Gestaltungsplan Rösslimatte

Plan d'affectation spécial · Bünzen

Document

Numéro
1998-001055
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Bünzen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
20 mai 1998
En vigueur depuis
20 mai 1998

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4229-1998-E.pdf

Gemeinde Bünzen

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Rösslimatte"

se.

gemäss § 21 BauG

ABTEILUNG RAUMPLANU: G s.,, e5<.>..

Sondernutzungsvorschriften

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Kägi & Killer Architekturbüro Kirchweg 3 5622 Waltenschwil Datum:

Tel. 056' 622 01 21 Fax 056' 622 50 58

Januar 1998

Mitwirkungsbericht vom:

2 4. Nov. 1997

Vorprüfungsbericht vom:

- 1,, Se.,, 19.97 2 5. Sep. 1997

Oeffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

bis:

Nbee

24. Okt, 1997

2 4. Nov. 1997 •

Der Gemeindeammann:

J

Der Gemeindeschreiber:

ütvr'5.»

Genehmigung:

Grenehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2o. rta Aq92 Der Sta

reiten

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

Das Gebiet „Rösslimatte" befindet sich in der Wohnzone 3. Der W3-Charakter soll so gut wie möglich erhalten werden. Abweichungen in Form von zweigeschossigen Bauten für Einfamilien-, Doppeleinfamilien-und Reihenhäuser sind erlaubt. Zielsetzungen: -Eine gute Einordnung der künftigen Bauten in die Landschaft sowie eine optimale Baumassenverteilung. -Die siedlungsverträgliche Gestaltung der Neubauten und die gute Einordnung ins Quartierbild. -Der haushälterische Umgang mit Boden und eine sorgfältige Gestaltung der Aussenräume. -Markt-und zeitgerechtes Konzept, den Bedürfnissen der Gemeinde sowie der künftigen Bewohner angepasst.

Art. 2 Bestandteil des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften

Weitere Unterlagen zur Information • • • •

Planungsbericht Situation Bebauungsvorschlag 1:500 Plan Strassenprojekt gemäss kommunalem Ueberbauungsplan Mitteldorf vom 30. März 1992 Kanalisationsplan 1:500

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Nutzweise

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan.

Art. 5 Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind 3 Baubereiche

zugelassen. Diese sind wie folgt definiert: Baubereich 1

- Mehrfamilienhäuser, welche drei Vollgeschosse aufweisen müssen.

Baubereich 2

- Mehrfamilienhäuser mit drei Vollgeschossen sowie Reiheneinfamilienhäuser, welche zwei Vollgeschosse aufweisen müssen.

Baubereich 3

- Freistehende Einfamilienhäuser oder Doppeleinfamilienhäuser. - Die Gebäude müssen zwei Vollgeschosse aufweisen. - Mindestens 5 freistehende- oder zusammenhängende Einfamilienhäuser.

In den Baubereichen 1 und 2 sind mindestens zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt mindestens zwölf Wohneinheiten zu erstellen. Von den vorgeschriebenen Geschosszahlen darf nicht abgewichen werden.

Art. 6 Baulinien /

Grenzabstände

Gegenüber der projektierten Haupterschliessungsstrasse gelten die eingetragenen Baulinienabstände. (Zwangsbaulinie) Gegenüber den angrenzenden Nachbarparzellen gelten folgende Abstandsvorschriften: - Für die Mehrfamilienhäuser die Grenzabstände der W3 (Ziffer 3.8.1. BNO) und die Gebäudeabstände gemäss den Brandschutzvorschriften. -Für die zweigeschossigen Einfamilienhäuser die Grenz- und Gebäudeabstände für die W2 (Ziffer 3.8.1. BNO) - Auf der Nordseite gilt auf der gesamten Grundstückslänge der Grenzabstand der W3, und zwar sowohl für die Mehrfamilienhäuser als auch für die Reihenhäuser.

§ Bereich für Fusswege Der Verbindungsweg zum Chileweg für Fussgänger muss gemäss kommunalem Ueberbauungsplan Mitteldorf sichergestellt werden.

Dachgestaltung

Art. 8

Die Bauten sind mit Satteldächern - keine Pultdächer - zu erstellen. Doppeleinfamilienhäuser dürfen nur einen First aufweisen.

Garagierung

Art. 9 Im Baubereich 1 sind die Garagen unterirdisch oder überdeckt

im Terrain anzulegen.

Spielplätze

Art. 10 Bei den Mehrfamilienhäusern muss eine ausreichende Spielplatzfläche

vorhanden sein.

Art. 11 Verkehrsmässige

Erschliessung

Entsorgung

Für die verkehrsmässige Erschliessung des Grundstückes ist das Strassenprojekt gemäss rechtsgültigem Ueberbauungsplan Mitteldorf * massgebend. Die interne Erschliessungsstrasse ist im Gestaltungsplan dargestellt. (* Genehmigungsdatum GR 24: März 1992)

Art. 12

Für die Abfallentsorgung ist ein Sammelcontainerplatz zu erstellen.

Art. 13 Einfügungsanforderungen

Die Gebäude haben sich in Bezug auf Stellung, Form, Dachform und Dachneigung, Material, namentlich Bedachungsmaterial, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihrer Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Der Gemeinderat wird die Projekte durch einen neutralen Fachexperten überprüfen lassen, ob sie ins Quartierbild passen.

1 autre article

Art. 14 Inkrafttreten

Genehmigung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Eine Aenderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

20. Mai 1998

Art. Nr. 1998-001055

Gemeinde Bünzen; Gestaltungsplan "Rösslimatte"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 4. Mai 1998

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan ”Rösslimatte” der Gemeinde Bünzen vom 24. November 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 4. Mai 1998 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5624 Bünzen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand: