Erschliessungsplan Haltebach
Plan d'affectation spécial · Menziken
Document
- Numéro
- 2001-001762
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Menziken
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 24 oct. 2001
- En vigueur depuis
- 24 oct. 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Menziken avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
SNP-4139-2001-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4139-2001-E.pdf
Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.
Gemeinde Menziken Kanton Aargau
Erschliessungsplan
Baulinienplan „Haltebach“ Gemäss $ 17 BauG \
Situationsplan 1 : 500
Weitere Bestandteile des Plans: Bericht Nr. 7514.5-52
“ h Ele Datum: Erstellt: Geprüft:
März 2001 30/63 cm E
Entwurf:
Afficher tout le texte
de
Plannummer:
Massstab: inderungen:
Postadresse| Ingenieurbureau Eichenberger AG Postfach] Zelglistrasse 47, 5600 Lenzbu 5600 Lenzburg 11 Tel. 0621891 79 69, Telefox 062/891 1240
1:500 a:18.6.2001
7514.2-510|
Mitwirkungsbericht vom: 30.08. 2004 Vorprüfungsbericht vom: 23.05.2004 Oeffentliche Auflage vom: 02.04. 200A
bis: ©A.08. 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am: 28.08. 2004
Der Gemein nn: Der-Gemeindeschreiber: Am.
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24. Oktober 2004
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Baulinie
Rot
Baulinie für Kleinbauten
Bereich Bachverlegung
2. Orientierungsinhalt
Bestehende Strassen/Wege
Gewässer
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
24. Oktober 2001
Art. Nr. 2001-001762
Gemeinde Menziken; Erschliessungsplan, Baulinienplan "Haltebach"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. August 2001 23. Mai 2001 2. Juli bis 1. August 2001 28. August 2001 3. September 2001 24. September 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. Januar 1987. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan, Baulinienplan „Haltebach“ liegt innerhalb der weitgehend überbauten Bauzone. Im Zusammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben (Parzelle Nr. 1606) soll der heute in geschlossenen Rohren geführte Bach offen gelegt und am Rand der Parzellengrenze geführt werden. Damit wird eine bessere Überbauungsmöglichkeit geschaffen. Das Bachprojekt sieht eine geschwungene Linienführung vor, dies beansprucht entsprechend mehr Landfläche. Gemäss Baugesetz haben Bauten entlang öffentlicher Gewässer einen Minimalabstand von 6,0 m einzuhalten. Zwischen der Einwohnergemeinde (Gehweg) und dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2364 bestehen Vereinbarungen, die nach dem Bachausbau in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehen würden. Es werden klar definierte Baulinien festgelegt, die geringfügig von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
Versand:
-2-
Afficher tout le texte
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan, Baulinienplan „Haltebach“; Situationsplan 1:500. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die gewählte Linienführung des offen geführten Haltebachs mit der Festlegung eines Bereichs Bachverlegung und klar definierter Baulinien wird als der Situation angepasste Lösung positiv beurteilt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Baulinienplan „Haltebach“ der Gemeinde Menziken vom 28. August 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
-3-
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5737 Menziken – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Landschaft und Gewässer BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: