Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone

Plan d'affectation spécial · Freienwil · Abrogé le 10 août 2026

Document

Numéro
1993-000963
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Freienwil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
30 mars 1993
En vigueur depuis
30 mars 1993
Abrogé
10 août 2026

Carte

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Fichiers

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Gemeinde Freienwil

Genereller Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone 1: 1000

Oeffentliche Auflage vom 30. Okt. 1989 bis 28. Nov. 1989 von der Gemeindeversammlung beschlossen am 08. Juni 1990

vom Grossen Rat genehmigt am

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den 30. Mara A943 ARB-Nr. a63 3, April Anis Im Auftrage des Gronsen Rates Der Staatsschreiber:

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Legende Genehmigungsinhalt:

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Gebäude mit geschützten Eigenwert geschützte Kulturobjekte und Brunnen

[Mauern und Einfriedungen mit geschütztem Stellenwert Gestaltungsbaulinie

Baulinie gemäss $ 137 BauG

Baumgarten und Vorgärten

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

30. März 1993

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(6217) Gemeinde Freienwil; Bauzonenplan, Bauordnung, Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone; Genehmigung mit Ausnahme; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 18. November 1992. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:

Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Freienwil im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt:

1.1 Der revidierte Nutzungsplan Baugebiet der Gemeinde Freienwil vom 8. Juni 1990. 1.2 Der generelle Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone der Gemeinde Freienwil vom 8. Juni 1990. 1.3 Die revidierte Bauordnung der Gemeinde Freienwil vom 8. Juni 1990 mit folgender Ausnahme: § 87 Bauordnung wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, die Bestimmung in § 87 Bauordnung durch eine in Art. 53 Abs. 1 RTVG entsprechende Bestimmung zu ersetzen. 2. Die Gemeinde Freienwil wird aufgefordert, die Aenderung gemäss Ziffer 1.3 im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und in-

nert zwei Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist gemäss dem Nutzungsplan Baugebiet zu ändern.

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Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:

Staatsschreiber: I.V.

Aufhebungen

sas*.* sss KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand: 02.09.2026

Datum Genehmigung; 01.09.2026

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.524 Gemeinde Freienwil; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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14. Juli 2022 17. Oktober 2022 bis 16. Dezember 2022 11. Oktober 2024 bis 11. November 2024 4. August 2025 5. November 2025 15. September 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 1. Juli 2026 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

:

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Gegenstand der Genehmigung

Aufzuheben sind: • Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Chloster- Rohr" vom 30. Juni 1978 (genehmigt durch den Grossen Rat am 18. September 1979) • ÜP "Bünte" vom 12. Dezember 1980 (genehmigt durch den Grossen Rat am 25. August 1981

• ÜP "Dorfstrasse Süd" vom 11. Dezember 1986 (genehmigt durch den Grossen Rat am 30. Juni 1987) • "Genereller Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone" vom 8. Juni 1990 (genehmigt durch den Grossen Rat am 30. März 1993)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. September 2025 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.2 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. Juli 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Die Ge nehmigung der Aufhebung der vorliegenden Sondernutzungsplanungen war an die Bedingung ge knüpft, dass dies frühestens gemeinsam mit der Genehmigung der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung erfolgen kann. Die Genehmigung der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung erfolgte am 1. Juni 2026.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.

4.2 Sondernutzungspläne (SNP)

SNP lassen sich aufheben, wenn die Bauten und Erschliessungswerke erstellt, die Vorschriften in die allgemeine Zonenplanung überführt wurden, oder auch, wenn die Festlegungen in den Sondernut zungsplanungen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.

Mit der Aufhebung der Baulinien gelten, wie im Planungsbericht erläutert, die Strassenabstände ge mäss § 111 BauG. Bezüglich der Erschliessung wird auf § 83 und § 84 BauG verwiesen. Weichen Pläne von den allgemeinen Vorschriften deutlich ab, stellt sich die Frage nach der Rechts beständigkeit. Beim Verzicht auf Baulinien, die den allgemeinen gesetzlichen Strassenabstand unter schreiten, geraten rechtmässig erstellte Bauten in einen rechtswidrigen Zustand und unterstehen fortan der kantonalen Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG). Eine Beurteilung erfolgt in erster Linie durch die Gemeinde als Planungsbehörde.

Im Planungsbericht wird erläutert, wie mit den Sichtzonen umzugehen ist. Neu gilt als Richtlinie das "Merkblatt Sicht im Strassenraum". Diesbezüglich wird auf § 42 Bauverordnung (BauV) verwiesen.

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Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Chloster - Rohr" Der ÜP wurde zur Erschliessung neuer Bauzonen erstellt, die im Rahmen der letzten Gesamtrevision nicht eingezont wurden. Daher wurde diese Planung nicht umgesetzt und kann aufgehoben werden. Im ÜP ist eine Verlängerung der kommunalen Rohrstrasse mit Anschluss an die Kantonsstrasse K427 - die bislang nicht umgesetzt wurde - festgelegt. Mit Aufhebung des ÜP geht das Recht auf diesen Anschluss verloren. Die in diesem Zusammenhang noch unbebaute Parzelle 446, innerhalb welcher der Perimeter der vorgenannten Verbindungsstrasse festgelegt ist, darf künftig ausschliesslich rückwärtig über die kommunale Kirchstrasse erschlossen werden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Parzellierung dieser Parzelle.

Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Bünte"

Der ÜP wurde teilweise umgesetzt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind nicht mehr aktuell. Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Dorfstrasse Süd" Die Baulinien aus dem ÜP wurden im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungspla nung angepasst und in den Ergänzungsplan Ortskern überführt. Für die Regelungen zu den Sichtzo nen besteht kein Bedarf. "Genereller Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone"

Die Inhalte des GP wurden gestützt auf das Räumliche Entwicklungsleitbild (REL) der Gemeinde an hand des Masterplans Ortskern Freienwil materiell verifiziert und im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung angepasst in den Ergänzungsplan Ortskern überführt.

4.3 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

6. Rücknahme des Genehmigungsbeschlusses vom 10. August 2026 Der Genehmigungsbeschluss vom 10. August 2026 (publiziert im Amtsblatt am 14. August 2026) ist fehlerhaft ergangen und wird durch diesen Beschluss ersetzt (§ 39 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflege gesetz).

Fehlerhaft war, dass der Gemeinderat lediglich vier Sondernutzungspläne aufzuheben beschlossen hat, nicht sechs. Entsprechend sind nur die vier hier im Beschluss aufgeführten Sondernutzungs pläne aufzuheben. Die beiden irrtümlich aufgehobenen Sondernutzungspläne Kommunaler Überbau ungsplan "Schwärz!" vom 12. Dezember 1980 (genehmigt durch den Grossen Rat am 25. August 1981) und Gestaltungsplan "Sandacher" vom 23. Februar 2009 (genehmigt durch den Regierungsrat am 6. Mai 2009) bleiben somit in Kraft.

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Beschluss

1. Der Beschluss vom 10. August 2026 (BVUARE.21.524) wird aufgehoben und durch die nachfolgen den Beschlussziffern ersetzt 2. Die Aufhebung • des Kommunalen Überbauungsplan (ÜP) "Chloster- Rohr" vom 30. Juni 1978 (genehmigt durch den Grossen Rat am 18. September 1979);

• des ÜP "Bünte" vom 12. Dezember 1980 (genehmigt durch den Grossen Rat am 25. August 1981); • des ÜP "Dorfstrasse Süd" vom 11. Dezember 1986 (genehmigt durch den Grossen Rat am 30. Juni 1987); • des "Genereller Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone" vom 8. Juni 1990 (genehmigt durch den Grossen Rat am 30. März 1993);

wird genehmigt

3.

Die Aateil

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Verteiler • Gemeinderat, Schulhausplatz 2, 5423 Freienwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthaiten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese

hen werden.

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