Gestaltungsplan Zinsmatte inkl. Änderung 2008
Plan d'affectation spécial · Hägglingen
Document
- Numéro
- 2008-001503
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Hägglingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 2 mars 2005
- En vigueur depuis
- 5 nov. 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4068-2008-E-2.pdf
Gemeinde Hägglingen
Kanton Aargau
nderung Gestaltungsplan Zinsmatte
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Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
gemäss § 21 BauG
Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften
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056 621 93 91 056 621 05 20 [email protected] www.kohli-pariner.ch
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Datum
Entwurf
Gez.
Plan Nr.
13.06.08
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Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 1 Öffentliche Auflage vom:
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1 9. Aug. 2008
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der G
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bis:
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22. Sep. 2008 Der Gemeindeschreiber: 4
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Genehmigungsvermerk:
Christoph VVeibel
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den .5'. Mouer-4:34-) 2008 Der Staatsschreiber:
G: \AUFTRÄGE\Hägglingen 2insmatte\Gestaltungsplan 2004 (CD 2)\Sondernutzungsvorschriften.doc
7
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Gestaltungsplan Zinsmatte, Hägglingen
Seite 2
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 5 Baufelder für
Hauptbauten
Die Baufelder für Haupt- und Nebenbauten bezeichnen im Sinne von Baulinien (§ 18 BauG) die maximal überbaubare Fläche. Bei den Baufeldern B und C in der VVG2 kann der Grenzabstand, gemessen ab Zonengrenze, gegenüber den Baufeldern D und E der W2 auf 3 m reduziert werden. wird die Beschränkung der Gebäudelänge von 30 m aufgehoben. Die in den Baufeldern B und C gewerblich genutzten Erdgeschosse dürfen eine Gebäudehöhe von 4 m nicht überschreiten. Die Bauten in den Zonen W2 und VVG2 (in den Baufeldern B, C, D, E, G und H) sind parallel zur Dottikerstrasse zu platzieren. Die in den Baufeldern festgeschriebenen EG-Koten ü.M. dürfen nicht überschritten werden.
Gemeinde Hägglingen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Zinsmatte
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 - Längenprofil 1:500/50
KOMMUNALPLAN AG werbering 12
5610 Wohlen
Telefon Telefax E-Mail Internet
056 621 93 91 056 621 05 20 [email protected] www.kohll-partner.ch
Datum
Entwurf
Gez.
16.06.04
KO
RVV
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vorn: 17. September 2004 bis: 2. November 2004
Öffentliche Auflage vom: 4. Oktober 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gerne deam
Der Gemeindeschreiber:
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A/1
7.
Cihfistoph VVeibel
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau, den 2. r1;;IE 20or Der Staatsschreiber:
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3:\AUFTRÄGE\Hägglingen (CD)\Zinsmatte\Gestaltungsplan 2004\Berichte\Sondernutzungsvorschriften.doc
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Gestaltungsplan Zinsmatte, Hägglingen
Seite 2
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Art. 1 Zweck der Sondernutzungsplanung
Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, optimale Voraussetzungen für die Entwicklung des neuen Wohn- und Gewerbequartiers Zinsmatte zu schaffen.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1 : 500 • Längenprofil 1 : 500 / 50 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung betreffend der W2, WG 2, Oe, U und der G. Vorbehalten bleiben auch die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsrechts.
Art. 5 Baufelder für
Hauptbauten
Die Baufelder für Haupt- und Nebenbauten bezeichnen im Sinne von Baulinien (§ 18 BauG) die maximal überbaubare Fläche.
Gestaltungsplan Zinsmatte, Hägglingen
Seite 3
Bei den Baufeldern B und C in der WG2 kann der Grenzabstand, gemessen ab Zonengrenze, gegenüber den Baufeldern D und E der W2 auf 3 m reduziert werden. Die in den Baufeldern B und C gewerblich genutzten Erdgeschosse dürfen eine Gebäudehöhe von 4 m nicht überschreiten. Die Bauten in den Zonen W2 und WG2 (in den Baufeldern 6, C, D, E, G und H) sind parallel zur Dottikerstrasse zu platzieren. Die in den Baufeldern festgeschriebenen EG-Koten ü.M. dürfen nicht überschritten werden.
Art. 6 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer wird mit dem Sondernutzungsplanbonus wie folgt festgelegt: Baufeld A, Baufelder B und C, Baufelder D und E, Baufelder F, G und H
WG2 0.6 WG2 0.7 W2 0.6 W2 0.5
Art. 7 Alleebäume
Schwettibach samt Strassenböschung Süd
Längs der Kantonsstrasse sind südseitig unmittelbar hinter dem Trottoir einheimische Alleebäume zu setzen. Der Bereich Schwettibach samt Strassenböschung Süd ist als Wiesenbach mit Uferbestockung auszugestalten.
Gestaltungsplan Zinsmatte, Hägglingen
Seite 4
Art. 8 Bereich J
Kanalisationsleitungen
Die Bereiche J entlang der bestehenden Kanalisationsleitungen vom Schwettibach zwischen den Baufeldern F und G und in der Parz. 771 dürfen nicht überbaut werden. Dagegen dürfen über den Bereichen J Hartbeläge eingebaut und als Lager- oder Parkierungsfläche genutzt werden.
Bereich K Kanalisationsleitung längs Kantonsstr. K385
Der Bereich K längs der Kantonsstrasse K385 darf nur überbaut werden, wenn die bestehende Kanalisationsleitung dauernd zugänglich ist und mit einem Schutzbauwerk gesichert wird.
Art. 9 Abstellplätze
gemäss BNO
Die Abstellplätze für Fahrzeuge sind gemäss BNO innerhalb der jeweiligen Landschilde zwischen Erschliessungsstrassen, Fussweg und Zonengrenzen anzuordnen.
Erschliessungsstrasse Nord
Die Erschliessungsstrasse Nord ist für alle Verkehrsteilnehmer mit einem Wendeplatz für Lastwagen gemäss SN 640 803 (Abb. 1, 3 oder 5) zu versehen. Dieser kann mit privaten GewerbeVorplätzen kombiniert werden und ist im Grundbuch mittels Anmerkung zu sichern.
Erschliessungsstrasse Süd
Auf die Erschliessungsstrasse Süd, Teil Ost kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn im Bereich der Baufelder E und H eine unterirdische Einstellhalle mit Rampe erstellt wird. Demnach vergrössern sich die Baufelder E (Südostecke) und H (Nordostecke) um die Fläche von 25 m2. Der Wendeplatz für Lastwagen gemäss SN 640 803 (Abb. 7) muss östlich des Fussweges realisiert werden und schränkt die angrenzenden Baufelder ein.
Gestaltungsplan Zinsmatte, Hägglingen
Seite 5
Art. 10 Entwässerung
Das Schmutzwasser ist in den neuen Erschliessungsstrassen resp. Fusswegen an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. Das Dach- und Sickerwasser ist versickern zu lassen oder der Sauberwasserleitung resp. dem Schwettibach zuzuleiten.
Art. 11 Sammelplätze für
Entsorgung
Die Entsorgung beschränkt sich auf die im Situationsplan festgelegten Containerstandplätze.
Art. 12 Aufhebung
Durch diesen Gestaltungsplan Zinsmatte wird der Gestaltungsplan "Zinsmatte" vom 16. Oktober 2002 aufgehoben.
1 autre article
Art. 13 Inkrafttreten
Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
05. November 2008
Nr. 2008-001503
Gemeinde Hägglingen; Änderung Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "Zinsmatte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. September 2008 11. Juli 2008 19. August 2008 bis 17. September 2008 22. September 2008 26. September 2008 20. Oktober 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan "Zinsmatte" wurde 2005 vom Regierungsrat genehmigt. Gemäss den geltenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) zum Gestaltungsplan richten sich die Gebäudelängen nach der geltenden Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Demnach sind im Bereich des Gestaltungsplans Gebäude mit einer maximalen Länge von 30 m möglich. Auf den Baufeldern B und C sind nun grossflächige Gewerbebauten geplant. Um deren Erstellung zu ermöglichen, hebt die Gemeinde mittels der vorliegenden Anpassung der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan die Beschränkung der Gebäudelänge von 30 m ersatzlos auf. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgenden Planungsmittels: Änderung Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "Zinsmatte"
Versand: 10. November 2008
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Im Perimeter des Gestaltungsplans ist kürzlich nordöstlich der Baufelder B und C ein Feuerwehr- und Werkgebäude der Gemeinde mit einer Länge von 60 m erstellt worden (Gewerbezone, daher keine Längenbeschränkung in der BNO). Die unmittelbar angrenzenden Baufelder B und C des Gestaltungsplans befinden sich in der WG2-Zone und lassen gemäss ihren Abmessungen Gebäudelängen von höchstens 48 m respektive 38 m zu, wenn auf die bisherige Beschränkung von 30 m gemäss BNO verzichtet wird. Aufgrund der durch den Bau des Feuerwehrgebäudes veränderten Umgebung ist die Aufhebung der Längenbeschränkung in diesen beiden Baufeldern nachvollziehbar. Aus raumplanerischer Sicht ist der entsprechenden Anpassung von § 5 SNV nichts Grundsätzliches entgegenzusetzen. Es sind keine wesentlichen kantonalen Interessen tangiert. Die Änderung liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Änderung der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "Zinsmatte" der Gemeinde Hägglingen vom 22. September 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Oberdorfstrasse 1, 5607 Hägglingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: