Erschliessungsplan Bifang
Plan d'affectation spécial · Rothrist · Abrogé le 11 août 2021
Document
- Numéro
- 2000-000785
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Rothrist
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 12 avr. 2000
- En vigueur depuis
- 12 avr. 2000
- Abrogé
- 11 août 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde Rothrist Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Bifang mit Sondernutzungsvorschriften
Situation 4: 1000
Verfasser
Härdi & Fritschi AG Perry Center 4665 Oftringen
Mitwirkungsbericht vom: 2/, 7. 2000 Vorprüfungsbericht vom: 8. 7%. #929 Öffentliche Planaufloge vom: 6. 72. 19299 bis: 2, %£ Zsco
\\ Der Gemeindeschreiber:
2
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 12.April 2000
Genehmigung:
schreiber:
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Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
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blau / rot blau / rot
hellblau
2. Orientierungsinhalt
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— braun
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zinnober orange gelb hellgelb hellviolett Iila Fe] hellgrau Fe] hellgrün
w2 - schwarz
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Baulinien Zwangsbaulinien Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
Bereich für Fussweg, Breite ... m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht, $ 132 BauG
Baulinien aufgehoben Strassenlinien aufgehoben Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Perimeter Lärmschutzmassnahmen / Sektoren
rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind
Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen.
Perimeter des Erschliessungspianes
bestehende Strassen / Wege
Hauptverkehrsstrassen HVS
Verbindungsstrassen VS
Sammelstrassen SS
Erschliesungsstrassen ES
Gehwege / Fusswege
Radwege / Radstreifen
Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler
Grünstreifen, bepflanzte Flächen
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Gewässer
Sondernutzungsvorschriften Lärmschutz
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Der "Perimeter Lärmschutzmassnahmen" bezeichnet einen Bereich, welcher starken Verkehrslärmimmissionen vom Rössliweg her ausgesetzt ist. Die Anforderungen an Neuerschliessungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) bedingen besondere Schutzmassnahmen.
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Innerhalb der Sektoren A und B sind lärmempfindliche Wohnräume nur zulässig, wenn mit dem Baugesuch einwandfrei nachgewiesen wird, dass die lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 2 Lärmschutzverordnung vom (LSV) vom 15. Dezember 1986) mindestens ein Fenster aufweisen, vor welchem die Lärmimmissionen mindestens 12 dBA tiefer liegen als an der Grundstücksgrenze entlang dem Rössliweg. Diese Werte können z. B. durch eine Abstandsvergrösserung, eine Orientierung der Räume auf die vollständig vom Lärm abgewandte Seite, eine vorgesetzte, verglaste Zwischenklimazone oder das Abdecken der Lärmimmission durch einen anderen Baukörper resp. eine Lärmschutzwand erreicht werden.
Bei Betriebsräumen beträgt der entsprechende Reduktionswert im Sektor A 7 dBA, im Sektor B sind keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich.
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Innerhalb des Sektors C sind lärmempfindliche Wohnräume nur zulässig, wenn die Lärmimmissionen vor dem geöffnetem Fenster mindestens 12 dBA tiefer liegen als an der Grundstücksgrenze entlang dem Rössliweg. Dieser Wert kann z.B. durch eine Orientierung der Räume um 90° zur Strassenachse Rössliweg oder das Abdecken der Lärmimmission durch andere Baukörper resp. Lärmschutzwände erreicht werden.
Für Betriebsräume gelten bezüglich der zulässigen Immissionen keine Einschränkungen.
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Innerhalb des Sektors D dürfen die Planungswerte für Wohnräume bis maximal zu den massgebenden Immissionsgrenzwerten überschritten werden, sofern dadurch eine bessere Lösung bezüglich Umgebungsschutz des benachbarten, unter kant. Denkmalschutz stehenden Heimatmuseums erzielt werden kann. Die entsprechenden Räume sind mit einem Schalldämmlüfter zu versehen.
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Innerhalb des Sektors E sind lärmempfindliche Betriebsräume nur zulässig, wenn die Lärmimmissionen bei geöffnetem Fenster mindestens 7 dBA tiefer liegen als an der Grundstücksgrenze entlang dem Rössliweg. Für gemäss den Zonenvorschriften zulässige Wohnräume beträgt der entsprechende Reduktionswert 12 dBA.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
12. April 2000
Art. Nr. 2000-000785
Gemeinde Rothrist; Erschliessungsplan "Bifang; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. Januar 2000 18. November 1999 6. Dez. 1999 – 14. Januar 2000 24. Januar 2000 27. Januar 2000 1. April 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. November 1991. Mit der derzeit laufenden Nutzungsplanungsrevision ist im betroffenen Gebiet keine Veränderung beabsichtigt. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan „Bifang“ umfasst das Gebiet zwischen dem Rössliweg und der Pfaffnern mit einer Baulandfläche von ca. 6.5 ha. Mit dem Erschliessungsplan wird das Ziel verfolgt, mit einer differenzierten Erschliessung günstige Voraussetzungen für eine etappenweise Überbauung zu schaffen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Erschliessungsplan 1:1000 mit: - Baulinien - Strassenlinien (Enteignungsrecht § 132 BauG) - Bereich für Fussweg - Baulinien aufgehoben - Sichtzonen - Perimeter Lärmschutzmassnahmen nach Sektoren Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage Versand:
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4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Ab der Kantonsstrasse K309 Rössliweg wird das Planungsgebiet mit zwei Stichstrassen erschlossen. Durch dieses Konzept wird im Norden die Gewerbezone und im Süden die Wohnzone getrennt erschlossen. Dadurch wird vermieden, dass die Wohnzone mit gewerblichem Verkehr belastet wird. Die beiden Wendeplätze am Ende der Stichstrassen werden durch einen Geh- und Radweg verbunden. Der Lärmschutz für das Planungsgebiet wird gestützt auf ein Lärmgutachten sektorweise mit Sondernutzungsvorschriften geregelt. Damit wird der im abschliessenden Vorprüfungsbericht vom 18. November 1999 formulierte Vorbehalt eliminiert. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Bifang“ der Gemeinde Rothrist vom 24. Januar 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 4852 Rothrist - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber:
Aufhebung
MAO *
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9er`
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung. 11.08.2021
Versand:
16. Aug. 2021
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Geschäfts-Nr. BVUARE.19.182 Gemeinde Rothrist; Aufhebung diverser Erschliessungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Februar 2020 2. März 2020 bis 31 März 2020 6. Juli 2020 13. Juli 2020 12. August 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Eine Beschwerde konnte aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Zweckmässigkeit der Aufhebung der Sondernutzungspläne wurde im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung überprüft.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Überprüfung der Sondernutzungspläne erfolgte im Rahmen der aktuell laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung. Mit der Aufhebung der rechtskräftigen Sondernutzungspläne werden nachfolgende Planungsziele verfolgt. • Reduktion der Regelungsdichte (weniger Vorschriften, bessere Übersicht) • Übernahme der kantonalen Abstandvorschriften (§ 111 BauG)
JA03_Geschäfte13_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20210726_bdv_19.182.docx
• Aufhebung unnötiger Strassen- und Baulinien • Aufhebung von Sondernutzungsplänen, deren Umsetzung abgeschlossen und deren Zweck erfüllt sind. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die vom Gemeinderat Rothrist am 6. Juli 2020 beschlossenen Aufhebungen folgender Sondernutzungspläne: • Bebauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt'vom Grossen Rat am 4. Juni 1951 • Kommunaler Überbauungsplan "Rishalden", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 15. Februar 1966 • Kommunaler Überbauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 16. Oktober 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Industrieweg", 1:500, genehmigt vom Grossen Rat am 2. Dezember 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Holz", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 25. November 1969 • Kommunaler Überbauungsplan "Hungerzelg", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 14. April 1970 • Kommunaler Überbauungsplan "Fuchsweid", 1:500, genehmigt vom Grossen Rat am 13. Oktober 1970 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Oberwilerfeld", 1:1'000, genehmigt vom Grossen Rat am 23. April 1974 • Kommunaler Überbauungsplan "Industriegebiet", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 20. August 1974 • Kommunaler Überbauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 19. Januar 1982 • Teilüberbauungsplan "Winterhalden/Geisshubel", 1:1'000, genehmigt vom Grossen Rat am 15. Februar 1966 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung Hölzli", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 4. März 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Sennhof'; 1:1'000, genehmigt vom Grossen Rat am 20. Dezember 1972 • Kommunaler Überbauungsplan "Bahnhof-Grüth"; 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 13. Dezember 1977 • Erschliessungsplan "Oberwilerfeld West"; 1:1'000, genehmigt vom Regierungsrat am 9. April 1997 • Erschliessungsplan "Bifang"; 1:1000, genehmigt vom Regierungsrat am 12. April 2000 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 7. Juli 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 5. Februar 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
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Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen (Überbauungsplänen) werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Nach der Realisierung der Erschliessungsanlagen werden Erschliessungspläne mit Vorteil aufgehoben, soweit keine weitergehenden Regelungen enthalten sind. Im Planungsbericht vom 1. Mai 2019 wird die Aufhebung der Genehmigungsinhalte im Detail erläutert und begründet. Die Erschliessungsanlagen in den Bauzonen wurden realisiert. Die Sichtzonen der aufzuhebenden Sondernutzungspläne sind weitgehend auf innerorts Tempo 60 km/h ausgelegt. Mit der Einführung von Tempo generell 50 km/h und mit dem zeitgemässen Ausbau haben sich Anforderungen an deren Festlegung von Sichtzonen wesentlich verändert. Für die Gemeinde gilt gemäss § 42 Bauverordnung (BauV) das Merkblatt "Sicht an Knoten und Ausfahrten" des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. März 2011 als Richtlinie. Das Freihalten der Sichtzonen kann durch den Gemeinderat zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit unabhängig der Festlegung in einem Sondernutzungsplan angeordnet werden (§ 110 Abs. 3 BauG). Seit dem Inkrafttreten des Baugesetzes am 1. April 1994 hat die Gemeinde bei allen ausgebauten Strassen konsequent die Strassenabstände gemäss § 111 BauG angewendet. Mit der Aufhebung der Sondernutzungspläne kann § 111 BauG auch in diesen Bereichen rechtskonform angewendet werden. Die Aufhebung der Sondernutzungspläne ist begründet und sachgerecht. 4.2.1 Weitere materielle Hinweise Lärm Der Erschliessungsplan "Bifang" aus dem Jahre 2000 enthält lärmschutzrechtliche Bestimmungen. Mit diesen Bestimmungen wird die Einhaltung der Anforderungen von Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz (USG) respektive Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) sichergestellt. Abklärungen beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) haben ergeben, dass die Einhaltung der Anforderungen von Art. 24 Abs. 2 USG respektive Art. 30 LSV nur bei der Erschliessung des Gebiets beziehungsweise bei der erstmaligen Überbauung des Gebiets verlangt werden kann. Bei späteren Änderungen an den Gebäuden (Aus-, Um- oder Neubau) kommt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur noch Art. 22 USG beziehungsweise Art. 31 LSV zur Anwendung. Somit kann der Erschliessungsplan "Bifang" auch hinsichtlich der Lärmschutzbestimmungen aufgehoben werden.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Aufhebung nachfolgender Sondernutzungspläne wird genehmigt; • Bebauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 4. Juni 1951 • Kommunaler Überbauungsplan "Rishalden", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 15. Februar 1966 • Kommunaler Überbauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1'000, genehmigt vom Grossen Rat am 16. Oktober 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Industrieweg", 1:500, genehmigt vom Grossen Rat am 2. Dezember 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Holz", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 25. November 1969 • Kommunaler Überbauungsplan "Hungerzelg", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 14. April 1970 • Kommunaler Überbauungsplan "Fuchsweid", 1:500, genehmigt vom Grossen Rat am 13. Oktober 1970 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 23. April 1974 • Kommunaler Überbauungsplan "Industriegebiet", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 20. August 1974 • Kommunaler Überbauungsplan "Oberwilerfeld", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 19. Januar 1982 • Teilüberbauungsplan "Winterhalden/Geisshubel", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 15. Februar 1966 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung Hölzli", 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 4. März 1968 • Kommunaler Überbauungsplan "Teilüberbauung im Sennhof'; 1:1000, genehmigt vom Grossen Rat am 20. Dezember 1972 • Kommunaler Überbauungsplan "Bahnhof-Grüth"; 1:1'000, genehmigt vom Grossen Rat am 13. Dezember 1977 • Erschliessungsplan "Oberwilerfeld West"; 1:1000, genehmigt vom Regierungsrat am 9. April 1997 • Erschliessungsplan "Bifang"; 1:1000, genehmigt vom Regierungsrat am 12. April 2000 2. EY D Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan L dammann
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Verteiler • Gemeinderat, Bernstrasse 108, 4852 Rothrist • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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