Gestaltungsplan Helgenfeld

Plan d'affectation spécial · Suhr

Document

Numéro
1984-001350
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Suhr
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
3 juil. 1984
En vigueur depuis
3 juil. 1984

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4012-1984-E.pdf

1.6.1

Gemeinde Suhr

KOMMUNALER GESTALTUNGSPLAN HELGENFELD SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN Ornal

rnif Unl-erscwrifleti.

Dezember 1982 Januar 1983 Sept. 1983

- 1 -

Die Einwohnergemeinde Suhr erlässt, gestützt auf § 145 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 und der Artikel 31/39 und 44 der Bauordnung 1979 der Gemeinde Suhr und nach erfolgter öffentlicher Auflage vom 21. Februar bis 22. März 1983 die nachfolgenden Spezialbauvorschriften zum Kommunalen Gestaltungsplan "Helgenfeld" Suhr (Katasterplan-Parzelle 3o4)

Art. 1 Bestandteile

Das Gebiet, für welches diese Vorschriften Gültigkeit haben, umfasst die Parzelle 3o4 und ist im Situationsplan 1:5oo, Plan Nr. 5o9/15 vom 9.7.1982 dargestellt und rot bzw. grün umrandet. Die nachfolgend aufgeführten Beilagen und Pläne sind verbindliche Bestandteile dieses Gestaltungsplanes. Plan Nr. 5o9/15 Plan Nr. 5o9/16 Plan Nr. 5o9/18 Plan Nr. 5o9/19

Beilage

1

Situation, Bauvolumen und Umgebung Parking Untergeschoss und Erschliessung Schattendiagramm Spielplatzkonzept Spezialbauvorschriften Richtmodell 1:5oo Volumenschemas für die Einfamilienhäuser

-2Art. 2 Aenderungen

Art. 3 Interne Teilgebiete

Die Aenderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass. Geringfügige Abweichungen können vom Gemeinderat bewilligt werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplanes, die Intensität der Ausnützung und der städtebauliche Zusammenhang gewahrt bleiben und die Abweichung eine Verbesserung bedeutet.

Im Plan Nr. 5o9/15 werden zwei Teilgebiete ausgeschieden: A rot umrandet für Mehrfamilienhäuser mit 3 + 4 Vollgeschossen und teilweise mit Attikageschossen B grün umrandet für freistehende oder zusammengebaute Einfamilienhäuser mit 2 Vollgeschossen und Dachstockausbau analog BO.

Art. 4 Ausnützung

Das Gebiet umfasst eine Bruttogrundstücksfläche von 35'149 0. Für die Verbreiterung des Helgenfeld- und Zelgweges inkl. Gehweg von 2.00 m Breite werden ca. 399 0 beansprucht. Für die Ausnützungsberechnung steht somit eine Nettobaufläche von 34'75o d zur Verfügung. Die Ausnützungsziffer für diese Fläche darf o.65 nicht übersteigen. Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt somit 22'58o 0. Für die Berechnung gilt der Art. 53 der Bau- und Zonenordnung 1979. Die einzelnen Wohnblöcke weisen im maximum folgende Bruttogeschossfläche auf.

Teilgebiet A Mehrfamilienhäuser Block

Bruttogeschossfläche

A B

K L M

1'428 m2 1'492 m2 1'8°1 m2 1'618 m2 777n2 1'738n2 1'8o1 n? 1'618 m2 777n? 2'232 m2 2'142 m2 1'785 m2

Total

19'209 m2

C D E F G H 1

Geschosszahl 3 3 3 + A 3 + A 3 3 + A 3 + A 3 + A 3 4 + A 4 + A 3 + A

Teilgebiet B Einfamilienhäuser Bruttogeschossflächen Total 3'371 d oder 22 x 153.23 m2.

Art.

5

Bauvolumen

Teilgebiet A Mehrfamilienhäuser Für dieGrundflächen der Bauten gelten die, im Gestaltungsplan enthaltenen Maximalmasse. Die Höhen der vorgesehenen Bauten dürfen nicht verändert werden. Die Erdgeschosshöhen sind im Erschliessungsplan Nr. 5o9/16 fixiert und verbindlich. Die im Gestaltungsplan eingetragenen Minimalabstände sind verbindlich.

4

Art. 6

Gestaltungsvorschriften In Bezug auf die Material- und Farbwahl ist eine ruhige Gesamtwirkung anzustreben. Fassadenflächen sind klar als solche auszubilden und im Material einheitlich zu behandeln. Die Farbgebung der Bauten hat im Einvernehmen mit dem Gemeinderat Suhr zu erfolgen. Die Gestaltung der Umgebung regeln die Artikel 9 und 11 dieser Spezialbauvorschriften. A Mehrfamilienhäuser Dieselben sind als Flachdachbauten mit bepflanzten Terrassen vor den Attika-Wohnungen geplant. B Einfamilienhäuser Es werden auch Reiheneinfamilienhäuser bis max. 5 Einheiten zugelassen. Das Untergeschoss darf nicht mehr als o.8o m über dem gewachsenen Boden in Erscheinung treten. Es sind nur Satteldächer zugelassen. Die Firstrichtung ist Nord-Süd. Die Dachneigung 25°. Die Farbe der Dacheindeckung ist braun. Kniestöcke dürfen maximal 4o cm hoch sein. 1-geschossige Anbauten im Rahmen der Bauordnung sind möglich. Die Schemapläne Beilage 1 zeigen Ueberbauungsmöglichkeiten.

Art. 7 Wohnflächen und Raummasse

Für die Wohnflächen und die Raummasse ist die Verordnung vom 2o.8.1975 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz und die Verordnung des EVD vom 12.3.1982 über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich massgebend. Bei Wohnungen mit weniger als 3 Zimmern darf kein Zimmer mit ausschliesslich nach Norden orientierten Fenstern vorgesehen werden und bei grösseren Wohnungstypen pro Wohnung nur ein einziges nach Norden orientiertes Zimmer erlaubt sein.

-5Art. 8 Parkierung

Art. 9 Spielplätze

Die im Plan Nr. 509/16 vom 9.7.1982 vorgesehene Anzahl der Einstellund Abstellplätze für Motorfahrzeuge (grau) gilt als Minimum. Ihre etappenweise Erstellung hat im entsprechenden Verhältnis zur Wohnungszahl zu erfolgen. Pro Wohnung muss 1 Abstellplatz in der gemeinsamen Einstellhalle nachgewiesen werden und dauerndvorhanden sein. Zu- und Wegfahrt zu der Einstellhalle erfolgt ausschliesslich via Ringstrasse. Die Abstellplätze im Freien reserviert für Besucher sind als solche zu markieren und müssen 20 % der Hallenplätze ausmachen. Einzelgaragen sind nicht zulässig.

a) Im Freien Der detaillierte Plan für die im Plan Nr. 509/19 ausgeschiedenen Flächen und Geräten ist baubewilligungspflichtig. b) In den Wohnblöcken In jedem Wohnblock hat ein gedeckter Kinderspielplatz oder ein geeigneter Raum während allen Jahreszeiten den Kindern zum Spielen zur Verfügung zu stehen. Die Benützung des Raumes durch die Kinder aller Bewohner des Blockes, ist zu gewährleisten und vertraglich zu regeln.

Art. 10 Kindergarten

Für den Bau eines kommunalen Kindergartens und die damit verbundene Landabtretung gilt der Vertrag zwischen der Interaar Immobilien AG, Baden und der Gemeinde Suhr vom 20.12.1982.

-6Art. 11 Umgebung

Die Erstellung und Bepflanzung aller Aussenanlagen sind nach einem vom Gemeinderat zu genehmigenden Plan vorzunehmen. Als Grundlage gilt der Plan Nr. 5o9/19. Der Umgebungsplan hat zu enthalten: - interne Wege mit Beleuchtung - Anordnung und Ausführung der Spielplätze - Bepflanzungskonzept - Terraingestaltung - Abstellplätze für Fahrräder - Container-Abstellplätze - Versäuberungsanlage für Hunde Einfriedungen sind nur gestattet, soweit sie zur Sicherung von Spielplätzen oder gegen Wege und Zufahrten unbedingt nötig sind.

Art. 12 Strassen und Wege

a) Verbreiterung Zelgweg mit Gehweg Für die verkehrstechnische Erschliessung ist der vorliegende Situationsplan Nr. 5o9/15 und der Kommunale Ueberbauungsplan Ringstrasse, vom Grossen Rat genehmigt am 18. März 1975, massgebend. Der Zelgweg ist auf der ganzen Länge der Parzelle 3o4 von 5.00 m auf 6.00 m zu verbreitern und seine Einmündung zum Helgenfeldweg ist zu verbessern. Längs des Zelgweges ist auf der Südseite und bei der Einmündung in den Helgenfeldweg ein durch einen Grünstreifen abgesetzter Gehweg von 2.00 m Breite anzulegen.

Die Verbreiterung des Zelgweges und die Erstellung des Gehweges entlang der Parzelle 3o4 gehen zu Lasten der Bauherren, das Projekt ist der Gemeinde zur Bewilligung einzureichen. Das notwendige Land hat die Eigentümerin von Parzelle 3o4 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Mit dem Bau der nördlichen Besucher-Parkplätze muss der Strassenausbau ausgeführt werden. Die Gehwege am Zeig- und Helgenfeldweg gehen nach der Erstellung zu Eigentum an die Gemeinde über. Die Gemeinde wird damit unterhaltspflichtig für diese Gehwege.

b) Wege innerhalb des Grundstückes Die im Plan Nr. 5o9/15 vom 9.7.1982 gelb bezeichneten Wege (3.00 m breit) sind befahrbar, dienen jedoch nur für Umzug und Notfälle. Sie dürfen nicht von PW's benützt werden. Die violett bezeichneten Wege sind reine Fussgängerverbindungen. Sämtliche eingezeichneten Wege sind verbindlich im Sinne der durch sie zu erschliessenden bzw. zu verbindenden Punkte. Die definitive Linienführung und Gestaltung erfolgt in dem in Art. 11 erwähnten Umgebungsplan. Das Erstellen und der Unterhalt der internen Wege gehen voll und ganz zu Lasten der Bauherrschaft.

c) Beleuchung von internen Wegen und Plätzen Die Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung von internen Wegen und Plätzen gehen zu Lasten des Bauherrn. Die Impulse für die In- und Ausserbetriebsetzung vorgenannter Aussenbeleuchtungen können von der öffentlichen Beleuchtung übernommen werden. Der Standort der Beleuchtungskörper ist im Umgebungsplan gemäss Ziffer 11 dieser Vorschriften festzulegen.

-1- 8 -

Art. 13 Kanalisation

a) Die Gesamtüberbauung Helgenfeld ist kanalisationsmässig an die Kanalisation Bernstrasse anzuschliessen. Für diesen Zweck muss vor dem Bezug der ersten Wohnungen eine neue Kanalisationsleitung vom Restaurant Kreuz via Schmittegasse-Bernstrasse nach dem Zeigweg geführt werden. Es gilt das jeweils gültige Reglement über die Entwässerung der Liegenschaften in der Gemeinde Suhr und der Vertrag zwischen der Interaar Immobilien AG, Baden und der Gemeinde Suhr vom 16. August 1982. b) Das Erstellen der internen Kanalisation geht kostenmässig zu Lasten der Bauherrschaft. Ueber den allfälligen späteren Anschluss des Einzugsgebietes südlich der Ringstrasse gilt der unter Absatz a) genannte Vertrag.

Art. 14 Wasser

a) Die Gesamtüberbauung Helgenfeld ist bezüglich Brauch- und Löschwasser an der vorhandenen Grob-Erschliessungsleitung "Ringstrasse" einerseits und an der vorhandenen Fein-Erschliessungsleitung "Zelgweg" anderseits, anzuschliessen. (Erschliessungsplan 5o9/16 vom 9.7.1982). b) Bezüglich Erstellung und Kostentragung gilt der Erschliessungsvertrag betr. Wasser, Elektrizität und Gemeinschaftsantennenanlage zwischen der Interaar Immobilien AG, Baden und der Gemeinde Suhr vom 16. August 1982.

9

Art. 15 Elektrizität

a)Zur Sicherstellung der Stromversorgung der Gesamtüberbauung Helgenfeld muss eine Transformatorenstation gebaut werden. Die Interaar Immobilien AG, Baden, stellt dazu der Gemeinde Suhr den nötigen Platz in der süd-östlichen Parzellenecke unentgeltlich zur Verfügung. Das Benützungsrecht ist als Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen. (Erschliessungsplan 5o9/16 vom 9.7.1982). b) Die Versorgung der einzelnen Liegenschaften mit Niederspannung erfolgt ab der Trafostation über Fein-Erschliessungskabel, Verteilkabinen und Hauszuleitungskabel. Für Haus B, D und E direkt ab Trafostation. (Erschliessungsplan 5o9/16 vom 9.7.1982). c) Bezüglich Erstellung und Kostentragung gilt der Erschliessungsvertrag betr. Wasser, Elektrizität und Gemeinschaftsantennenanlage zwischen der Interaar Immobilien AG, Baden und der Gemeinde Suhr vom 16. August 1982.

Art. 16 Fernseh und Radio

a) Die Gesamtüberbauung Helgenfeld ist mit Fernseh- und Radiosignalen (TV-UKW) ab dem bestehenden "Primärverstärker I" bei Liegenschaft Helgenfeldweg 16, zu versorgen. Die interne Versorgung benötigt einen separaten Verstärker in der Nähe der Einfamilienhausparzellen 16 und 17. Der Anschluss der Liegenschaften erfolgt über Zwischenverteiler bei den Strom-Verteilkabinen einerseits und der Trafostation anderseits. (Erschliessungsplan 509/16 vom 9.7.1982). b) Bezüglich Erstellung und Kostentragung gilt der Erschliessungsvertrag betr. Wasser, Elektrizität und Gemeinschaftsantennenanlage zwischen der Interaar Immobilien AG, Baden und der Gemeinde Suhr vom 16. August 1982.

- 10 Art. 17 Sicherstellung

Alle im Zusammenhang mit diesem Gestaltungsplan notwendigen rechtlichen Regelungen sind im Grundbuch einzutragen. Es sind dies Wegrechte Durchleitungsrechte Nutzungsrechte Unterhaltspflichten für alle gemeinsam genützten Bauten, Bauteile, Wege, Anlagen und Erschliessungsleitungen.

4 autres articles

Art. 18 Planungskosten

Art. 19 Weitere Vorschriften

Die Planungskosten für diese Gesamtüberbauung haben die Grundstückseigentümer zu tragen.

Es gelten insbesondere das kantonale BauG, die regierungsrätlichen Verordnungen über den Lärmschutz in Gebäude vom 22.1.1979 und über Wärmedämmung und Energiesparmassnahmen bei Bauten (Wärmeschutzverordnung) vom 16. März 1981. Soweit durch diese Spezialbauvorschriften und die zugehörigen Pläne keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Bauordnung der Gemeinde Suhr. Bei den Wohnblöcken A + B sind auf der Südseite 3-fach verglaste Schalldämm-Fenster einzubauen als vorsorgliche Schutzmassnahme gegen den Lärm von der Ni. Die Schutzräume des gesamten Ueberbauungsgebietes sind in 100 PersonenEinheiten mit Schleuse zusammenzufassen. Hiezu ist vor der Detailplanung einzelner Bauten mit der Bauverwaltung Suhr Fühlung aufzunehmen.

Art. 2o Rechtsschutz

Gegen Verfügungen des Gemeinderates in Anwendung dieser Spezialbauvorschriften kann innert 2o Tagen seit Zustellung beim Kantonalen Baudepartement Beschwerde geführt werden.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Grossen Rat in Kraft.

Diese Spezialbauvorschriften mit dem dazugehörigen Gestaltungsplan Plan Nr. 5o9/15 und den Planbeilagen 5o9/16, 18 und 19 sind von der Gemeindeversammlung am 25. November 1983 beschlossen worden.

Im Namen der Gemeindeversammlung:

Genehm;gung durch den Grossen Aarau, den ,7z.z/;‘79"8 RRB - Nr. ._).15--G) vorn 9

emeindeammann:

der Gemeindeschreiber:

Rat V

d

7«- • -4 ' 976-4-c

im Auftrage des Grossen Rate Der StaaL;schreiber: In Vertretung

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom Im Auftrag des Grossen Rates der Staatsschreiber:

Ernst Sahn

- 12 -

SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN

zum kommunalen Gestaltungsplan der Parzelle 3o4

Inhaltsangabe Artikel

Artikel

1

Bestandteile

13

Kanalisation

2

Aenderungen

14

Wasser

3

Interne Teilgebiete

15

Elektrisch

4

Ausnützung

16

Fernseh und Radio

5

Bauvolumen

17

Sicherstellung

6

Gestaltungsvorschriften

18

Planungskosten

7

Wohnflächen und Raummasse

19

Weitere Vorschriften

8

Parkierung

2o

Rechtsschutz

9

Spielplätze

21

Inkrafttreten

a)im Freien b) in den Wohnblöcken lo

Kindergarten

11

Umgebung

12

Strassen und Wege a) Verbreiterung Zelgweg mit Gehweg b) Wege innerhalb des Grundstückes c) Beleuchtung von internen Wegen und Plätzen

Einige mögliche Varianten 5

Firstricht Nord-Süd

DOPPELHAUS 2 PARZELLEN

EINZELHAUS 1,5 PARZELLEN

DOPPELHAUS 3 PARZELLEN

25°

0,8 in EINZELHAUS 2 PARZELLEN

ANBAUTEN 1-geschossig im Rahmen der Bauordnung sind möglich.

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

3. Juli 1984

Sa/ls

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 26. Juni 1984 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von .5 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes) erledigt: - Ennetbaden; Aenderung der Spezialbauvorschriften des Gestaltungsplanes "Limmatau" (Botschaft Nr. 3485 vom 9. April 1984) - Rupperswil; Zonenplanänderung Oberdorf (Botschaft Nr. 3508 vom 16. April 1984) - Oberwil-Lieli; Gestaltungsplan "Bremgartenstrasse-Letten' mit Spezialbauvorschriften und entsprechender Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 3521 vom 14. Mai 1984) - Bremgarten; Zonenplanänderung "Meyerhof" mit Ergänzung der Bauordnung (Botschaft Nr. 3524 vom 21. Mai 1984) - Untersiggenthal; Zonenplanänderung "Breitensteintrotte" (Botschaft Nr. 3526 vom 21. Mai 1984) - Döttingen; Kommunaler Ueberbauungsplan "St. Johannserstrasse" (Botschaft Nr. 3527 vom 28. Mai 1984) - Niederwil; Kommunaler Ueberbauungsplan "Nesselnbach", Abänderung (Botschaft Nr. 3528 vom 28. Mai 1984) - Suhr; Kommunaler Ueberbauungsplan "Aarauerfeld" (Abänderung Waldhofweg-Hinterdorf) (Botschaft Nr. 3529 vom 28. Mai 1984) - Untersiggenthal; Zonenplanänderung "Unterer Breitenstein" (Botschaft Nr. 3530 vom 28. Mai 1984) - Wettingen; Zonenplanänderung "Klosterbrühl" (Botschaft Nr. 3531 vom 28. Mai 1984) - Suhr; Kommunaler Gestaltungsplan "Helgenfeld" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3540 vom 4. Juni 1984)

- 2 -

Grossratspräsident Dr. Victor Rickenbach gibt hievon Kenntnis. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident:

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Staatsschreiber: i_. v,

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