Gestaltungsplan Dorfkernzone
Plan d'affectation spécial · Böztal
Document
- Numéro
- 2010-000917
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Böztal
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 juin 2010
- En vigueur depuis
- 23 juin 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4167-2010-E.pdf
Gemeinde Hornussen
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement
Gestaltungsplan Dorfkernzone EA1:tueiZeu rn22,22 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht (orientierend)
U8ERS(CHTSSF5IZZE
Je,berry
Mitwirkung vom: Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am:
5. Januar 2009 bis 3. Februar 2009 6. Februar 2009 8. Dezember 2009 22. Januar 2010 bis 22. Februar 2010 2. März 2010
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Claudia Ba z- runner
Martin Hitz
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z,3 '34.tn; 20.40 Der Staatsschreiber:
aufischerschildag P
Ingenieure für Hoch- und Tiefba,
Fischer + Schild AG • Dammstrasse 3 • 5070 Frick T 062 865 66 80 • F 062 865 66 89 • www.fischerschildag.ch
Genehmigung Frick, Februar 2010 be7366_SNV_GPA.doc
Gemeinde Hornussen Gestaltungsplan Dorfkernzone
Sondernutzungsvorschriften Änderungsverzeichnis I
Fischer + Schild AG Ingenieure für Hoch- und Tiefbau Dammstrasse 3 5070 Frick T 062 865 66 80 • F 062 865 66 89 www.fischerschildag.ch
Verfasser: Marcel Herzog, Bauingenieur FH / Betriebswirtschafter NDS FH / Aarg. Bauverwalter
Änderungsübersicht: Verfassungsdatum Änderungsdatum
31.10.2008 25.02.2010
Status
Genehmigung
Kontrolle: Kontrolle:
C) Fischer + Schild AG • Frick • 2008
25.02.2010/ be7366_SNV_GPA.doc
Fischer + Schild AG, Frick
Sondernutzungsvorschriften Seite 1
Gemeinde Hornussen Gestaltungsplan Dorfkernzone
Der Gemeinderat Hornussen erlässt in Ergänzung zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) von Hornussen für den Gestaltungsplan Dorfkernzone (Gestaltungsplan A) nachstehende Sondernutzungsvorschriften.
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die verbindlichen Festlegungen im Gestaltungsplan A "Dorfkernzone" dienen der Sicherstellung der Baustruktur in der Dorfkernzone und der Weiterentwicklung des Strassendorfs (§ 53 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung BNO der Gemeinde Hornussen). Da sich das Areal in der Kernzone eines national bedeutenden Ortsbilds befindet, sind im Gestaltungsplan die Vorgaben der §§ 9, 47, 48 und 49 BNO besonders berücksichtigt.
Der Gestaltungsplan Dorfkernzone schafft die Voraussetzungen, damit die im Planungsgebiet liegenden Parzellen landsparend erschlossen und in dichter Bauweise (entlang Hauptstrasse) genutzt werden können. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sich die Bauten architektonisch gut in die bestehende Baustruktur des Ortsbildes einpassen. 2
Art. 2 Bestandteile
1
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:
- Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500 2
Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:
- Planungsbericht
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1 Soweit mit dem Plan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der BNO der Gemeinde Hornussen, insbesondere die Vorschriften der Dorfkernzone D. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2
Art. 5
Privatrechtliche Rege- 1 Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen und Dienstbarkeiten sowie die bei Etappierung nötigen Anschlussbauwerke sind von der lungen Bauherrschaft sicherzustellen. 2
Die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer, die Ausführung der
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Sondernutzungsvorschriften Seite 2
Gemeinde Hornussen Gestaltungsplan Dorfkernzone
Gemeinschaftsanlagen, die Kostentragung und weitere für die Realisierung nötigen Details sind vertraglich zu regeln.
2. Teil
Bauvorschriften/ Gestaltungsbestimmungen
Art. 6 Gebietseinteilung
(Baubereiche)
1 Das Planungsgebiet wird in folgende Baubereiche eingeteilt: - Baubereich A und C (gemischte Nutzung) - Baubereich B (vorwiegend Wohnnutzung) Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. 2
3 Zwischen Neubauten der Baubereiche A und B muss ein Gartenbereich für Flanier-, Spielplatz und Parkierungszone vorgesehen werden. Der Minimalabstand von 15 m zwischen den Hochbauten in Nord-Süd-Richtung darf nicht unterschritten werden.
Art. 7 Baubereich A
(gemischte Nutzung)
1 Im Baubereich A sind Mehr- und Einfamilienhäuser, traditionelle, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, kleine Ladengeschäfte, Gasthäuser, Praxen, Ateliers usw. zugelassen. 2
Es sind nur die für den Betrieb notwendigen Lagerflächen erlaubt.
Art. 8 Baubereich B
(vorwiegend Wohnnutzung)
1 Der Baubereich B ist vorwiegend für Ein-, Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser bestimmt. Traditionelle, stille Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. 2
Die Gebäudelänge darf maximal 20 m betragen.
3
Es sind nur die für den Betrieb notwendigen Lagerflächen erlaubt.
Art. 9 Baubereich C
(gemischte Nutzung)
1 Im Baubereich C sind Mehrfamilienhäuser und traditionelle, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, kleine Ladengeschäfte, Gasthäuser, Praxen, Ateliers usw. zugelassen. 2
Es sind nur die für den Betrieb notwendigen Lagerflächen erlaubt.
Art. 10 Pflicht baulinie
1 Entlang der Pflichtbaulinie ist die Fassade von
Hauptbauten auf die
ganze Gebäudehöhe auf diese zu stellen. Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann in einem Teilbereich ein um maximal 2 m grösserer Strassenabstand gewährt werden.
2
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Sondernutzungsvorschriften Seite 3
Gemeinde Homussen Gestaltungsplan Dorfkernzone
Art. 11
Lage und Stellung der 1 Innerhalb der Baubereiche gelten die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände. Vorbehalten bleiben durch Dienstbarkeiten eingeBauten räumte Grenz- und Näherbaurechte im Rahmen der kantonalen Vorschriften. 2 Bei den Hauptbauten im Baubereich A ist eine geschlossene Bauweise anzustreben. 3
Gebäude im Baubereich B mit mehr als 16 m Länge sind zu staffeln.
4 Die Firstausrichtung der Hauptbauten im Baubereich A muss parallel zur Hauptstrasse sein.
Die Firstausrichtung der Hauptbauten im Baubereich B hat in OstWest oder Nord-Süd zu erfolgen (parallel zur Hauptstrasse). Die Einpassung an die Zeiherstrasse muss gestaffelt erfolgen.
5
6 Die Ausrichtung der Hauptbauten im Baubereich C muss parallel zur Hauptstrasse sein, insbesondere der First der Baute an der Hauptstrasse.
Art. 12 Geschosszahl
Im Baubereich A sind die Hauptbauten primär zweigeschossig (zwei Vollgeschosse) zu erstellen. Die Erstellung von einer dreigeschossigen Hauptbaute (drei Vollgeschosse) ist auf einem Drittel der Baubereichslänge in Abstimmung mit den benachbarten Hauptbauten und des Strassenraums möglich, wenn die Nutzung im Erdgeschoss publikumsorientiert ist. 1
2
Im Baubereich B sind die Hauptbauten zweigeschossig (zwei Vollgeschosse) zu erstellen.
Im Baubereich C ist die Hauptbaute an der Hauptstrasse dreigeschossig (drei Vollgeschosse) oder mindestens zweigeschossig (zwei Vollgeschosse) zu erstellen. Rückwertig sind zweigeschossige Bauten (zwei Vollgeschosse) zugelassen. 3
4 Im Sinne einer haushälterischen Nutzung des Bodens sind bei den Hauptbauten wenn immer möglich für die Baute nutzbare Untergeschosse vorzusehen.
11 autres articles
Art. 13 Lärmbelasteter
Bereich
In dem im Plan bezeichneten lärmbelasteten Bereich sind folgende Lärmschutzmassnahmen einzuhalten: Auf der Nordseite zur Hauptstrasse sind keine lärmempfindliche Räume zugelassen. Die Fenster sind so anzuordnen, dass der Schalleinfallswinkel (Aspektwinkel) maximal 900 beträgt. - Weniger gut geschützte Fenster sind möglich, wenn die Räume zusätzlich über ein für die Lüftung ausreichend grosses Fenster verfügen, welches diese Anforderungen erfüllt.
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Sondernutzungsvorschriften Seite 4
Art. 14 Hochwasserschutz
1 Bei der Baugesuchseingabe von Bauvorhaben im Gestaltungsplanperimeter ist ein Hochwasserschutznachweis mitzuliefern, welcher projektspezifische Massnahmen enthält, damit das Schutzziel für ein hundertjährliches Hochwasser (HC)100) erreicht werden kann. 2 Im Gestaltungsplanperimeter ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährliche Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
3. Teil
Erschliessung und Parkierung
Art. 15 Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat ausschliesslich von der Zeiherstrasse über die im Plan eingetragenen Ein- und Ausfahrten zu erfolgen.
Art. 16 Parkierung
Die Bemessung der Abstellplätze hat nach der VSS-Norm SN 640 290 zu erfolgen. Bauten und Umnutzungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die erforderlichen Abstellplätze ausgewiesen sind. Die Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und das Ortsbild nicht stören. Sie müssen im Konzept Umgebungsgestaltung enthalten und ausgewiesen sein. 2
3 Oberirdische Abstellplätze sind versickerungsfähig auszugestalten (durchlässige Beläge).
Bei unterirdischen Parkierungsanlagen sind die Zugänge für die Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell, beleuchtet). 4
Art. 17
Fussgänger- und Rad- 1 Der Fussgänger- und Radfahrerzugang bei allen Baubereichen hat grundsätzlich von der Hauptstrasse her zu erfolgen. fahrerzugang 2 Die Lage sowie der interne Verlauf müssen als Bestandteil des Bauprojekts im Konzept Umgebungsgestaltung enthalten sein und beim Baugesuch ausgewiesen werden. 3 Die Breite eines reinen Fussgängerwegs muss mindestens 2 m und diejenige eines kombinierten Rad-/ Fussgängerwegs mindestens 2.5 m betragen.
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4. Teil
Sondernutzungsvorschriften Seite 5
Umgebungsgestaltung
Art. 18 Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Niveauunterschiede sind möglichst als bepflanzte Böschungen auszubilden. 2 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gestützt auf das Konzept Umgebungsgestaltung, auszuweisen.
3
Das Konzept Umgebungsgestaltung soll sich an der bestehenden Ortsstruktur mit Vorgärten/ Vorplätzen und dahinterliegenden Obstgärten orientieren. 4 Die den Gebäuden direkt vorgelagerten Flächen sind ortstypisch als gefasste Vorgärten oder Vorplätze zu gestalten. In die Gartengestaltung sind einheimische Hochstammbäume zu integrieren. Die Oberflächen und Beläge sind mit ortsüblichen Materialien auszuführen.
Art. 19 Gartenbereich
Die Gestaltung des Gartenbereichs ist auf eine vielfältige, überwiegend gemeinschaftliche Nutzung für Spiel und Aufenthalt der Bewohner der Siedlungen sowie Parkierungszone auszurichten. Es ist eine hohe Aufenthaltsqualität anzustreben (angemessene Durchgrünung). Die Gestaltung der Hinter- und Innenhöfe muss im Konzept Umgebungsgestaltung enthalten und ausgewiesen sein.
Art. 20 Vorplatzbereich
Hauptstrasse
1 Der Vorplatzbereich entlang der Hauptstrasse dient als Übergang vom Strassenraum zum Gebäude im Sinne der traditionellen Umgebungsgestaltung. Parkplätze sind keine zugelassen. Veloabstellplätze sind zugelassen. Die genaue Anzahl, die Lage und die Ausgestaltung hat in Absprache mit der Gemeinde und dem Kanton zu erfolgen. Die Gestaltung und Gliederung des Vorplatzbereichs muss sich architektonisch der bestehenden Baustruktur des Ortsbildes anpassen (in Absprache mit Gemeinde und Kanton). 2
Art. 21 Grünstreifen
Zeiherstrasse
1 Der Grünstreifenbereich entlang der Zeiherstrasse dient als Übergang und Abgrenzung vom Strassenraum zu den Baubereichen. Zugelassen sind ausschliesslich die im Plan eingetragenen Ein- und Ausfahrten. 2 Im Grünstreifenbereich sind Bäume vorzusehen (standortheimische, hochstämmige Bäume). Die Bepflanzung hat im Rahmen von Neubauten sowie Erweiterungen, Umbauten und Zweckänderungen bestehender Bauten zu erfolgen.
Art. 22 Umgebung
Für die Begrünung mit Hecken, Sträuchern und Bäumen sind einheimische Arten zu verwenden. Die Bepflanzung ist mit der Gemeinde abzusprechen.
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Gemeinde Hornussen Gestaltungsplan Dorfkernzone
5. Teil
Sondernutzungsvorschriften Seite 6
Schlussbestimmungen
Art. 23 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 1
2 Die Abänderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
23. Juni 2010
Nr. 2010-000917
Gemeinde Hornussen; Gestaltungsplan Dorfkernzone; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Dezember 2009 22. Januar 2010 bis 22. Februar 2010 2. März 2010 16. März 2010 14. April 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. November 2006 (Regierungsrat 25. April 2007). 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Gemäss Bauzonenplan ist die Dorfkernzone beim Kreisel zwischen den Kantonsstrassen K 116 und K 482 gestaltungsplanpflichtig. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan sollen eine angepasste Überbauung des Gebiets und die Erschliessung sichergestellt werden. Durch Festlegung von verschiedenen Baubereichen, einer Pflichtbaulinie und von Grünbereichen wird eine mögliche Überbauung an der Dorfeingangssituation näher definiert. Die Sondernutzungsvorschriften postulieren die Nutzung und Grösse der Bauten, die Hofplatzgestaltung, Lärmschutzmassnahmen sowie die Hochwassersicherheit. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Dorfkernzone Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Versand: 24. Juni 2010
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan hat die Planungsziele der Gemeinde in § 53 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umzusetzen. Danach sollen die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans der Sicherstellung der Baustruktur in der Dorfkernzone und der Weiterentwicklung des Strassendorfs dienen. Der vorliegende Gestaltungsplan und der Bericht zeigen die Ausgangslage und die Aufgabenstellung für die künftige Bebauung an diesem Ort klar und verständlich auf. Insbesondere die Darstellung der verschiedenen Konzeptvarianten belegt die gründliche Auseinandersetzung mit der besonderen Aufgabe. Die guten konzeptionellen Überlegungen sind im Gestaltungsplan gesichert. 4.3
Erschliessung
Im Planungsbericht wird in Kapitel 5.1.1 das kommunale Interesse am Bedarf von zwei Anschlüssen dargelegt und begründet. In Anbetracht der untergeordneten Bedeutung der Kantonsstrasse, gestützt auf die geltend gemachten kommunalen Interessen, sind zwei Anschlüsse an die Kantonsstrasse K 482 vertretbar. 4.4
Lärm
Für jenen Bereich des Planperimeters, der nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes als Bauzone ausgeschieden worden ist, gelten die Anforderungen an neue Bauzonen (Planungswerte; Art. 24 Abs. 1 Umweltschutzgesetz, USG). Die K 482 hat ein so geringes Verkehrsaufkommen, dass sich dort entsprechende planerische Massnahmen erübrigen. Einzig in einem bezeichneten Teil des Baubereichs C ist eine planerische Massnahme zum Lärmschutz erforderlich. Die entsprechende Vorgabe findet sich in § 13 SNV und ist korrekt. 4.5
Hochwasserschutz
Die Gefahrensituation ist aus der Gefahrenkarte, der Schutzdefizitkarte und der Fliesstiefenkarte genau bekannt. Es sind keine konkreten übergeordneten Massnahmen geplant. In § 14 SNV werden für das vorliegende Gebiet die notwendigen Hochwasserschutzmassnahmen sachgerecht festgelegt. 4.6
Sondernutzungsvorschriften
Die Sondernutzungsvorschriften sichern eine angepasste Überbauung. Sie sind sachgerecht und rechtskonform.
-3-
4.7
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Dorfkernzone der Gemeinde Hornussen vom 2. März 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
-4-
Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: