Bau- und Nutzungsordnung
Obersiggenthal
Document
- Numéro
- 4038
- Commune
- Obersiggenthal
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 19 mars 2014
- En vigueur depuis
- 11 déc. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4038-2019-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Gemeinde Obersiggenthal Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Teiländerung BNO - Hombergsteig 10
..... AENDE,RUNG Nr. ..... ................ zu 3n0/A4vorn ‚. zpet.....
Stand: Genehmigung
Mitwirkung vom:
11. Januar 2019 bis 11. Februar 2019
Vorprüfungsbericht vom:
21. Januar 2019
Öffentliche Auflage vom:
5. April 2019 bis 6. Mai 2019
Beschlossen vom Einwohnerrat am:
6. Juni 2019
Einevohner
Protokollfüh
präside
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit FRS Nr. <2...o.A- ci2),Co vom: im Au trag der Staatskan7lei: "\ Aarau, den
3.x
Abteilung Raumentwicklung BVU
Art. 17 Dorfzone
DZ
10 Innerhalb der Dorfzone DZ der Liegenschaft Hombergsteig 10 ist das Hauptgebäude des ehemaligen Vielzweckgebäudes zu erhalten oder ein Ersatzneubau in annähernd gleichem Volumen zu sichern. Die typologischen Merkmale wie Unterteilung in Wohn- und Ökonomieteil, charakteristische Dachform und -vorsprünge, Fassaden mit verputztem Mauerwerk und Holz sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und Traufabschlüsse müssen feingliedrig ausgebildet, Dächer mit ortsbildtypischen Ziegeln eingedeckt werden. Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen und Bäumen zu gestalten. Am Übergang ins Kulturland ist der Terrainverlauf auf den natürlichen Verlauf des Boden wieder herzurichten.
Gemeinde Obersiggenthal Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
01.06.2012 bis 02.07.2012
Vorprüfungsbericht vom:
24.05.3013
Öffentliche Auflage vom:
27.05.2013 bis 25.06.2013
Beschlossen vom Einwohnerrat am:
17.10.2013
Einwohnerratspräsidentin:
Genehmigung:
Proto o Iführerin:
Genehmigung durch den Aarau, den Al ilo",
rungsrat
Der Staats.7 hreiber
....\
AENDERUNG Nr. vom .CeekAs<iet...U11.. iks -tt‘sogkee'x5
INHALTSVERZEICHNIS
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH
2. TEIL
RAUMPLANUNG / PLANUNGSINSTRUMENTE
3. TEIL
ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Schutzobjekte 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
5 12 13 14 16 18
DEFINITIONEN 4.1 Nutzungsziffern 4.2 Gewerbe / Verkaufsflächen 4.3 Fassaden- / Gesamthöhe 4.4 Abstände 4.5 Arealüberbauung
19 19 20 20 22
BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Öffentliche Einrichtungen 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung
23 23 24 25
EINORDNUNG BAUTEN UND ANLAGEN 6.1 Einordnung von Bauten und Anlagen 6.2 Umweltschutz
27 29
7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
30
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
31
4. TEIL
5. TEIL
6. TEIL
ANHÄNGE
I - Xl
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH §1
Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 1
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
1
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2
2. TEIL
RAUMPLANUNG / PLANUNGSINSTRUMENTE
Art. 3 Planungsgrundsätze / Präambel
1 Die Gemeinde setzt sich für eine qualitätsvolle Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie von Strassenräumen ein. Sie verfolgt ein qualitatives Wachstumsziel, in welchem die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dabei sind die Belange von Wohnen, Arbeiten, Bildung und Kultur, sowie Ver- und Entsorgung entsprechend zu gewichten.
Bauvorhaben haben die prägenden Elemente und Merkmale des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Strassen- und Aussenräume zu berücksichtigen. Sie müssen auf die Eigenheiten des Quartiers in sich und im Bezug zur Nachbarschaft eingehen. 2
3 Das prägende Orts- und Landschaftsbild sowie ausgewählte Naturund Kulturobjekte sind zu erhalten und zu pflegen. Bei der Bevölkerung und der Behörde ist der Sinn für die Natur und das kulturgeschichtliche Erbe zu stärken. Im Kulturland sind gute Ackerböden als Fruchtfolgeflächen zu erhalten.
BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
1
Zur Pflege des Landschaftsbildes und zur Sicherung von natürlichen Lebensräumen sollen Böschungen, Bachufer und andere für die landwirtschaftliche Nutzung wenig geeignete Flächen abschnittweise mit standortgemässen und einheimischen Hecken, Feldgehölzen, Baumgruppen und Einzelbäumen bepflanzt werden. Grundlage ist das Landschaftsentwicklungskonzept LEK. 4
5
Die Gemeinde unterstützt Projektverfassende und Bauherrschaften in qualitativen Belangen sowie in bau- und planungsrechtlichen Fragen.
Art. 4 Sondernutzungsplanung
1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2 Im Rahmen des Gestaltungsplanes kann, mit Ausnahme von Abs. 3, eine um 3 m erhöhte Fassaden- und Gesamthöhe bewilligt werden. Darüber hinaus gehende Höhen sind nur in folgenden Zonen zulässig:
- In der Zentrumszone ZZ1 und in der Wohnzone VV4P bis zu den in
Art. 10
BNO festgelegten Fassadenhöhen. - Innerhalb der im Bauzonenplan bezeichneten VVG3 bis maximal 6 m erhöhte Fassaden- und Gesamthöhen. Die Bauten haben sich einwandfrei in die ortsbauliche und landschaftliche Umgebung einzupassen und müssen besonders sorgfältig gestaltet sein. Der Schattenwurf auf angrenzende Gebiete darf eine natürliche Besonnung nicht gänzlich verhindern. 3 Im gestaltungsplanpflichtigen Areal Ried kann die Fassadenhöhe im Rahmen der Sondernutzungsplanung um 3 m erhöht werden, jedoch ohne zusätzliches, darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss.
Art. 5 Wettbewerb
Bei einer Fassadenhöhe von mehr als 13 m oder einer Ausnützungsziffer von mehr als 0.7 kann der Gemeinderat einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen.
BNO Obersiggenthal vom 17.10 2013
2
Art. 6 Mehrwertausgleich
1 Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teilrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzonen zugewiesen (Einzonung) oder erfährt ein Gründstück eine erheblich grössere bauliche Nutzungsmöglichkeit (Umzonung von Spezialzone Gärtnerei oder von Grünzone in Wohnzone), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. 2 Der Mehrwertausgleich errechnet sich aus der Differenz der Verkehrswerte der eingezonten oder umgezonten Fläche vor und nach der Ein- oder Umzonung. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten der Herbeiführung der Baureife (parzellenexterne Erschliessung, gemäss § 4 BNO vorgeschriebene Gestaltungsplanung, notwendige Landumlegung), soweit die betreffende Fläche noch nicht baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 25% als Ausgleichszahlung geschuldet. 3 Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat wenn möglich frühzeitig mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, andernfalls nachträglich mittels Verfügung festgelegt. Die Verkehrswerte und Abzugskosten werden gemäss Abs. 2 bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ein- oder Umzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt.
Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ein- oder Umzonung geschuldet. Die Zahlung wird für die ganze ein- oder umgezonte Fläche innert 30 Tagen nach einem Verkauf oder Teilverkauf oder bei einer Überbauung oder Teilüberbauung vor Baubeginn, spätestens aber nach 6 Jahren ab Rechtskraft fällig. 4
Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist, was als Bedingung in die Baubewilligungen aufzunehmen ist. Der Gemeinderat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Ein- oder Umzonung mittels Verfügung gestützt auf
Art. 163
Abs. 1 Buchstabe a Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden ist. 5
Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Kosten der Raumplanung, Bauten und Anlagen der öffentlichen Infrastruktur sowie Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft zu verwenden. 6
7
Bei Einzonungen gehen eidgenössische und kantonale Regelungen gehen den kommunalen Bestimmungen vor.
BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
3
§ Kommunale Richtpläne
1 Kommunale Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Gewerbe, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft, Energie usw. 2 Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat.
Art. 8 Verdichtung und
Siedlungserneuerung
1 Der Gemeinderat initiiert und fördert im Rahmen des Budgets sowie in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten die Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Quartiere. 2
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zur Konkretisierung der Massnahmen zur inneren Siedlungsentwicklung. Die Beiträge der Gemeinde werden in einem Reglement geregelt und unterliegen projektweise der Beschlussfassung durch den Einwohnerrat.
Art. 9 Inventare
Grundlagenpläne
Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Landschaftsentwicklungskonzept LEK, Hochwassersicherheit) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse und die weitere Entwicklung. 1
Inventare und Grundlagenpläne sind zu veröffentlichen und bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen die Grundeigentümer berühren. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen. 2
BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
4
3. TEIL
Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 10 1
Der Bauzonenplan scheidet fo gende Bauzonen aus:
Bauzonen
**
Nutzungsziffern
Fassaden1) höhe
Gesamthöhe
Grenzabstand klein gross
Empfindlich- Zonenvorkeitsstufe schriften
Wohnzone
W2
AZ 0,4
8m
11 m
4m
8m
II
Art. 11 Wohnzone
W3
AZ 0,6
11 m
14m
4m
8m
II
87 autres articles
Art. 11 Wohnzone
VV4Plus
VV4P
AZ 0.8 "
13 m *
14m
6m
12m
II
Art. 12 Wohn- und
Gewerbezone
VVG2
AZ 0,5
8m
12m
4m
6m
III
Art. 13 Wohn- und
Gewerbezone
VVG3
AZ 0,7
11 m
15m
4m
6m
III
Art. 13 Zentrumszone 1
ZZ1
AZ 1.5 **
20 m **
6m
--
III
Art. 14 Zentrumszone 2
ZZ2
---
11 m
15 m
4m
---
III
Art. 14 VVG3
Oederlin
VVG3
Art. 15
Art. 15
Art. 15
Art. 15
Art. 15 III
Art. 15 Gewerbezone
G
GZ 0,15
10 m
x
x
--
III
Art. 16 Dorfzone
DZ
---
(8 m)
(13 m)
x
---
III
Art. 17 Zone öffentliche
Bauten und Anlagen
OEB
---
x
x
x
-
11 / 111
Art. 18 Zone für Sport
und Freizeit
SF
---
x
x
x
---
III
Art. 19 Grünzone
GR
-
--
---
---
---
111
Art. 20 Spezialzone
Gärtnerei
SG
x
7m
x
x
---
III
Art. 21
Gestützt auf Wettbewerb und Gestaltungsplan ist eine AZ bis 1.2 sowie eine Fassadenhöhe bis max. 45 m zulässig, wenn die Kriterien gemäss § 4 Abs. 2 BNO erfüllt sind. Gestützt auf einen Wettbewerb und Gestaltungsplan ist eine AZ bis 1.8 sowie eine Fassadenhöhe bis 40 m zulässig, wenn die Kriterien gemäss § 4 Abs. 2 BNO erfüllt sind. Messweise Fassadenhöhe: . für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe . für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 10% . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist.
Erläuterung zu Abkürzungen: AZ Ausnützungsziffer, GZ Grünflächenziffer.
BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
5
2
Die mit x bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann, unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt wird und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3
Für terrassierte Flachdachbauten gilt ein Ausnützungszuschlag von 0.1.
4
5 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in den speziell bezeichneten OEB-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 11 Wohnzonen
W2, W3
Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen. 1
2 In der W3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nur zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung, wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte Wohnbauformen, realisiert werden kann. 3 Terrassierte Bauten sind der Geländeneigung folgend ins Terrain einzupassen und müssen durch optisch wirksame Zwischenräume den natürlichen Hangverlauf erkennbar lassen. Die Terrassenstufen und Zwischenräume sind mehrheitlich mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen einzugliedern.
4
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für das Bauen an Hanglagen.
Im schraffiert dargestellten Bereich des Bauzonenplanes oberhalb des Wiesenweges dürfen die massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe die Höhenkote von 461 m.ü.M. nicht überschreiten. 5
Gestaltungsplanpflichtige Areale
Die Gestaltungspläne der Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht bezwecken ein jeweils sorgfältig geplantes, gesamtheitliches Überbauungs-, Freiraum- und Erschliessungskonzept, welches auf die spezifische Charakteristik des Ortes eingeht und den einzelnen Arealen eine eigene Identität mit hoher Wohnqualität verleiht. 6
BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
6
In Ergänzung zum arealinternen Erschliessungskonzept ist in den Gebieten Häfelerhau, Bolibuck und Austrasse ein Verkehrsgutachten zu erarbeiten, in welchem der Nachweis über ausreichende Zu- und Wegfahrten inklusive der Verkehrssicherheit ausgewiesen wird. 7
8 Im gestaltungsplanpflichtigen Areal Häfelerhau ist entlang des Waldes, über die in § 21 BauG geforderten Qualitäten hinaus, ein 18 m breiter Streifen als naturnaher, ökologisch hochwertiger Grünbereich zu gestalten.
Art. 12 Wohnzone VV4Plus
1 Die Wohnzone W4Plus ist für verdichtete Wohnbauformen bestimmt, in denen eine gute Qualität der Bauten und der Aussenräume sowie eine hohe Wohnqualität sicher zu stellen ist. Es ist ein minimaler Wohnflächenanteil von 50% der anrechenbaren Geschossfläche zu realisieren. Im Übrigen sind nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen. 2 Bestehende Gebäude können umgebaut und mit Sekundärbauteilen wie Balkonen, Reduits, Wintergärten und dgl. erweitert werden. Voraussetzung dafür sind gestalterisch und wohnhygienisch mit dem Hauptgebäude harmonisch erscheinende Lösungen. 3 Neubauten sowie eingreifende Umgestaltungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen von Bauten, welche die Grundmasse gemäss § 10 BNO überschreiten, können nur gestützt auf einen Gestaltungsplan bewilligt werden. In diesem ist eine ortsbaulich und architektonisch überzeugende Lösung mit grosszügigem, parkartigem Aussenraum sowie, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, eine unterirdische Parkierung sicher zu stellen.
Art. 13 Wohn- und
Gewerbezonen WG2 / WG3
Die Wohn- und Gewerbezonen WG sind für mässig störende Gewerbe sowie für Dienstleistungen und Wohnen bestimmt. Verkaufsnutzungen bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. 1
2 In der WG3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nur zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung, wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte Wohnbauformen, realisiert werden kann.
BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
7
3 Der Gemeinderat kann entlang von Strassen, gestützt auf ein parzellenübergreifendes Bebauungskonzept, eine seitliche Unterschreitung bzw. Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände zulassen bzw. verlangen, wenn dies aus ortsbaulichen Gründen oder wegen der Lärmimmissionen erwünscht ist. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten.
Art. 14 Zentrumszonen
ZZ1 / ZZ2
In den Zentrumszonen ZZ soll das bestehende Ortszentrum erhalten und entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem hohen Anteil publikumsorientierter Nutzungen in den Erdgeschossen. 1
Zulässig sind mässig störendes Gewerbe sowie Läden, Restaurants, Dienstleistungen und Wohnen. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten in Abweichung von
Art. 46
BNO als mässig störend. 2
3 Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet.
Bestehende Gebäude können umgebaut und mit Sekundärbauteilen wie Balkonen, Reduits, Wintergärten und dgl. erweitert werden, sofern dies mit den Anforderungen gemäss Abs. 5 vereinbar ist. Voraussetzung dafür sind gestalterisch sowie wohn- und arbeitshygienisch gute Lösungen mit ausreichendem Schutz vor Immissionen. 4
Gestaltungsplanpflicht ZZ1
5
In der Zentrumszone 1 setzen Neubauten sowie eingreifende Umgestaltungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen von Bauten einen rechtskräftigen Gestaltungsplan voraus. Dieser muss eine sorgfältige ortsbauliche und architektonische Gestaltung des Ortszentrums sicherstellen und auf einem durchgehenden Konzept mit attraktiven, gut gestalteten Freiräumen beruhen. Mit Ausnahme einzelner Besucherparkplätze ist eine weitgehend unterirdische Parkierung zu realisieren. Die Nachbargrundstücke dürfen nicht übermässig beeinträchtigt werden. 6 Gestaltungspläne können räumlich zusammenhängende Teilflächen beinhalten. Der Gemeinderat legt die zweckmässige Abgrenzung fest.
In der Zentrumszone 2 kann der Gemeinderat , gestützt auf ein parzellenübergreifendes Bebauungskonzept, eine seitliche Unterschreitung bzw. Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände zulassen bzw. verlangen, wenn dies aus ortsbaulichen Gründen oder wegen der Lärmimmissionen erwünscht ist. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten. 7
BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
8
Art. 15 VVG3
Oederlin
Für die Nutzung der VVG3 Oederlin gelten die Bestimmungen der folgenden Tabelle:
1
BauZonen
Zweck und Nutzungsart
Vollgeschosse
Ausnutzung
max. Ge!laudelange
max. Gebäu-dehohe
max. Firsthohe
Grenzabstand klein
Grenzabstand gross
Empfindlichkeitsstufe
4G3
Wohner, n ssstörendes Gewerbe
3
06b.Mischnutung 01(vgl Abs.2,1
40 ri
1::, rh
14 m
4 rn
em
III
2
Die maximale Ausnützungsziffer bei reiner Gewerbe- bzw. reiner Wohnnutzung beträgt 0.6. Die höhere Ausnützungsziffer von 0.7 gilt, wenn gesamthaft mind. 15 (3/0 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche mit Wohnnutzung oder Gewerbenutzung belegt sind.
Art. 16 Gewerbezone
1 Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 200 m2 Geschossfläche gestattet. 2
Verkaufsnutzungen bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. Nicht zugelassen sind flächenintensive Grosslagerbauten, -plätze und Logistikbetriebe ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze. 3
Gegenüber der Abgrenzung zum Kulturland ist ein ortsbaulich klarer Abschluss mit einer Bepflanzung von mehrheitlich standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.
4
Art. 17 Dorfzone
DZ
1 Die Dorfzone DZ dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung der traditionellen Dorfteile mit den ortstypischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie den Vorgärten und -plätzen, Einfriedigungen, Bäumen und dgl. 2 Zulässig sind Wohnen, Dienstleistungen, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaft. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen und diese mit den Einpassungsbestimmungen vereinbar sind.
BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
9
3 Bestehende, Ortsbild typische Bauten können um-, ausgebaut oder neu erstellt werden, sofern ihre wesentlichen Merkmale erhalten bleiben. Wesentliche Merkmale sind namentlich kubische Form, Dachform, Fassadengliederung, Materialien und Farbgebung. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entsteht. 4
Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Gebäudevolumen, kubischer Gestaltung, Fassadengliederung, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung inklusive Abstellplätze. 5 Die Dächer von Hauptbauten sind als Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35° - 45° zu betragen. Dachaufbauten und Dachflächenfenster müssen sich dem Dach unterordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind untersagt.
In der Dorfzone sind auch Fassaden-, Fenster- und Dachrenovationen, Solar-, Sende- und Empfangsanlagen sowie Reklamen aller Art und Änderungen der Umgebungsanlagen bewilligungspflichtig.
6
7 Solarwärmeanlagen und Solarstromanlagen können zugelassen werden, wenn sie annähernd flächenbündig und sorgfältig in die Dachfläche oder in die Fassade integriert sind. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachaufbzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten. 8
Parabolspiegel haben sich in Bezug auf die farbliche Gestaltung und die Platzierung (soweit technisch möglich) ins Ortsbild einzufügen. 9 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zur Konkretisierung der in der Dorfzone formulierten Anforderungen inklusive der ortspezifischen Besonderheiten.
Art. 18 Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen OEB
1 Die Zone für öffentliche Bauten OEB ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
10
2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 Solange kein anderer öffentlicher Bedarf besteht, kann der Gemeinderat in der Zone OEB Bauten und Anlagen für die Freizeitbetätigung und Erholung der Bevölkerung (Kleintierhaltung, Sportanlagen, Tennis- und Squash-Hallen, Minigolfanlagen usw.) befristet bewilligen.
In der Zone OEB im Nüechtal ist das Erstellen eines Pfadihauses, nicht jedoch eines Pfadiheimes, zulässig.
4
Art. 19 Zone für
Sport und Freizeit SF
1 Die Zone für Sport und Freizeit SF ist für Grün- und Aussenanlagen in Zusammenhang mit Spiel, Sport, Freizeit und Erholung bestimmt, die einem engeren oder weiteren Kreis der Allgemeinheit dienen. 2
Hochbauten sind nur soweit zulässig, als sie der Bewirtschaftung und Benutzung sowie der Pflege und dem Unterhalt dienen.
3 Der Gemeinderat regelt die nutzungsspezifischen Details in einem Reglement.
Art. 20 Grünzone
GR
Zulässig sind in der Grünzone Erholungseinrichtungen wie Fusswege, Sitzbänke und dgl. sowie einzelne eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von max. 15 m2, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Zone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet. 1
2 Nutzung und Pflege haben nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen.
Art. 21
Spezialzone Gärtne- 1 Zulässig sind der Gärtnerei und dem Gartenbau dienende, mässig rei SG
störende Bauten wie Treibhäuser, Büros, Werkstätten, Abstellräume und betriebsnotwendige Wohnungen. Innerhalb der Spezialzone Cärtncrci Oberfolel dürfen beetohendo Vorkaufcnutzungen bis max. 3'000 m2 Nettoladenfläche als Ersatz ncu crstcllt wcrdcn, sofcrn sie cincn unmittclbarcn bctricblichcn und branchcnmärsigen Zusam meAlaege—fflit—dem—beeteheAden--G414148434--ffld—Gepte4bewbetrieb -leabefi-tdeä-elas-1.4r-kelusagke•Pargen-iga-gleighep-RahffleA41494134. Innerhalb der Spezialzone Gärtnerei Oberfeld dürfen Verkaufsnutzungen bis max. 3000 m2 Nettoladenfläche angelegt werden.
BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
11
2 Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 Die Bauten und Anlagen sind gut ins Landschafts- und Ortsbild einzupassen. Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung besondere Auflagen für die Bepflanzung und die Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild machen.
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 22 Landwirtschaftszone
L\NZ
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse und Produktion erneuerbarer Energie im Sinne von Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
2
Art. 23 Landwirtschaftszone
Für die im Kulturlandplan bezeichnete Landwirtschaftszone II gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone I.
Art. 24 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.
Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
12
Art. 25 Rebbauzone
1
Die Rebbauzone ist für den Anbau von Reben vorgesehen.
2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
3.3
Schutzzonen
Art. 26 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Schutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen. Zur Sicherung des Schutzzieles sind die Naturschutzzonen fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. 2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen.
Art. 27 Naturschutzzonen
1 Die im Natur- und Heimatschutzplan als Naturschutzzonen bezeichneten Gebiete sind geschützt (Anhang 2).
2
Pflanzen dürfen nicht gepflückt und nicht ausgegraben werden.
3 Feucht- und Nassstandorte sind Lebensräume besonderer, schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten. Sie sind als Streuwiesen zu bewirtschaften.
Art. 28 Magerwiesen
1 Als Magerwiesen gelten die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Standorte (Anhang 2). 2
Magerwiesen sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch die Bewirtschaftung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Die Zulassung und die Art einer allfälligen Beweidung wird im Natur- und Heimatschutzreglement geregelt. 3
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3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 29 Landschaftsschutzzonen
Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Gebiete werden als Landschaftsschutzzone ausgeschieden (Anhang 3). 1
Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart (§ 4 NLD). 2
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Kleinere Terrainanpassungen und Fahrnisbauten (\Neidunterstände, Geräteschöpfe usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 3
Änderungen und bauliche Massnahmen an bestehenden Bauten dürfen den Zielen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen.
4
5
Die landwirtschaftliche Nutzung wird gewährleistet.
Art. 30 Gewässerraumzone
Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Die zulässigen Abstände und Nutzungen richten sich nach den bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Bestimmungen.
Art. 31 Hochwasserschutz /
Hochwassergefährdetes Gebiet
1 Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebend gelten namentlich die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Bauverwaltung eingesehen werden.
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2
In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährdete Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 In Gebieten ohne ausgewiesenes Defizit (Restgefährdung) oder ausserhalb der Untersuchungsgebiete der Gefahrenkarten Hochwasser kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 4 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 32 Naturschutzzone
Wald
Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Gebiete werden als Naturschutzzone Wald ausgeschieden (Anhang 3). 1
2 Ziel der forstlichen Massnahmen ist die Erhaltung bzw. Schaffung eines Naturwaldes gemäss der pflanzensoziologischen Kartierung. Besondere Bedeutung kommt dabei schutzwürdigen Pflanzen der Krautschicht sowie der Altersphase der Baumschicht zu. Gegenüber offenen Flächen soll der Waldrand stufig aufgebaut sein. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan, für den Privatwald im Schutzreglement festgelegt. 3 Die forstwirtschaftlichen Massnahmen sind auf die Schutzziele auszurichten. Vorbehalten bleiben forstliche Massnahmen, die zum Schutz der Nachbarbestände nötig sind.
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3.5
Schutzobjekte
Art. 33 Allgemeine Bestimmungen Naturobjekte
1 Die im Natur- und Heimatschutzplan sowie im Bauzonenplan bezeichneten Naturschutzobjekte sind von besonderem naturkundlichen, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wertes. 2 Alle bezeichneten Objekte müssen in ihrem Zustand erhalten und gepflegt werden. Natürliche Abgänge sind soweit möglich zu ersetzen. Wo möglich sollen zusätzliche Pflanzungen, Aufforstungen usw. erfolgen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.
Art. 34 Hecken / Feldgeholze
Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Hecken und Feldgehölze sind geschützt (Anhang 4).
1
2 Hecken und Feldgehölze sind landschaftlich wertvoll und bilden Lebensräume für viele Pflanzen und Tiere. Als Rückzugsgebiete und Stützpunkte im Siedlungs- und Landwirtschaftsgebiet sind sie zu erhalten.
Hecken und Feldgehölze dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Eine Rodung der Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 NLD). 3
Art. 35 Einzelbäume
Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Einzelbäume sind geschützt (Anhang 4). Sie sind landschaftlich wertvoll.
Art. 36 Hochstammbäume
Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Hochstammobstgärten sind in ihrem Bestand im Wesentlichen zu erhalten (Anhang 4). Sie sind Lebensraum vieler Vögel und anderer Tierarten und wichtige Bestandteile des Landschafts- und Ortsbildes. Wo möglich sollen neue Hochstammkulturen und Einzelbäume angepflanzt werden. 1
2
Feldobstbäume sind nach Möglichkeit zu erhalten.
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Art. 37 Waldränder
Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Waldränder sind geschützt (Anhang 4). Sie sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll und deshalb in ihrem Bestandesaufbau zu erhalten. Aufforstungen, die bestehende Waldränder beeinträchtigen, sind nicht gestattet. Generell soll mittels forstlicher Massnahmen ein artenreicher, heckenähnlicher Aufbau der Waldränder angestrebt werden.
Art. 38 Geologische Objekte
Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten geologischen Objekte sind geschützt (Anhang 4).
1
2
Abgrabungen, Auffüllungen und dergleichen sind verboten.
Art. 39 Aussichtspunkte
Die im Natur- und Heimatschutzplan eingetragenen und im Anhang 4 aufgelisteten Aussichtspunkte dürfen nicht durch bauliche, landwirtschaftliche oder forstliche Massnahmen beeinträchtigt werden.
Art. 40 Weitere Schutzobjekte
1 Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Bruchsteinmauern sind geschützt (Anhang 4).
Bruchsteinmauern bieten vielen Tierarten Unterschlupf. Namentlich für schützenswerte Reptilien und Amphibien sind sie notwendige Lebensräume.
2
Die Mauern sind zu erhalten und bei Schäden fachgerecht zu sanieren. Bei geeignetem Ersatz kann der Gemeinderat Änderungen bewilligen. 2
Art. 41 Gebäude mit
Substanzschutz
1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten und im Anhang 5 aufgelisteten Gebäude von kommunaler Bedeutung sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich bei Gebäuden die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden.
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2
Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten sind - in Ergänzung zu § 17 Abs. 6 BNO auch Änderungen am Innenausbau bewilligungspflichtig. 3 Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege kommunal geschützter Objekte gemäss den Richtlinien des kommunalen Naturund Heimatschutzreglements durch Beiträge an die Mehrkosten infolge der Unterschutzstellung.
Art. 42 Kulturobjekte
Die im Bauzonenplan sowie im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten und im Anhang 5 aufgelisteten Kulturobjekte (Felsenkeller, Brunnen, Wegkreuze, Grenzsteine) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten.
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 43 Spezialzone
Limmatufer SL
1 In der Spezialzone Limmatufer SL soll durch eine Koordination der privaten und im öffentlichen Interesse liegenden Nutzungsansprüche eine landschaftsgestalterische, ökologische und nutzungsmässige Optimierung erzielt werden. Diese soll insgesamt zu einem attraktiven Raum zwischen der Limmat und dem Siedlungsgebiet führen, von dem die Benutzer wie auch die Natur profitieren. 2 Die Spezialzone Limmatufer SL dient der extensiven landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Nutzung, der möglichst umweltverträglich bewirtschafteten Rebnutzung, dem Naturschutz sowie der Freizeit und der Erholung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.
Die übergeordneten Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Gewässerschutzgesetzgebung und der Hochwassersicherheit zu berücksichtigen. 3
" Gut eingepasste Bauten und Anlagen zur Bewirtschaftung sowie
zur Pflege und Unterhalt, die einen Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung aufweisen, können bewilligt werden. Bauten und Anlagen aller Art sind bewilligungspflichtig. 5
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Nutzung sowie für die bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen, in denen die verschiedenen Interessen aufeinander abgestimmt sind. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Grundeigentümer und der Pächter. Die im Kulturlandplan speziell dargestellte Fläche ist als ökologische Ausgleichsfläche im Sinne von Art. 7 Abs. 3 WaG zu sichern. 6
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4. TEIL
Definitionen
4.1
Nutzungsziffern
Art. 44 Ausnützungsziffer
Bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer werden Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt. 1
2 Für unbeheizte, vollständig verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der beheizten Gebäudehülle wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf max. 10% der anrechenbaren Geschossfläche betragen und ist auf höchstens 16 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen. 3 Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit dem Bauprojekt erheblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen Überbauung die zonengemässe Ausnützungsziffer erreicht werden kann.
Art. 45 Grünflächenziffer
Die Grünflächen sind als extensiv gepflegte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Sie haben der Eingliederung in die Siedlung und in die Landschaft zu dienen. Die Bepflanzung ist mit mehrheitlich standortgerechten, einheimischen Gehölzen, Sträuchern und Bäumen vorzunehmen.
4.2
Gewerbe / Verkaufsflächen
Art. 46 Nicht, mässig und
stark störendes Gewerbe
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
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2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben sowie auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten mit Ausnahme von
Art. 14
Abs. 2 BNO als stark störend.
Art. 47 Verkaufsflächen
1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640'281 verwendeten Begriff Verkaufsfläche. 2 Ausstellungsflächen als Anteile von Hauptnutzflächen und mit Bezug zu örtlichen Produktions- oder Handelsbetrieben werden nicht angerechnet.
4.3
Fassaden- / Gesamthöhen
Art. 48 Abgrabungen
1 Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 6 m (z.B. für Garagen und Erschliessungsanlagen) breit sein, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird. 2 Bei denjenigen Fassaden, welche die zulässigen Masse gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die Fassaden- und Gesamthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.
4.4
Abstände
Art. 49 Abstand gegenüber
dem Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. 1
Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. 2
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Art. 50 Grenz- und Gebäudeabstände
1 Die Grenz- und Gebäudeabstände können nur mit Genehmigung des Gemeinderates durch einen spätestens vor Baubeginn einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, wenn eine genügende Belichtung und Besonnung der betroffenen Wohn- und Arbeitsräume sowie ein ausreichender Schutz vor gegenseitiger Einsicht gewährleistet sind. Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen. 2 Für Klein- und Anbauten sowie für Unterniveau- und unterirdische Bauten finden die Bestimmungen des kantonalen Rechts Anwendung. 3 Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltenden Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortbaulichen Gründe entgegenstehen.
Sofern das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, kann der grosse Grenzabstand bis auf den kleinen Grenzabstand reduziert werden, wenn der Boden des tiefsten, bewohnten Geschosses des Oberliegers noch über dem höchsten Punkt des Unterliegers liegt. 4
Art. 51 Mehrlängenzuschlag
1
Wird die Gebäudelänge von 16 m überschritten, so erhöht sich der Grenzabstand gegenüber den zu langen Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. 2 Die Berechnung des Mehrlängenzuschlages erfolgt gemäss Anhang 1.
3 Bei Terrassenhäusern sind gegenüber den seitlichen Fassaden keine Mehrlängenzuschläge einzuhalten. 4 Die seitlichen Fassaden bei Terrassenhäusern dürfen höchstens auf einem Drittel der gesamten Gebäudelänge dreigeschossig in Erscheinung treten.
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Art. 52 Strassenabstand
1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 2
Stützmauern und Einfriedigungen, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. 3 Gegen die Strasse gerichtete, geschlossene Garagen müssen von dieser einen Abstand von mindestens 5 m und einen Ausmündungsradius von 2 m aufweisen.
4.5
Arealüberbauung
Art. 53 Zulässigkeit /
Minimale Flächen
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, WG2, W3, WG3 und ZZ2 zulässig. Die minimale Landfläche beträgt 2'000 m2.
Erhöhung Fassaden- und Gesamthöhe
Im Rahmen von Arealüberbauungen dürfen die Fassaden- und Gesamthöhen gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.20 m erhöht werden.
Ausnutzungsbonus
3 Die zonengemässe Ausnützung darf um maximal 0.1 überschritten werden. Eine Kumulierung mit dem Nutzungsbonus gemäss
Art. 35
Abs. 1 BauV ist nicht zulässig.
2
Terrassenhäuser dürfen keinen über § 10 Abs. 4 BNO hinausgehenden Ausnützungsbonus beanspruchen.
4
5 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zur Konkretisierung der im kantonalen Recht geregelten Voraussetzungen für Arealüberbauungen.
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5. TEIL
Bauvorschriften
5.1
Öffentliche Einrichtungen
Art. 54 Benützung von
Privateigentum
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2
3 Der Gemeinderat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, auf oder an Privateigentum Strassentafeln, Verkehrssignale, Lampen, Hydranten, Hydranten- und Schiebertafeln, Vermessungszeichen und dergleichen anbringen lassen. 4 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu nehmen
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 55 Allgemeine
Anforderungen
Um das Einhalten der anerkannten Regeln der Baukunst zu prüfen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende Interessen dies erfordern.
Art. 56 Materialablagerungen
1 Die Ablagerung von Aushubmaterial, Baumaterial usw. für eine Dauer von mehr als zwei Monaten kann nur in den Zonen WG, GE und OEB bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
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5.3
Wohnhygiene
Art. 57 Wohnhygiene,
Ausrichtung der Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Fensterbrüstung
Bei ausschliesslich mit Schrägverglasung beleuchteten Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen muss pro Raum, bei min. einem Fenster, der horizontale Ausblick gewährleistet sein. 2
Art. 58 Raummasse
Fenstergrössen, Nebenräume
1
Für Neubauten gelten nachstehende Minimalmasse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume • Lichte Raumhöhe bei Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen - in Vollgeschossen: 2.30 m - in Dachgeschossen: 2.30 m auf mind. 50% der Bodenfläche, gerechnet ab 1.5 m lichter Raumhöhe • Fensterflächen - 1/10 der Bodenfläche bei senkrechter Lage - 1/15 der Bodenfläche bei Schrägverglasung • Wohnräume (gilt nicht für Einfamilienhäuser) - Zimmergrössen Wohnzimmer: 21 m2 - erstes Zimmer: 15 m2 - zweites Zimmer: 12 m2 - drittes und weitere Zimmer: 10 m2 • Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum in jeder Wohnung 4 m2, eingerechnet werden Reduits und Wandschränke - Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: 4 m2 - Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich 2 Alle Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind Ibis 21/ 2-Zimmer-Wohnungen bei Umbauten. 3
In den Dorfzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
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Art. 59 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist oder die Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 60 Velos
Kinderwagen
1 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche, ebenerdige, abschliessbare und überdeckte Abstellräume für Zweiräder vorzusehen. Mindestens 50% der erforderlichen Abstellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge oder an gut erreichbarer Lage anzuordnen.
In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind genügend Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
2
Art. 61 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
Beim Bau von mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mind. 10 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. 1
2 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind.
Art. 62 Anordnung der Garagen und Parkfelder
1
Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichenden Grünflächen resultieren. 2 Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen.
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3 Oberirdisch, direkt auf die Strasse mündend dürfen höchstens vier Parkfelder unmittelbar nebeneinander angeordnet werden. Weitere Parkfelder sind durch eine mindestens 2.0 m breite Rabatte zu unterbrechen.
Ab 10 Parkfeldern kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.
4
Art. 63 Entsorgung
Bei Mehrfamilienhäusern sind für das Abstellen des Abfuhrgutes die nötigen Entsorgungsplätze und -einrichtungen vorzusehen.
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6. TEIL
Einordnung Bauten und Anlagen
6. 1 Einordnung von Bauten und Anlagen
Art. 64 Ortsbildgestaltung
Der Gemeinderat beurteilt im ganzen Gemeindegebiet die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild und in die Landschaft nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, 0 Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigung. 1
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 2
Art. 65 Beizug Fachleute
Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und qualitative Entwicklung des Ortsbildes in der Dorfzone sowie bei Gebäuden mit Substanzschutz und den weiteren Schutzobjekten mit einer möglichst frühzeitigen, unentgeltlichen Erstberatung durch Fachleute. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage einzureichen. 1
2 Der Gemeinderat kann für die Beurteilung der in der BNO formulierten qualitativen Anforderungen Fachleute auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen.
Der Gemeinderat regelt den Umfang der Erstberatung im Gebührenreglernent. 3
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Art. 66 Orte mit besonderen
Einpassungsbestimmungen
1 Am Siedlungsrand
und an exponierten Lagen sind Bauten und Aussenanlagen besonders gut in die landschaftliche Umgebung einzupassen.
Entlang der Strassen müssen Neubauten sowie grössere Um- und Ergänzungsbauten zur guten Gestaltung beitragen, indem sie den Strassenraum räumlich fassen. Die Vorplatz- und Vorgartenbereiche sind sorgfältig zu gestalten. 2
Art. 67 Dachgestaltung
1 Die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen und Anlagen zur Energiegewinnung bedarf an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten und in der Dorfzone besonderer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
Mit Ausnahme begehbarer Terrassen sind Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 100 extensiv zu begrünen.
2
Art. 68 Reklamen
Reklamen u.dgl. dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien betreffend Anordnung und Gestaltung von Reklamen.
Art. 69 Aussenraum
gestaltung
1 Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der charakteristischen Geländeform zu folgen. In weitgehend überbauten Gebieten können Bauten und Anlagen und deren Aussenraumgestaltung alternativ den Terrainniveaus folgen, wenn dies wegen der besseren Einpassung erwünscht ist. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden.
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2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. Terrassierte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein. Ausnahmen zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit sind möglich.
3
Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Es sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
4
5 Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und Beleuchtung.
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. 6
6.2
Umweltschutz
Art. 70 Aussenbeleuchtungen
Der Gemeinderat legt nach Ermessen fest, dass Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sparsam und gezielt einzusetzen sind. Himmelwärts gerichtete Lichtemissionen und störende Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind nicht gestattet. Der Betrieb von Skybeamern ist verboten.
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7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
Art. 71 Zuständigkeit
Der Gemeinderat bestellt Kommissionen mit beratender Funktion. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 1
2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
Der Gemeinderat überträgt den Fachkommissionen einzelne Aufgaben, insbesondere im Bereiche von Pflege und Unterhalt von Schutzgebieten und -objekten. Der Gemeinderat zieht die Fachkommissionen bei, wenn er - Bewilligungen erteilt, die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berühren, - Entscheide fällt, die im Zusammenhang mit den Schutzobjekten stehen usw. 3
4
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. 72 Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 73 Reglement
1
Der Gemeinderat erlässt ein Natur- und Heimatschutzreglement. Dieses enthält Richtlinien über die Förderungsmassnahmen, Bewirtschaftung und Pflege der mit dieser Bau- und Nutzungsordnung geschützten Objekte.
2 Die geschützten Objekte werden im Grundbuch angemerkt (§ 10 NLD).
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8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 74 Aufhebung
bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - Bauzonenplan vom 1. Dezember 1996 - Kulturlandplan vom 10. Mai 1990 - Nutzungsordnung Kulturland vom 10. Mai 1990 - Bau- und Nutzungsordnung vom 5. Dezember 1996 - Natur- und Heimatschutzplan vom 10. Mai 1990 Natur- und Heimatschutzordnung vom 10. Mai 1990 - Änderung Natur- und Heimatschutzplan vom 5. Dez. 1996 - Kulturlandplanänderung vom 5. Dez. 1996 - Teiländerung Natur- und Heimatschutzplan „Alte Post" vom 12. Dezember 2002 - Teiländerung Natur- und Heimatschutzordnung „Alte Post" vom 12. Dezember 2002 - Teiländerung Bauzonenplan „Sternen" vom 21. Juni 2007 - Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan „Goldiland" vom 30. August 2012.
Art. 75 Übergangsbestimmung
1 Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt. 2 Als hängig gilt ein Baugesuch, das rechtskräftig publiziert ist und dessen Auflagefrist vor der Inkraftsetzung zu laufen beginnt.
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Anhang 1
Art. 51 BNO Mehrlängenzuschlag / Berechnung
Der Mehrlängenzuschlag wird berechnet aus der gesamten Gebäudelänge abzüglich 1. 16 m Gebäudelänge gemäss § 51 Abs. 1 BNO 2. Der Länge der zurückversetzten Gebäudeteile (a), die unter einem Winkel von 45° nicht geschnitten werden 3. Der Tiefe der Fassadenrücksprünge (b) 4. Fassadennische, deren Rücksprung (x) nur dann einmal in Abzug gebracht werden darf, wenn die Tiefe mehr als 2 m und die Breite (y) mehr als 4 m misst. (Balkonnischen können nicht in Abzug gebracht werden)
.84
Gebäudelänge
Balkon
Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
a
Anhang 2
Schutzzonen Naturschutzzonen, § 27 BNO Nr 1 2 3 4 6 7 8 9 10
Flurname
Parzelle Nr.
Nuechtel Schlund Egelsee, Kirchdorf Schürmatt West, Kirchdorf Habermehler-Guggebüeli-RütiRussenschanz Hagwis Husebuck Schürmatt Ost, Kirchdorf Reckenberg
Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp
Magerwiesen, § 28 BNO Nr 101
Flurname Böschung Himelrich
102 103 104 105 106 107
Böschung Häldeli West Böschung Häldeli Ost Böschung Häldeli Böschung Riedweg Böschung Neuwis Böschung Guet
108
Cholacher
Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
Parzelle Nr. 720, 721, 722, 723 729, 730, 731, 732, 733, 734
Plan klp Klp
739 3331 745, 752, 753, 754 1181, 1204, 1207, 2414, 2415, 2416, 2417, 2418, 2892, 1573
Klp Klp Klp Klp Klp klp
II
Anhang 3
Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzonen, § 29 BNO Nr 141 142 143 144 145 146
Flurname Unterreckenberg Schnürmatt / Teile Böndler / Homberg Häldeli / Egelsee Guet / Greppe Hertenstein
Parzelle Nr.
Plan kl_p klp klp klp klp klp
Naturschutzzone Wald, § 32 BNO Nr 1 2 3 4 5 6
Flurname Parzelle Nr. Nuechtel Schlund Egelsee, Kirchdorf Schürmatt West, Kirchdorf Halde zwischen Giessen und Schiffmühle Habermehler-GuggebüeliRüti-Russenschanz
Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
Plan klp klp klp klp klp klp
III
Anhang 4
Schutzobjekte Hecken, Feldgehölze, § 34 BNO Nr
Flurname
Parzelle Nr.
Plan
211
Rebberg Kirchdorf
571, 2317, 592, 593
klp
212
Unter-Recken berg
593
klp
213
Schürmatt
1281, 1328
klp
214
Steigenacher
1320, 1337
klp
1307
klp
216
Chretzgasse
703,706,1218,1365,1366 klp
217
Himmelriich
3331
klp
218
Häldeli West
744,3331
klp
219
Häldeli Ost
742, 743
klp
220
Egelsee
767, 768, 769, 770, 771, 1238, 1239
klp
221
Pumpwerk Aesch
344
klp
222
Haldenstrasse
236, 240, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 251, 254, 264, 268, 274, 277,3763
klp
223
Reservoir Stieg
1210
klp
224
Langgasse
2414, 2418, 2419, 2420, 2421
klp
225
Schlund
2472
klp
226
Bolibuck
2618
bzp
227
2 Hecken Bolibuck
2466
bzp
228
2 Hecken Hombergstrasse
2371, 3606
bzp
229
Hombergsteig
2404,2480
klp
230
2 Hecken Loobuck
2402, 2403, 2404, 2405, 2410, 2412, 2413, 2224
klp
231
Felsenegg
1665, 2236, 2184, 3383, 3736, 1728
bzp
232
Felsenweg
2506
bzp
233
Landstrasse Rieden
1713, 1696, 1697
bzp
234
Reservoir Grüt
2335
bzp
235
Boldi
1745, 1760, 1763
bzp
236
Östlich Sonneggsteig
3395, 1821, 1823, 1824, 1825
bzp
237
Felskopf Rieden
3193
bzp
Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
IV
Hecken, Feldgehölze, (Fortsetzung) Nr
Flurname
Parzelle Nr.
Plan
238
Tanksperre Hertenstein
1933, 1932, 2616
klp
239
Besenegg
2337, 1928, 1912
bzp
240 241 242 243 244
Alte Freienwilerstrasse Bränni
2033 2011, 2013, 2020 9, 10 2268 1703, 1704, 1706, 1708, 1711 1165, 1166, 1362, 2917,
klp klp
Stäg Niklausgraben Turm
245
3 Hecken Oberzelg. Tromsberg
246 247 248 249
Yumopark Lüthi / Aesch Alteberg Loobuck / Höhenweg
250 251
Langgasse Süd Bauelengasse Nord
1617 355, 3610 1780 2399, 2517, 2670, 2690, 2877, 3074 2876, 2878 1760, 1763, 1764, 1778, 1779, 3267
bzp bzp klp klp bzp bzp klp bzp bzp bzp
Einzelbäume, § 35 BNO Nr 261 262
Flurname Linde Feldblume Blutbuche Oederlin
Parzelle Nr. 2754 2819 1886
Plan bzp bzp
Hochstammbäume, § 36 BNO Nr 301 302 303 304 305 307 308 309 310 311
Parzelle Nr. Flurname Beidseits Reckenbergstrasse 1292, 593 571, 575, 577, 579, 580, Bankert 583, 607, 2921 543 544 Zelgli an Landstrasse 447, 448 Wasserweg Chretzgasse
718
Aesch Oberfeld Tromsberg West Tromsberg Südwest Tromsberg Süd
349 826 1307, 1375, 2228 1364, 1374 1221
Anhang BNO Obersiggenthal vom 17 10 2013
Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp
Hochstammbäume, (Fortsetzung) Nr 312 313 314 315 316 317 318 320 321 322 323 324 325 326
Flurname Bodenzelg Chüerai Grien Oberzelg Nord Oberzelg Süd Tromsberg Ost Hagwiis Böndler Nord Böndler West Böndler Ost Guet Greppe Homberg Nord Ebnihof
327 328 329 330 331 332 333
Roggenacher Jägerhuus Hertenstein Ost Eichmatthof Hard Tobelstrasse 2 Obstbaumreihen innere Schweiz! Zelgli Hertenstein
334
Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp
Parzelle Nr. 1223, 1224, 1225 1345 1348 1165 1167 1169, 1178 1198, 3586 2443, 2583 1255 2442, 3369 2425, 2426 2427, 2430 2472 1491, 1493, 1500, 1502, 2984, 3773, 1940 1965 1970 2111 419 744 1245, 1257
klp klp klp klp klp klp klp
1908
klp
Parzelle Nr. 1332, 1333, 1344, 1345, 1447, 1447 1014, 1018, 1447, 2408, 2413, 1448 1448
Plan klp
Waldränder, § 37 BNO Nr 351
Flurname Chüerai
352 353
Stieg bis Schlund Schachewis
354 355
Häfeler Hertenstein
Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
klp klp klp klp
VI
Waldränder, (Fortsetzung) Nr 356
Flurname Ebne West
357
Töbeli
358
Namital
Parzelle Nr. 1470, 1471, 1472, 1507, 1508, 1509, 1511, 1512, 1513, 1514, 1515, 1516, 1518, 1519, 1520, 1521, 1522, 1524, 1526, 1527, 1528, 1529, 1530, 1531, 1533, 1545, 2991, 770, 771, 772, 773, 776, 782, 1239, 773, 1239, 1240, 1241, 1242, 1243
Plan klp
klp klp
Geologische Objekte, § 38 BNO Nr 371
Flurname Schürmatt
372
Töbeli
373
Russengraben
Parzelle Nr. 718, 1302, 1303, 1305, 1311, 748, 749, 750, 751, 752, 753, 754, 755, 756, 758, 759, 760, 761, 762, 763, 764, 765, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 772, 773, 776, 777, 778, 779, 780, 781, 782, 783, 784, 785, 787, 1239, 2229, 1448, 1578, 1579, 1580, 1581, 1582, 1599, 1781, 1782, 1783, 1896, 1897, 1935, 1938, 1939, 1940, 3106, 3107,
Plan klp klp
klp
Aussichtspunkte, § 39 BNO Nr 601 602 603 604 605 606
Flurname Reckenberg, Kirchdorf Häldeli, Kirchdorf Grien, Tromsberg
Parzelle Nr.
593 1218 1447 Bolibuck, Nussbaumen 2455 Känzeli Habermehler, Rieden 3706 (Russenschanze) Geissberg Hertenstein 2072
Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
Plan klp klp klp klp klp klp
VII
Weitere Schutzobjekte (Bruchsteinmauern), § 40 BNO Nr 391 392
Flurname Kretzgasse Langgasse
Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
Parzelle Nr. 706 2414, 2417, 2418
Plan klp klp
VIII
Anhang 5
Geschützte Bauten / Kulturobjekte Gebäude mit Substanzschutz, § 41 BNO Nr
Objekt
Parzelle Nr.
Adresse
901
Ehem. Meierhof, 18./19. J.h.
614, 615, 618
Kirchweg 128 / 130
902
Pulverhüsli Speicher, 1568
622
Kirchweg
903
Kleinbauernhaus, um 1700
632
Hirschengasse 10
904
Scheune, 18. J.h.
630
Kretzgasse
905
Bauernhaus, 17. J.h.
630, 631
Rebbergstr. 1
906
Trotte/Speicher, 18. J.h.
531
Kirchweg
907
Bauernhaus, um 1850
522
Kirchweg 123
908
Bauernhaus, 1656, mit Schopf
692
909
Gasthaus "Zum Hirschen", 19. J.h.
477
910
Bauernhaus samt Schopf/Keller, 1723
607
912
Bauernhaus, 1805
481
Zelglistr. 10
913
Spritzenhäuschen, um 1900
484
Zelglistr.
915
Waschhaus um 1830/40
1388
Tromsberg 50
916
Doppelbauernhaus 1834, mit Waschhaus
2388, 882, 2166
917
Kleinbauernhaus, 18 J.h.
2390
Ringstr. 13
918
Doppelbauernhaus
921, 920, 919
Ringstr. 21
919
Wohnhaus 19. J.h., im Kern Stein-Speicher um 1600
886
920
Bauernhaus, um 1830/40
3251
Ringstr. 22
921
Bauernhaus, 1769
866
Feldstr. 22
922
Kleinbauernhaus sp. 19. J.h.
845
Stockackerstr. 1
927
Doppelwohnhaus 1654, 18. J.h.
Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
Kretzgasse 22 Brühlstr. 15 Hirschengasse 1
Ringstr. 7 / 9
Ringstr. 15
Landstr. 12 /14. 1797, 1798
IX
Gebäude mit Substanzschutz, (Fortsetzung) Nr
Objekt
Parzelle Nr.
Adresse
Villa Müsegg, fr. 19 J.h., 1908 Umbau
1886
Landstr. 2
928
Oederlin Giesserei AG; Fabrikareal Ost
3563
Landstr. 1
929 933
Kleinvilla samt Park, um 1900 1744
Boldistr. 13
1001
Bauernhaus
842
Stockackerstr. 4
Kulturobjekte, (Felsenkeller, Brunnen, Wegkreuze, Grenzsteine) , § 42 BNO Felsenkeller Nr
Objekt
Parzelle Nr.
Adresse
1003
Felsenkeller
632
Hirschengasse 10
1004
Felsenkeller
1005
Felsenkeller
607
Nr
Flurname
Parzelle Nr.
Plan
551
Brunnen im Tomsberg
1381
bzp
552
Brunnen im Oberdorf
889
bzp
553
Brunnen Rieden
554
Sodbrunnen Minikus, Hertenstein
Kirchweg 128 / 130 Hirschengasse 1
Brunnen
alte
Landstrasse, 1833
bzp
3471
bzp
Wegkreuze Nr
Flurname
Parzelle Nr.
Plan
561
Friedhof
471
bzp
562
Landstrasse / Zelglistrasse
495
klp
563
Beim Pulverhüsli
3708
bzp
Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
X
Wegkreuze (Fortsetzung) Nr 564 565 566 567 568 569 570 571 572 573
Flurname Kretzgasse / Riedweg Tromsberg Kirchweg / Schützenstrasse Landstrasse bei Linde Feldstrasse / Ringstrasse Kirchweg / Oberdorfstrasse Landstrasse / Kirchweg Häfeler / Nicklausgraben Ebne Hertenstein
Parzelle Nr. 527 3297 809 2819 3768 864 2234 1660 1569 1951
Plan bzp bzp klp bzp bzp bzp bzp bzp klp klp
Parzelle Nr. 1401 2020
Plan klp klp
Parzelle Nr. 517 519 915 606
Adresse Brühlstr. 16 Wiedackerstr. Ringstr. 9 Kirchdorf
Grenzsteine Nr 581 582
Flurname Vrenelistein Cholgematt Bränni
INFORMATIONSINHALT Bauten unter Denkmalschutz Nr 1 2 3 4
Objekt kath. Pfarrhaus, 1769 Zehntenscheune, 1560 Metzgerlihaus, 1578 kath. Pfarrkirche
Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013
XI