Gestaltungsplan Gewerbegebiet Bifang Ost
Plan d'affectation spécial · Rothrist
Document
- Numéro
- 2002-001743
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Rothrist
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 13 nov. 2002
- En vigueur depuis
- 13 nov. 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4282-2002-E.pdf
•
Gemeinde Rothrist
Kanton Aargau
Gestaltungsplan «Gewerbegebiet Bifang Ost» gern. § 21 BauG
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: -Baukuben- und Nutzungsflächenplan - Erschliessung, Parkierung
Mitwirkungsbericht vom:
29.08.2002
Vorprüfungsbericht vom:
22.07.2002
Öffentliche Auflage vom:
25.07.2002
bis:
Beschlossen vom Gemeinderat am:
02.09.2002 ND ,9
Der Gemeind-. rber:
Der Gemeindeammann:
uki Genehmigung:
4111191
24.08.2002
Wir
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CHRISTEN
ARCHITEKTEN • PLANER
Bahnhofstrasse 3
4852 Rothrist
Sondernutzungsvorschriften
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan «Gewerbegebiet Bifang Ost» bezweckt eine ins Ortsbild eingepasste, lärmkonforme Überbauung und Erschliessung des in der Gewerbezone RG liegenden Areals zwischen dem Rössliweg und der Autobahn Al.
Art. 2 Perimeter
Der Geltungsbereich dieser Sondernutzungsvorschriften umfasst die in den Plänen bezeichnete Fläche innerhalb des Perimeter Gestaltungsplan.
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit mit dem Gestaltungsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (1993) der Gemeinde Rothrist, insbesondere diejenigen für die Gewerbezone RG.
Art. 4 Baukuben
Mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen dürfen oberirdische Hauptgebäude nur innerhalb der im Baukuben- und Nutzungsflächenplan ausgeschiedenen Baubereiche erstellt werden. 1
2 In Abweichung von den ordentlichen Massvorschriften gemäss Bauordnung sind die zulässigen Gebäudehöhen im Baukuben- und Nutzungsplan in Meereshöhen festgelegt. (0.00 = 406.40 M.ü.M = Bodenkote EG der bestehenden Bauten)
Tiefbauten, unterirdische Bauten, Klein- und Anbauten richten sich nach den Bestimmungen der Bauordnung, dürfen aber zusätzlich nicht im Widerspruch zu den Zielen und allgemeinen Bestimmungen des Gestaltungsplanes stehen. Insbesondere dürfen Parkierungs- und sonstige Verkehrsanlagen nur innerhalb der gemäss Plan Erschliessung, Parkierung vorgesehenen Bereich Parkierung erstellt werden.
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Die bestehenden Bauten können innerhalb der im Baukuben- und Nutzungsflächenplan bezeichneten Flächen, umgebaut und erweitert werden. Definition Nebennutzung Attikageschoss: Nebennutzug = Technische Räume wie zB. Räume für Heizung, Lüftung, Sanitär, Liftmaschine, Liftüberfahrt.
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Art. 5 Nutzungen
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung für die Gewerbezone RG, insbesondere gemäss § 52 Abs. 2 BNO Gewerbezone Bifang Ost. Die interne Zuordnung der Nutzungsflächen innerhalb des Perimeters ist im Baukuben- und Nutzungsflächenplan geregelt.
Art. 6 Lärmschutz
Die Parzelle 3329 liegt in einer neuen Bauzone. Die Anforderungen des Lärmschutzrechts an die Ausscheidung bedingen hier folgende Massnahmen: Lärmempfindliche Räume, wie Wohnungen und Büros, sind gemäss Baukuben- und Nutzungsflächenplan innerhalb der bezeichneten Flächen so anzuordnen, dass die Fensteröffnungen nach Süden oder Westen orientiert sind. Im Attikageschoss sind für Wohnräume Fensteröffnungen gegen Norden zugelassen.
Art. 7 Erschliessung
1 Der Bereich Parkierung und das Prinzip
der Anlieferung ist im Plan Erschliessung, Parkierung
festgehalten. Die bestehende Zufahrt ist in ihrer Lage beizubehalten.
Art. 8 Parkierung
Die Anzahl der zusätzlichen Parkplätze ist auf maximal 350 beschränkt. Mindestens 50 Parkplätze davon sind unter der Woche (Montag bis Freitag) für Umsteiger zur Verfügung zu stellen (Bewirtschaftung in betrieblicher Hinsicht).
Art. 9 Gestaltung
Die Gestaltung der Bauten und Anlagen hat innerhalb des Perimeter Gestaltungsplan nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Insbesondere sind die geplanten Neubauten in Form und Farbe so zu gestalten, dass für die Gesamtüberbauung ein einheitliches Erscheinungsbild entsteht.
SNP-4282-2002-G.pdf
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
13. November 2002
Art. Nr. 2002-001743
Gemeinde Rothrist; Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Bifang Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
29. August 2002 22. Juli 2002 25. Juli bis 24. August 2002 2. September 2002 6. September 2002 29. September 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 23. November 1989 und den zugehörenden Änderungen, insbesondere der Änderung Bifang Ost vom 10. Juni 1999, genehmigt vom Regierungsrat am 3. November 1999. Die Gemeinde hat am 19. November 2001 die Revision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland beschlossen, die zur Zeit in der kantonalen Genehmigung ist. Im Bereich der Gewerbezone Bifang Ost sind kleine Änderungen der Zonenvorschriften vorgesehen (§ 10 Abs. 6 neue BNO), die jedoch dem Erlass des hier vorliegenden Gestaltungsplanes nicht entgegenstehen. Der Gestaltungsplan kann somit unabhängig von der Rechtskraft der neuen Nutzungsplanung genehmigt werden. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Firma Möbel Hubacher AG stösst an die Kapazitätsgrenzen der bestehenden Bauten und möchte daher erweitern. Es ist vorgesehen, dem bestehenden Möbelhaus einen Mitnahmemarkt anzugliedern. Die heutige Verkaufsfläche soll um 15'000 m2 auf 45'000 m2 erweitert und die Anzahl der Parkplätze um 350 auf 650 erhöht werden. Die wesentlichen Ziele des Gestaltungsplans sind, die Überbauung und Erschliessung festzulegen, die Überbauung vor dem Lärm der Eisenbahn, der Autobahn und der Kan-
Versand:
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tonsstrasse zu schützen und die grossen Baukuben gut in die vorhandene Situation einzufügen. Die geplante Erweiterung des Möbelhauses, bzw. der Gestaltungsplan ist UVP-pflichtig, da verschiedene Schwellenwerte gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) überschritten werden. Dies betrifft die Anzahl Parkplätze, Anlagetyp 11.4 (Parkhäuser mit mehr als 300 Motorwagen) und die Verkaufsflächen, Anlagetyp 80.5 (Einkaufszentren mit mehr als 5'000 m2 Verkaufsfläche). Es ist daher ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt worden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Baukuben- und Nutzungsflächenplan, 1:1'000 Erschliessung, Parkierung, 1:1'000 Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan ermöglicht eine sinnvolle Anordnung und Einpassung der grossen Baukuben in das vorhandene Siedlungsbild. Die Überprüfung des eingereichten Umweltverträglichkeitsberichts vom April ergibt, dass die Erweiterung des Möbelhauses umweltverträglich ist, wenn die Vorgaben des Umweltverträglichkeitsberichts eingehalten und verschiedene Auflagen und Hinweise beachtet werden. Die abschliessende Überprüfung und Festsetzung dieser Vorgaben erfolgt im Baubewilligungsverfahren. Der Gestaltungsplan weicht im Sinne von § 3 Abs. 2 ABauV nicht vom Bauzonenplan und von der Bauordnung ab. 4.3
Massnahmen zum Schutz der Umwelt
Der Fachmarkt befindet sich in einem Gebiet, das übermässig mit Luftschadstoffen belastet ist. Die Belastung mit Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Ozon liegt im Bereich der Grenzwerte gemäss Luftreinhalteverordnung oder überschreitet diese. Mit dem durch den Betrieb des Fachmarktes zu erwartenden Verkehrsaufkommen wird sich die Luftschadstoffsituation weiter verschärfen. Bei Bauvorhaben mit überdurchschnittlicher Luftbelastungen müssen, gestützt auf Art. 12 USG, den Richtplan (Kapitel S 3.4 und S 4.3) und den Massnahmenplan Luftreinhaltung emissionsmindernde Massnahmen angeordnet werden. Das bestätigt das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden, (z.B. BGE 1P.23/2001). Das Möbelhaus mit 45'000 m2 Verkaufsfläche zählt zu diesen Bauvorhaben.
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Bei Einkaufszentren und Fachmärkten mit mehr als 10'000 m2 Nettoladenfläche zeigt die Standortgemeinde in einem Gesamtkonzept auf, wie die Parkierung geordnet bzw. die Parkplätze bewirtschaftet werden (Richtplan Kapitel S 4.3, Beschluss 1.4). Ein solches Konzept liegt nicht vor. Bis ein solches erarbeitet ist, sind daher Massnahmen im Einzelfall anzuordnen. Im Gestaltungsplan sind daher folgende Massnahmen vorgesehen: a) Anbindung an den öffentlichen Verkehr (öV) Gemäss § 32 Abs. 2 BauG kann bei Bauten mit intensivem Publikums- oder Güterverkehr verlangt werden, dass sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sind. Aus umweltschützerischer Sicht vermag die bestehende öV-Erschliessung für den 45'000 m2 grossen Fachmarkt nicht zu genügen: Zur Zeit besteht eine Buslinie auf der Kantonsstrasse K 235 Zofingen/Rothrist, die grundsätzlich im Halbstundentakt verkehrt. Die nächste Bushaltestelle zur Gewerbezone befindet sich bei der Kreuzung Rössli, ca. 500 bis 600 m, bzw. 6 bis 8 Minuten vom Fachmarkt entfernt. Aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der Erweiterung des Möbelhauses die angemessene Verbesserung der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr anzustreben. Der Gemeinderat hält an seiner Absicht fest, das Gebiet Bifang spätestens bei Inbetriebnahme der Umfahrungsstrasse von Aarburg besser mit dem öffentlichem Verkehr zu erschliessen (Protokollauszug vom 2. September 2002). b) Parkplatzreduktion / Parkplatzbewirtschaftung Für die bestehende Ausstellungs- und Verkaufsfläche von 30'000 m2 stehen heute rund 300 Parkplätze (PP) zur Verfügung. Dies entspricht ca. 1 PP pro 100 m2. Für die geplante Erweiterung von 15'000 m2 sind ca. 350 Parkplätze vorgesehen, was ca. 2.3 PP pro m2 entspricht. Grund für die markante Erhöhung der Parkplatzzahl sind betriebliche Überlegungen zur vorgesehenen Erweiterung des Möbelhauses. Aus Sicht der Luftreinhaltung ist die Parkplatzbewirtschaftung nebst der Reduktion der Anzahl Parkplätze eine zweckmässige weitergehende Massnahme zur Minderung der Luftschadstoffimmissionen. Die Bewirtschaftung kann in finanzieller Hinsicht erfolgen, z.B. durch Parkgebühren. Die Gebühreneinnahmen können zur Finanzierung der öV-Anbindung verwendet werden. Die Bewirtschaftung kann auch in betrieblicher Hinsicht erfolgen, z.B. durch Mehrfachnutzung der Parkplätze, um damit die Voraussetzungen zur Reduktion der Fahrtenzahl oder der Fahrtenleistung zu verbessern. Da der Fachmarkt direkt an der Autobahn liegt und dadurch einen günstigen Standort für Umsteiger aufweist, ist eine Bewirtschaftung mit einer Mehrfachnutzung der Parkplätze anstelle einer Parkgebühr eine Alternative. Die Anzahl der zusätzlichen Parkplätze ist daher auf maximal 350 beschränkt worden. Mindestens 50 Parkplätze davon werden unter der Woche (Montag-Freitag) für Umsteiger zur Verfügung gestellt (Bewirtschaftung in betrieblicher Hinsicht). 4.4
Lärm
Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) regeln in § 6 den Lärmschutz sachgerecht. Gemäss den Berechnungen sind im Bereich möglicher Wohnnutzungen, insbesondere auch bei den Attikageschossen, die massgebenden Planungswerte eingehalten. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan ‘Gewerbegebiet Bifang Ost‘ der Gemeinde Rothrist vom 2. September 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 4852 Rothrist Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
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