Gestaltungsplan Juraweg / Revision 2004
Plan d'affectation spécial · Hunzenschwil
Document
- Numéro
- 2005-001414
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Hunzenschwil
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 28 sept. 2005
- En vigueur depuis
- 28 sept. 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Hunzenschwil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4200-2005-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4200-2005-E.pdf
KANTON AARGAU
GEMEINDE HUNZENSCHWIL
Gestaltungsplan „JURAWEG / Revision 2004" Kanton Aargau
Gemäss § 21 BauG
Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan Schemaschnitt Erschliessung
1: 500 1: 500 1: 500
Ubersichtsplan 1:25000
Vorprüfungsbericht vom:
1 0. DEZ. 2004
Mitwirkungsbericht vom:
- 1. NOV. 20 2 0, DEZ. 2004 — 2 5. JAN.
Öffentliche Auflage vom
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Geme7deammann:
Genehmigung:
1 4. IIRZ. 2005 Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z. sep4e..-,-,be-g 2_00,r / Der Staatsschreiber:
Gestaltungsplan „Juraweg / Revision 2004", Sondernutzungsvorschriften
Seite 2 von 5
Sondernutzungsvorschriften
1. Einleitung Geltungsbereich
Art. 1 Der Gestaltungsplan hat zum Ziel, die zweckmässige und haushälterische
Bebauung des Gebietes "Juraweg" mit verschiedenartigen Wohntypen mit hohem Wohnwert, Büros und Kleingewerbe und kleineren Einkaufsgeschäften sicher zu stellen.
Zweck
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Die Sondernutzungsplanung besteht aus: Ml: 500 Situationsplan Schemaschnitt M 1:500 Erschliessung Ml: 500 Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan umfasst den im Situationsplan bezeichneten Schild zwischen Korbackerweg und Kantonsstrasse K 247.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung, Ergänzendes Recht' )
'Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Hunzenschwil. 2Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts, namentlich des Baugesetzes bleiben vorbehalten.
2. Überbauung
Art. 5 i
Baufelder für Hauptbauten
Hauptbauten dürfen nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder erstellt werden. Das Baufeld 1 ist für einen, gegen den Strassenraum geschlossenen Baukörper bestimmt. Das Baufeld 2 ist für freistehende Mehrfamilienhäuser bestimmt. Diese sind zum Korbackerweg versetzt (parallel zum Baufeld 1) anzuordnen.
Baufelder für An-, Nebenbauten und Lärmschutzfassaden
2Die Baufelder sind für untergeordnete Gebäudeteile, wie Balkone, Laubengänge, Erker, Terrassen, Wintergärten und Kleinbauten, sowie für die Lärmschutzfassaden bestimmt. Die maximale Länge ist nicht beschränkt.
Baufeld für Tiefbauten 1
3
Dieses Baufeld dient der unterirdischen Parkierung.
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
26.11.2004
Gestaltungsplan „Juraweg / Revision 2004", Sondernutzungsvorschriften
Seite 3 von 5
Art. 6 Anforderungen an die
überbauung
Die Überbauung in den Baufelder hat folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, sodass ein einheitliches Erscheinungsbild entsteht. b) Gute Eingliederung in das Ortsbild, sodass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird c) Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv, mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. d) Gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme. e) Die Begrünung der Umgebung und der Überbauung hat ausschliesslich mit einheimischen Pflanzen zu erfolgen und ist in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen, welcher mit dem Baugesuch einzureichen ist. f)
Dachform: Bei allen Baufeldern sind Flachdächer vorgesehen.
g) Nebenräume: Die Abstellräume für Wohnungen können im Kellergeschoss vorgesehen werden.
Art. 7 Gebäudehöhen
Die max. Gebäudehöhen sind durch die im Schemaschnitt definierten Profillinien festgelegt. Die Profillinie gilt inkl. Terrassenbrüstung.
Art. 8 Grenzabstände/
Gebäudeabstände
Die Grenz- und die Gebäudeabstände gegenüber den Nachbargrundstücken sind durch die Baufelder bestimmt.
3. Lärmschutz
Art. 9 Etappierung
Um den genügenden Lärmschutz für die rückwärtige Überbauung längs dem Korbackerweg sicherzustellen, ist in der ersten Bauetappe das Baufeld 1 zu realisieren.
Art. 10 Lärmschutz
26.11.2004
Die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstras K 247 muss 21 dBA betragen. Die Dämpfungsvorschrift muss bei mindestens einem Fenster pro Lärmempfindlichem Raum eingehalten werden. Der Nachweis der dafür notwendigen gestalterischen und baulichen Massnahmen hat im Baugesuchsverfahren zu erfolgen.
Gestaltungsplan „Juraweg / Revision 2004", Sondernutzungsvorschriften
Seite 4 von 5
4. Aussenraumgestaltung
Art. 11 Umgebungsflächen
Der allgemeine Aussenraum ist für Spielflächen und Fussgängerwege bestimmt. Er ist mit standorteinheimischer und naturnaher Bepflanzung nach ökologischen Grundsätzen zu gestalten. Die Grundlage bildet der Bepflanzungsplan, der mit dem Baugesuch einzureichen ist.
Art. 12 Bodenversiegelung
'Für Zugänge und Zufahrten zu Parkierungsanlagen (Ein- und Ausfahrt in die Autoeinstellhalle, Anlieferung) ist ein Hartbelag zulässig. 0ffene Besucherparkplätze und deren Zufahrten, sowie die Notzufahrt sind mit eine sickerfähigen Belag zu versehen.
2
3 autres articles
Art. 13 Strassenraumgestaltung
Die Korridore längs dem Korbackerweg und entlang den internen Fusswegen sind ri standortheimischen Pflanzen zu begrünen. 2Längs der Kantonsstrasse ist zwischen den Kurzzeitparkfeldern und der Arkade im Baubewilligungsverfahren eine Verbindungsfläche und Rabatte mit geeigneter Baumbepflanzung zu realisieren.
5. Erschliessung
Art. 14 Erschliessung/
Anlieferung / Parkierung
'Die Erschliessung für die unterirdische Parkierung der Bewohner, Gewerbe und Büros erfolgt unterirdisch und ausschliesslich über die Ein- und Ausfahrt Juraweg. Für die Bemessung der Anzahl Autoabstellplätze gelten als Richtlinie die Normen SN 690 065. 2
Die Doppelnutzung von Parkplätzen ist zu prüfen. Die Kurzzeitparkplätze sind zu bewirtschaften und beim Parkplatzbedarf einzubeziehen.
3
Entlang der Kantonsstrasse K 247 werden im Rahmen der Strassenraumgestaltung Kurzzeitparkplätze angeordnet Im Baubewilligungsverfahren sind insbesondere deren Abmessungen und Rechte (Grundeigentum etc.) zu regeln. 1m Bereich der Arkade des Baufeldes 1 gilt ein öffentliches Gehwegrecht.
4
2611.2004
Gestaltungsplan „Juraweg / Revision 2004, Sondernutzungsvorschriften
Korbackerweg
Seite 5 von 5
5
Entlang dem Korbackerweg sind an geeigneten Standorten Besucherparkplätze für die Wohnungen im Baufeld 2 möglich. Der Strassenraum ist verkehrsarm als Wohnstrasse zu gestalten. Durchfahrten und Schleichverkehr sind zu unterbinden. 6Mit Ausnahme von einzelnen Besucherparkplätzen ist eine Erschliessung des Areals mit Motorfahrzeugen vom Korbackerweg her untersagt.
6. Schlussbestimmungen
Art. 15 Inkrafttreten,
Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird der bisherige Gestaltungsplan Juraweg, genehmigt am 3.Mai 1995, aufgehoben. Die Anderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Geroldswil, 26. November 2004
26.11.2004
FiStar,o1+ Duc Architekten AG
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Hunzenschwil Abt. RaurnentwicMung Sitzung vom 11. Juli 2005 Art.Nr. 239
Raumordnung Ortsplanung, Gestaltungsplan "Jurawe
790.3
I E , AL
1 1
OK 1
jUj
i.--, .;
Kb I ZD
1. Mit PA vom 14. März 2005 (Art. Nr. 101) wurde der Gestaltungsplan "Juraweg", Revision 2004, mit Auflagen für die Projektierung beschlossen. Gegen diesen Beschluss hat vertreten durch Herrn Dr. iur. Fritz Nietlispach, Muri, am 6. April 2005 Einsprache erhoben. Mit PA vom 30. Mai 2005 (Art. Nr. 184) hat der Gemeinderat dem Kant. Baudepartement die Vernehmlassung dazu eingereicht. Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen der INOVA Beteiligungs AG, Aarau, und resp. dessen Rechtsvertreter, ist die Beschwerde mit Schreiben vom 7. Juli 2005 zurückgezogen worden. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 teilt die Rechtsabteilung des Baudepartements des Kantons Aargau mit, dass die Sondernutzungsvorschriften gestützt auf die getroffene Vereinbarung entsprechend zu ergänzen resp. abzuändern und anschliessend der Abt. Raumentwicklung weiterzuleiten sind.
Beschluss , resp. dessen 1. Gestützt auf die Vereinbarung zwischen Rechtsvertreter, Herrn Dr. Fritz Nietlispach und der INOVA Beteiligungs AG, wird der Gestaltungsplan "Juraweg", Revision 2004, mit folgenden Auflagen für die Projektierung beschlossen: •
Baufeld 1: Reduktion des obersten Wohngeschosses in der Längsentwicklung zur Kantonsstrasse K 247 um 50 `)/0. Der Ort für die Geschossreduktion ist grundsätzlich frei wählbar. Sie kann teilweise auch in der Fortsetzung des in Bearbeitung stehenden Gestaltungsplans Juraweg 2 erfolgen. Gegenüber der Liegenschaft von Herrn Robert Hochstrasser, Parzelle Nr. 555, ist in der nördlichen Gebäudezeile längs der Kantonsstrasse das oberste Geschoss um 10 m (Lichtmass) in der Gebäudeentwicklung zu unterbrechen.
•
Baufeld 2: Reduktion der längsorientierten Baukörper entlang des Korbackerwegs um ein Vollgeschoss.
2. Die Abteilung Raumentwicklung wird gebeten, den Gestaltungsplan mit den geänderten Sondernutzungsvorschriften dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
28. September 2005
Art. Nr. 2005-001414
Gemeinde Hunzenschwil; Gestaltungsplan "Juraweg/Revision 2004"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
1. November 2004 10. Dezember 2004 20. Dezember 2004 bis 25. Januar 2005 14. März 2005 9. Juni 2005 11. April 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Beschwerde konnte am 8. Juli 2005 gestützt auf eine Vereinbarung (vgl. Ziff. 4.2.3) durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Dezember 1980, die vom Grossen Rat am 10. April 1984 genehmigt worden ist. Deren Vorprüfung und Anpassung ist im Gang. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der rechtskräftige Gestaltungsplan Juraweg vom 25. März 1994, genehmigt vom Regierungsrat am 3. Mai 1995, soll ersetzt werden, da keine entsprechende Überbauung realisiert worden ist. Vorgesehen ist eine Wohn- und Gewerbenutzung, die die bestehende Lärmsituation berücksichtigt und hohe gestalterische und architektonische Qualitäten im Anschlussbereich an den Dorfkern schafft. Das 0.6 ha grosse Gestaltungsplanareal liegt in der Wohn- und Gewerbezone WG und in der Wohnzone W3 und ist mit der Sondernutzungsplanpflicht belegt.
Versand: 7. Oktober 2005
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans (bestehend aus den Plänen "Situation 1:500"; "Erschliessung 1:500"; "Schemaschnitt 1:500") und die Sondernutzungsvorschriften. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeine Beurteilung Der Gestaltungsplan schafft die Grundlagen für eine dichte Bebauung des Gebiets Juraweg mit verschiedenen Wohntypen, Büros, Kleingewerbe und kleinen Einkaufsgeschäften. Es wird ein hoher Wohnwert angestrebt. Er legt entlang der Kantonsstrasse eine geschlossene Überbauung fest und löst den städtebaulich schwierigen Übergang zum südlich angrenzenden, überbauten Wohnquartier entlang des Korbacherwegs. 4.2.2 Gebäude- und Firsthöhen Wenn die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wie vorliegend nichts anderes festlegt, darf in Gestaltungsplänen höchstens ein zusätzliches Geschoss zugelassen werden; für die Erhöhung der Baumasse sind keine exakten Grenzwerte definiert (§ 3 Abs. 2 ABauV). Die hier abweichend von der BNO definierten Gebäudehöhen von 17 m (Baufeld 1) bzw. 14.25 m (Baufeld 2 inkl. Attika) sind mit dieser Vorgabe grundsätzlich vereinbar. Im Volumen des Baufelds 1 fände jedoch mehr als ein zusätzliches Geschoss Platz. Die grösseren Gebäudehöhen sind durch die städtebauliche Situation, die bestehenden hohen Gebäude in der Gewerbezone nördlich der Kantonsstrasse und die qualitativen Anforderungen an die künftige Überbauung (insbesondere § 6 SNV) nachvollziehbar begründet. Da der Gestaltungsplan zur Anzahl Geschosse keine besondere Regelung enthält, ist der getroffenen Lösung nichts entgegenzusetzen. Die abschliessende Überprüfung der konkreten Projekte bezüglich der Anzahl Geschosse ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. 4.2.3 Gemeinderatsbeschluss vom 11. Juli 2005 Gestützt auf eine Vereinbarung zwischen Beschwerdeführern und den Initianten des Gestaltungsplans, beschloss der Gemeinderat am 11. Juli 2005: –
"Baufeld 1: Reduktion des obersten Wohngeschosses in der Längsentwicklung zur Kantonsstrasse K247 um 50 %. Der Ort für die Geschossreduktion ist grundsätzlich frei wählbar. Sie kann teilweise auch in der Fortsetzung des in Bearbeitung stehenden Gestaltungsplans Juraweg 2 erfolgen. Gegenüber der Liegenschaft auf Parzelle 555 ist in der nördlichen Gebäudezeile längs der Kantonsstrasse das oberste Geschoss um 10 m (Lichtmass) in der Gebäudeentwicklung zu unterbrechen."
-3-
–
„Baufeld 2: Reduktion der längsorientierten Baukörper entlang des Korbackerwegs um ein Vollgeschoss.“
Diese Änderungen liegen innerhalb der im Gestaltungsplan festgelegten maximalen Baufelder und -volumen und müssen daher nicht nochmals öffentlich aufgelegt werden. Die Umsetzung dieser Auflage des Gemeinderats ist Sache des Baubewilligungsverfahrens. 4.2.4 Erschliessung Das Gestaltungsplanareal wird im Wesentlichen über den Juraweg erschlossen (unterirdische Parkierung). Längs der Kantonsstrasse sind eine Kurzzeitparkierung und entlang des Korbackerwegs Besucherparkplätze vorgesehen (§ 14 SNV). Entlang des Jurawegs und des Korbackerwegs werden Flächen für einen 1.5 m breiten Gehweg gesichert. Der Korbackerweg soll auf rund 4 m ausgebaut werden. Der bestehende Gehweg entlang der Kantonsstrasse wird an die Fassade des Gebäudes (Baufeld 1) verlegt. Die rechtliche Sicherung erfolgt über ein noch zu erstellendes öffentliches Wegrecht (§ 14 Abs. 4 SNV). 4.2.5 Lärmschutz Dem Gestaltungsplan liegt ein Lärmgutachten bei (Grolimund & Partner AG, 5. Juli 2004). Mit Massnahmen im Fassadenbereich, wie hinterlüftete Glasfassade, glasverkleidete Balkone, können die erforderlichen Planungswerte eingehalten werden (§ 10 SNV). Die lärmschutzrechtlichen Anforderungen sind damit erfüllt. 4.2.6 Abstand zur Kantonsstrasse Die Baulinie für die "Balkon - Laubengang - Erker - Lärmschutzfassade" unterschreitet den Kantonsstrassenabstand gemäss § 111 BauG um rund 1.50 m. Die Kantonsstrasse ist gut ausgebaut. Der reduzierte Strassenabstand ist durch das gegenüber der Normalbauweise siedlungsgestalterisch bessere Ergebnis des Gestaltungsplans begründet (z.B. angemessene Verdichtung und Berücksichtigung der benachbarten Strukturen). Zudem stehen der Reduktion des Strassenabstands keine wichtigen Freihalteinteressen für die Kantonsstrasse entgegen. 4.2.7 Anschlussbereich im Westen Der Gestaltungsplan erfasst nicht die ganze Fläche der Sondernutzungsplanpflicht gemäss Bauzonenplan. Die westliche angrenzende Parzelle 97 wird in einem späteren Verfahren beplant. Vorgesehen ist zur Zeit eine entsprechende Erweiterung des vorliegenden Gestaltungsplans Richtung Westen. 4.2.8 Aufhebung bisheriger Gestaltungsplan Der rechtskräftige Gestaltungsplan vom 25. März 1994, genehmigt vom Regierungsrat am 3. Mai 1995, wird aufgehoben (§ 15 Abs. 2 SNV). 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-4-
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan Juraweg/Revision 2004 der Gemeinde Hunzenschwil vom 14. März 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulgasse 2, 5502 Hunzenschwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
-5-
Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: i.V.