Gestaltungsplan Pfaffnern
Plan d'affectation spécial · Rothrist
Document
- Numéro
- 1996-000034
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Rothrist
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 3 janv. 1996
- En vigueur depuis
- 3 janv. 1996
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4282-1996-E-1.pdf
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GESTALTUNGSPLAN PFAFFNERN
GEMEINDE ROTHRIST
1
Der Gemeinderat Rothrist erlässt gestützt auf § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan 'Pfaffnern' und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften (SNV) bezwecken, die Pfaffnern als prägendes Landschaftselement in ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit zu bewahren. 2
Art. 2 Geltungsbereich
Sie legen die zulässige Nutzung im kantonalen Interessengebiet für Landschaftsschutz im obigen Sinne fest.
1 Die SNV gelten im Perimeter, welcher im Baulinienplan bezeichnet ist. Der Baulinienplan ist Bestandteil der SNV. 2
Es betrifft in der Regel rechts und links je einen Streifen von 25 m ab Uferlinie.
Art. 3 Soweit die SNV nichts abweichendes festlegen, gelten die
Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Für den Schutz von Gewässer und Ufergehölz gelten die besonderen Vorschriften über Natur- und Landschaftsschutz. Das Waldareal untersteht der Eidg. und Kant. Gesetzgebung. Für die Nutzung ist die Bewilligung (Anzeichnung durch den Gemeindeförster) erforderlich.
Gewässer Ufergehölz Wald
Art. 4 Uferschutzzonen
1 Die Uferschutzzone wird unterteilt in eine engere Schutzzone (Uferschutzzone) und eine weitere Schutzzone. Die Bereiche der engeren und weiteren Schutzzone sind im Baulinienplan festgelegt. 2
3
Die engere Schutzzone dient dem Schutz der Ufer einschliesslich der Bestockung. Schutz und Nutzung richten sich nach BNO § 59 Abs. 1-4 sowie Art. 5 der SNV. Die weitere Schutzzone dient dem Schutz des Landschaftselements Pfaffnern. Schutz und Nutzung richten sich nach
Art. 6
-9 der SNV.
Art. 5 Engere Schutzzone im
Landwirtschaftsgebiet
1 Die engere Schutzzone im Landwirtschaftsgebiet reicht bis 3 m ab Stockgrenze. Sie wird extensiv bewirtschaftet. 3 m ab Uferbestockung gilt ein Dünge-und Pflügverbot.
GEMEINDE ROTHRIST
Engere Schutzzone im Baugebiet Bewirtschaftungsbestimmungen
Extensive Bewirtschaftung
GESTALTUNGSPLAN PFAFFNERN
2
3
a
b
2
Die engere Schutzzone im Baugebiet reicht bis 10 m ab Uferlinie. Sie wird extensiv bewirtschaftet. Die extensiv bewirtschafteten Flächen dienen als Puffer zwischen den intensiv genutzten Flächen (Landwirtschaft, Siedlung) und der Pfaffnern. Die zur extensiven Bewirtschaftung bestimmten Flächen sollen in artenreiche Heuwiesen rückgeführt werden. Die Anwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel ist nicht gestattet.
c Die Nutzung als zweimal zu schneidende Heuwiese ist erlaubt: Der 1. Schnitt soll nach dem 1. Juni erfolgen. Der 2. Schnitt soll nach dem 1. August erfolgen. Das Schnittgut muss abgeführt werden. Der Gemeinderat kann bei spezieller Witterung einen früheren Schnitttermin bewilligen.
Art. 6 Innerhalb der weiteren Schutzzonen dürfen zulässige
Hochbauten in der Landwirtschaftszone gemäss BNO § 55 nicht zu liegen kommen.
Weitere Schutzzone im Landwirtschaftsgebiet
Weitere Schutzzone im Baugebiet
2
In der weiteren Schutzzone im Baugebiet sind Naturwiesen und Nutzgärten zugelassen. Es gelten Art. 7 + 8 der SNV.
Art. 7 In der Regel sind bis 5 m ab engerer Schutzzone innerhalb
der weiteren Schutzzone nur extensiv bewirtschaftete Naturwiesen erlaubt. Es gilt Art. 5.3 der SNV. Die Bereiche für Naturwiesen sind im Baulinienplan bezeichnet.
Naturwiesen
Art. 8 Nutzgärten
1 In der Regel sind bis 10 m ab Baulinie Nutzgärten innerhalb
der weiteren Schutzzone gestattet. Die Bereiche für Nutzgärten sind im Baulinienplan bezeichnet. Bewirtschaftungsbestimmungen
2
Auf der für Nutzgärten bestimmten Fläche darf Gartenbau oder eine weniger intensive Nutzung betrieben werden. Kompostieren ist zugelassen. Von Sträuchern und Bäumen sind einheimische und standortgerechte Arten zu pflanzen.
Art. 9 Zone für
Klein- und Anbauten
In der Zone werden Klein- und Anbauten, die der Nutzung und Bewirtschaftung der Uferschutzzone dienen, gemäss nachfolgender Regelung gestattet: Pro Laufmeter Anstossfläche an die weitere Schutzzone ergibt sich 1 m2, der zur Erstellung von Klein- und Anbauten verwendet werden darf. Die Firsthöhe ist auf 3.5 m beschränkt.
GESTALTUNGSPLAN PFAFFNERN
GEMEINDE ROTHRIST
3
Art. 10 Einfriedungen
1 Einfriedungen im Bereich von Naturwiesen und Nutzgärten bei Wohnzonen und Wohn- und Geschäftshauszonen sind bis zu einer Höhe von 1 m gestattet und müssen Durchsicht gewähren (Maschendraht). Sie dürfen nicht innerhalb der engeren Schutzzone stehen. 2
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind entsprechend der Nutzung spezielle Lösungen möglich.
Art. 11 Bereiche für Fusswege
und Uferzugang
Die Bereiche für Fusswege und Uferzugang dienen der quartierinternen Verbindung. Angestrebt wird eine Konzentration der Spiel- und Erholungsaktivitäten am bezeichneten Gewässerabschnitt. Die Gestaltung erfolgt im Rahmen der Überbauung. Den Erfordernissen des naturnahen Gewässerbaues ist Rechnung zu tragen.
1 autre article
Art. 12 Inkrafttreten
Genehmigung
4800 Zofingen, 13. Juni 1994 91-121/gp-neu/405gt-b3
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
3. Januar 1996
Biiss
Art. Nr.
34
Gemeinde Rothrist; Gestaltungsplan "Pfaffnern" mit Sondernutzungsvorschriften, Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
BaudepartementNortrag vom 12. Dezember 1995 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen:
Der Gestaltungsplan "Pfaffnern" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Rothrist vom 27. März 1995 wird genehmigt. 2, Dieser Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Grosse Rat die Bauzonenund Kulturlandplanänderung sowie die Bau- und Nutzungsordnungs-Änderung "Pfaffnern" wie beantragt genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses, gleichzeitig mit dem Beschluss des Grossen Rates über die Nutzungsplanungs-Änderung, im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 12. Dezember 1995 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 4852 Rothrist - (4) Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
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1 t Jan. 1996