Gestaltungsplan Golfplatz inkl. TR 2014
Plan d'affectation spécial · Oberentfelden
Document
- Numéro
- 13.54
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Oberentfelden
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 21 août 2002
- En vigueur depuis
- 20 mai 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4010-2014-E.pdf
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Entfelderstrasse 22 5001 Aarau
Kanton Aargau Gemeinde Oberentfelden
Gestaltungsplan Golfplatz Teiländerung Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom:
28. 10. 2013
Mitwirkung vom
06. 12. 2013 - 17. 01. 2014
Öffentliche Auflage
06. 12 2013 - 17. 01 2014
Beschlossen vom Gemeinderat:
27.01. 2014
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Kantonale Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den
2_0 , $--v1; 2.044
Der Generalsekretär:
AG FÜR RAUMENTWICKLUNG
Gestaltung der Grünflächen
Bisherige Fassung (Orientierungsinhalt)
Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)
Art. 5
Art. 5 1 Die Grünflächen
innerhalb des Perimeters sind wie folgt aufzuteilen:
1 Die Grünflächen innerhalb des Perimeters sind wie folgt aufzuteilen:
Bestehender Teil (östlich der Suhre):
Teil östlich der Suhre:
Naturnahe Flächen
min. 0.3 ha
Naturnahe Flächen
min. 0.3 ha
Fairways/Semiroughs
max. 5.7 ha
Fairways/Semiroughs
max. 5.7 ha
Greens, Vorgreens, Tees
max. 0.3 ha
Greens, Vorgreens, Tees
max. 0.3 ha
Teil westlich der Suhre:
Neuer Teil (westlich der Suhre): Naturnahe Flächen
min. 3.2 ha
Naturnahe Flächen
min. 3.8 ha
Fairways/Semiroughs
max. 8.0 ha
Fairways/Semiroughs
max. 9.7 ha
Greens, Vorgreens, Tees
max. 0.6 ha
Greens, Vorgreens, Tees
max. 0.7 ha
z Als naturnahe Flächen im Sinn von
Absatz 1 gelten neu angelegte Wasserflächen, Dauer- und Blumenwiesen sowie Kiesflächen für Ruderal/ Spontanvegetation. Die Aufteilung und Situierung dieser Flächen wird im definitiven Bauprojekt festgelegt.
Als naturnahe Flächen im Sinn von Absatz 1 gelten neu angelegte Wasserflächen, Dauer- und Blumenwiesen sowie Kiesflächen für Ruderal-/ Spontanvegetation. Die Aufteilung und Situierung dieser Flächen wird im definitiven Bauprojekt festgelegt.
3 Die im Situationsplan symbolisch dargestellte Lage und Richtung der Spielbahnen (Tees und Fairways) sowie die Position der Zielbereiche (Greens) ist verbindlich. Leichte Abweichungen bezüglich der Abmessungen oder genauen Platzierung sind im Rahmen der definitiven Projektierung möglich.
3 Die im Situationsplan symbolisch dargestellte Lage und Richtung der Spielbahnen (Tees und Fairways) sowie die Position der Zielbereiche (Greens) ist verbindlich. Leichte Abweichungen bezüglich der Abmessungen oder genauen Platzierung sind im Rahmen der definitiven Projektierung möglich.
Die Bepflanzung hat mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu erfolgen.
4
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2
Die Bepflanzung hat mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu erfolgen.
1
Bauten
Art. 6
Art. 6 Innerhalb des im Situationsplan
schraffiert bezeichneten Bereiches sind allseitig offene Schutzdächer im Gesamtausmass von maximal 80 m2 und einer Höhe von höchstens 3.00 m zulässig.
Innerhalb des im Situationsplan schraffiert bezeichneten Bereiches sind allseitig offene Schutzdächer im Gesamtausmass von maximal 80 m2 und einer Höhe von höchstens 3.00 m zulässig. 2
2
Innerhalb des gesamten Perimeters sind maximal zwei Blitzschutzunterstände von höchstens 3.00 x 3.00 m Grundfläche und 2.50 m Gebäudehöhe zulässig. Das Erstellen jeglicher weiterer Hochbauten mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten Elemente untersagt.
Innerhalb des gesamten Perimeters sind maximal zwei Blitzschutzunterstände von höchstens 15 m2 Grundfläche und 2.50 m Gebäudehöhe zulässig. Das Erstellen jeglicher weiterer Hochbauten mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten Elemente untersagt.
Folgende Tiefbauten und Einrichtungen sind zulässig:
3
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Folgende Tiefbauten und Einrichtungen sind zulässig:
— Bekieste interne Fusswege sowie kleine Platzflächen bis maximal 30 m2 mit Sitzgelegenheiten
Bekieste interne Fusswege sowie kleine Platzflächen bis maximal 30 m2 mit Sitzgelegenheiten
Befahrbare Verbindungen für Unterhaltsfahrzeuge, soweit nicht die Fusswege benützt werden können
— Befahrbare Verbindungen für Unterhaltsfahrzeuge, soweit nicht die Fusswege benützt werden können
— Golfanlagen (Greens, Abschläge, Bunker)
— Golfanlagen (Greens, Abschläge, Bunker)
— Naturnah gestaltete Wasserläufe und —flächen
Naturnah gestaltete Wasserläufe und —flächen
— Eine Brücke über die Suhre von maximal 4.00 m Breite für Golfplatzbenützerinnen und -benützer sowie Unterhaltsfahrzeuge sowie Übergänge über interne Gewässer nach Bedarf
— Eine Brücke über die Suhre von maximal 4.00 m Breite für Golfplatzbenützerinnen und -benützer sowie Unterhaltsfahrzeuge sowie Übergänge über interne Gewässer nach Bedarf
— Alle gemäss § 8 geforderten öffentlichen Fahr- und Fusswege.
— Alle gemäss § 8 geforderten öffentlichen Fahr- und Fusswege.
— Unterirdische Bewässerungs- und Drainageleitungen
— Unterirdische Bewässerungs- und Drainageleitungen
— Beleuchtungseinrichtungen exkl. Flutlichtanlagen
— Beleuchtungseinrichtungen exkl. Flutlichtanlagen
2
Fruchtfolgeflächen
Wiederherstellung
4 Alle zusätzlichen, für den Betrieb und Unterhalt des Golfplatzes notwendigen Bauten, namentlich Parkplätze, Aufenthalts-, Verpflegungs- und Umkleidemöglichkeiten, Geräte- und Maschinenunterstände usw. sind ausserhalb des Perimeters in der anschliessenden Bauzone zu platzieren.
4 Alle zusätzlichen, für den Betrieb und Unterhalt des Golfplatzes notwendigen Bauten, namentlich Parkplätze, Aufenthalts-, Verpflegungs- und Umkleidemöglichkeiten, Geräte- und Maschinenunterstände usw. sind ausserhalb des Perimeters in der anschliessenden Bauzone zu platzieren.
Art. 11
Art. 11 'Mindestens 15 ha der Gesamtanlage
sind so zu gestalten, dass sie bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen des Notrechtes des Bundes für eine landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert werden können.
'Mindestens 17.4 ha der Gesamtanlage sind so zu gestalten, dass sie bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen des Notrechtes des Bundes für eine landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert werden können.
Wird der Golfbetrieb aufgegeben, sind die als Fruchtfolgeflächen ausgewiesenen Arealteile im Umfang von ca. 15 ha wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und auf Kosten der Betreiberin entsprechend herzurichten. Durch eine Bank- oder Versicherungsgarantie ist zu diesem Zweck ein Betrag von Fr. 20'000.-sicherzustellen (Stand 1.10. 2002, Anpassung ab diesem Datum entsprechend dem Landesindex der Konsumentenpreise). Die naturnahen Flächen im Umfang von mindestens 3.5 ha sind als solche zu erhalten.
Wird der Golfbetrieb aufgegeben, sind die als Fruchtfolgeflächen ausgewiesenen Arealteile im Umfang von ca. 17.4 ha wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und auf Kosten der Betreiberin entsprechend herzurichten. Durch eine Bank- oder Versicherungsgarantie ist zu diesem Zweck ein Betrag von Fr. 20'000.-sicherzustellen (Stand 1.10. 2002, Anpassung ab diesem Datum entsprechend dem Landesindex der Konsumentenpreise). Die naturnahen Flächen im Umfang von mindestens 4.1 ha sind als solche zu erhalten.
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3
Kanton Aargau
Gemeinde Oberentfelden
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Golfplatz gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:2500
Übersichtsplan 1 : 25'000
Vorprüfungsbericht vom: 4. April 2002 öffentliche Auflage vom: 16. April 2002
bis: 17. Mai 2002
Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. Juni 2002 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber
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Ruedi Berger
Genehmigung:
Max Haudenschild
ierungsrat
Genehmigung durch de
Aarau, den 2A. At..l us4 2 oe 2. Der Staatsschreiber: r \
Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU/BSP Frey-Heros-Strasse 25
5000 Aarau
Sondernutzungsvorschriften
§1 Zweck
Der Gestaltungsplan "Golfplatz" bildet die Grundage für eine geordnete, auf alle grundsätzlichen Belange der Landschaft, der Ökologie des Verkehrs und der benachbarten Grundstücke abgestimmte Planung und Realisierung des 18-Loch-Golplatzes in Oberentfelden. Er präzisiert für den Bereich der Golfplatzzone die Bestimmungen von § 15 der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung vom 9. November 2000.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:2500
Art. 3 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit mit dem Gestaltungsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Oberentfelden, insbesondere diejenigen für die Golfplatzzone.
Art. 5 Gestaltung der
Grünflächen
Die Grünflächen innerhalb des Perimeters sind wie folgt aufzuteilen: Bestehender Teil (östlich der Suhre): Naturnahe Flächen
minimal 0.3 ha
Fairways/Semiroughs Greens, Vorgreens, Tees
maximal 5.7 ha maximal 0.3 ha
Neuer Teil (westlich der Suhre): Naturnahe Flächen
minimal 3.2 ha
Fairways/Semiroughs Greens, Vorgreens, Tees
maximal 8.0 ha maximal 0.6 ha
Als naturnahe Flächen im Sinn von Absatz 1 gelten neu angelegte Wasserflächen, Dauer- und Blumenwiesen sowie Kiesflächen für Ruderal-/ Spontanvegetation. Die Aufteilung und Situierung dieser Flächen wird im definitiven Bauprojekt festgelegt. 2
3 Die im Situationsplan symbolisch dargestellte Lage und Richtung der Spielbahnen (Tees und Fairways) sowie die Position der Zielbereiche (Greens) ist verbindlich. Leichte Abweichungen bezüglich der Abmessungen oder genauen Platzierung sind im Rahmen der definitiven Projektierung möglich.
Die Bepflanzung hat mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu erfolgen. 4
Art. 6 Bauten
1 Innerhalb des im Situationsplan schraffiert bezeichneten Bereiches sind allseitig offene Schutzdächer im Gesamtausmass von maximal 80 m2 und einer Höhe von höchstens 3.00 m zulässig.
Innerhalb des gesamten Perimeters sind maximal zwei Blitzschutzunterstände von höchstens 3.00 x 3.00 m Grundfläche und 2.50 m Gebäudehöhe zulässig. Das Erstellen jeglicher weiterer Hochbauten mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten Elemente untersagt. 2
3
Folgende Tiefbauten und Einrichtungen sind zulässig:
• Bekieste interne Fusswege sowie kleine Platzflächen bis maximal 30 m2 mit Sitzgelegenheiten • Befahrbare Verbindungen für Unterhaltsfahrzeuge, soweit nicht die Fusswege benützt werden können • Golfanlagen (Greens, Abschläge, Bunker) • Naturnah gestaltete Wasserläufe und -flächen • Eine Brücke über die Suhre von maximal 4.00 m Breite für Golfplatzbenützerinnen und -benützer sowie Unterhaltsfahrzeuge sowie Übergänge über interne Gewässer nach Bedarf • Alle gemäss § 8 geforderten öffentlichen Fahr- und Fusswege. • Unterirdische Bewässerungs- und Drainageleitungen • Beleuchtungseinrichtungen exkl. Flutlichtanlagen • Schutzzäune und -netze gemäss § 7 • Terrainveränderungen im Rahmen von § 15 Absatz 1 BNO. 4 Alle zusätzlichen, für den Betrieb und Unterhalt des Golfplatzes notwendigen Bauten, namentlich Parkplätze, Aufenthalts-, Verpflegungs- und Umkleidemöglichkeiten, Geräte- und Maschinenunterstände usw. sind ausserhalb des Perimeters in der anschliessenden Bauzone zu platzieren.
Art. 7 Schutzzäune
1 Schutz- und Abgrenzungsmassnahmen sind grundsätzlich mit natürlichen Mitteln wie dicht bewachsene Hecken oder einer geeigneten Terraingestaltung zu realisieren.
Provisorische Zäune und Schutznetze können vorübergehend angebracht werden, bis frisch gepflanzte Schutzhecken eine genügende Wirkung erzielen. Angemessene Ausmasse sind im Bewilligungsverfahren festzulegen und die Stelldauer wird auf maximal 5 Jahre beschränkt. 2
Dauerhafte Zäune oder Schutznetze werden nur dort bewilligt, wo mit anderen Mitteln keine ausreichende Schutzwirkung erzielt werden kann. Ihre Grösse wird wie folgt beschränkt: Bei einer Höhe bis 1.20 m: Länge nicht beschränkt; bei einer Höhe ab 1.20 bis maximal 3.00 m: Länge pro Standort maximal 25 m.
5 autres articles
Art. 8 Öffentliche Fahrund Fusswege
Die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Fuss- und Fahrwege sind jederzeit offen zu halten. Die freie Zirkulation auf ihnen darf durch den Spielbetrieb nicht behindert oder gefährdet werden.
Art. 9 Gewässer
1 Der innerhalb des Perimeters liegende Lauf der Suhre ist in seiner grundsätzlichen Lage zu erhalten. Eine naturnahe Umgestaltung der Wasserflächen und Uferpartien ist im Rahmen eines entsprechenden Bauprojektes möglich, sofern keine übergeordneten Interessen entgegenstehen.
Der im Situationsplan bezeichnete, neu angelegte Bach westlich der Suhre wird als künstlich gespiesene, rückbaubare Betriebsanlage erstellt. Im Rahmen einer allfälligen Rückführung der entsprechenden Fläche in die landwirtschaftiche Nutzung ist er zu entfernen. 2
3 Die übrigen Gewässer innerhalb der Anlage sind im Plan zur generellen Orientierung eingezeichnet und bezüglich ihrer genauen Lage, des Umfangs und der Gestaltung nicht verbindlich. Im Rahmen der Detailplanung können sie angepasst oder verschoben werden.
Art. 10 Betrieb und Unterhalt
Der Betrieb und der Unterhalt der gesamten Anlage haben möglichst umweltschonend zu erfolgen. Der Gemeinderat erlässt in Zusammenarbeit mit der Betreiberin ein entsprechendes Reglement. Dieses enthält Qualitätsziele, regelt die Zustandserhebungen und ermöglicht die Umsetzung der Optimierungsmassnahmen.
Art. 11 Fruchtfolgeflächen
1 Mindestens 15 ha der Gesamtanlage sind so zu gestalten, dass sie bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen des Notrechtes des Bundes für eine landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert werden können.
Wiederherstellung
2 Wird der Golfbetrieb aufgegeben, sind die als Fruchtfolgeflächen ausgewiesenen Arealteile im Umfang von ca. 15.1 ha wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und auf Kosten der Betrieberin entsprechend herzurichten. Durch eine Bank- oder Versicherungsgarantie ist zu diesem Zweck ein Betrag von Fr. 20000.-- sicherzustellen (Stand 1. 10. 2002, Anpassung ab diesem Datum entsprechend dem Landesindex der Konsumentenpreise). Die naturnahen Flächen im Umfang von mindestens 3.5 ha sind als solche zu erhalten.
Art. 12 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan Golfplatz Oberentfelden tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/pmoa
Datum Genehmigung: 20.05.2014
Versand:
2 2 Mai 2014
Geschäfts-Nr. BVURO.13.54-1 Gemeinde Oberentfelden; Teiländerung Gestaltungspian "Golfplatz"; Genehmigung; Publika tion; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
28. Oktober 2013
Öffentliche Auflage
6. Dezember 2013 bis 17. Januar 2014
Beschluss Gemeinderat
27.Januar 2014
Eingereicht zur Genehmigung
11. Februar 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
3. März 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 9. Mai 2001. Sie setzt jedoch eine Änderung des Kulturlandplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 29. November 2013 beschlossen hat. Diese Änderung wurde gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht; deren Ge nehmigung und Rechtskraft ist Voraussetzung für die Genehmigung der vorliegenden Gestaltungs planänderung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Spielbahnen der bestehenden 18-Loch-Golfanlage liegen sehr dicht aneinander, sodass ein ge fahrloser Spielbetrieb kaum möglich ist. Der Golfplatz wird in westlicher Richtung um 2,4 ha erwei tert. Damit können die Spielbahnen so angerordnet werden, das die nötige Sicherheit gewährleistet
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140513_bdv_13.54.docx
werden kann. Die Anzahl der Spielbahnen wird nicht verändert. Der rechtskräftige Gestaltungsplan wird entsprechend angepasst. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der Teiländerung des Gestaltungsplans Golfplatz be stehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Ja nuar 2014 erläutert und begründet (Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination Die Teiländerung des Gestaltungsplans und die erforderliche Änderung des Kulturlandplans sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Der Regierungsrat hat die Änderung des Kulturland plans am 19. März 2014 genehmigt. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Mit der Teiländerung des Gestaltungsplans werden die Grundlagen für die neue Anordnung der Spielbahnen der Golfanlage geschaffen. Die Zahl der Spielbahnen bleibt unverändert. Mit der Erwei terung können die Spielbahnen so angeordnet werden, dass die Sicherheit besser gewährleistet ist. Die Besucherfrequenzen werden nicht erhöht. Mit zusätzlichen Umwelt- und Verkehrsbelastungen ist nicht zu rechnen. Die Auswirkungen im und um das Golfplatzgelände bleiben konstant. Daher ist keine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsberichts vom 21. November 2001 nötig. Die Erweiterung ist begründet. Das gewählte Instrument des Gestaltungsplans ist vorliegend aus planerischer Sicht geeignet, um das Vorhaben stufengerecht zu konkretisieren, auch wenn § 21 BauG von einem ande ren typischen Anwendungsfall ausgeht. 4.4 Teiländerung Gestaltungsplan 4.4.1 Fruchtfolgeflächen (FFF) Die Erweiterung betrifft 2,4 ha FFF. Diese sind zu erhalten (§11 Abs. 1 SNV). Wird der Golfbetrieb aufgegeben, sind die FFF im Umfang von 17,4 ha wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzufüh ren und die naturnahen Flächen im Umfang von mindestens 4,1 ha zu erhalten (§ 11 Abs. 2 SNV). Die Bestimmung ist begründet und im Sinne der übergeordneten Gesetzgebung angezeigt. 4.4.2 Erschliessung/Wege Gemäss Planungsbericht führt die Erweiterung des Golfplatzes nicht zu Mehrverkehr. Der kommuna le Verkehrsrichtplan enthält eine Radwegverbindung, die durch die Erweiterung des Golfplatzes be
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einträchtigt werden könnte. Die Verbindung wird jedoch nur wenig benutzt und soll bei einer nächs ten Revision des Verkehrsrichtplans an den südlichen Lauf der Uerke verlegt werden. 4.4.3 Umwelt Der erweiterte Golfplatz liegt über 200 m entfernt von Liegenschaften mit lärmempfindlichen Räu men, bei denen die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II Gültigkeit hat. Es gelten die Planungswerte ge mäss Anhang 6 Ziffer 2 Lärmschutzverordnung (LSV) als massgebende Grenzwerte. Die Überprü fung der Lärmsituation nach Realisierung des Projekts liegt im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats (Art. 12 LSV). Durch das Vorhaben ist mit keinen erhöhten Benützungsfrequenzen zu rechnen (Planungsbericht). Demzufolge wird kein Mehrverkehr generiert und die Anforderungen gemäss Art. 9 LSV sind eingehalten. Der Boden ist durch die Änderungen der bestehenden Golfbahnen betroffen. Die Anliegen des Bo denschutzes (Merkblatt Bodenschutz beim Bau von Golfanlagen) sind im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. Dazu gehört, wie vorgesehen, die Begleitung durch eine anerkannte bodenkundliche Baubegleitung. 4.4.4 Ökologischer Ausgleich Es sind 19 % ökologische Ausgleichsflächen vorgesehen (§ 5 und § 11 SNV). Unter Berücksichti gung der bestehenden kompakten Anlage und der artenarmen Umgebung ist dieser Anteil angemes sen. Der ökologische Ausgleich für die Erweiterung muss nicht zwingend auf der Erweiterungsfläche geleistet werden. 4.4.5 Spielbahnen Die im Situationsplan symbolisch dargestellte Lage und Richtung der Spielbahnen sind verbindlich. Leichte Abweichungen sind im definitiven Projekt möglich (§ 5 Abs. 3 SNV). 4.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Die Teiländerung Gestaltungsplan Golfplatz der Gemeinde Oberentfelden vom 27. Januar 2014 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 7, 5036 Oberentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Landwirtschaft DFR
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Alifällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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