung des typischen Charakters des Dorfkernes. Die baulichen Veränderungen haben dies zu berücksichtigen. Für die Beurteilungskriterien ist § 37 Abs.1 massgebend. 2Die Dorfzone ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe (vergl.
Art. 25
) sowie Landwirtschaft bestimmt.
Baukubus
3Der Kubus hat sich in Stellung, Ausmass und Gestaltung der baulichen Umgebung anzupassen.
3-
Dachgestaltung
4Die Dachneigung muss mindestens 35 0 und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Steildachformen und -neigungen gestattet. Die für die Dorfzone charakteristischen Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken, im übrigen gilt § 38. 5Dachaufbauten sind in § 38 geregelt, Dacheinschnitte sind nur
überdeckt erlaubt. Dachaufbauten - zugelassen sind einzelne Schleppgauben oder Giebellukarnen - sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.00 m vom Traufabschluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss - senkrecht gemessen mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang). Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.70 m2 (Rohlichtmass) sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. Fassaden
8Zugelassen ist verputztes Mauerwerk und Holz. Es sind nur hochformatige, durch Sprossen oder Kreuzstock unterteilte Fenster gestattet. Frei auskragende Balkone sind nicht erlaubt. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.
Umgebung
7Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärten und diffe-
renzierter Vorplatzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt. Abweichungen
8Beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs.1 kann der Gemeinderat Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten.
Bestehende Bauten
9Sofern die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen bestehende, dorftypische Bauten unter Wahrung der vorhandenen First- und Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhen, Ausnützungsziffer, Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus umgebaut und erneuert werden bzw. bei Abbruch auf dem alten Grundriss wieder aufgebaut werden. Das äussere Erscheinungsbild darf dabei nicht wesentlich verändert werden. Umbauten sind einem Abbruch und Neubau vorzuziehen. Eine Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf nur erteilt werden, wenn ein Ersatzbau gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. 10Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im
Rahmen des Bundesrechts bewilligungspflichtig.
4
11Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit notwendig kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.
3.1.3
Wohnzone
Art. 6 Wohnzone
1Die Wohnzone E2 ist für Ein- bis Vierfamilienhäuser bestimmt. 2Die Dachneigung muss mindestens 200 und darf höchstens 45° betragen, ausgenommen Klein- und Anbauten.
3.1.4
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 7 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Die einwandfreie Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und die naturgemässe Umgebungsgestaltung ist bei öffentlichen Bauten und Anlagen besonders zu beachten.
3.2
Landwirtschaftszonen
3.2.1
Landwirtschaftszone
Art. 8 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
-5-
3.2.2
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 9 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
3.3.1
Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 10 Naturschutzzonen
Kulturland
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden in den Richtlinien zum Naturschutz gemäss § 46 festgelegt, vorbehalten die privatrechtlichen Bewirtschaftungsvereinbarungen gemäss NLD zwischen Baudepartement und Bewirtschafter. 3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
-6-
Zone
Bezeichnung Schutzziel im Plan
Nlagerwiese - Schemel Ost, Mitte, West - Rüti Ost, West - Steinhüben Ost, Mitte, West - Grindetbach Ost, West GeisshalclE3n - Steinhübel Ost, West - Niedermatt - Kripf - Langacher
gelb
3.3.2
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Heuwiese, keine Düngung und Beweidung Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)
Naturschutzzone Wald
Art. 11 Naturschutzzone
Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Waldwirtschaftsplan, für den Privatwald in den Richtlinien zum Naturschutz gemäss § 46 festgelegt. 3Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden:
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegernassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Besondere Waldgebiete
naturwaldgemässe Bestockung
-
Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
Föhrenwälder WF
Reservat WR
Naturschutzzone (olivgrün)
orchideenreicher Föhrenwald
-
periodische Mahd offener Teilflächen bereichernde Strukturen und Totholz belassen
Naturwaldreservat
-
Verzicht auf jegliche Nutzung bis zum natürlichenZerfall des Bestandes
Erhalt des Waldweihers Grindelbach und seiner Umgebung
Keine Veränderungen ausser dem erforderlichen Unterhalt
-7-
34
Überlagerte Schutzzonen
3.4.1
Landschaftsschutzzone
Art. 12 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 8 Abs. 1. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.5
Schutzobjekte
3.5.1
Naturobjekte
Art. 13 Naturobjekte
1 Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2Folgende Naturobjekte sind geschützt:
8
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Feldgehölze, Hecken
hellgrüne Signatur
- Brut- und Nahrungsbiotop - Struktur erhalten - Gliederung der Land - periodisch zurück schneiden/verjüngen schaft - im gleichen Jahr nicht - Trittstein, Vernetzungsmehr als 1/3 auf den eiement Stock setzen
Waldrand
generell
Pflegemassnahmen, N utzungseinschrän kungen
- Windschutz - vielfaltiger übergangsbereich Wald - Kulturland
- Artenreichtum
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) -vorgelagerten Aufforstungen sind abgestuft anzulegen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum vorlagern
Hochstammobstbestand (Obstgärten)
schraffierte Fläche (Info Inhalt)
- Erhalt der Landschaft mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen
Uferschutzzone
- Bauzonenplan: hellgrüne Fläche - Kulturlandplan: Punktsignatur blau literschutzstreifen beidseits der Bäche je 3 m ab Böschungskante
- Nährstoffeinschwämmung - Verwendung von Dünger in Gewässer/Schutzzone/ und PfranzenschutzmitSchutzobjekt verhindern teln, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig
Einzelbäume
grüner Punkt
- siedlungs- und 'aridschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt
- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen
Aussichtspunkt
Symbol mit Richtungsangabe
Aussicht freihalten
- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
- abgehende Bäume sollten wieder mit HochstammoiDstbäumen ersetzt werden - Neupflanzungen erwünscht - die Gemeinde unterstützt Ersatz- und Neupflanzungen
- 9-
3.5.2
Geschützte Gebäude
Art. 14 Gebäude mit Substanzschutz
1Die im Bauzonenplan rot umrandeten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Bei baulichen Veränderungen ist das Baudepartement / Abt. Hochbau - Ortsbildschutz beratend beizuziehen. 2Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
3.5.3
Weitere Kulturobjekte
Art. 15 Kulturobjekte
1Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2Die im Kulturlandplan bezeichneten Feldbrunnen sind in ihrem Bestand zu erhalten.
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.6.1
Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau
Art. 16 Spezialzone für bodenunabhängige
Landwirtschaft, Gartenbau
1Die Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus / der Tierhaltung bestimmt. 2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
- 10 -
4
Definitionen
4.1
Ausnützung
4.1.1
Ausnützungsziffer
Art. 17 Zwischenklimazonen
Für nicht heizbare Zwischenklimazonen (z.B. Wintergärten) kann die Ausnützungsziffer um 10 % pro Wohneinheit erhöht werden.
4.2
Abstände
4.2.1
Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 18 Abstand gegenüber
dem Kulturland
4.2.2
Am Rand des Baugebietes können Hochbauten -ausgenommen im Waldabstandsbereich- an die Bauzonengrenze gestellt werden.
Ungleichverteilung der Grenzabstände
Art. 19 Ungleichverteilung
der Grenzabstände
1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
4.2.3
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 20 Gebäudeabstand ge- Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem
genüber bestehenden Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Bauten Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen. gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten.
4.2.4
Strassenabstand
Art. 21 Stützmauern
1Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.50 m haben gegenüber Gemeindestrassen einen Abstand von 60 cm ab Fahrbahnrand einzuhalten. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe zurückzuversetzen.
Böschungen
2Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss.
4.2.5
Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
Art. 22 Einfriedigungen
1 Einfriedigungen dürfen nicht höher als 1.50 m sein und keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. 3Ausserhalb des Baugebietes gelten hinsichtlich der Einfriedigungen die Vorschriften von § 89 EG ZGB. 4Zum Bau und Unterhalt von Einfriedigungen darf das Nachbargrundstück betreten werden, nicht jedoch zur Unzeit und nur gegen Ersatz des allfällig dadurch verursachten Schadens.
Art. 23 Stützmauern
4.3
Stützmauern sind auf eine Höhe von 1.50 m zu beschränken; sie dürfen an die Grenze gestellt werden.
Arealüberbauung
Art. 24 Zonenzulässigkeit
1 Arealüberbauungen sind nur in der Zone E2 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) beträgt 2000 m2 und die maximale Ausnützungsziffer 0.45. 2Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist nicht gestattet. 3Die erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann auch andere, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen.
- 12 -
4.4
Gewerbe
Art. 25 Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende
Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit
4.5
Geschosse
4.5.1
Untergeschoss
Art. 26 Untergeschoss
Abgrabungen dürfen höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen (§ 15 Abs. 1 ABauV). Bei Fassadenlängen unter 9 m ist für Hauseingänge oder Garageneinfahrten eine Abgrabung von maximal 3 m gestattet.
5
Bauvorschriften
5.1
Erschliessung
5.1.1
Erschliessungsanlagen
Art. 27 Ein- und Ausfahrten
Ein- und Ausfahrten dürfen auf einer Länge von 4.00 m, gemessen vom Strassen- bzw. Gehwegrand höchstens 5 % und im übrigen höchstens 15 (2/0 Neigung aufweisen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
- 13 -
5.1.2
Benützung von Privateigentum
Art. 28 Benützung von Privateigentum
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
5.2.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 29 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
5.2.2
Energiesparmassnahmen
Art. 30 Energiesparmassnahmen
1 Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
- 14 -
5.3
Wohnhygiene
5.3.1
Ausrichtung der Wohnungen
Art. 31 Ausrichtung der
Wohnungen
5.3.2
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 32
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raummasse
Fenstergrössen
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume •
Raumhöhe
mind. 2.30 m auf mind. 50 % der Fläche
•
Raumgrösse
mind. 10 m2
•
Fensterfläche
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belüftet werden.
Nebenräume in Mehr- Nebenräume in Mehrfamilienhäufamilienhäusern sern • Abstellraum mind. 4 m2 - für eine 1-Zimmer-Wohnung 1 m2 zusätzlich - für jedes weitere Zimmer Garten-, Terrassenoder Balkonflächen
2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Balkone
3Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. Balkonbrüstungen müssen eine Höhe von min. 1.00 m aufweisen. Brüstungsdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen. Bei min. 60 cm breiten Brüstungen (Pflanztrog und dergl.) kann die Höhe auf min. 70 cm reduziert werden, wobei ein Handlauf auf 1.00 m Höhe anzubringen ist.
- 15 -
Gänge, Treppen
Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern 0.90 m).
4Die Mindestbreite für
Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen. 5.3.3
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 33 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4.
Ausstattung
5.4.1
Abstellplätze
Art. 34 Anordnung der Parkplätze
1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- bzw. Gehweg-
grenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.00 m aufweisen. In der Dorfzone kann der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. 5.4.2
Velos, Kinderwagen
Art. 35 Velos, Kinderwagen
5.4.3
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Spielplätze
Art. 36 Spielplätze
Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen (Arealüberbauung 15 %), jedoch mindestens 100 m2 pro Spielplatz.
-16-
6
Schutzvorschriften
6.1.
Ortsbild- und Denkmalschutz
6.1.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 37 Ortsbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und intensiv mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
6.1.2
Dachgestaltung
Art. 38 Dachgestaltung
1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und -farbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
-17-
2Bei einwandfreier architektonischer Gestaltung sind Dachaufbauten und -einschnitte auf max. 1/3 der Fassadenlänge zugelassen. In der Dorfzone gelten die speziellen Bestimmungen von § 5 Abs. 4 und 5. 6.1.3
Aussenraumgestaltung
Art. 39 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden. 4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Für Bauten am Rand des Baugebietes vergl. § 37 Abs. 3. Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen.
6.1.4
Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung
Art. 40 Ruinen, Baulücken
6.2
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Natur- und Landschaftsschutz
Art. 41 Im Bereich von Böschungen, Weg- und Wiesenrändern, Hecken
u. dergl. ist die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie das Abbrennen nicht gestattet.
-18-
6.3
Umweltschutz
6.3.1
Einwirkungen
Art. 42 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
6.3.2
Lärmschutz
Art. 43 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
7
Vollzug und Verfahren
7.1
Zuständigkeit
Art. 44 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
- 19 -
7.2
Gebühren
Art. 45 Gebührenreglement
7.3
Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
Vollzugsrichtlinien
Art. 46 Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.
8
Schluss- und Übergangsbestimmung
8.1
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 47
Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bau- und NutRechts zungsordnung vom aufgehoben.
6uequv
Anhang Dorfzone
Dachaufbauten auf max. 1/3 der Fassadenlänge min. 1.00 m
Stichwortverzeichnis
Abgase 18 Abstand gegenüber dem Kulturland 10 Abstände 10 Abstellplätze 15 Anlagen zum ökologischen Ausgleich 4 Arealüberbauung 11 Ausnutzung 2 Ausnützungsziffer 10 Ausrichtung der Wohnungen 14 Aussenraumgestaltung 17 Aussenwände - Isolation 13 Aussichtspunkt 8 Ausstattung 15 Balkonbrüstungen 14 Balkone 14 Baulücken 17 Bauvorschriften 12 Bauvorschriften - technische 13 Bauweise 2 Bauzonen 2 Bewirtschaftungsmassnahmen - privatrechtlich 5 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 15 Böschungen 11 Brunnen 13 Dachaufbauten 17 Dacheinschnitte 17 Dachgestaltung 16 Definitionen 10 Dorfzone 2; 15; 1 Bestehende Bauten 3 Dachaufbauten 3 Dacheinschnitte 3 Dachgestaltung 3 Dachvorsprünge 3 Fassadenveränderungen 3 Ein- und Ausfahrten 12 Einfriedigun gen 11 Einwirkungen 18 Einzelbäume 8 Empfindlichkeitsstufe 2; 9; 18 Energiesparmassnahmen 13 Ersatzaufforstungen 4 Erschliessung 12 Erschliessungsanlagen 12 Erschütterungen 18 Expertisen 19 Feldbrunnen 9 Fenstergrössen 14
Feuerungsanlagen 13 Firsthöhe 2 Fundation 13 Gänge 15 Garagenvorplatz 15 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 10 Gebäudehöhe 2 Gebühren 19 Geltungsbereich 1 Geruch 18 Geschosse 12 Geschosshöhe 2 Geschützte Gebäude 9 Gewerbe 12 Grenzabstand 2 Hecken 8 Heizung 13 Hochstammobstbestand 8 Hydranten 13 Inventare 1 Isolation 13 Kabelverteilkasten 13 Keller 14 Kinderwagen 15 Kommissionen 18 Konstruktion 13 Kulturobjekte 9 Lampen 13 Landschaftsschutzzone 7 Landwirtschaftszone 4 Bauten 5 Lärm 18 Lärmschutz 18 Lärmvorbelastung 18 Leitungsmaste 13 Magerwiese 6 Mehrfamilienhäuser 14; 15 Naturobjekte 7 Naturschutzzone Wald 6 Naturschutzzonen im Kulturland 5 Nebenräume 14 Ortsbild- und Denkmalschutz 16 Parkplätze - Anordnung 15 Personenunterstände 13 Privateigentum - Benützung 13
Rauch 18 Raummasse 14 Richtlinien zum Naturschutz 5; 6 Richtpläne 1 Ruinen 17 Russ 18 Schutzobjekte 7 Schutzzonen 5 Sicherheit 13 Spezialzonen gemäss Art.18 RPG 9 Spielplätze 15 Staub 18 Strahlen 18 Strassen - Benennung 13 Strassenabstand 11 Strassennumerierung der Bauten 13 Stützmauern 11 Substanzschutz 9 Terraingestaltung 17 Terrainsicherungen 17 Terrainveränderungen 17 Treppen 15 Treppengeländer 15 Übergeordnetes Recht 1
Uferschutzstreifen 8 Umgebungsarbeiten 17 Umgebungsplan 3; 16 Umweltschutz 18 Untergeschoss 12 Velos 15 Verfahren 18 Verfahrenskosten 19 Verkehrs- und Werkleitungstafeln 13 Vollgeschosse 2 Vollzug 18 Vollzug Naturschutz 19 Vollzugskontrollen 18 Waldrand 8 Waldwirtschaftsplan 6 Wintergärten 10 Wohnhygiene 14 Wohnzone 2; 4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 2; 4 Zonenübersicht 2 Zonenvorschriften 2 Zuständigkeit 18 Zwischenklimazonen 10
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich
1
1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel
1
1.2 Übergeordnetes Recht
1
2 Raumplanung 2.1 Weitere Planungsinstrumente
1 1
3 Zonenvorschriften
2
3.1 Bauzonen
2
3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle
2
3.1.2 Dorfzone
2
3.1.3 Wohnzone 3.1.4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
4
3.2 Landwirtschaftszonen
4 4
3.2.1 Landwirtschaftszone
4
3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
5
3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland
5
3.3.2 Naturschutzzone Wald
5 6
3.4 Überlagerte Schutzzonen
7
3.4.1 Landschaftsschutzzone
7
3.5 Schutzobjekte
7
3.5.1 Naturobjekte
7
3.5.2 Geschützte Gebäude 3.5.3 Weitere Kulturobjekte
9 9
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1 Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau
9 9
4 Definitionen 4.1 Ausnützung 4.1.1 Ausnützungsziffer 4.2 Abstände
10 10 10 10
4.2.1 Abstand gegenüber dem Kulturland 4.2.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände
10
4.2.3 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 4.2.4 Strassenabstand 4.2.5 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
10 11 11
10
4.3 Arealüberbauung
11
4.4 Gewerbe
12
4.5 Geschosse
12
4.5.1 Untergeschoss
12
5 Bauvorschriften
12
5.1 Erschliessung
12
5.1.1 Erschliessungsanlagen
12
5.1.2 Benützung von Privateigentum
13
5.2 Technische Bauvorschriften
13
5.2.1 Allgemeine Anforderungen
13
5.2.2 Energiesparmassnahmen
13
5.3 Wohnhygiene
14
5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen 5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
14 14
5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
15
5.4. Ausstattung
15
5.4.1 Abstellplätze
15
5.4.2 Velos, Kinderwagen
15
5.4.3 Spielplätze
15
6 Schutzvorschriften
16
6.1. Ortsbild- und Denkmalschutz
16
6.1.1 Allgemeine Anforderungen
16
6.1.2 Dachgestaltung
16
6.1.3 Aussenraumgestaltung
17
6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung
17
6.2 Natur- und Landschaftsschutz
17
6.3 Umweltschutz
18
6.3.1 Einwirkungen 6.3.2 Lärmschutz
18 18
7 Vollzug und Verfahren
18
7.1 Zuständigkeit
18
7.2 Gebühren
19
7.3 Vollzugsrichtlinien
19
8 Schluss- und Übergangsbestimmung 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts Anhang Stichwortverzeichnis
19 19