Gestaltungsplan Chostnez
Plan d'affectation spécial · Full-Reuenthal
Document
- Numéro
- 2000-000841
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Full-Reuenthal
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 19 avr. 2000
- En vigueur depuis
- 19 avr. 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4307-2000-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Full-Reuenthal
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AGTEILUNG RAUMPLANUNG
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Gestaltungsplan "Chostnez" Reuenthal gern. § 21 BauG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Mitwirkungsbericht vom
: 20. 8. 1999
Vorprüfungsbericht vom
: 17. 9. 1999
Öffentliche Auflage vom
: 11. 10. 1999
Beschlossen vom Gemeinderat am
: 29. 11. 1999
bis : 10. 11. 1999
Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
k B. Neuenschwander
J. Graf
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
A9 . ‚4p*-il Zoom Der Staatsschreiber:
1 Die Gemeinde Full-Reuenthal erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (BauG) und § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Full-Reuenthal den Gestaltungsplan "Chostnez" Reuenthal mit nachfolgenden
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan "Chostnez" erstreckt sich auf den im Gestaltungsplan festgelegten Perimeter.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan soll, eine sinnvolle Erschliessung und Bebauung festlegen, mit Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild, den wertvollen, mit Hecken strukturierten Landschaftsraum und die Bauten der Festungsanlage.
Art. 3 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: Gestaltungsplan "Situation" 1:500 Sondernutzungsvorschriften 2
Der Erläuterung dienen folgende Pläne und Berichte: Quer- und Längsprofile (wegweisend) Planungsbericht (wegweisend)
Art. 4 Erschliessung
in Teilbereichen
Die Bebauung ist so zu wählen, dass nur minimale, interne Privatzufahrten notwendig werden.
Art. 5 Arealüberbauungen
1
Arealüberbauungen sind ab einer Landfläche von 3'400 m2 zugelassen.
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Die Sondernutzungsvorschriften gehen den Vorschriften einer Arealüberbauung vor.
II. Spezielle Bestimmungen
Art. 6 Freihaltefläche
Die Freihaltefläche umfasst den exponierten Hangbereich und den Zugangsbereich zur Festungsanlage. Sie ist von jeglichen Bauten freizuhalten. Zulässig ist die Nutzung als Garten sowie eine landwirtschaftlich Nutzung.
Art. 7 Eingliederungspflicht
Bezüglich Eingliederung der Bauten sowie der Dachgestaltung gelten für das ganze Planungsgebiet die Vorschriften der Dorfzone Reuenthal § 8 BNO. Detaillierungen dieser Sondernutzungsvorschriften gehen den Dorfzonenvorschriften vor.
Art. 8 Gebäude- und
Firsthöhen
Gegenüber § 5 der Bau- und Nutzungsordnung werden die Gebäude- und Firsthöhen reduziert. Baulage A
Gebäudehöhe Firsthöhe Gebäudehöhe Firsthöhe Gebäudehöhe Firsthöhe
Baulage B Baulage C
max. 6.50 m max. 9.00 m max. 6.00 m max. 8.50 m max. 5.50 m max. 8.00 m
Art. 9 Haustyp
Die Gebäude sollen einen rechteckigen Grundriss (auch Winkelbauten zulässig), eine einfache, zurückhaltende Architektur und eine sparsame Materialisierung aufweisen. Fremdartige oder kitschig-nostalgische Gebäudeteile sind nicht erlaubt.
Art. 10 Fassadengestaltung
1 Für Fassadenflächen kann Verputz im Farbton "gebrochen weiss" oder Holzverschalung "natur" ohne Deckanstrich verwendet werden.
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Fenster-, Fassaden- und Sitzplatzverglasungen sowie Wintergärten sind weiss oder in "Holz natur" zu halten. Haustüren sind auch bunt zugelassen. Garagen- und Schopftore sind in "Holz natur" zu gestalten.
Art. 11 Dachgestaltung
1
Die Hauptgebäude haben gleichmässig geneigte Satteldächer zwischen 25° und 35° Dachneigung aufzuweisen. Der Firstverlauf hat parallel zur längeren Gebäudeseite und in der Baulage C weitgehend in Nordsüdrichtung zu verlaufen. Räume im Dachgeschoss sind vor allem über die Giebelseiten zu belichten. Dacheinschnitte, Lukarnen und Schleppgauben sind nicht erlaubt. Kleine Dachflächenfenster bis 0.50 m2 Glasfläche oder kleine Halbrundgauben sind soweit notwendig zugelassen. Sonnenkollektoren sind in die Dachfläche einzupassen. 2
Die Dacheindeckung ist in naturroten Ziegeln zu halten.
3
Ort- und Traufabschluss sind schlank auszubilden.
Art. 12 Nebenbauten
Für An- und Nebenbauten wie Garagen, Holzschöpfe und dgl. sind auch flachgeneigte Pult- und Satteldächer mit mind. 16 % Dachneigung erlaubt. Im übrigen gelten §§ 8 und 9 bezüglich Fassaden- und Dachgestaltung.
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Art. 13 Umgebung
1
Der Haustyp, die Höhenlage der Baute (inkl. Garage) ist so zu wählen, dass der vorhandene Terrainverlauf weitgehend beibehalten bzw. wieder hergestellt werden kann. Stützmauern sind soweit notwendig im Fassadenbereich zugelassen. Sie sollen als gestalteter Teil der Baute wirken. Zugelassen sind Mauern in Beton oder Kalkstein. Böschungen sind natürlich anzulegen.
2
Die ganze Gartengestaltung hat durch Zurückhaltung die wertvolle, natürliche, ländliche Umgebung zu respektieren und ihren Charakter durch eine entsprechende Bepflanzung mit heimischen Sträuchern und Bäumen aufzunehmen. Insbesondere sind entlang von Parzellenrandbereichen zur offenen Flur (Landwirtschaftszone) Hecken zu pflanzen.
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Art. 14 Grenz- und
Gebäudeabstände
1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2 Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig.
III. Schlussbestimmungen
Art. 15 Verhältnis zur
Bau- und Nutzungsordnung
Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichen den Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung.
Art. 16 Inkrafttreten
Die Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
19. April 2000
Art. Nr. 2000-000841
Gemeinde Full-Reuenthal; Gestaltungsplan Chostnez; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
20. August 1999 17. September 1999 11. Oktober – 10. November 1999 29. November 1999 31. Januar 2000 23. Februar 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 3. November 1992 sowie die revidierte Bau- und Nutzungsordnung vom 2. Dezember 1997. Das Gebiet Chostnez kann überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Gestaltungsplan Chostnez erhält die unüberbaute Wohnzone W2 (1.0 ha) nördlich dem Dorfteil Reuenthal die notwendigen Festlegungen. Die Vorlage enthält folgende wichtige Bestandteile: Verkehrsmässige Erschliessung Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt von der Kantonsstrasse K 449 über den Kapellenweg. Der Gestaltungsplan scheidet die notwendigen Strassenflächen aus für die Basis-erschliessung vom Kapellenweg. Die durchgehende Strassenbreite beträgt 4.60 m mit einem Kehrplatz am nördlichen Strassenende. Die Detailerschliessung erfolgt über Privatstrassen. Eine mögliche Parzellierung mit den dazugehörigen Stichstrassen ist im Plan als Orientierungsinhalt dargestellt. Sichtzonen Im Einmündungsbereich der neuen Erschliessungsstrasse zum Kapellenweg sind minimale Sichtzonen ausgeschieden.
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Bebauungsmöglichkeit Der Gestaltungsplan scheidet drei unterschiedliche Baulagen sowie einen Freihaltebereich aus. Im wesentlichen unterscheiden sich die Baulagen in der Gebäude- und Firsthöhe. Korridor für Werkleitungen Das Abwasser soll im Bereich der Chostnezstrasse ans bestehende Kanalisationsnetz angeschlossen werden. Gleichzeitig ist eine Ringleitung für die Wasserversorgung vorgesehen. Der dazu notwendige Korridor ist im Plan eingetragen. Geschützte Hecke Die nordöstlich des zu erschliessenden Gebiets liegende bestockte Fläche wurde bei der Bearbeitung der Nutzungsplanung Kulturland als Wald ausgeschieden. Das Waldfeststellungsverfahren wurde durchgeführt und ist abgeschlossen. Diese Fläche gilt neu als Nichtwald. Im Gestaltungsplan wird die bestockte Fläche als überlagerte geschützte Hecke bezeichnet. Die Festlegung der Grundnutzung ist Bestandteil der Nutzungsplanung Diese kann bei der nächsten Teiländerung oder einer Gesamtrevision der Nutzungsplanung erfolgen. Sondernutzungsvorschriften Zusätzlich zu den Festlegungen im Situationsplan werden in den Sondernutzungsvorschriften Aussagen zur Architektur, zur Detailgestaltung der Dächer und Fassaden, zur Umgebung und deren Bepflanzung gemacht. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Situationsplan 1:500 mit: - Baulinien - Baulinien für Kleinbauten - Strassen- / Weglinien - Sichtzone - Geltungsbereich der Sondernutzungsvorschriften - Korridor für Werkleitungen - Geschützte Hecke - Baulage A - Baulage B - Baulage C - Freihaltefläche - Erschliessungsstrasse / Kehrplatzfläche Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).
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4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Ortsbild von Reuenthal ist gemäss dem Inventar der Ortsbilder (ISOS) als von regionaler Bedeutung eingestuft. Grosse Teile des Dorfteils Reuenthal sind der Dorfzone zugewiesen, für die Wohnzone W2 gelten zusätzlich die Gestaltungsvorschriften der Dorfzone Reuenthal. Der Gestaltungsplan Chostnez mit den Sondernutzungsvorschriften berücksichtigt die Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Chostnez der Gemeinde Full-Reuenthal vom 29. November 1999, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug
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Gemeinderat, 5324 Full-Reuenthal Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei
Staatsschreiber: