Erschliessungsplan Heereweg

Plan d'affectation spécial · Reinach (AG)

Document

Numéro
12.215
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Reinach (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
27 août 2013
En vigueur depuis
27 août 2013

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Reinach (AG) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

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& GEMEINDE REINACH

ERSCHLIESSUNGSPLAN "HEEREWEG"

Gemäss $17 BauG

KANTON AARGAU

WEITERE BESTANDTEILE DES ERSCHLIESSUNGSPLANES: Planungsbericht (orientierte Bestandteil)

SITUATION 1 : 500

EINSANG 7. JUN! 2013

| Bauverwaltung Reinach

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UBERSICHTSPLAN 1:25 000 Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

FRANZ. „BITTERLI AG

HAUPTSTRASSES2 TEL 082.897 1212 AMRAUERSTRASSETO TEL.08278550 Eat: [email protected] l BITTERLI l 5502 HUNZENSCHWL FAX 082.897 1214 STAA REINACH FAX 0027855071 Web. wrwBilring.ch

INGENIEURBÜRO FÜR HOCH-& TIEFBAU

Mitwirkungsbericht vom: - = 7222. en eer..

en HlMärz 2098... 09 April 2013

Vorprüfungsbericht vom:

Oeffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

RE 7 n:

Genehmigung durch das Departement Genehmigung Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 2%. August 2013

Der Gen

Stand 06.03.2013

Legende: 1. Genehmigungsinhalt

rot

EEE rot

a Eee rot

blau

orange

braun/rot

hellblau

Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) = Sockellinie Baulinie

Baulinie für Kleinbauten gilt ein Abstand von 2.00 m gegenüber der Erschliessungsstrasse

Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Container Abstellplatz, wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt

Werkleitungstrassee (Kanalisation, Meteor, Wasser) genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

Sichtzone: in der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen den Höhen 80cm und 3m gewährleistet sein

Legende: 2. Orientierungsinhalt

———— schwarz

RETTET grau

hellgelb

bestehende Strassen / Wege

bestehende Gehwege / Fusswege

bestehende Gebäude

Zonengrenze und Zonenbezeichnung gem. Zonenplan Perimeterfläche / Erschliessungsbereich

Neue Erschliessungsstrasse

2317:

ger

Wohn- / Gewerbe

Heereweg Wohnzone B

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:

27.08.2013

CBRO/icap

j:\03_geschäfte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20130814_bdv_12.215.docx

Nr.

BVURO.12.215-1

Gemeinde Reinach; Erschliessungsplan "Heereweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung Sachverhalt 1.

Verfahren

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1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. Februar 2013 11. März 2013 bis 9. April 2013 10. Juni 2013 15. Juni 2013 16. Juli 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 10. März 1992 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Baureife des sondernutzungsplanpflichtigen Gebiets Heereweg soll durch den vorliegenden Erschliessungsplan erreicht werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan "Heereweg"

Versand:

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit der vorgesehenen Stichstrasse inklusive Wendehammer wird eine landsparende Erschliessung des Gebiets erreicht. 4.3

Ortsbild

In diesem Siedlungsbereich der Gemeinde Reinach umschliesst der Planungsperimeter die letzten übrig gebliebenen Flächen in der Wohnzone B. Mit dem Erschliessungsplan wird die Sicherstellung einer qualitätsvollen Überbauung mit attraktiven Aussenräumen nicht gewährleistet. Die Regelbauweise ermöglicht eine relativ hohe Ausnützung, weshalb aufgrund der Parzellengrösse eine zukünftige Überbauung, gestützt auf ein übergeordnetes Konzept, einige Vorteile bringen könnte. Der Verzicht auf solche weiter gehende gestalterische Vorgaben oder die Erarbeitung eines Gestaltungsplans liegen im Ermessen der Gemeinde. 4.4

Hochwasserschutz

Für den Erschliessungsplanperimeter besteht lediglich ein Schutzdefizit am östlichen Perimeterrand und somit ausserhalb jener Gebiete, in welchen gemäss Gefahrenkarte Hochwasser planerische Massnahmen notwendig sind. Die erforderlichen Schutzvorkehrungen können abgestimmt auf das konkrete Bauprojekt getroffen werden. Die Hochwassersicherheit ist damit gestützt auf § 52 Abs. 1 BauG im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen und abschliessend zu prüfen. 4.5

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Heereweg" der Gemeinde Reinach vom 10. Juni 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist – neben dem Genehmigungsentscheid – gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

-4-

Verteiler  Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)  Abteilung Verkehr BVU

Stephan Attiger Regierungsrat