Erschliessungsplan Büel inkl. Änderung 2019
Plan d'affectation spécial · Hägglingen
Document
- Numéro
- 16.56
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Hägglingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 13 déc. 1977
- En vigueur depuis
- 17 juin 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Kanton Aargau Gemeinde Hägglingen
Teiländerung Sondernutzungsplan (Komm. Überbauungsplan) Büel
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Situationsplan 1:500
Weitere Bestandteile des Sondernutzungsplans: - Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
- Werkleitungsplan (Orientierungsinhalt) Genehmigung
Übersichtsplan 1:15'000
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25. Juli 2016 10. Februar 2017 13. März 2017 bis:
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom: 11. April 2017
Beschlossen vom Gemeinderat am ot . April'201 9
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
ENT « ae Genehmigung durch das Departement Bau, ferkehr und Umwelt (BVU): Genehmigung durch das Departeme
Bau, Verkehr und Umwelt Aarau,den 3. Ist DIA
6280 Hochdorf Der Gen ARSONEN- Bellevuestr. 27 En enter "
5703 Seon 5034 Suhr Oberdorfstr. 11 Tramstrasse 11
5734 Reinach Marktplatz 2
4800 Zofingen Untere Brühlstr. 21
5600 Lenzburg Sägestr. 6a Telefon: 058 /733 33 44
Projekt Nr. 08.5607.002 | Lenzburg 28.Feb. 2017 /al
Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Ingenieure ETH /SIA
Planer, Pat. Ingenieur Geometer wwwfluryag.ch [email protected]
Format 594 x 525 | Lenzburg. im Oktober 2015
30. Nov. 2018 /al
08. Jan. 2019 / al
Taend SNP Büel | Gepr. 8 4}
al | GL
05. Apr. 2019 /al
05. Apr. 2019 / al
Filename: Enwwurf_Siuationsplandwg | Plan Nr. Plotdatum
Legende
1. Genehmigungsinhalt
rot Strassen-/Veglinien (Enteignungsrecht gemäss 8132 BauG) rot Baulinien Hochbauten
-— —— ——- rot Baulinien Klein- und Anbauten
EN blau / rot Strassen-/WVeglinien aufgehoben
ERypeum u blau / rot Baulinien aufgehoben
Eee orange Erschliessungsfläche aufgehoben
Pe gelb Neue Erschliessungsfläche
Be violeft Neue Gehweg-/Fusswegflächen blau Perimeter Teiländerung
a blau Leitungstrasse (Kanalisation, Ringschluss Wasserleitung)
(Enteignungsrecht gemäss 8132 BauG) VIZTTZZZZ grau Freihaltebereich für eine allfällige Erschliessungsstrasse
Der Freihaltebereich dient einer möglichen Erweiterung der Erschliessungsstrasse nach Süden. Innerhalb des Freihaltebereichs sind bis zu der allfälligen Erweiterung der Erschliessungsstrasse Klein- und Anbauten zulässig, welche bei der Erstellung der Erschliessungsstrasse auf Kosten der Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen oder zu versetzen sind.
2. Orientierungsinhalt
zz grau Bestehende Strassen / Wege / Zufahrten
in] hellgrau Bestehende Gebäude
SR Datum blau Rechtskräftige Strassen-AWeglinien mit Genehmigungsdatum
‚SRL/DEfUM: blau Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum
zer) hellgelb Rechtskräftige Erschliessungsfläche
mn schwarz Bauzonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan grün Mögliche Parzellierung
KANTON AARGAU GEMEINDE HAGGLINGEN
KOMMUNALER UBERBAUUNGSPLAN
Schulnous E77}
NC 2040 + 7
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—# z s : — ü 5 ‘ l u , : ? Erläuterungen - zum kommunalen Ueberbauungsplan : a 8 | __2eie Zeche Fass Ten KANTON AARGAU Walter Schmid Köck i I, Genehmigungsverfahren ; Bi : Das Genehmigungsverfahren bezieht sich auf die nachstehend \ forbig aufgeführten Linien und Flächen " KOMMUNALE N j - j x Ki —— bei Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien i BÜEL f WH 2.Etappe ‘ — blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen ) un ER f Ce ——— im Aufzuhebende Weglinien (rot durchgestrichen ) Adolf Geiösmann ‚alt. Lehrer; d rot Zu genehmigende Baulinien ae a — röl Zu genehmigende Weg- und Sockellinien R = - BAULINIENPLAN 1:500 o en; Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen ES as) 90 — —— rt Projektierte Weglinien, die noch nicht genehmigt werden sollen & & h- mern schwarz Sichtlinien als.‘ Begrenzung der Sichtzone ii ee hellblau Sichtzone: . ‚Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen darauf keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von Q60m bis 3.00m über der Fahrbahn frei bleiben. Vereinzelte hochstämmige Bäume können unter der Bedingung , dass. ‚sie nicht sichtbehindernd wirken und das Astwerk jederzeit auf min. 3.00m aufgeschnitten wird, zugelassen werden. k —H—.. — grün Austritt- und Ausfahrverbot Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind sowohl für Fuss- ; ws önger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Ueberbawungsplan } 5 H 2 ee BE | estgelegten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen ve j: ER N Y \ Strecken sind längs der .. grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten blei- ir 5 : 2 > ben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten Ä ; a \ r x, ” 5 a r" ia ke braun Ausfahrverbot TEEN eE “ RETTEN | ER Kur , Euvöne Zugänge, zur Same von u ne Ang ' je- B er Art nur bei den ım Veberbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelas- Ü ( RA og RN ERS ne er rn Febr rau ichn n u r ıben fur di - ung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten. IE = matror 25.1.76 un HK HH 80/126 a ERKIBHIRS P ERSETZT PLAN NR. PLAN NR. 2. Zur Orientierung . STAHe odtepstrasse 2. a FF] dunkelgrau bestehende Wege : b [____. __] orange Hauptstrasse OFFENTLICHE, PLANAUFLAGE VOM 31. OKT. 1976 Bis 28. NOV. 1976 EN c Ib Nebenstrasse heilgelb sekundäre Quartierstrassen AERO), "VOR WIEN SEMIEINGENERSRNBRLUNGG Alt 15 TEL. 19 nsir u var Br Sr rare ge! [ g DER GEMEINDEAMMAN DER GEMEINDESCHREIBER ei nn e S Ylclvuy / e [ax mi lila Radweg f | hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler GENEHMIGUNGSVERMERK : i g feldgrau Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs- und Beschleunigungsspur, Parkplätze Kae Fon 43 DEZ. | HE, EA Walter Schmid - Köck \ . . , „ ‘ ; ’ h 7,2} grün bepflanzte Flächen s BE, Imiautrand rs m Extes
ber Aus Wzsrsisir:
I. Zonengrenze und Zonenenbezeichnungen gemäss Gemeindebauvorschriften
Genehmigung
01010140 * * *— Mieft KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/CBD4
Versand:
Datum Genehmigung: 17.06.2019
1 8. Juni 2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.16.56 Gemeinde Hägglingen; Erschliessungsplan (Kommunaler Überbauungsplan) Büel, Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
10. Februar 2017 25. April bis 24. Mai 2016 13. März 2017 bis 11. April 2017 1. April 2019 17. April 2019 14. Mai 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 18. September 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für das am Hang gelegene Gebiet "Büel" am südlichen Siedlungsrand von Hägglingen besteht ein am 13. Dezember 1977 vom Grossen Rat genehmigter Kommunaler Überbauungsplan (Erschliessungsplan). Dieser sieht mit einer Schlaufe eine Verbindung der Zufahrtsstrassen Jura-, Pilatus- sowie der Lindenbergstrasse vor. Weite Teile dieses Ringschlusses liegen seit der Bauzonenredimensionierung im Rahmen der im Jahr 2002 genehmigten Gesamtrevision der Nutzungsplanung
J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen102_AREe0120190521_bdv_16.56.docx
beziehungsweise nach rechtskräftigem, am 18. September 2013 vom Regierungsrat genehmigten Bauzonenplan ausserhalb der Bauzone. Mit der vorliegenden Teiländerung des Erschliessungsplans Büel kommt die Gemeinde dem Auftrag gemäss § 4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) nach. Dabei soll zeitnah eine sinnvolle Erschliessung der sich in der Bauzone befindlichen Bereiche der Parzellen 403, 736, 828 und 829 erreicht werden. In einem späteren Verfahren soll die Klärung der gesamten Erschliessung, inklusive der ausserhalb der Bauzone gelegenen Teile des erwähnten Kommunalen Überbauungsplans (Erschliessungsplan), erfolgen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Hägglingen am 1. April 2019 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan (Kommunaler Überbauungsplan) Büel, Teiländerung, Situation 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 10. Januar 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. Februar 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.2.1 Verkehrserschliessung Die heutige Pilatusstrasse (Stichstrasse) wird verlängert und mit einem Wendeplatz ergänzt. Bei der vorgesehenen Strassenbreite von 4,8 m können Personenwagen problemlos kreuzen. Die normativen Anforderungen an Zufahrtsstrassen (vgl. § 41 Bauverordnung [BauV]) sind bei dieser Breite erfüllt. Ein Lastwagen (zum Beispiel Kommunalfahrzeuge) und ein Personenwagen können auf 4,8 m breiten Fahrbahnen jedoch nur dann kreuzen, wenn aufgrund der Seitenfreiheit eine lichte Breite von ca. 5,2 m gegeben ist. Gemäss den Ausführungen der Gemeinde im Planungsbericht ist der Kreuzungsfall Personenwagen mit Lastwagen unter Einbezug der Vorplätze möglich. Im Sinne der besseren Durchgängigkeit für Fussgänger wird ein 1,5 m breiter Fussweg zwischen der Pilatus- und der Jurastrasse aufgenommen und mittels Strassen-/Weglinien rechtlich gesichert.
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Der Situationsplan sieht auf der Parzelle 828 einen Freihaltebereich vor. Damit möchte die Gemeinde für die Weiterentwicklung des Gebiets "Büel" zu einem späteren Zeitpunkt die Option einer Strassenverlängerung offenhalten. Der Freihaltebereich sieht eine nochmals reduzierte Strassenbreite von 4 m auf einer Länge von rund 28 m sowie einen beidseits auf 2 m reduzierten Strassenabstand vor. Die Überbaubarkeit der Parzelle 828 bleibt dabei grundsätzlich erhalten, wird aber eingeschränkt. Diese Freihaltung zugunsten einer allfälligen weiteren Entwicklung des Gebiets "Büel" im Rahmen einer späteren und heute nicht absehbaren Nutzungsplanungsgeneration liegt im Ermessen der Gemeinde und ist im Planungsbericht soweit begründet. 4.2.2 Werkleitungen Der Erschliessungsplan sichert Trassees für Werkleitungen, soweit diese nicht in öffentlichen Strassen verlaufen (ausgehend vom geplanten Wendeplatz (Pilatusstrasse) hangabwärts durch die Parzellen 402 und 403 bis zur Jurastrasse). Die genaue Lage sowie die Dimensionierung der Leitungen werden jeweils im Baubewilligungsverfahren festzulegen sein. 4.2.3 Arrondierung Bauzonengrenzen Beim südlichen Abschnitt der Jurastrasse liegt die rechtskräftige Strassenlinie (Kommunaler Überbauungsplan Büel vom 13. Dezember 1977) auf der Westseite der Strasse ausserhalb der Bauzone. Der Ausbau der Strasse nach Vorgabe des rechtskräftigen Überbauungsplans könnte somit erst erfolgen, wenn aus heutiger Sicht nachgewiesen werden kann, dass ein solcher Ausbau tatsächlich nötig und innerhalb der Bauzone unmöglich ist und entsprechend die betreffende Fläche zwischen heute bestehender Strasse und Strassenlinie der Bauzone zugewiesen wurde. Eine Arrondierung im Sinne von Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 3.5 wäre entsprechend zu begründen. 4.2.4 Hinweise zur weiteren Entwicklung des Gebiets Büel Die Gemeinde möchte die Aufhebung der nach dieser Teiländerung noch verbleibenden Bau- und Strassenlinien kombiniert mit weiteren Anpassungen und grundsätzlichen Überlegungen zum Gebiet "Büel" erst nach der vorliegenden Teiländerung im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung des Kommunalen Überbauungsplans in Angriff nehmen. Ebenfalls ist auch keine Neugenehmigung altrechtlicher Festlegungen vorgesehen. Damit möchte die Gemeinde eine möglichst rasche Bebauung der noch unüberbauten Parzellen ermöglichen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan (Kommunaler Überbauungsplan) Büel, Teiländerung, beschlossen vom Gemeinderat Hägglingen am 1. April 2019, wird genehmigt. 2. ie AbiJng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
dha R gierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Oberdorfstrasse 1, 5607 Hägglingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Vermessungsamt DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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