Erschliessungsplan Mülacher, Ittenthal
Plan d'affectation spécial · Kaisten
Document
- Numéro
- 2003-001492
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Kaisten
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 15 oct. 2003
- En vigueur depuis
- 15 oct. 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Kaisten avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4169-2003-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4169-2003-E.pdf
Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.
Gemeinde Ittenthal Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung
Erschliessungsplan "Mülacher"
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1:500 mit Sondernutzungsvorschrift
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: Baudepartement Kanton Aargatr Längenprofile Abteilung Raumentwicklung
Mitwirkungsauflage vom Mitwirkungsbercht om ———......emmeenmersmsssustsiussnssennssis Vorprüfungsbericht vom 11. Juli 2001
Öffentliche Auflage vom 6. November bis 5. Dezember 2001 Beschlossen vom Gemeinderat am 4. Juni 2002
Afficher tout le texte
NAMENS DES GEMEINDERATES
Gemeindeschreiberin
nun ME Äundennns sn tTRnnnennn anne
Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau,den 1°. Oktobeaı 2003
Der Staatssc >
Plan Nr. 8.01.025 - 1 Auftrag-Nr. 8.01.0265
KOCH
Bereich für Privaterschliessung: die genaue Lage wird mit der Bebauung festgelegt
Sichtzonen: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum
ee PARTNER IM BIFANG 2 6080 LAUFENBURG FON 082 1 800 80 ©0 ran | L[— — Karo 2 En Pr Aus | —AÄF | GENEHMIGUNGSINHALT F— rot Baulinie für Hauptbauten F--I Baulinien für Klein- und Anbauten D— rot Strassen- / Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) — dunkelrot Projektierte Wasserleitungen (Enteignungsrecht, & 132 BauG) — violett Projektierte Schmutzwasserleitungen (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) — blau Projektierte Sauberwasserleitungen (Enteignungsrecht, & 132 Bau6G) O— Ei Bu zwischen den Höhen 80 cm und 3 m gewährleistet sein hellblau Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A der Sichtzonen I, grau Perimeter des Erschliessungsplanes
.......
Sondernutzungsvorschrift: Die Gebäudehauptfirsten sind hangparallel auszurichten.
ORIE NTIERUNGSINHALT
SS grau Bestehende Strassenflächen
H | orange Geplante Quartiersammelstrassen
Be] heligelb Geplante Quartiererschliessungsstrassen violett Geplante Fusswege
F--] dunkelrot Bestehende Wasserleitungen
F--] violett Bestehende Schmutzwasserleitungen
F--] blau Bestehende Sauberwasserleitungen
nn schwerz Bauzonengrenze
schwarz Baugebietsgrenze
V/ | voet Projekt K 484
—
-
— u
or
u u u
m he m ie endend
Unterdort R76r
Dorfbach
mn mn un mn nn ne ne m m me)
Projekt K 464 CL Lak Ale
——e” Pe
b-=--._..
ar
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
15. Oktober 2003
Art. Nr. 2003-001492
Gemeinde Ittenthal; Erschliessungsplan "Mülacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
29. August 2002 11. Juli 2001 6. November 5. Dezember 2001 4. Juni 2002 2. September 2002 9. August 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden, die sich gegen die vorgesehene leichte Strassenverbreiterung wendet. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 17. Mai 1994. Die im Zusammenhang mit der Vorlage erforderlichen Anpassungen der Nutzungsplanung wurden durch den Regierungsrat am 12. Juni 2002 genehmigt und sind rechtskräftig. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem Sondernutzungsplan wird die Erschliessung des sondernutzungsplanpflichtigen Gebiets Mülacher sichergestellt. Damit wird auch die Voraussetzung für eine Überbauung des nördlich des Dorfs gelegenen Gebiets geschaffen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan inkl. Sondernutzungsvorschrift
Versand: 21.10.2003
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Erschliessung des Planungsgebiets „Mülacher“ über den Althausweg ist verkehrlich zweckmässig. Die Strassenführung und die notwendigen Ausbauten sind so gewählt, dass in der exponierten Hanglage keine grösseren Terrainveränderungen nötig werden. Die minimalen Verbreiterungen der bestehenden Strassen sowie die punktuellen Ausweichstellen und Wendeplätze sind situationsgerecht und rechtmässig. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Mülacher inkl. Sondernutzungsvorschrift der Gemeinde Ittenthal vom 4. Juni 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
-3-
5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5083 Ittenthal Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: