Gestaltungsplan Zollweg

Plan d'affectation spécial · Suhr

Document

Numéro
1999-000307
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Suhr
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
24 févr. 1999
En vigueur depuis
24 févr. 1999

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4012-1999-E-1.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde 5034 Suhr

Gestaltungspllan Zollweg gemäss § 21 BauG

eche '

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500

Mitwirkungsbericht vom:

Juli 1998

Vorprüfungsbericht vom:

07.05.1998

Oeffentliche Auflage vom:

04.08.1998

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

bis:

02.09.1998

1 5. Dez. 1998 Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24.

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eiber:

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan "Zollweg" regelt die rationale Erschliessung, die Nutzung und das kubische Volumen sowie die Freiräume mit den gemeinschaftlichen und den privaten Aussenräumen. Er sorgt für einen haushälterischen Umgang mit dem Boden und für die Einordnung der Bebauung in die vorhandene Bebauungsstruktur.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften.

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Bau- und

Nutzugsordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Zone W4.

Art. 5 Baufelder für

Hauptbauten

Die Hauptbauten sind innerhalb der angegebenen Baufelder zu erstellen.

Art. 6 Baufelder für Vorbauten

In den Baufeldem für Vorbauten sind Erschliessungsanlagen wie Treppen, Aufzüge und Laubengänge sowie Wintergärten und verglaste Balkone gestattet.

§ Baufelder für Gemeinschaftsraum und Veloeinstellräume

In den Baufeldern Gemeinschaftsraum und Veloräume dürfen nur für diese Nutzungen reservierte eingeschossige Bauten errichtet werden.

1

Art. 8 Klein- und Anbauten

Klein- und Anbauten sind innerhalb und ausserhalb der Baufelder zugelassen. Ausserhalb der Baufelder darf die Grundfläche 15 m2 nicht überschreiten. Für die Abstände ausserhalb der Baufelder ist § 18 ABauV massgebend.

Art. 9 Zwangsbaulinien

Die Zwangsbaulinien bedeuten, dass die Fassadenflucht der Gebäude zwingend auf diesen Linien zu errichten ist.

Art. 10 Baulinien für unterirdische Bauten

Sämtliche unterirdischen Bauten müssen innerhalb dieser Baulinie angeordnet werden.

Art. 11 Erschliessung

Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr erfolgt von der neuen Aarauerstrasse und vom Zollweg her. Das Konzept über die Ver- und Entsorgung ist Bestandteil der Baueingabe.

Art. 12 Bereiche für Fussgänger

und Notzufahrten

Die Fussgängererschliessung und die Notzufahrten sind in den gekennzeichneten Bereichen sicherzustellen.

Art. 13 Baukuben und Nutzung

Es gelten die in den Baufeldern des Situationsplanes eingetragenen Geschosszahlen. In 3-geschossigen Bauten sind Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser gestattet. In den Baufeldem Gemeinschaftsraum und Veloeinstellraum sind 1-geschossige Bauten mit einer Gebäudehöhe von max. 3.5 m zugelassen.

5 autres articles

Art. 14 Dachgestaltung

Ueber den in den Baufeldem festgelegten Anzahl Geschossen ist weder ein Dachausbau noch ein Attikageschoss gestattet. Alle Bauten müssen eine formal einheitliche Dachgestaltung aufweisen. Insbesondere ist ein Teil des obersten Geschosses als Dachterrasse auszubilden. Geneigte Dächer dürfen nicht mehr als 100 Neigung aufweisen. 2

Nicht genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

Art. 15 Abstellplätze

Es ist pro 100 m2 Bruttogeschossfläche ohne Erschliessungsflächen mindestens ein Autoabstellplatz zu erstellen. Die Parkflächen für Besucher und die Erschliessungsrampe für die unterirdische Parkgarage sind im Situationsplan eingetragen. Die genaue Lage ist im Rahmen der Baueingabe festzulegen.

Art. 16 Umgebung

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan mit folgendem Inhalt einzureichen: - Gestaltung der Spielplätze und Spielfelder (Fussgängerbereiche sind so zu gestalten, dass sie auch als Kinderspielplätze genutzt werden können.) - Gestaltung der übrigen Aussenbereiche (Der Grünbereichanteil muss, bezogen auf den Planungsperimeter, der BO entsprechen. Die im Situationsplan festgelegten Hochstammbäume sind zu pflegen und zu unterhalten.)

Art. 17 Etappierung

Die Realisierung ist in der Etappierung frei. Spätestens mit der Realisierung von 50 % der Baufelder ist ein Spielfeld und der Hartplatz zu erstellen. Mit der Vollendung der Ueberbauung sind auch die restlichen Gemeinschaftsanlagen fertigzustellen.

Art. 18 Inkrafttreten

Genehmigung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Ha \a:\803gestp.doc C803/Druckdat 23.06.98 Prüfld A/B(F)/H/Ha

3

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

24. Februar 1999

Art. Nr. 1999-000307

Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Zollweg"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 5. Februar 1999

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Zollweg“ der Gemeinde Suhr vom 15. Dezember 1998 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 5. Februar 1999 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5034 Suhr  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.

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