Gestaltungsplan Dorfplatz

Plan d'affectation spécial · Mägenwil

Document

Numéro
16.199
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Mägenwil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
19 oct. 2017
En vigueur depuis
19 oct. 2017

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4032-2017-E-1.pdf

Gemeinde Mägenwil

Kanton Aargau

Sondernutzungsplan

Gestaltungsplan "Dorfplatz" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 (rechtsverbindlich) - Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV (orientierend)

I Brwzi

Mitwirkungsbericht vom: 4. September 2017 Vorprüfungsbericht vom: 10. Februar 2017 Öffentliche Auflage vom: 28. Juli 2017 bis: 28. August 2017 Beschlossen vom Gemeinderat am: 4. Sept Der Gemeindeammann:

De

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Genehmigung: •

Van de Wetering Atelier für Städtebau GmbH Birmensdorferstrasse 55, CH-8004 Zürich +41(0)44 245 46 09, www.wetering.ch

Ablage:

cnent

N: \15238 \ 02_ber \ 2 Sondernutzungsvorschriften GP Dorfplatz

Gemeinde Mägenwil GP Dorfplatz

Sondernutzungsvorschrift 4.9.17, 2/

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

' Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzung für einen prägnant bebauten und belebten Dorfplatz als räumliches Scharnier zwischen Dorf kernzone und dem neuen Zentrumsbereich. Der Gestaltungsplan regelt eine hochwertige Bebauung für die Parzelle 1129 und legt die Grundstruktur für die langfristige Entwicklung der öffentlichen Zone entlang der Hauptstrasse fest. Es wird ein angemessener Bebauungs- und Nutzungsspielraum definiert. Mit dem Gestaltungsplan wird die Erschliessungssituation ab der Kantonsstrasse geregelt und die rückwärtige Schulwegpromenade als wichtige Langsamverkehrsverbindung gesichert. Der Gestaltungsplan regelt mit den Vorschriften zum Dorfplatz einen qualitativ hochwertigen öffentlichen Freiraum.

4

Art. 2 Bestandteile und

Grundlagen

'

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

a) Situationsplan „Dorfplatz" 1:500; b) Sondernutzungsvorschriften 2

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplanes sind:

a) Planungsbericht gern. Art. 47 RPV; b) Masterplan (2015); c) Richtprojekt Parzelle 1129 (19.9.2016); d) Bauprojekt Umgebungsgestaltung Dorfplatz (10.5.2017); e) Lärmgutachten (12.5.2015).

Art. 3 Perimeter

1

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung, Ergänzendes Recht

' Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde.

Gemeinde Mägenwil GP Dorfplatz

Sondernutzungsvorschrift( 4.9.17, 3/'

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Geringfügige Abweichungen

Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, sofern die Gesamtsituation nicht nachteilig beeinflusst wird.

Bauweise, Nutzung und Gestaltung

Pflichtbaulinie

Art. 5

1 Entlang der Pflichtbaulinie ist die Fassade von den Neubauten in den jeweiligen Baufeldern auf diese zu stellen.

Art. 6 Baufelder

' Neubauten sind nur innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baufelder A und B zulässig. Ausserhalb der Baufelder sind nur Bauten für Ver- und Entsorgung, Tief-, Klein- und Anbauten sowie vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV zulässig. 2

Art. 7 Geschosszahl,

Gesamthöhe, Dachgestaltung

Im Baufeld A sind max. drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss gemäss § 16a ABauV zulässig. Die maximale Gebäudehöhe inkl. Attikageschoss im Baufeld A beträgt 13.5 m. 2

Die maximale Gebäudehöhe des Baufelds B beträgt 10.5 m.

Art. 8 Dachgestaltung

' Im Baufeld A ist nur ein Flachdachgebäude mit Attikageschoss zulässig. Das Attikageschoss ist am Dorfplatz, auf allen drei Seiten bündig mit den Vollgeschossen, anzuordnen und ist somit von der östlichen Gebäudeseite zurückzuversetzen. 2

Dachaufbauten, welche nicht zu einer Vergrösserung der Nutzfläche führen, sind erlaubt.

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4 Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als Dachterrassen genutzt werden.

Art. 9 Nutzung und Baumasse

Das Baufeld A ist für Wohnen, Verkaufs- und Dienstleistungsbetriebe sowie mässig störendes Gewerbe bestimmt. In den Vollgeschossen ist eine anrechenbare Geschossfläche von max. 1'500 m2 zulässig. 2 Das Baufeld B ist für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen im Rahmen eines qualifizierten Verfahrens fest.

Art. 10 Publikumsorientierte

Erdgeschossnutzung

1

An dem im Situationsplan 1:500 definierten Standort muss im Erdgeschoss publikumsorientierte Nutzung angeordnet werden. Es ist eine lichte Erdgeschosshöhe von mind. 3,50 m sicherzustellen. Das Erdgeschoss ist ebenerdig auf den Dorfplatz auszurichten.

Art. 11 Adressbildung

1

Im Baufeld A erfolgt der Hauptzugang zur publikumsorientierten Nutzung vom Dorfplatz. Im Baufeld B wird der Gebäudehauptzugang auf den Dorfplatz ausgerichtet.

Art. 12 Gesamtwirkung und

Umgebungsgestaltung

' Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dabei ist eine hochwertige Materialisierung (beispielsweise eine Kombination aus Mauerwerk, Klinker oder Sichtbeton und Holz) zu wählen. Zudem ist auf eine gute Aussen- und Freiraumgestaltung zu achten. Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gestützt auf ein einheitliches Konzept Umgebungsgestaltung, auszuweisen.

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Freiräume, Private Aussenräume

14 autres articles

Art. 13 Dorfplatz

1

Gestaltungsbereich 1

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gestaltungsbereich list als Sickerbeton mit Kiesabstreuung zu gestalten. Es sind mehrere Sitzelemente, eine Schuhwaschanlage mit Wasserzapfstelle, eine Aussensteckdose, zwei Mastleuchten, Ortbetonstufen, standortheimische Bäume, ein Velounterstand und eine unterirdische Versickerungsanlage zu integrieren.

Gestaltungsbereich 2

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gestaltungsbereich 2 ist als Mergelbelag oder Schotterrasen zu gestalten. Es sind zwei Mastleuchten und standortheimische Bäume zu integrieren.

Gestaltungsbereich 3

4

Parkplatzbereiche

5 Die Parkplatzbereiche A+B sind mit einer Sickersteinunterlage zu gestalten und gut in die Dorfplatzgestaltung zu integrieren.

Etappierung

Der Dorfplatz ist mit einem Asphaltbelag als qualitativ hochwertiger öffentlicher Freiraum mit Aufenthaltsqualität zu gestalten. 2

3

Innerhalb des Gestaltungsbereichs 3 sind standortheimische Bäume, eine Gartenwirtschaft und 180m2 unversiegelte Fläche zu integrieren.

Die Realisierung in Etappen ist möglich. In der im Situationsplan 1:500 bezeichneten 1. Etappe, werden die Zu- und Wegfahrt von der Kantonsstrasse, der Gestaltungsbereich 1 und die erforderlichen Parkplätze erstellt. 6

' Im Parkplatzbereich 1. Etappe können 6 ständig genutzte Parkplätze bis zum Vollausbau des Dorfplatzes provisorisch angeordnet werden. Bäume und Baumgruppen

Der Dorfplatz ist mit standortheimischen Einzelbäumen und Baumgruppen gemäss schematischer Lage im Situationsplan 1:500 zu bepflanzen.

Art. 14 Vorplatz mit

Wendebereich

1

Der Vorplatz am Ende der neuen Erschliessung ist als zusammenhängender Gebäudevorplatz zu gestalten. Es ist genügend Fläche für das Wenden von Fahrzeugen freizuhalten.

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Art. 15 Schulwegpromenade

1

Fuss- & Velowege

Fuss- und Velowege innerhalb des Perimeters müssen eine Mindestbreite von 3.50 m aufweisen.

Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Schulwegpromenade ist als Fuss- und Veloverbindung mit einer hohen Aufenthalts- und Gestaltungsqualität zu erstellen.

Art. 16 Garten

' Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Bereich, zwischen den Baufeldern A und B, dient als privater Gartenbereich. Der Gartenbereich ist mit standortheimischen Einzelbäumen und Baumgruppen zu bepflanzen.

Spielplatz

Innerhalb des privaten Gartens ist ein Spielplatz mit Aufenthaltsflächen im Sinne von § 44 BNO zu gestalten.

Art. 17 Privater

Gebäudevorbereich zur Strasse

' Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche sind als private Gebäudevorbereiche zur Strasse entweder als Vorplatz, Vorgarten oder als Kombination aus Vorplatz und Vorgarten zu gestalten. Es gelten folgende Bestimmungen: a) Der Vorplatz ist mit einer Natursteinpflästerung zu befestigen. In begründeten Fällen kann der Vorplatz mit einem Beton- oder Asphaltbelag befestigt werden. b) Der Vorgarten ist mit einer ortsüblichen Einfriedung zu begrenzen. Die Einfriedung besteht aus einer Sockelmauer bestehend aus Naturstein- oder Betonmauer oder einer Kombination von Sockelmauer und Metall- oder Holzzaun. Die Sockelmauer soll die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Die Einfriedungen haben sich an die Strassenabstände gemäss §111 Abs.1 lit. c und d BauG zu halten. Der Bereich zwischen Einfriedung und Strassenmark gilt als Vorplatz gemäss § 17 Abs. 1 lit. a. SNV. c) Der Gebäudevorbereich ist von Bauten soweit als möglich freizuhalten. Kleinbauten sowie Anlagen, welche die Aufenthaltsqualität steigern und/oder als Spielgeräte dienen, können zugelassen werden, sofern sie sich in die Gesamtgestaltung des jeweiligen Vorgartenbereichs einpassen. d) Der Gebäudevorbereich liegt auf dem Strassenniveau.

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2 Durch gut gestaltete bauliche Massnahmen entlang des Gehwegs, ist das Befahren des Gebäudevorbereichs mit Motorfahrzeugen zu verhindern. Die Art und Weise ist im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu definieren und mit dem Umgebungsplan aufzuzeigen.

Erschliessung und Parkierung

Art. 18 Strassenlinien

1

Der Situationsplan 1:500 definiert Strassenlinien mit entsprechender Dimensionierung. Für diese Flächen gilt der Enteignungstitel gemäss §132 BauG.

Art. 19 Zu- und Wegfahrten ab

Kantonsstrasse

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Kantonsstrasse an den im Situationsplan 1:500 eingetragenen Stellen unter Berücksichtigung der Sichtzonen. Sie sind als Trottoirüberfahrten zu gestalten.

Sichtzonen

In den im Situationsplan 1:500 definierten Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe vom 80 cm bis 3 m gewährleistet sein und dauerhaft frei gehalten werden gemäss § 42 BauV. 2

Art. 20 Parkplätze

Unterirdische Parkplätze

' Die Anzahl zu erstellender Parkplätze richtet sich nach den kantonalen und kommunalen Vorschriften und Richtlinien. ' Die erforderlichen Parkplätze der Baufelder A und B sind unterirdisch anzuordnen. Die Parkplätze werden in einer gemeinsamen Tiefgarage angeordnet. Die unabhängige Ausführung und Erweiterung der Tiefgarage muss gewährleistet werden.

Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgarage

Es darf max. eine Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage erstellt werden. Diese muss innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereichs liegen. Die Rampe hat sich gut in die ortsbauliche Situation und in die Umgebungsgestaltung zu integrieren.

Mobilitätskonzept

4

Nutzungen können von der Parkplatzerstellungspflicht teilweise befreit werden, sofern im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein entsprechend reduzierter Bedarf über ein Mobi-

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litätskonzept nachgewiesen und durch ein periodisches Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Veloabstellplätze

Von den erforderlichen Veloabstellplätzen ist mindestens die Hälfte oberirdisch, gedeckt und an den im Situationsplan bezeichneten Stellen oder in der Nähe der Hauseingänge (ausserhalb oder innerhalb der Gebäude) anzuordnen. Zudem sind in Kombination mit den Veloabstellplätzen ausreichende Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und Spielgeräte zu erstellen. Als Richtlinie für die Gestaltung von Veloparkierungsanlagen gilt gemäss §44 Abs. 2 BauV die VSS-Norm 640 066.

Art. 21 Parkplätze auf dem

Dorfplatz

Ständig genutzte Parkplätze dürfen nur in den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Parkplatzbereichen A+B angeordnet werden. Es werden max. 12 ständig genutzte Parkplätze (inkl. Behindertenparkplatz) angeordnet. Mind. 8 der 12 Parkplätze dienen als Nutzerparkplätze für die Turnhalle.

Kundenparkplätze Baufeld A

Max. 4 der 12 Parkplätze dienen als Kundenparkplätze der publikumsorientierten Erdgeschossnutzung des Baufelds A. Weitere erforderliche Kundenparkplätze des Baufelds A sind in der Tiefgarage anzuordnen.

Parkplätze Publikumsanlässe

4

3

Bei grösseren Publikumsanlässe auf dem Schulareal, kann ausnahmsweise auf dem restlichen Teil des Dorfplatzes parkiert werden. Diese Parkfelder werden nicht markiert.

Energie, Lärm und Nachhaltigkeit

Art. 22 Energie

1

Bauten in den Baufeldern A und B sind energieeffizient zu realisieren.

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist dem Gemeinderat ein Energiekonzept vorzulegen. Darin ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen die Energieeffizienz erreicht werden kann. 2

Bauten gelten als energieeffizient, wenn sie: a) den Minergie-P oder Minergie-A Standard erreichen, oder

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b) nur erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen, oder c) mit Fernwärme den Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser decken, oder d) andere, gleichwertige Massnahmen vorsehen.

Art. 23 Bauökologie

1

Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Verbrauch der Ressourcen bei der Erstellung, Nutzung und Beseitigung von Gebäuden ist durch eine geeignete Materialwahl zu minimieren.

Art. 24 Lärmvorbelasteter

Bereich

Im Baubewilligungsverfahren ist aufzuzeigen, dass jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden kann, für welches die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse K268 18 dB(A) beträgt. Im Bewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderung nach Abs. 1 mit einem Lärmgutachten nachzuweisen. Im Lärmgutachten ist zudem die Schalldämmung der Aussenbauteile an der Strassenfassade auszuweisen. 2

Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und, wenn nötig, Nachbesserungen verlangen.

Verfahren, Schlussbestimmung

Art. 25 Fachgutachten

1

Zu Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Bau und Nutzungsordnung.

Sondernutzungsvorschrifte 4.9.17, 10/1

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Art. 26 Inkrafttreten,

Genehmigung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.

Eine Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans. 2

Genehmigung

RAMM * * 011011111181 *— KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/icap

Datum Genehmigung: 19.10.2017

Versand:

24. Okt. 2011

Geschäfts-Nr. BVUR0.16.199 Gemeinde Mägenwil; Gestaltungsplan "Dorfplatz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. Juni 2017 04. November bis 5. Dezember 2016 28. Juli bis 28. August 2017 04. September 2017 11. September 2017 09. Oktober 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 14. September 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung, Teiländerung Dorfplatz, ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gemeinde hat ein ortsbauliches Konzept für den Dorfplatz erarbeitet. Gestützt auf dieses soll der Dorfplatz baulich gefasst werden. Als Grundvoraussetzung erfolgte eine Teiländerung der Nutzungsplanung (Abtausch Dorfzone für öffentliche Bauten und Anlagen, OeBA), welche vom Regierungsrat am 14. September 2016 genehmigt wurde.

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Der Gestaltungsplan soll nun die baurechtliche Grundlage für einen prägnant bebauten und belebten Dorfplatz als räumliches Scharnier zwischen dem Dorfkern und dem neuen Zentrumsbereich schaffen. Weiter sollen eine hochwertige Bebauung im Randbereich des Dorfplatzes, die Erschliessung ab der Kantonsstrasse und die rückwärtige Schulwegpromenade als wichtige Langsamverkehrsverbindung gesichert werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Mägenwil am 4. September 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Dorfplatz" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 4. September 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. Juni 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Kantonaler Richtplan Mägenwil ist eine Gemeinde auf einer Ländlichen Entwicklungsachse. Die seit 2011 von der Gemeinde angestossene Zentrumsentwicklung bildet das Rückgrat der Entwicklung der Gemeinde. Der vorliegende Gestaltungsplan "Dorfplatz" liegt zwar im Randbereich dieses Entwicklungsraums, ist aber aufgrund der Scharnierfunktion bedeutend. Mit der im 2016 genehmigten Teilzonenplanung (Abtausch OeBAl-Dorfzone) wurde ein wichtiger Grundstein für die vorliegende Planung gelegt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern). 4.2.2 Regionale Abstimmung § 13 Abs. 1 BauG verlangt die regionale Abstimmung von Planungen. Der vorliegende Gestaltungsplan hat nur eine beschränkte regionale Auswirkung. Eine regionale Abstimmung ist nicht erforderlich.

1

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

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4.2.3 Ortsbauliche Einordnung Aus fachlicher Sicht sind die ortsbaulichen Zielsetzungen als auch die getroffenen planerischen Massnahmen (Baufelder/Pflichtbaulinien/Erschliessung/Freiräume) richtig und zielführend. Mit der Randbebauung beziehungsweise der Setzung der Baukörper, den Pflichtbaulinien und der vorgegebenen publikumsorientierten Nutzung im Baufeld A zum Dorfplatz werden wichtige Akzente gesetzt. Die Vorschrift über die Gesamtwirkung der Umgebungsgestaltung (§ 12 SNV) ist sachgerecht. Ebenfalls zu überzeugen vermag die Vorschrift zur Gestaltung des Dorfplatzes. Mit den verschiedenen Gestaltungsbereichen wird ein qualitativ hochwertiger, öffentlicher Freiraum mit guter Aussenraumqualität gesichert. Bezüglich Gesamtqualität wird es als wichtig erachtet, dass spätestens mit dem Neubau auf dem Baufeld A der Platz in seiner Gesamtheit erstellt und der Bevölkerung zur Verfügung gestellt wird. Gebäudevorbereich In der dörflich ausgeprägten Strassensituation entlang der Kantonsstrasse ist der Umgang mit den Gebäudevorbereichen wichtig. Dies deckt sich mit dem Richtplankapitel S 1.1 in welchem dem Umgang mit dem Strassenraum eine grosse Bedeutung zugewiesen wird. Die diesbezügliche Vorschrift in § 17 SNV ist überzeugend und sichert einen adäquaten Umgang mit dem Gebäudevorbereich. 4.2.4 Erschliessung MIV2-Erschliessung Auf dem Dorfplatz sollen einzelne Parkplätze (max. 12) angeordnet werden. Für grössere Publikumsanlässe auf dem Schulareal kann ausnahmsweise auf dem restlichen Teil des Dorfplatzes parkiert werden. Diese Parkfelder werden aber nicht markiert. Dies bedingt eine Direktzufahrt ab Kantonsstrasse. Hauptverkehrsstrassen (HVS) dienen nach Massgabe ihres Widmungszwecks (§ 83 BauG) grundsätzlich nicht der Direkterschliessung. Aufgrund der Bedeutung der Kantonsstrasse und der Gesamtinteressenabwägung kann der beschränkten Direktzufahrt zugestimmt werden. Im Planungsbericht wird festgehalten, dass die bestehende Zufahrt im Osten der Parzelle 261 mit der Neuüberbauung des Grundstücks aufgehoben wird. Da die Parzelle in der OeBA-Zone liegt, kann der Gemeinderat im Rahmen des Baugesuchs die Aufhebung der bestehenden Zufahrt fordern. Eine Festlegung im Gestaltungsplan erübrigt sich somit. Die Dimensionierung des Anschlusses ist sachgerecht. Zu § 20 Abs. 5 SNV ist zu bemerken, dass laut § 44 Abs. 2 BauV die VSS-Norm SN 640 066 als Richtlinie für die Gestaltung von Veloparkierungsanlagen gilt. Das übergeordnete Recht regelt nur Anzahl und Gestaltung der Veloparkierung. Fusswegerschliessung Eine gute Durchwegung des Planungsgebiets für Fussgänger (und Velofahrer) ist für die aktive Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Mobilität von zentraler Bedeutung. Unter diesem Aspekt wird die Sicherstellung der rückwärtigen Schulwegpromenade begrüsst. Im Plan werden die bestehenden und geplanten Fusswegverbindungen im Anschluss zur Information aufgenommen. Das Fusswegkonzept vermag zu überzeugen. 4.2.5 Sichtzonen Die bei den Ausfahrten "Dorfplatz" und "alte Post" festgelegten Sichtzonen sind sachgerecht.

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Motorisierter Individualverkehr

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4.2.6 Lärm Aus dem Planungsbericht geht hervor, dass das Gebiet als noch nicht erschlossen zu betrachten ist. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, EG UWR). Im Planungsbericht wird erwähnt, dass an der Strassenfassade mit Planungswertüberschreitungen von mehr als 5 dB(A) zu rechnen ist. Der Strassenlärm-Emissionskataster des Kantons Aargau hält für den relevanten Strassenabschnitt der Kantonsstrasse K 268 Emissionspegel von 76,8 dB(A) am Tag und 6,6 dB(A) in der Nacht fest. Im Gestaltungsplan wird für das an der Strasse gelegene Baufeld A eine Pflichtbaulinie definiert, welche in einem Abstand von 12 m zur Strassenachse zu liegen kommt. Baufeld A liegt in einer Zone der Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES III. Die Planungswerte der ES III betragen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Auf der Strassenfassade ist mit Beurteilungspegeln von 65,6 dB(A) am Tag und 56,4 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Die Planungswerte werden voraussichtlich um ca. 6 dB(A), die Immissionsgrenzwerte um ca. 1 dB(A) überschritten. In § 24 SNV wird auf die vorhandene Lärmsituation reagiert. Der Paragraph legt fest, dass jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster belüftet werden muss, für welches die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse 18 dB(A) beträgt. Dies ist im Baubewilligungsverfahren mit einem Lärmgutachten nachzuweisen. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellen Gebäuden anordnen und wenn nötig Nachbesserungen verlangen. Da mit den SNV garantiert wird, dass sämtliche lärmempfindliche Räume über Fenster, welche unter den PW belastet sind, belüftet werden können, kann der Ausnahmeregelung seitens Kanton zugestimmt werden. 4.2.7 Energie Mit der Vorschrift zur Energie (§ 22 SNV) wird eine hohe Energieeffizienz der Neubauten sichergestellt. Damit werden die kantonalen Interessen bezüglich Umgang mit der Energie sachgerecht umgesetzt. 4.2.8 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Die Gemeinde Mägenwil hat ihre Bau- und Nutzungsordnung (BNO) noch nicht an die lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) angepasst. Entsprechend gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und unterstützen die Ziele des Gestaltungsplans in angemessener Art und Weise.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Dorfplatz", beschlossen vom Gemeinderat Mägenwil am 4. September 2017, wird genehmigt. 2. ie Ab i

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ephan t ger L ndam mann

Verteiler • Gemeinderat, Schulweg 3, 5506 Mägenwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschr-ift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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