Erschliessungsplan Im Gässli

Plan d'affectation spécial · Schinznach

Document

Numéro
1999-002138
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Schinznach
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
3 nov. 1999
En vigueur depuis
3 nov. 1999

Carte

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Fichiers

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Texte

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Gemeinde Oberflachs Kanton Aargau

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Situationsplan 1:500 Den Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A ee

2. Orientierungsinhalt

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Erschliessungsstrasse ’8

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en A. Büchli

grau bestehende Strassen/Wege

Fussweg h 5200 Brugg, 17.09.99 R Porta + Partner rlan NT: OB 1 0/1 2 ae w2 m schwarz Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan Ingenieur- und Planungsbüro Mitarbeiter: R.Gipser Grösse : 30 / 105

Bestehende Kanalisationsleitung Dipl. Ing. HTL / Planer BSP

Bestehende Wasserleitung 2 : t 1 0

Mom: Gemeinderat beschlossen. am: 13. September 1999 77 2 m a er na eemee Neue Kanalisationsleitung J. Käser Fa

Der Gemeindeammann : Die Gemeindeschrebtern: — | rmumon Neue Wasserleitung ö H. Acklin ....... Perimeter des Erschliessunsplanes

Genehmigung : Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau,den 2. November 1994 v4

Der Staatsschreiber:

LH 2

Genehmigung

nimm* offlimi 4. 14104111% Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

03. November 1999

Art. Nr. 1999-002138

Gemeinde Oberflachs; Erschliessungsplan "Im Gässli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt

1. Verfahren 1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. September 1999 9. Juni 1999 2. August — 31. August 1999 13.September 1999 14.September 1999 11. Oktober 1999

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1997/98 ab. Das Gebiet „Im Gässli" liegt an der Hanglage am westlichen Bauzonenrand in der Wohnzone W2 und unterliegt der Sondernutzungsplanungspflicht gemäss § 3 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der obere Teil des Planungsgebietes wird durch eine Verbreiterung des bestehenden Flurweges Parz. Nr. 16 auf 4.00 m erschlossen. Die Verbreiterung ist im südlichen Teil, also innerhalb der Bauzone vorgesehen. Die Erschliessung des bereits teilweise überbauten unteren Gebietes erfolgt durch zwei Stichstrassen. Die Breite dieser Stichstrassen ist in Anbetracht ihrer untergeordneten Bedeutung mit 3.50 m festgelegt. Sie weisen ein Gefälle zwischen 12 — 15 % auf. Auf der bestehenden Wegparzelle Nr. 19 ist einFussweg vorgesehen, der in Verlängerung der Stichstrasse Nr. 2 den Winzerweg nach Norden mit der Strasse Nr. 1 verbindet. Die Baulinien betragen 4.00 m. Lediglich entlang dem Fussweg werden die Baulinien auf 2.00 m festgelegt.

Versand:

1 0, Nov, 1999

2

3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: • Erschliessungsplan (Situation) 1 : 500 mit: - Baulinien - Weg- und Strassenlinien - Sichtzonen •

Längenprofile 1 : 500/50

Erwägungen

1.

Beurteilung der Vorlage

1.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).

1.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan bietet Gewähr für eine effiziente und haushälterische Erschliessung des Gebietes „Im Gässli". Angesichts der kurzen Länge der beiden Stichstrassen sind auch die recht steilen Gefällsverhältnisse zwischen 12 — 15 % vertretbar. Die Breite von 4.00 m für die Strasse Nr. 1 erfordert für den Begegnungsfall PW-PW die Sicherstellung der Seitenfreiheit ausserhalb der Fahrbahn. Dies ist im Baubewilligungsverfahren zu beachten. Beim Gebäude Nr. 171 auf der Parzelle Nr. 592 hat die Gemeinde keine Baulinie ausgeschieden. Damit gilt § 111 BauG, beziehungsweise 4.00 m Baulinienabstand.

1.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Im Gässli" der Gemeinde Oberflachs vom 13. September 1999 wird genehmigt.

3

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist, a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug Gemeinderat, 5108 Oberflachs - Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei

Abt. Raumplanung Staatsschreiber:

E Chef

Nr.

33*

10. Nov. 1999 GK

5

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Sekr.