Bauzonenplan
Plan d'affectation · Olsberg
Document
- Numéro
- 1996-001536
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Olsberg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- GR
- Adopté
- 5 mars 1996
- En vigueur depuis
- 5 mars 1996
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Olsberg avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
NUPLA-4257-1996-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 5. März 1996
Me/ek
Art. Nr.
1536
(7172) Gemeinde Olsberg; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bauordnung und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahmen, Auflagen und Feststellungen; Publikation im Amtsblatt; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 10. Januar 1996 samt einem Änderungsantrag vom 15. Februar 1996 seiner Bau- und Planungskommission, denen der Regierungsrat zustimmt. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss ihrem Antrag. Dazu wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:
Folgende Teil der am 22. Oktober 1993 von der Gemeinde Olsberg verabschiedeten Vorlagen werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellung gemacht: Bauzonenplan/Bauordnung/Nutzungsordnung a) Übergangsrecht Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. b) Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. c) Antennen Art. 12 Abs. 18 BO wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, eine Vorschrift zu erlassen, die den Anforderung von Art. 53 RTVG entspricht. Abt. Raumplanuno
1 4. März 1996 Chef
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— OL:
Sekt.
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d) Vollzug Naturschutz Es wird festgestellt, dass Art. 21 Abs. 5 BO nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18 c NHG, angewandt werden darf. e) Die Signatur im Bauzonenplan "Neubautenzone mit Arealüberbauungspflicht" wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert - soweit notwendig - für genau abzugrenzende Flächen eine Sondernutzungsplanpflicht festzulegen oder eine andere Lösung zu erarbeiten, damit die Ziele in den betroffenen Gebieten sichergestellt werden können. Art. 17 der Bauordnung wird nicht genehmigt. 2. Im übrigen werden der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bauordnung und die Nutzungsordnung der Gemeinde Olsberg vom 22. Oktober 1993 genehmigt. 3. Die Gemeinde Olsberg wird aufgefordert, die Auflage gemäss der Ziffer 1.c im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 4305 Olsberg - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
Staatsschreiber: i.V.
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