Gestaltungsplan Badi
Plan d'affectation spécial · Suhr
Document
- Numéro
- 2008-001494
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Suhr
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 5 nov. 2008
- En vigueur depuis
- 5 nov. 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4012-2008-E-2.pdf
Gemeinde Suhr
Kanton Aargau
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Badi"
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 und 1: 1000 An:
Briliatenegg
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Datum KOHLI—
UNAL CDerna/2
N AG 610 Wahlen
Telefon Telefax E-Mail Internet
056 621 93 91 056 621 05 20 [email protected] www.kohll-partner.ch
Nr.
13.06.06 Rev. 28.11.06 Rev. 03.04.08 Rev. 03.07.08
2
Mitwirkungsbericht vom:
siehe Kap. 10 Planungsbericht
Vorprüfungsbericht vom:
06.08.2008
Öffentliche Auflage vom:
19.08.2008 bis 17.09.2008
Beschlossen vom Gemeinderat am: 22.09.2008
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den s . t-loverMecs 24coe
Genehmigungsvermerk: vom Regierungsrat genehmigt:
Der Staatsschreiber:
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Gestaltungsplan „Badi"
Gemeinde Suhr
Art. 1 Grundlage / Zweck
Der Gestaltungsplan „Badi" stellt die rechtliche Grundlage für die Gesamtsanierung des Schwimmbads SuhrBuchs dar und soll damit eine geordnete und qualitativ hochwertige bauliche Erneuerung im Einklang mit der Landschaft sicherstellen.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1 : 500/ 1:1000 inkl., Bereich für ökologische Ausgleichsmassnahmen • Sondernutzungsvorschriften (SNV) • Planungsbericht (erläuternd)
Art. 3 Geltungsbereich, Perimeter
1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet. Die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.
2
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit die Sondernutzungsvorschriften und der Genehmigungsinhalt der Situationspläne 1:500 und 1:1000 nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung.
Art. 5 Übergeordnetes Recht
Vorbehalten bleiben die kantonale und eidgenössische Bau- und Raumplanungs- sowie das funktionale Raumplanungsrecht (z. B. Umweltschutz, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung usw.).
Gestaltungsplan „Badi"
Gemeinde Suhr
Art. 6 Parkierungsflächen für Personenwagen, Motorräder
und Fahrräder
Die Parkierungsfläche ist grundsätzlich für die Parkierung der Badi Suhr-Buchs bestimmt.
§ Baufelder für Erschliessungsplattform
Die Baufelder für die Erschliessungsplattformen sind für horizontale, bootsstegartige Bauten, inkl. deren Fundamente bestimmt, welche anstelle von Hartflächen als Verkehrs-, Erschliessungs- und Begegnungsflächen für die Hochbauten genutzt werden. Die Erschliessungsplattform ist als Holzrost auf Stahl- oder Holzskelett mit Einzelfundamenten aus Beton zu realisieren. 1
Art. 8 Baufelder für Verkehrsübergänge über Suhre
Die Baufelder für die Verkehrsübergänge über die Suhre sind für horizontale rostartige Stegbauten (Bootsstegarchitektur im Sinne von § 7 vorgenannt) bestimmt. Fundamente dürfen in diesem Bereich keine vorgesehen werden. 1
2 Die bei den Baufeldern der Verkehrsübergänge über die Suhre festgeschriebenen VVasserspiegelkoten HQ 100 dürfen nicht mit Bauteilen unterschritten werden.
Im Hochwasserfall müssen für die Verkehrsübergänge Freiborde von mindestens 80 cm geschaffen werden. Für den nördlichen und mittleren Verkehrsübergang ist ein mobiles Freibord zulässig. Das Freibord des südlichen Verkehrsüberganges muss fest sein. 3
Gestaltungsplan „Badi"
Gemeinde Suhr
Art. 9 Baufelder für
Hochbauten
Die Baufelder für Hochbauten sind für die neuen Gebäude des Schwimmbads bestimmt. Diese sind: 1
• • • • •
Entsorgung / Chemie Eingang Garderobengebäude Versorgungsgebäude Kiosk (Saisonbetrieb)
Die zu den Baufeldern der Hochbauten festgeschriebenen OK-Koten dürfen nicht überschritten werden.
2
Art. 10 Baufelder für
Überdachungen
1 Die Baufelder für Überdachungen sind für Überdachungen bestimmt.
Die zu den Baufeldern der Überdachungen festgeschriebene OK-Kote darf nicht überschritten werden.
2
Art. 11 Verkehrsbauwerk Bahn
Das Verkehrsbauwerk Bahn ist für die neue INSB- Brücke bestimmt. Eine Unterfahrung mit Personenwagen und Kleinbussen muss gewährleistet sein.
Art. 12 Bereiche für ökologische
Ausgleichsmassnahmen
In den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichen sind ökologische Ausgleichsmassnahmen zu realisieren, die auf eine Erhöhung der Ökomorphologie zielen. 1
2 In den Uferbereichen der ökologischen Ausgleichsflächen sind Terrainveränderungen zur Erzielung von ökologisch wertvollen Strukturen (z.B. Flachufer) erlaubt.
Gestaltungsplan „Badi"
Gemeinde Suhr
Art. 13 Entwässerung
Die Schmutzwasserleitungen sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. 2 Die Zugänglichkeit zu den Kontrollschächten ist sicherzustellen. 3 Das Dachwasser der Bauten ist in erster Priorität versickern zu lassen und wo dies nicht möglich ist in die Suhre einzuleiten.
2 autres articles
Art. 14 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Art. 15 Abänderung und Aufhebung
Abänderungen und die Aufhebung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
05. November 2008
Nr. 2008-001494
Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Badi"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. September 2008 6. August 2008 19. August 2008 bis 17. September 2008 22. September 2008 26. September 2008 20. Oktober 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Der Gestaltungsplan "Badi" stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 2007, die der Regierungsrat am 24. September 2008 genehmigt hat. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Schwimmbad Suhr-Buchs von 1938 soll saniert werden. Dabei sollen insbesondere die Beckenanlagen besser mit der Liegewiese verbunden, der Eingang von Osten nach Südwesten verlegt und verschiedene Bauten für den Betrieb der Anlage erstellt werden. Drei Übergänge, zum Teil überdacht, werden die Suhre überqueren. Der Gestaltungsplan legt die Baufelder für die Hochbauten, die Übergänge über die Suhre und die Parkierung fest und schafft damit die raumplanerischen Grundlagen für die Sanierung der "Badi". Er basiert auf dem Siegerprojekt eines Studienauftrags. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans und die Sondernutzungsvorschriften (SNV).
Versand: 13. November 2008
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Aufgrund der besonderen Zielsetzung, der Sanierung der "Badi", kann der Inhalt des Gestaltungsplans nicht mit einem üblichen Gestaltungsplan für Wohnbauten (§ 21 Abs. 1 lit. a BauG) verglichen werden. Er regelt die Sanierung der "Badi" jedoch sach- und stufengerecht. Ein anderes planungsrechtlich gleichermassen geeignetes Instrument steht nicht zur Verfügung. Fliessgewässer dürfen grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden (Art. 38 Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Eingriffe an Gewässerläufen sind nur erlaubt, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert und der natürliche Verlauf wieder hergestellt wird (Art. 37 GSchG). Für Verkehrsübergänge sind Ausnahmen möglich (Art. 38 Abs. 2 GSchG). Die vorgesehenen Übergänge über die Suhre gelten als Verkehrsübergänge gemäss Art. 38 GSchG. Sie verbessern die Verbindung der Liegewiese mit den Bädern wesentlich. Mit geringfügigen Grenzkorrekturen konnte erreicht werden, dass die Baufelder für Hochbauten die Gewässerparzelle nicht tangieren. 4.2.1 Erschliessung Das Schwimmbad wird über den bestehenden "neuen Badiweg" erschlossen. Zum neuen Eingang im Süden ist ein Weg unter der Bahnbrücke vorgesehen. Die bestehende Bahnbrücke wird bei der Verlegung der Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) einem Ersatzbau weichen. Der Gestaltungsplan berücksichtigt dies sachgerecht. Die Parkierung bleibt auf Parzelle 473. Die Anordnung der Parkfelder für Autos und Velos wird im Baubewilligungsverfahren geregelt. Der im kantonalen Richtplan festgesetzte Wanderweg "Route 4, Suhr-Aarau" verläuft über den Kanalweg. Er wird nicht geändert und ist im Gestaltungsplan zur Orientierung dargestellt (§ 2 Abs. 1 Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 3. April 1989; SAR 759.111). 4.2.2 Hochwasserschutz Die Gefahrenkarte Hochwasser zeigt, dass Teile des Schwimmbads bei Hochwasser überschwemmt werden können. Die erforderlichen planerischen Massnahmen sind im Gestaltungsplan festgelegt (§ 8 Abs. 2 und 3 SNV). So ist vorgesehen, den südlichen Übergang über die Suhre 80 cm über dem Wasserspiegel des HQ100 anzuordnen. Der Hochwasserschutz für den mittleren und den nördlichen Übergang wird mit dem Anheben der Plattform gewährleistet. Der Hochwasserschutz ist damit im Gestaltungsplan genügend sichergestellt. Im Baubewilligungsverfahren ist darzulegen, wie die Übergänge innert zwei Stunden auf die erforderliche Höhe über dem Wasserspiegel des HQ100 angehoben werden können (Alarmorganisation, technische Bauweise, Handhabung) und welche Ob-
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jektschutzmassnahmen für die übrigen Bauten (Kiosk, Empfang, Garderoben, etc.) getroffen werden. 4.2.3 Ökologischer Ausgleich Für das Überbauen des öffentlichen Gewässers mit drei Übergängen ist ein ökologischer Ausgleich zu schaffen (§ 12 SNV). Im Gestaltungsplan sind mögliche Bereiche für Ausgleichsmassnahmen festgelegt. Die Ausführung erfolgt nach Absprache mit der Abteilung Landschaft und Gewässer im Baubewilligungsverfahren. 4.2.4 Grundwasser Das Schwimmbad liegt im Gewässerschutzbereich "Au" und teilweise (westlich der Suhre) in der Grundwasserschutzzone S3 der Grundwasserfassung "Kirchmatten" der Gemeinde Buchs. In der Grundwasserschutzzone S3 sind keine Bauten gestattet, die unter den höchsten Grundwasserspiegel (etwa 385.5 m ü. M.) reichen (Anhang 4 Ziff. 221 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, GSchV; SR 814.201). Im Baubewilligungsverfahren ist dies nachzuweisen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Badi" der Gemeinde Suhr vom 22. September 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Tramstrasse 12, 5034 Suhr Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: