Gestaltungsplan Gönhardweg, Aarauerfeld

Plan d'affectation spécial · Suhr

Document

Numéro
1982-002204
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Suhr
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
16 nov. 1982
En vigueur depuis
16 nov. 1982

Carte

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Texte

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Gemeinde Suhr

SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN

ZUM

Kommunalen Gestaltungsplan "Gönhardweg/Aarauerfeld" Suhr (Katasterplan-Parzellen 76, 77, 78, 81 + 2291)

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2o. Oktober 198o 1. Juli 1981 13. Juli 1981 21. September 1981 16. November 1982

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Die Einwohnergemeinde Suhr erlässt, gestützt auf § 145 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 und der Artikel 31, 39 + 44 der Bauordnung 1979 der Gemeinde Suhr und erfolgter öffentlicher Auflage vom die nachfolgenden Spezialbauvorschriften zum Kommunalen Gestaltungsplan "Gönhardweg/Aarauerfeld", Suhr (Katasterplan-Parzellen 76, 77, 78, 81 + 2291)

Art. 1 Gültigkeit

1

Das Gebiet, für welches diese Spezialbauvorschriften Gültigkeit haben, ist im Gestaltungsplan "Gönhardweg/ Aarauerfeld", Suhr, Mst. 1:5oo festgelegt und mit grüner Farbe umrandet.

2 Das Einzugsgebiet wird durch den Gönhardweg in zwei Teilgebiete I + II unterteilt.

Art. 2 Zone

Das von diesem Gestaltungsplan erfasste Gebiet liegt gemäss Zonenplan 1979 der Gemeinde Suhr in der Spezialwohnzone (S) und darf nur gemäss.Art. 44 der BO und der vorliegenden Spezialbauvorschriften überbaut werden.

Art. 3 Baulinien

1

Die im Einzugsgebiet des Gestaltungsplanes zu genehmigenden neuen Baulinien sind im Plan rot eingetragen.

2 Die vorhandenen genehmigten Baulinien sind im Plan blau markiert. 3 Die aufzuhebenden Baulinien sind im Plan rot durchgestrichen.

Art. 4 Parzellenvereinigung

Grundeigentümervertrag

1 . Die beiden Parzellen 76 + 77 einerseits und 81 + 2291 anderseits werden vor Einreichung des 1. Baugesuches im Grundbuch zu je einer Parzelle vereinigt. 2 Die Grenze zwischen den Parzellen 77 und 78 wird belassen. Die dadurch notwendigen Dienstbarkeiten und Lasten müssen vor Einreichung des 1. Baugesuches mit einem Grundeigentümervertrag geregelt und im Grundbuch eingetragen werden.

3Beim Verkauf von Grundstücken, Bauten und Eigentumswohnungen und der damit verbundenen Parzellierung von den im Gestaltungsplan einbezogenen Parzellen sind die Anteile an den gemeinschaftlichen Anlagen (Weganlagen, unterirdischen Garagen, Besucher-Parkplätzen, Spielplätze, Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigung etc.) für die Erstellung, den Unterhalt und das Benützungsrecht mit einem Dienstbarkeitsvertrag zu regeln und ebenfalls im Grundbuch einzutragen.

Art. 5 Ausnützung

' Die Ausnützungsziffer der Gesamtüberbauung darf o.65 nicht übersteigen. 2 Für die Berechnung der Ausnützung sind von der Parzellenfläche in Abzug zu bringen: - die für die Verbreiterung der Tramstrasse, des Gönhardweges, des Zollweges und der Neuen Aarauerstrasse inkl. der Gehwege benötigte Landfläche.

3Hingegen sind für die Ausnützungsberechnung von der Parzellenfläche nicht in Abzug zu bringen: - die internen Erschliessungswege.

4 Fur die Bemessung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden nicht berücksichtigt: - Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigung - die unterirdischen Garagebauten. Im übrigen ist für die Berechnung der Ausnützung

Art. 53

der BO 1979 massgebend.

Art. 6 Verbindlichkeit

1 Fur die Ueberbauung sind der Situationsplan Mst. 1:5oo (Gestaltungsplan) und das Richtmodell Mst. 1:5oo verbindlich. Die vorgesehenen Kuben müssen innerhalb der dem Plan entnehmbaren Messgenauigkeit mit der Toleranz von ± 1.o m liegen. Ihre gegenseitige Stellung ist verbindlich. Grenzabstände und Bruttogeschossflächen sind verbindlich. Die Gebäudeabstände sind im wesentlichen einzuhalten, sie richten sich in jedem Fall nach dem 2-Stunden Schattendiagramm. Die Lage der Gebäude ist im Gestaltungsplan auf eine Absteckungsachse auszurichten. Vor Baubeginn ist die Absteckungsachse durch den Grundbuchgeometer im Gelände zu markieren. Die nachfolgend aufgeführten Beilagen zum Gestaltungsplan bilden einen verbindlichen Bestandteil desselben und unterliegen dem gleichen Genehmigungsverfahren. - Beilage 1 (B1) Unterirdische Garagen - Beilage 2 (B2) Schattenwurfdiagramme - Beilage 3 (B3) Konzept für Kinderspielplätze

Aederungen

Erscheinung der Untergeschosse

2 Aenderungen sind nur im Sinne einer Verbesserung zulässig und nur wenn sie vom Gemeinderat nach erfolgter öffentlicher Auflage bewilligt werden. 3 Das Erdgeschoss darf im Maximum 1.2o m über dem gewachsenen Boden liegen (Art. 55 Abs. 7 BO).

- 4 -

Geschosszahl

4 Die einzelnen Wohnblöcke weisen im Maximum folgende Geschosszahlen auf: (inklusive Attika) Block

Geschosse

A

5 5 5 5 4 4 4 4 4 1 3

Einfamilienhäuser Laden- und Bürogebäude Attikageschoss

5 Das oberste Geschoss ist in allen Fällen im Sinne eines Attikageschosses teilweise zurückgesetzt.

Aufbauten

6 Aufbauten über dem Attikageschoss sind nur für das Treppenhaus und den Lift zugelassen.

Wohnflächen und 7 Fur die Wohnflächen und die Raummasse ist die Verordnung vom 2o.8.1975 zum Wohnbau- und EigentumsRaummasse förderungsgesetz und die Verordnung des EVD vom 2.9.1975 über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich massgebend. Bei Wohnungen mit weniger als 3 Zimmern darf kein Zimmer mit ausschliesslich nach Norden orientierten Fenstern vorgesehen werden und bei grösseren Wohnungstypen pro Wohnung nur ein einziges rein nach Norden orientiertes Zimmer erlaubt sein. Zufahrtswege

8 Die im Plan eingezeichneten internen Zufahrtswege und Fussgängerverbindungen sind verbindlich. Ueber die genaue Linienführung sind vor Baubeginn eigentliche Wegprojekte auszuarbeiten und dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Die Projekte müssen enthalten: Normalprofil 1:5o, Situation 1:5oo, Längenprofil 1:5o0/5o und Querprofile 1:5o.

Art. 7 Dachform

Für sämtliche Bauten sind Flachdächer vorgesehen.

Art. 8 Farbgebung

Die Farbgebung der Bauten hat im Einvernehmen mit dem Gemeinderat zu erfolgen.

Art. 9 Abstellplätze/

Eigenbedarf

1 Die im Zusatzplan zum Gestaltungsplan zahlenmässig vorgesehenen Abstellplätze für Motorfahrzeuge in den Tiefgaragen gelten als Minimum. Pro Wohnung muss mindestens 1 Abstellplatz vorhanden sein. Bei Aenderung der Wohnungszahl ist die Anzahl Abstellplätze dementsprechend anzupassen. Die Eigentümer der Wohnblocks sowie der Läden und Bürogebäude sind verpflichtet, die zugehörigen Abstellplätze zu Eigentum zu erwerben. Sie sind verpflichtet, die Abstellflächen an die Bewohner mit Fahrzeugen zu vermieten.

Besucher

2 Für Besucher sind zusätzlich mindestens lo % der Abstellplätze im Freien anzulegen und als solche zu bezeichnen.

Erstellung

3 Die Erstellung der Abstellplätze hat im gleichen Verhältnis wie diejenige der Wohnbauten zu erfolgen.

Einzelgaragen

4 Einzelgaragen sind nicht zulässig.

Art. lo Spielplatzkonzept

1 Das von einem Fachmann auszuarbeitende Spielplatzkonzept gemäss Art. 78 der BO 1979 ist in einem Zusatzplan zu verankern und hat zu enthalten: - Kleinkinderspielplätze (KK) ruhige Spiele - Spielplätze für mittlere Altersstufe (MA) Bewegungsspiele - Tummelplätze für grössere Altersstufe (GA) Quartierspielplatz -Ballspielplätze (BS) Hartplatz für Ballspiele - Erwachsenenspiele (ES) Die Detailplanung der verschiedenen Plätze mit der Anordnung der Spielgeräte ist im detaillierten Umgebungsplan darzustellen und im Baubewilligungsverfahren zu regeln.

Gemeinschaftsräume

Erstellung, Unterhalt, Benützung

2 Es sind in den Teilgebieten I + II die notwendigen Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigung gemäss BO 1979 Art. 78, Abs. 3 zu erstellen und zu unterhalten. 3 Die gemäss Ziffer 1 hievor verlangten Spielplätze und Gemeinschaftsräume müssen ihrem Zweck ständig erhalten bleiben. Die Erstellung und der Unterhalt der gemeinschaftlichen Spielplätze und der Freizeiträume sowie deren Benützung durch die Bewohner der entsprechenden Teilgebiete sind von den zuständigen Grundeigentümern vor Baubeginn in einer Vereinbarung zu regeln und durch Grundbucheintrag sicherzustellen.

Art. 11 Oeffentliche

Bauten

Für den Fall, dass später durch die weitere Ortsplanung im Aarauerfeld öffentliche Bauten, wie Kindergarten etc. erstellt werden sollten, bleibt eine Kostenbeteiligung durch die Ersteller der Ueberbauung Gönhardweg/Aarauerfeld vorbehalten.

Art. 12 Bepflanzungsund Umgebungsplan

1 Die Anlage und Bepflanzung der Umgebung der Bauten ist nach einem vom Gemeinderat zu genehmigenden Plan vorzunehmen. Der detaillierte Umgebungsplan ist getrennt für Teilgebiet I + II mit der Einreichung des 1. Baugesuches im betreffenden Teilgebiet einzureichen. Als Grundlage für den detaillierten Umgebungsplan ist der Zusatzplan B3 Konzept für Kinderspielplätze und Umgebung massgebend. Der Umgebungsplan hat zu enthalten: - Detaillierte Angaben über die Ausführung der verschiedenen Spielplätze mit Anordnung der Spielgeräte. - Bepflanzungskonzept - Abstellplätze für Fahrräder - Bereitstellungsplätze für Kehricht-Container - Versäuberungsanlagen für Hunde

- 7 -

Einfriedigungen 2Mit Ausnahme bei Einfamilienhäusern sind Einfriedigungen in einheitlicher Form nur gestattet, soweit sie zur Trennung von Spielplätzen oder gegen Parkplätze, Wege und Zufahrten unbedingt notwendig sind. Beleuchtung

3 Die Beleuchtung von internen Gehwegen, Wege und Plätzen usw. hat im Einvernehmen mit dem Gemeinderat zu erfolgen. Betreffend öffentlicher Beleuchtung wird auf Art. 6.o des EW-Reglementes verwiesen.

10 autres articles

Art. 13 Kanalisation

Für die Planung und Erstellung der Kanalisationsleitungen vom Schmutzwassersammelkanal (Schacht 47) in der Gemeinde Buchs nach Schacht 1 in der Tramstrasse und in das Baugebiet Aarauerfeld der Gemeinde Suhr sind die Verträge über die Kanalisationsverhältnisse einerseits zwischen der Einwohnergemeinde Suhr und der Einwohnergemeinde Buchs und anderseits zwischen der Einwohnergemeinde Suhr und der Firma Archiplan AG, Tellistrasse, 5000 Aarau, vom 25. September 1978 massgebend. Ferner bildet das Ergänzungsprotokoll Nr. 23o4 des Gemeinderates Suhr vom 18. Dezember 1979, einen integrierenden Bestandteil der Verträge.

Art. 14 Wasser

Für die Erschliessung und Versorgung dieser Ueberbauung mit Trink- und Gebrauchswasser sind die im jeweils gültigen Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Suhr aufgeführten Bestimmungen und Verordnungen mit den dazu gehörenden Gebührentarife massgebend.

Art. 15 Elektrizität

Für die Erschliessung und Versorgung dieser Ueberbauung mit Elektrischer Energie sind die im jeweils gültigen Reglement über die Abgabe Elektrischer Energie der Gemeinde Suhr enthaltenen Bestimmungen und Verordnungen sowie den dazu gehörenden Gebührentarife massgebend.

Art. 16 Telefon

Alle Anschlüsse für Telefon haben nach den Vorschriften der PTT ausgeführt zu werden und sind zu verkabeln.

Art. 17 Fernsehen und

Radio

Für die Erschliessung und Versorgung dieser Ueberbauung mit Fernseh- und Radioprogramm sind die im jeweils gültigen Reglement über die Erstellung und dem Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage für Fernseh- und Radio der Gemeinde Suhr enthaltenen Bestimmungen und Verordnungen mit den dazu gehörenden Gebührentarife massgebend.

Art. 18 Strassen- und

Wege: Landabtretung

'Für den Ausbau der Neuen Aarauerstrasse, des Gönhardweges, der Tramstrasse und des Zollweges sind von den jeweiligen Eigentümern dieser Spezialbauzone die notwendigen Landflächen auf die ganze Anstosslänge zu der dannzumalen Entschädigungspraxis des Gemeinderates an das Strassengebiet abzutreten.

Kostenverteiler

Interne Wege

2 An die Kosten des erwähnten Strassen- und Gehwegausbaues haben sich die jeweiligen Grundstückseigentümer nach Massgabe des Perimeters und nach einem vom Gemeinderat festzulegenden Kostenverteiler zusätzlich zu beteiligen. 3 Die Kosten für das Erstellen der internen Wege- und Fussgängerverbindungen dieser Spezialwohnzone, welche nach den Vorschriften der Gemeinde zu erstellen sind, fallen zulasten der jeweiligen Bauherrschaft.

Art. 19 Planungskosten

Die Planungskosten für diese Gesamtüberbauung haben die Grundstückseigentümer zu tragen.

Art. 2o Bauordnung

Soweit durch diese Spezialbauvorschriften und die dazugehörenden Pläne keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gilt die Bauordnung 1979 der Gemeinde Suhr.

Art. 21 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügung des Gemeinderates in Anwendung dieser Spezialbauvorschriften kann innert 2o Tagen seit Zustellung beim Kant. Baudepartement Beschwerde geführt werden. 2 Ueber die Anrufung des Verwaltungsgerichtes gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sowie § 6 BauG.

Art. 22 Inkrafttreten

Gestaltungsplan und Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Diese Spezialbauvorschriften mit dem dazugehörigen Gestaltungsplan und den Beilagen B1 - B3 sind vom Einwohnerrat am 5. November 1981 beschlossen worden.

IM NAMEN DES EINWOHNE RATES er Präsident:

der Pro okollführer:

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Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom Genehmigung durch den Grossen Nit Aarau, den '6: RRB - Nr.

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Im Auftrage des Grossen Rates Der Glaatzuschreiber: In Vertretung

Ernst Salm

Im AUFTRAG DES GROSSEN RATES Der Staatsschreiber :

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

16. November 1982

Si/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 3. November 1982 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 84 Abs. 2, 2. Satzi der Kantonsverfassung): - Neuenhof; Aenderung des Ueberbauungsplanes "Kappeläcker" (Botschaft Nr. 3090 vom 13. September 1982) - Auenstein; Ueberbauungsplan "Hofacherweg" (Botschaft Nr. 3096 vom 20. September 1982) - Suhr; Gestaltungsplan "Gönhardweg/Aarauerfeld" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3097 vom 20. September 1982) - Zufikon; Zonenplanänderung / Friedhoferweiterung (Botschaft Nr. 3098 vom 20. September 1982) - Künten; Gestaltungs- und Ueberbauungsplan "Bürli" samt Zonenplan-Aenderung (Botschaft Nr. 3105 vom 27. September 1982) - Zufikon; Ueberbauungspläne "Oberdorfstrasse", Teilstück Haldenstrasse - Schlossbergstrasse und "Schulstrasse" (Botschaft Nr. 3106 vom 27. September 1982) - Rupperswil; Ueberbauungsplan "Spitteläcker - Fahrthag" (Botschaft Nr. 3111 vom 4. Oktober 1982) - Aarau; Gestaltungsplan Kasernenareal mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3112 vom 11. Oktober 1982) - Siglistorf; Ueberbauungspläne "Bündtli" und "Kirchwiesen" (Botschaft Nr. 3113 vom 11. Oktober 1982) - Rudolfstetten; Ueberbauungsplan "Hofacker-Zentrum" Abänderung (Botschaft Nr. 3114 vom 11. Oktober 1982) - Vordemwald; Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 3115 vom 11. Oktober 1982) - Vordemwald; Revision Bauordnung (Botschaft Nr. 3116 vom 11. Oktober 1982) - Würenlingen; Ueberbauungsplan "Unterfeld Süd" mit Zonenplanänderung ( Botschaft Nr. 3119 vom 18. Oktober 1982)

2 Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

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Staatsschreiber: