Gestaltungsplan Unterdorf

Plan d'affectation spécial · Hunzenschwil

Document

Numéro
1992-001783
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Hunzenschwil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
30 juin 1992
En vigueur depuis
30 juin 1992

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Hunzenschwil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

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KANTON AARGAU GEMEINDE HUNZENSCHWIL UEBERBAUUNGSPLAN UNTERDORF Die Einwohnergemeinde Hunzenschwil erlässt gestützt auf 145 BauG die folgenden Spezialbauvorschriften

Art. 1 1

Das Gebiet "Unterdorf" liegt in der Kernzone KN. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2 Der Ueberbauungsplan Unterdorf ist Bestandteil dieser Spezialbauvorschriften.

Art. 2 Grundsätzlich gelten die Grundmasse der Tabelle

51 BO für die Kernzone KN und die Vorschriften

Art. 55

, Absätze 1 und 4.

Art. 3 Folgende Abweichungen von diesen Grundmassen

und Vorschriften werden festgelegt:

Zone

Ueberbauungsplan Gültigkeit BO Grundsatz

Abweichungen und Ergänzungen

Der Immissionsgrad beträgt für das Teilgebiet A = II, für das Teilgebiet B = I Mehrlängenzuschlag und maximale Baulänge werden aufgehoben.

Art. 4 Arealüberbauung

Arealüberbauungen gemäss § 88 ff der Bauordnung sind in der Zone KN zugelassen. Die Ausnützungsziffer bei Arealüberbauungen beträgt 0.87. 3 Die Gebäudehöhe bei Arealüberbauungen darf die Geschosszahl nach Regelbauweise nicht übersteigen, wobei entgegen § 41 der Bauordnung gilt: Das Dachgeschoss wird als Geschoss gezählt, wenn die Dachfläche durchbrochen und. zudem um mehr als 3/4 der darunterliegenden Geschossfläche ausgebaut ist. Attikageschosse gelten nicht als Geschosse, wenn sie sich als solche optisch klar vom darunterliegenden Geschoss unterscheiden und weniger als 3/4 der darunterliegenden Geschossfläche nutzen.

Ausnützungszif.

Gebäudehöhe

Dachgeschoss

Attikageschosse

4 Im Uebrigen gelten § 88-90 der Bauordnung

Verweis auf BO Arealüberbauungspf licht

Art. 5 Die im Ueberbauungsplan schraffierte Fläche,

umfassend die Parzellen 197(1), 759, 760 und 761(1) muss mit einer Arealüberbauung gemäss § 4 überbaut werden 2 Im Rahmen dieser Arealüberbauung sind insbesondere auch die Detailerschliessung und die Lage des offenen Bachlaufes festzulegen. 3 Die Baulinie entlang der Kantonsstrasse K 247 kann im Bereich der Parzellen No 760 und 761(1) auf ca 1/3 der eingezeichneten Länge um 4m überschritten werden 4 Die Arealfläche gemäss Absatz 1 darf um beliebige angrenzende Parzellen vergrössert, nicht aber verkleinert werden.

Areal

Detailerschliessung Bachlauf Baulinie

Arealerweiterung

Art. 6 Schlussbestimmungen

Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Inkrafttreten

2 Die Abänderung der Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verlahrens wie der Erlass.

Abänderung

Diese Spezialvorschriften sind von der Gemeindeversammlung am 4.Dezember 1991 beschlossen worden. IM NAMEN DE GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemei ,ammann: Der Gem indes hreiber:

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den 3o. -Utn i. AelZ A383 RRB-Nn vom 6. .2(.4 /194U Im Auftrage des Grossen Rate Der Staatsschreiber:

IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES Der Staatsschreiber:

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

Me/ek

30. Juni 1992

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Oberentfelden, Sarmenstorf, Turgi, Biberstein, Hunzenschwil, Aarau sowie Beinwil am See durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 24. Juni 1992 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (6023) Oberentfelden; Bauzonenplanänderung und Gestaltungsplan "Areal Bürstenfabrik Walther" (6024) Sarmenstorf; kommunaler Ueberbauungsplan "Hauptstrasse K 252" (6025) Turgi; Gestaltungsplan "Dorfkern"; Teiländerung Bauzonenplan Kernzone (6033) Biberstein; kommunaler Ueberbauungs- und Gestaltungsplan "Gheld" mit Spezialbauvorschriften (6034) Hunzenschwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Unterdorf" mit Spezialbauvorschriften (6058) Aarau; Gestaltungsplan "Kasernenareal", Aenderung 1990 (6059) Beinwil am See; Bauzonenplanänderung "Altersheim Dankensberg" Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:

:\S Staatsschreiber: