Erschliessungsplan Areal REMS AG

Plan d'affectation spécial · Suhr

Document

Numéro
2010-000744
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Suhr
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
26 mai 2010
En vigueur depuis
26 mai 2010

Carte

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Fichiers

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Texte

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Gemeinde Suhr Kanton Aargau

Kanton Aargau

Erschliessungsplan "Areal REMS AG" Zeratemen

Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung gemäss $ 17 BauG

Bu EINGANG BV Situationsplan 1 : 500 04, Mörz 200

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Projel Format 4 22. Oktober 2009 Bo 0/60 Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau } . 0826 /04 Tellistrasse 114 5001 Aarau | Gezeichnet Freigegeben Tel 062 838 21 80 Fax 062 838 21 81 Wo.rg # e

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Mitwirkungsbericht vom: 08. März 2010

Vorprüfungsbericht vom: 24.49. Dezember 2009

Öffentliche Auflage vom: 19. Januar 2010 bis: 17. Februar 2010 Beschlossen vom Gemeinderat am: 01. März 2010

DR

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 26. Mu 2040

Der Staatsschreiber:

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) BI/A E =] hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A " In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein

2. Orientierungsinhalt BEE | grau

bestehende Strassen / Wege B Benz | hellgelb Erschliessungsstrassen ES t ee | hellgrün Wald 5 ee: rot Nicht zu genehmigende Strassenlinien ;

nen schwarz Zonengrenzen mit Zonenbezeichnungen grau Perimeter des Erschliessungsplans

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

26. Mai 2010

Nr. 2010-000744

Gemeinde Suhr; Erschliessungsplan "Areal Rems AG"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. Dezember 2009 19. Januar 2010 bis 17. Februar 2010 1. März 2010 12. März 2010 16. April 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 2007, die der Regierungsrat am 24. September 2008 genehmigt hat. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das 1,7 Hektaren (ha) grosse Areal der Rems AG liegt in der Wohnzone W2 (1,1 ha, davon sind 0,5 ha noch unüberbaut) sowie in der bereits überbauten Wohn- und Arbeitszone (WA 0,6 ha) und soll mit öffentlichen Strassen erschlossen werden. Die Erschliessung der Zone WA bleibt unverändert. Die Zone W2 wird über eine Stichstrasse und einen Erschliessungsweg erschlossen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand: 1. Juni 2010

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Erschliessungskonzept berücksichtigt die Zonierung, Umgebung, Überbauung und Parzellierung angemessen. Der Erschliessungsplan tangiert keine Belange der kantonalen Verkehrsplanung. Die 5 Meter breite Erschliessungsstrasse Nr. 1 ermöglicht das Kreuzen von Lastwagen und Personenwagen. Der 4,5 Meter breite Zufahrtsweg dient der Erschliessung der Parzelle 1151 wobei die interne Erschliessung der unüberbauten Parzelle im Baubewilligungsverfahren geregelt wird. Da die Strassen bereits parzelliert sind, wird auf das Festlegen von Baulinien verzichtet, es gelten die Strassenabstände gemäss § 111 BauG. 4.3

Wald

Die Wohnzone WA grenzt im Westen an Wald. Es existiert ein rechtskräftiger Waldgrenzenplan. Die Wendeanlage der Erschliessungsstrasse liegt im Abstand von 6,5 Metern zum Wald. Bauten und Anlagen in Waldnähe dürfen die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Walds nicht beeinträchtigen (Art. 17 Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Dies ist vorliegend berücksichtigt. Der Lage der Wendeanlage der Erschliessungsstrasse kann daher zugestimmt werden. Bei der Überbauung gelten die Waldabstände gemäss § 48 BauG. 4.4

Gewässer

Die Stichstrasse quert den Aarauer Stadtbach über die bestehende Brücke. Die Situation für den Bach verändert sich dadurch nicht. Bei der Überbauung der Parzelle 1151 ist der gesetzliche Gewässerabstand (§ 127 BauG) gegenüber dem Gewässer "Chaibehölzli" einzuhalten. Für das Areal besteht gemäss Gefahrenkarte Hochwasser kein Schutzdefizit. 1999 ist jedoch der nördliche Bereich durch ein lokales Ereignis überschwemmt worden. Im Baubewilligungsverfahren ist den Hochwassergefahren angemessen Rechung zu tragen. 4.5

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Areal Rems AG" der Gemeinde Suhr vom 1. März 2010 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Tramstrasse 12, 5034 Suhr  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: