Bau- und Nutzungsordnung
Teufenthal (AG)
Document
- Numéro
- 4145
- Commune
- Teufenthal (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 15 mars 2000
- En vigueur depuis
- 15 mars 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Teufenthal (AG) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
NUPLA-4145-2000-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Gemeinde Teufenthal
v Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG Oeffentliche Auflage L-7.2
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26.11.1999 Der Gemeindeammann:
Die Gemeindeschreiberin:
eracz 6. Säuberli
Genehmigt am
E. Krack
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A g zoecz Der Staatsschreiben
PORTA 'PARTNER Projekt Nr. G 046
Brugg, den 13. Januar 2000 R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP
BNO Teufenthal / Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich
1
1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel
1
1.2 Übergeordnetes Recht
1
2 Raumplanung
2
2.1 Planungsgrundsätze
2
2.2 Sondemutzungsplanungspflicht
2
2.3 Weitere Planungsinstrumente
2
3 Zonenvorschriften
3
3.1 Bauzonen
3
3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle 3.1.2 Dorfzone 3.1.3 Spezialbauzone Dorfkern 3.1.4 Wohnzonen 3.1.5 Wohn- und Gewerbezone 3.1.6 Industriezone 3.1.7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone 3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone 3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland 3.3.2 Uferschutzzone
3 4 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 8
3.4 Überlagerte Schutzzonen
8
3.4.1 Landschaftsschutzzone
8
3.5 Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte 3.5.2 Geschützte Gebäude 3.5.3 Weitere Kulturobjekte
Porta + Partner / Gi
8 8 10 10
.... Brugg, den 13. Januar 2000
BNO Teufenthal / Inhaltsverzeichnis _
II
4 Definitionen
10
4.1 Abstände
10
4.1.1 Ungleichverteilung der Grenzabstände 4.1.2 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 4.1.3 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken 4.1.4 Strassenabstand
10 11 11 11
4.2 Arealüberbauung
12
4.3 Gewerbe
12
4.4 Geschosse
12
4.4.1 Untergeschoss
12
5 Bauvorschriften
13
5.1 Erschliessung
13
5.1.1 Strassenbezeichnung, Benützung von Privateigentum
13
5.2 Technische Bauvorschriften
13
5.2.1 Allgemeine Anforderungen 5.2.2 Energiesparmassnahmen
13 13
5.3 Wohnhygiene
14
5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen 5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume 5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
14 14 15
5.4 Ausstattung
15
5.4.1 Abstellplätze 5.4.2 Velos, Kinderwagen 5.4.3 Spielplätze
15 15 15
16
6 Schutzvorschriften
16
6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz 6.1.1 Allgemeine Anforderungen 6.1.2 Aussenraumgestaltung 6.1.3 Denkmalschutz 6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung 6.2 Umweltschutz 6.2.1 Einwirkungen
Porta + Partner/ GI
16 16 17 17 17 17
Brugg, den 13. Januar 2000
BNO Teufenthal / Inhaltsverzeichnis
7 Vollzug und Verfahren
III
18
7.1 Zuständigkeit
18
7.2 Gebühren
18
7.3 Vollzugsrichtlinien
18
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
18
Anhang Stichwortverzeichnis
Porta + Partner! Gi
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
1
Bau- und Nutzungsordnung
1
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel
Art. 1 Inhalt, Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Eidgenössisches und
kantonales. Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Handbuch BNR
2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
2
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
2
Art. 3
Siedlungsentwicklung Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist ein harmonisches und kontinuierliches Wachstum. Das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist das Erschliessungsprogramm gemäss § 5, welches auf diese Zielvorstellung ausgerichtet ist. Die vorzeitige Erschliessung von Grundstücken gemäss den §§ 36 und 37 BauG darf dieses Ziel nicht beeinträchtigen.
2.2
Sondernutzungsplanungspflicht
Art. 4 Sondernutzungsplanung
2.3
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondemutzungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt oder, sofern erforderlich, eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt wurde (§ 16 Abs. 3 BauG).
Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 Erschliessungsprogramm
1Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm gemäss
Art. 33 BauG. Bei dessen Erstellung berücksichtigt der Gemeinderat
das Ziel einer harmonischen und gleichmässigen Entwicklung der Gemeinde (vergl. auch § 3).
Weitere Planungsinstrumente
2Weitere Planungsinstrumente wie Inventare, Richtpläne, Konzepte u. dergl. sind grundsätzlich nur behördenverbindlich und haben gegenüber den Grundeigentümern keine Rechtswirkung.
Verkehrsrichtplan
3Der Verkehrsrichtplan ist u.a. die planerische Grundlage für die einzelnen Quartiererschliessungen (Erschliessungs- und Gestaltungspläne).
Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
3
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
3.1.1
Zonenübersicht, Tabelle
Art. 6 Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnutzung
Gebäude- Firsthöhe höhe
Grenzabstand klein gross
Empfind- Zonenvorlichkeits- schriften stufe
Dorfzone
DZ braun
2x
0.60 x
7.50 m x
12.00 m x
4.00 m x
-
III
Art. 7 Spezialbauzone
Dorfkem
SD rot
3x
0.80 x
10.00 m x 15.00 m x
6.00 m x
-
III
Art. 8 Wohnzone
Hubelmatt
MF rotbraun
4 31)
0.80
13.00 m 17.00 m 10.00 m 1 ) 14.00 m 1 )
6.00 m
10.00 m
II
Art. 9 Wohnzone
2
W2 orange
2
0.45
7.50 m
10.00 m
4.00 m
6.00 m
II
Art. 9 Wohnzone
1
W1 gelb
2
0.35
7.50 m
10.00 m
4.00 m
6.00 m
II
Art. 9 Wohnzone
1 Hansihübel
W 1H gelb
II
46 autres articles
Art. 9
Wohn- u. Gewerbezone 2
WG2 orange schraff.
2
0.50
7.50 m
10.00 m
4.00 m
6.00 m
III
Art. 10 Industriezone
I blau
-
-
o
o
o
-
IV
Art. 11 Zone für
öffentl. B+A
Oe grau
o
-
o
o
o
o
II
Art. 12 -
-
-
-
-
-
II
Art. 16 UferUS
schutzzogrün ne 1) Im schraffierten Bereich
Überbauung gemäss Gestaltungsplan
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Porta + Partner / Gi
-Brugg, den 13. Januar 2000
Bau-und Nutzungsordnung Teufenthal
4
3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen DZ, SD und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe bis 4 m aufweisen. 3.1.2
Dorfzone
Art. 7 Zweck
1Die Dorfzone DZ bezweckt die Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters des alten Dorfkernes. Die baulichen Veränderungen haben dies zu berücksichtigen. Für die Beurteilungskriterien ist § 38 Abs. 1 massgebend.
Nutzung
2Die Dorfzone ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe (vergl.
Art. 27
) sowie Landwirtschaft bestimmt.
Dachgestaltung
3Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Dachformen und neigungen gestattet.
Umgebung
4Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt.
Volumenschutz
6Sofem die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen bestehende Bauten unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus umgebaut und erneuert werden bzw. bei Abbruch auf dem alten Grundriss wieder aufgebaut werden. Das äussere Erscheinungsbild darf dabei nicht wesentlich verändert werden. Umbauten sind einem Abbruch und Neubau vorzuziehen. Eine Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf nur erteilt werden, wenn ein Ersatzbau gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
Beratung
6Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit notwendig kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.
Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
3.1.3
5
Spezialbauzone Dorfkern
Art. 8 Nutzung
3.1.4
Die Spezialbauzone Dorfkern SD ist für Wohnbauten und Bauten für das kulturelle Leben, für soziale, wirtschaftliche Aufgaben und Dienstleistungen im öffentlichen Interesse bestimmt. Wohnzonen
Art. 9 Nutzung
1Die Wohnzonen Hubelmatt, W2 und W1 dienen dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.
Wohnzone Hubelmatt
2Die Wohnzone MF Hubelmatt ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. Der im Bauzonenplan schraffierte Bereich kann nur im Rahmen eines Gesamtkonzeptes überbaut werden.
Wohnzone 2
3Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelund Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohneinheiten bestimmt.
Wohnzone 1
4Die Wohnzone W1 ist für freistehende Ein- und Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. Es dürfen maximal 2 Wohneinheiten zusammengebaut werden (Haupt- und Nebengebäude), eine weitere Reduktion des Grenzabstandes gemäss § 47 Abs. 2 BauG, § 18 Abs. 2 ABauV bzw. § 21 BNO ist nicht gestattet.
Wohnzone 1 Hans/hübe!
5Die Wohnzone W1H Hansihübel liegt an einer landschaftlich exponierten Lage. Eine Überbauung ist nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes gemäss § 21 BauG gestattet, welcher auf das empfindliche Landschafts- und Ortsbild Rücksicht nimmt.
3.1.5
Wohn- und Gewerbezone
Art. 10 Nutzung
Porta + Partner! Gi
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. Für Neubauten darf die Wohnnutzung maximal 50 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen.
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
3.1.6
6
Industriezone
Art. 11 Nutzung
1Die Industriezone I ist für gewerbliche und industrielle Bauten sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Umgebung, Materialien
2Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.
3.1.7
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 12 Nutzung
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Baumasse, Abstände
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Einpassung
3Die einwandfreie Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und die naturgemässe Umgebungsgestaltung ist bei öffentlichen Bauten und Anlagen besonders zu beachten.
3.2
Landwirtschaftszonen
3.2.1
Landwirtschaftszone
Art. 13 Nutzung
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.
Weitere Produktionsmethoden
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
Ökologischer Ausgleich
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 30 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
_ P —-orta + Partner / Gi
_
n•••..-.•. ___.•••.•••••-
..- • ..•........
••-•
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
3.2.2
7
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 14 Grundsätze
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.
Baumasse, Abstände
2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
Empfindlichkeitsstufe
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
3.3.1
Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 15 Schutzziel
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Nutzung
2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet. 3Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen sind im Naturschutzreglement festgelegt. Vorbehalten bleiben Bewirtschaftungsvereinbarungen zwischen Kanton und Bewirtschaften 4Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: -NS Katzenhübel -NS Popolori -NS Linzental -NS Weiherrain -NS Chützihübel - NS Mühlimatt.
Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 2000.
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
3.3.2
8
Uferschutzzone
Art. 16 Zweck
1Die Uferschutzzone dient dem Schutz des Gewässers und der Siedlungsdurchgrünung.
Nutzung
2Die Uferschutzzone ist von allen Bauten freizuhalten.
3.4
Überlagerte Schutzzonen
3.4.1
Landschaftsschutzzone
Art. 17 Schutzziel
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
Nutzung
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1.
Bauliche Massnahmen
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.) sowie Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.5
Schutzobjekte
3.5.1
Naturobjekte
Art. 18 Schutzziel
Porta + Partner / Gi
1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
- Brugg, den 13. Januar 2000
9
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
Hecken und Feldgehölze
2Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Eine den Bestand sichernde Pflege ist erlaubt: Sie sind periodisch zurückzuschneiden bzw. zu verjüngen; im gleichen Jahr darf nicht mehr als 1/3 auf den Stock gesetzt werden. Eine Rodung darf nur aus zwingenden Gründen und nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.
Aussichtspunkte
3Die im Nutzungsplan Kulturland aufgeführten Aussichtspunkte sind von Sichtbehinderungen freizuhalten.
Weiher und Tümpel
4Die im Nutzungsplan Kulturland bezeichneten Weiher und Tümpel sind inkl. ihrer Umgebung zu erhalten. Der Unterhalt hat so zu erfolgen, dass ästhetisch und biologisch keine Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Umgebung entsteht. Das Aussetzen von Fischen ist nicht gestattet. Der Unterhalt ist, soweit erforderlich, von der Gemeinde sicherzustellen; sie kann damit eine ideelle Vereinigung beauftragen.
Obstgärten
5Die Landschaft wird durch den Bestand mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen wesentlich mitgeprägt, deren Bestand erhalten bleiben soll. Die Gemeinde unterstützt Massnahmen zur Förderung von Neuanpflanzungen.
Waldränder
6Abgestufte Waldränder mit dichter Saumvegetation (Kraut- und Gebüschmantel) sind biologisch und landschaftlich wertvoll. Ein abgestufter Waldrand ist durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erhalten. Die ökologisch wertvollen und die zur Aufwertung geeigneten Waldränder sind in einer durch den Forstdienst in Zusammenarbeit mit der Gemeinde zu erstellenden Waldrandplanung zu bezeichnen.
Sonstige Naturobjekte 7Die im Nutzungsplan Kulturland bezeichneten Naturobjekte sind von besonderem naturkundlichem bzw. kulturgeschichtlichem Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen. Gewässer und Ufer
-••..
Porta + Partner / Gi
5Der Unterhalt der Gewässer inkl. ihrer Uferbereiche hat so zu erfolgen, dass bezüglich Landschaftsbild und biologischer Bedeutung keine Beeinträchtigung eintritt. Es dürfen nur natürliche Materialien verwendet werden. Eine Ausdehnung der Uferbestockung ist anzustreben. Der Unterhalt ist, soweit erforderlich, von der Gemeinde sicherzustellen; sie kann damit eine ideelle Vereinigung beauftragen.
----
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
3.5.2
10
Geschützte Gebäude
Art. 19 Erhaltenswerte Gebäude
1Die im Anhang aufgeführten und im Bauzonen- und Kulturlandplan rot eingetragenen erhaltenswerten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem Wert und sollen in ihrem äusserlichen baulichen Charakter erhalten werden. Ein Abbruch ist nur in begründeten Fällen mit Zustimmung des Gemeinderates möglich. Das Baudepartement / Abt. Hochbau - Ortsbildschutz ist beratend beizuziehen.
Gebäude mit Substanzschutz
2Das im Kulturlandplan violett bezeichnete Gebäude (Mühle) ist von kulturgeschichtlichem und symbolischem Wert und in seiner Substanz geschützt. Es darf nicht abgebrochen werden und ist zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens darf es aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
Nutzung
3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Beratung
4Der Gemeinderat und die kantonalen Fachstellen gewährleisten eine unentgeltliche fachliche Beratung. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
3.5.3
Weitere Kulturobjekte
Art. 20 Schutzziel
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
4
Definitionen
4.1
Abstände
4.1.1
Ungleichverteilung der Grenzabstände
Art. 21 Schriftliche Vereinbarung
1Die Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.
Baugesuch
2Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig.
Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
4.1.2
11
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 22 Reduktion des Gebäudeabstandes
4.1.3
Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten.
Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
Art. 23 Einfriedigungen
1 Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. 3Ausserhalb des Baugebietes gelten hinsichtlich der Einfriedigungen die Vorschriften von § 89 EG ZGB.
Art. 24 Stützmauern
4.1.4
Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Mauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen und mit einer Schutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen.
Strassenabstand
Art. 25 Stützmauern
1Stützmauem sind bis zu einer Höhe von 1.80 m zugelassen; sie haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt (siehe Anhang).
Böschungen
2Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss.
Porta + Partner / Gi
• -- • ..... • Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
4.2
12
Arealüberbauung
Art. 26 Zonenzulässigkeit
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen DZ und W2 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt: Zone Minimale NBF (Richtwert) Max. AZ
Zonencharakter, Geschosszahl Abstellplätze
4.3
DZ 4000 m2 0.70
W2 3000 m2 0.50
2Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Ge-
schosszahl ist nicht gestattet. 3Die erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in der Regel in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen.
Gewerbe
Art. 27 Nicht störende Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Mässig störende Gewerbe
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.4
Geschosse
4.4.1
Untergeschoss
Art. 28 Abgrabungen
Abgrabungen dürfen höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen (§ 15 Abs. 1 ABauV). Bei Fassadenlängen unter 9 m ist für Hauseingänge oder Garageneinfahrten eine Abgrabung von maximal 3 m gestattet.
Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
13
5
Bauvorschriften
5.1
Erschliessung
5.1.1
Strassenbezeichnung, Benützung von Privateigentum
Art. 29
Strassenbezeichnung 1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum
2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
5.2.1
Allgemeine Anforderungen
Art. 30 Regeln der Baukunst
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Begutachtung
2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
5.2.2
Energiesparmassnahmen
Art. 31 Abstände, Ausnützung
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird. •
Porta + Partner / Gi
-----...-•.-••••.•-.--....-...
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
5.3
Wohnhygiene
5.3.1
Ausrichtung der Wohnungen
14
Art. 32 Kriterien
5.3.2
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht gestattet. Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 33
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raummasse
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume •
Raumhöhe - Kellerräume
Fenstergrössen
• Fensterfläche
mind. 2.30 m auf mind. 1/2 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche mind. 2.20 m mind. 1/8 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster werden mit 120 % angerechnet Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belichtet und belüftet werden
Nebenräume in Mehr- Nebenräume in Mehrfamilienhäufamilienhäusem sern •
Abstellraum - pro 1-Zimmer-Wohnung
mind. 8 m2, für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich
Garten-, Terrassenoder Balkonflächen
2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Balkone
3Die Mindesttiefe von Balkonen hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.
Geländer, Brüstungen, Handläufe
4Die Empfehlungen der SIA-Norm 358 sind einzuhalten.
Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
5.3.3
15
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 34 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
5.4.1
Abstellplätze
Art. 35 Anordnung der Parkplätze
1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.
5.4.2
Velos, Kinderwagen
Art. 36 Abstellräume
1In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Abstellplätze
2Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dergl.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.
5.4.3
Spielplätze
Art. 37 Spielplätze
Porta + Partner / Gi
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
6
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
6.1.1
Allgemeine Anforderungen
16
Art. 38 Kriterien
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
Bewilligungsverfahren 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und Bauten am Rand des Baugebietes
6.1.2
3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und intensiv mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Aussenraumgestaltung
Art. 39 Grundsätze
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Terrainsicherung
2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
Porta + Partner / Gi
fBrugg, den 13. Januar 2000
Bau- und Nutzungsordnung Teufenthal
17
3Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden. Baubewilligung
4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Für Bauten am Rand des Baugebietes vergl. § 38 Abs. 3.
Fertigstellung
6.1.3
5Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen.
Denkmalschutz
Art. 40 Bereich Trostburg
6.1.4
Bauvorhaben im Bereich der Trostburg sind der Kant. Denkmalpflege zur Stellungnahme einzureichen.
Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung
Art. 41 Ruinen, Baulücken
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
6.2
Umweltschutz
6.2.1
Einwirkungen
Art. 42 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 2000
Bau-_ und Nutzungsordnung Teufenthal
Massnahmen
18
3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
7
Vollzug und Verfahren
7.1
Zuständigkeit
Art. 43 Kommissionen,
Fachleute
7.2
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Gebühren
Art. 44 Gebührenreglement
7.3
Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
Vollzugsrichtlinien
Art. 45 Naturschutz
8
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz (Naturschutzreglement).
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 46
Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) der Zonenplan vom 27.11.1981 b) die Bauordnung vom 27.11.1981 c) die Nutzungsordnung vom 19.06.1992 Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 20-0-0
BNO Teufenthal / Anhang
Anhang
..... Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 2000
BNO Teufenthal / Anhang
Anhang Abstände
Abstände an Gemeinde- und Privatstrassen Einfriedigungen, Stützmauern und Böschungen
Strasse mit Gehweg
Strasse ohne Gehweg
Grenze
Grenze
max. 2:3
.••• max. 2:3 / /über 2:3
1801
über 2:3
180
14--›
60
60
Abstände zwischen privaten Grundstücken Einfriedigungen und Böschungen
Stützmauern
Grenze
Grenze -
Ä max. 2:3
A H
über 2:3
max.180 801
60 A H
(min. 60)
Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 2000
BNO Teufenthal / Anhang
II
Anhang geschützte Gebäude
Erhaltenswerte Gebäude Geb. Nr.
Parz. Nr.
Inventar Nr.
86 81 12
125 49 300
902 903
Objekt
Geb. Nr.
Parz. Nr.
Inventar Nr.
- Mühle
16
320
901
Objekt - Haus Eichenberger (Trostburg) - Spycher Schlossgasse - Grazihof
Gebäude mit Substanzschutz
Porta + Partner / Gi
Brugg, den 13. Januar 2000
BNO Teufenthal /Stichwortverzeichnis
Stichwortverzeichnis Abkürzungen: BNO : Bau- und Nutzungsordnung BNR : Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht BauG : Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Kant. Baugesetz) EG ZGB : Einführungsgesetz zum Schweiz. Zivilgesetzbuch
Abgase 17 Abgrabungen 12 Abstände 10, I, II Abstellplätze 15 Abstellraum 14 Abstellräume 15 Ackerbau 6 Anlagen zum ökologischen Ausgleich 6 Arealüberbauung 12 Abstellplätze 12 Arealüberbauungen 2 Ausnutzung 3 Ausnützungsziffer 4, 12, 13 Ausrichtung der Wohnungen 14 Aussenraum 16 Aussenraumgestaltung 16 Aussenwände - Isolation 13 Aussichtspunkte 9 Ausstattung 15 Badezimmer 14 Balkone 14 Balkonflächen 14 Baugebührenreglement 18 Baugesuche zusätzliche Unterlagen 16 Baukuben 16 Baulücken 17 Bauvorschriften 13 Bauvorschriften - technische 13 Bauweise 4 Bauzonen 3 Beweidung 7 Bewirtschaftungsvereinbarungen 7 Bezug von Wohnungen 15 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 15 Bienenhäuschen 8 Böschungen 11, 16, I Böschungsabstand Gemeindestrassen 11 Brunnen 13 Brüstungen 14 Büros 12 Dachflächenfenster 14 Dachform 16 Dachgestaltung - Dorfzone 4 Dachneigung 4, 16 Definitionen 10 Dienstleistungen 6 Doppeleinfamilienhäuser 5 Dorfzone Bestehende Bauten 4 Porta + Partner/Gi
Dorfzone 3, 4 Abbruch 4 Dachgestaltung 4 Fachberatung 4 Düngung 7 Ein- und Zweifamilienhäuser 5 Einfriedigungen Entlang Baugebietsgrenze 11 Einfriedigungen 11, 16, I ausserhalb Baugebiet 11 Einwirkungen 17 Einzäunungen 8 Empfindlichkeitsstufe 3, 4, 7 Erdgeschosse gewerblich genutzt 4 Erhaltenswerte Gebäude 10 Ersatzaufforstungen 6 Erschliessung 2, 13 Erschliessungsplan 2 Erschliessungsprogramm 2 Erschütterungen 17 Expertisen 18 Fahrnisbauten 8 Farbe 16 Farbmuster 16 Fassadengliederung 16 Fenstergrössen 14 Firsthöhe 3 Firstrichtung 16 Form der Baumasse 16 Fundation 13 Futterbau 6 Garagen 15 Garageneinfahrten 12 Garagenvorplatz 15 Gartenbau 6 Gartenflächen 14 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 11 Gebäudehöhe 3, 7 Gebäudekubus 4 Gebühren 18 Gehweg 11 Geländer 14 Geltungsbereich 1 Gemüsebau 6 Geruch 17 Geschosshöhe 4 Geschosszahl 4 Geschützte Gebäude 10 Gestaltungsplan 2, 5 Brugg, den 13. Janua—r2060-
BNO Teufenthal /Stichwortverzeichnis
Gewässer und Ufer 9 Gewerbe 12 Gliederung der Baumasse 16 Grenz- und Gebäudeabstand 4 Grenz- und Gebäudeabstand - Ungleichverteilung 10 Grenz- und Gebäudeabstände 13 Grenzabstand 3 Hagelschutznetze 8 Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht 1 Handläufe 14 Handwerks- und Gewerbetriebe 12 Hauseingänge 12 Hecken und Feldgehölze 9 Hydranten 13 Industriezone 3, 6 Inventare 2 Isolation 13 Kabelverteilkasten 13 Kleinbetriebe 12 Kochnischen 14 Kommissionen 18 Konstruktion 13 Kulturobjekte 10 Läden 12 Lampen 13 Landschaftsschutzzone 8 Bienenhäuschen 8 Einzäunungen 8 Fahrnisbauten 8 Hagelschutznetze 8 Terrainveränderungen 8 Weideunterstände 8 Landwirtschaft 4 Landwirtschaftszone 6 Bauten 7 Lärm 17 Lärmvorbelastung 4 Leitungsmaste 13 Material- und Farbmuster 4, 5, 6 Materialangaben 16 Materialwahl 16 Mauern ausserhalb des Baugebietes 11 Mehrfamilienhäuser 5, 10, 14, 15 Mischzone 5 Modelle 16 Naturobjekte 8, 9 Naturschutzzonen im Kulturland 7 Nebenräume 14 Obstbau 6 Obstbäume 9 Ortsbildschutz 16 Parkplätze - Anordnung 15 Personenunterstände 13 Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel 7 Privateigentum - Benützung 13 Prüfung von Gesuchen 18 Rand des Baugebietes 16, 17 Rauch 17 Raummasse 14 Reduktion des Grenzabstandes 5
...... Porta + Partner / Gi
II
Richtpläne 2 Ruinen 17 Russ 17 Schutzobjekte 8 Schutzzonen 7 Sicherheit 13 Siedlungsentwicklung 2 Sondernutzungsplan 2 Spezialbauzone Dorfkern 3, 5 Spielplätze 15 Staffelung der Baumasse 16 Staub 17 Stellung 16 Strahlen 17 Strassen - Benennung 13 Strassenbezeichnung 13 Strassennumerierung der Bauten 13 Strassenraum 16 Stützmauern 11, 16, I Strassenabstand 11 Substanzschutz 10 Terrain- und Umgebungsgestaltung 16 Terraingestaltung 16 Terrainsicherungen 17 Terrainveränderungen 7, 8, 16 Terrassenflächen 14 Tierhaltung 6 Übergang vom Baugebiet zum Kulturland 16 Übergeordnetes Recht 1 Uferschutzzone 3, 8 Umbruch 7 Umgebungsarbeiten 17 Umgebungsplan 4, 5, 6, 7, 16 Umweltschutz 17 Untergeschoss 12 Veloabstellplätze 15 Verfahren 18 Verfahrenskosten 18 Verkehrs- und Werkleitungstafeln 13 Verkehrsrichtplan 2 Vollgeschosse 3 Vollzug 18 Vollzug Naturschutz 18 Vollzugskontrollen 18 Volumenschutz 4 Waldränder 9 Waldrandplanung 9 WC 14 Weideunterstände 8 Weiher und Tümpel 9 Wohn- und Gewerbezone 3, 5 Wohnhygiene 14 Wohnzone Hansihübel 3 Wohnzone MF Hubelmatt 3, 5 Wohnzone W1 3,5 Wohnzone W1 Hansihübel 5 Wohnzone W2 3, 5 Wohnzonen 5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3, 6 Zonenübersicht 3 Zonenvorschriften 3
Brugg, den 13. Januar 2000